Die Werbung nennt eine Summe: bis zu 540 Euro im Jahr vom Staat, dazu 300 Euro je Kind. Für die Frage, ob jemand mehr spart, ist diese Summe die falsche Zahl. Wer vor der Entscheidung steht, 50 Euro mehr im Monat zurückzulegen, interessiert sich dafür, was der Staat zu diesen 50 Euro dazulegt, und das ist der Grenzfördersatz. Der neue § 84 des Einkommensteuergesetzes staffelt ihn: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, 25 Prozent auf alles von 360,01 bis 1.800 Euro, null darüber. Die Kinderzulage läuft anders, sie ersetzt jeden Euro einmal voll und ist bei 300 Euro Eigenbeitrag ausgeschöpft. Daraus folgt eine Treppe von 150 Prozent über 50 und 25 auf null, und die Stufen liegen genau dort, wo die Theorie der geknickten Budgetgeraden Häufungen der Beiträge vorhersagt. Gerechnet an den Beträgen des Gesetzes: Die alte Riester-Förderung wird für jede Kinderzahl bei genau 350 Euro Eigenbeitrag wieder eingeholt, weil beide Systeme je Kind 300 Euro geben und sich die Grundzulagen bei 350 Euro mit 175 Euro treffen. Wer bisher den Sockelbetrag von 60 Euro zahlte, muss also das 5,8-Fache aufbringen, um gleichzuziehen. Umgekehrt steigt der rechnerische Grenzsatz für einen kinderlosen Sparer mit 40.000 Euro maßgebenden Jahreseinnahmen von 12,3 auf 25 Prozent. Die zweite Hälfte des Berichts rechnet gegen die Kosten: Der gesetzliche Deckel von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt nur für das Standarddepot nach § 1 Absatz 1c des Zertifizierungsgesetzes, nicht für das Altersvorsorgedepot nach Absatz 1b, für das Banken und Broker ab Januar werben. Ein Kostenvorsprung von einem Prozentpunkt im Jahr hat die 30 Prozent Grundzulage nach 27 Jahren aufgezehrt. Am Schluss steht die Prognose gegen das Finanztableau der Bundesregierung, das für 2027 mit 120 Millionen Euro Mindereinnahmen rechnet und dabei keinen einzigen zusätzlichen Vertrag unterstellt.
| Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage | Zulage mit 1 Kind | Zulage mit 2 Kindern | Förderquote ohne Kind | Grenzfördersatz ohne Kind |
|---|---|---|---|---|---|
| 60 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 % | kein Anspruch |
| 120 € | 60 € | 180 € | 300 € | 50,0 % | 50 % |
| 200 € | 100 € | 300 € | 500 € | 50,0 % | 50 % |
| 300 € | 150 € | 450 € | 750 € | 50,0 % | 50 % |
| 350 € | 175 € | 475 € | 775 € | 50,0 % | 50 % |
| 360 € | 180 € | 480 € | 780 € | 50,0 % | 25 % |
| 500 € | 215 € | 515 € | 815 € | 43,0 % | 25 % |
| 1.000 € | 340 € | 640 € | 940 € | 34,0 % | 25 % |
| 1.200 € | 390 € | 690 € | 990 € | 32,5 % | 25 % |
| 1.800 € | 540 € | 840 € | 1.140 € | 30,0 % | 0 % |
| 2.400 € | 540 € | 840 € | 1.140 € | 22,5 % | 0 % |
| zum Vergleich: Riester, volle Zulage bei erfülltem Mindesteigenbeitrag | 175 € | 475 € | 775 € | je nach Einkommen | 0 % |
Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge trägt das Datum vom 26. Mai 2026 und ist am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 156 verkündet worden. Es ändert in dreizehn Artikeln das Einkommensteuergesetz, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, das Finanzverwaltungsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und die VVG-Informationspflichtenverordnung; Artikel 14 regelt das Inkrafttreten und setzt die hier maßgeblichen Artikel 2 und 6 auf den 1. Januar 2027. Für diesen Bericht zählen vier Stellen daraus.
Die erste ist der neue § 84 des Einkommensteuergesetzes. Er ersetzt die bisherige Grundzulage von 175 Euro durch eine Staffel: Zulageberechtigte erhalten jährlich 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent der Beiträge in einer Höhe von 360,01 bis 1.800 Euro. Rechnet man beide Stufen aus, ergibt das 180 plus 360 Euro, zusammen die 540 Euro, mit denen geworben wird. Auch diese Staffel ist erst im parlamentarischen Verfahren entstanden: Der Regierungsentwurf sah 30 Prozent auf die ersten 1.200 Euro und 20 Prozent auf die folgenden 600 Euro vor, was bei vollem Eigenbeitrag 480 Euro ergeben hätte. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro obendrauf. Mittelbar zulageberechtigte Ehegatten nach § 79 Satz 2 erhalten die Grundzulage nach derselben Staffel, aber höchstens 175 Euro.
Die zweite ist der neue § 85 Absatz 1. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 100 Prozent der bis zu 1.800 Euro geleisteten Beiträge, höchstens aber 300 Euro je Kind. Der Prozentsatz und die Obergrenze stehen in Spannung zueinander, und das ist Absicht: Bei 300 Euro Eigenbeitrag ist die volle Kinderzulage erreicht, jeder weitere Euro bringt an dieser Stelle nichts mehr. Im Regierungsentwurf vom 11. Februar 2026 standen an dieser Stelle noch 25 Prozent, die volle Kinderzulage wäre also erst bei 1.200 Euro angefallen. Der Finanzausschuss hat den Satz im parlamentarischen Verfahren auf 100 Prozent angehoben; die Beschlussempfehlung protokolliert dazu, es habe hierzu berechtigte Kritik gegeben, und die beteiligten Fraktionen rechnen dort vor, ein monatlicher Eigenbeitrag von 25 Euro reiche nun aus, um 300 Euro Kinderzulage und 150 Euro Grundzulage zu erhalten. Die Rechnung stimmt: 300 Euro im Jahr ergeben 50 Prozent von 300, also 150 Euro Grundzulage, und 100 Prozent von 300, gedeckelt auf 300 Euro Kinderzulage.
Die dritte Stelle ist der neue § 86. Er besteht aus einem einzigen Satz: Grundzulage und Kinderzulage werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet. Was damit wegfällt, ist mehr als eine Vereinfachung. Der bisherige § 86 verlangt 4 Prozent der maßgebenden Jahreseinnahmen des Vorjahres, vermindert um die Zulagen, höchstens aber den Höchstbetrag des § 10a, mindestens jedoch einen Sockelbetrag von 60 Euro. Wer weniger zahlte, bekam die Zulage anteilig gekürzt. Diese Kürzungsregel verschwindet ersatzlos.
Die vierte Stelle steht nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Zertifizierungsgesetz. Artikel 6 fügt dort einen neuen § 1 Absatz 1b ein, der das Altersvorsorgedepot definiert: ein Vertrag ohne Mindestkapitalzusage und ohne zugesagte Mindestwertentwicklung, bei dem der Anbieter die Anlagen aus einem gesetzlich umrissenen Katalog von Fonds und Schuldverschreibungen auswählt, es sei denn, der Vertragspartner hat eine vertragliche Option zur Selbstauswahl ausgeübt. Absatz 1c beschreibt eine engere Unterform, den Standarddepot-Vertrag, der elektronisch abschließbar ist, genau zwei Fonds vorhält, einen in Risikoklasse 1 oder 2 und einen in Klasse 3 bis 5, und fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn höchstens die Hälfte, zwei Jahre vorher höchstens 30 Prozent des Kapitals im riskanteren Fonds hält. Der neue § 2a Absatz 2 bestimmt dazu: Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Der Deckel nennt den Absatz 1c, nicht den Absatz 1b. Abschnitt 08 geht dieser Unterscheidung nach.
Dazu kommt eine Änderung, die in der Berichterstattung untergeht. Der neue § 10a Absatz 1 Satz 1 lautet: Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge jährlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen. Die geltende Fassung erlaubt den Abzug der Beiträge zuzüglich Zulage bis zu 2.100 Euro insgesamt. Die Zahl 2.100, die am 22. Oktober 2026 als Voraussetzung für die volle Förderung genannt wurde, ist also der alte Deckel und steht in keinem Zusammenhang mit den 540 Euro. Der neue Höchstbetrag ist mit 1.800 Euro Eigenbeitrag plus Zulage höher, nicht niedriger.
Der Vorgang gehört zur Klasse der bezuschussten Ersparnis, und dafür gibt es einen festen Modellrahmen. Ein Haushalt verteilt sein Lebenseinkommen auf heutigen und späteren Konsum. Der Preis des späteren Konsums, gemessen in heutigem Konsum, ist der Kehrwert des Faktors, mit dem ein gesparter Euro bis zur Auszahlung anwächst. Eine Zulage, die auf jeden gesparten Euro einen Anteil obendrauf legt, senkt diesen Preis: Wer bei 25 Prozent Zuschuss einen Euro weniger konsumiert, bekommt 1,25 Euro im Depot. Eine solche Förderung heißt in der Literatur Matching-Subvention, und sie wirkt über denselben Kanal wie ein höherer Zins.
Daraus folgt die erste und für diesen Bericht wichtigste Aussage, und sie gilt unabhängig von jeder Zahl: Über die Entscheidung, ob jemand zusätzlich spart, entscheidet der Fördersatz auf den nächsten gesparten Euro, nicht die Summe, die am Ende auf dem Zulagenbescheid steht. Fällt der Satz auf dem nächsten Euro auf null, weil der Höchstbetrag schon erreicht ist, dann ist die Förderung für diesen Haushalt eine reine Übertragung. Sie macht ihn reicher, aber sie verbilligt das Sparen nicht mehr, und über den Einkommenseffekt zieht sie das Sparen sogar leicht nach unten, weil ein reicherer Haushalt auch heute mehr konsumieren will. Die Unterscheidung zwischen marginaler und inframarginaler Förderung ist der Kern des Modells.
Die zweite Aussage betrifft die Form der Förderkurve. § 84 setzt den Satz nicht konstant, sondern in Stufen, und an jeder Stufenkante bekommt die Budgetgerade des Haushalts einen Knick. An einem Knick, an dem der Fördersatz nach unten springt, sammeln sich nach der Theorie Haushalte: Für alle, deren gewünschter Beitrag ohne Förderung in einem bestimmten Bereich läge, ist der Knick selbst die beste Wahl, weil rechts davon jeder Euro weniger wert ist. Dieses Bunching ist kein Nebeneffekt, sondern eine scharfe, prüfbare Vorhersage. Sie geht auf dieselbe Logik zurück, mit der Raj Chetty, John Friedman, Tore Olsen und Luigi Pistaferri 2011 im Quarterly Journal of Economics Häufungen an Einkommensteuerknicken ausgewertet haben, und Emmanuel Saez hat 2010 im American Economic Journal gezeigt, wie sich aus der Größe einer solchen Häufung die Verhaltenselastizität schätzen lässt.
Die dritte Aussage kommt aus der empirischen Literatur zur Altersvorsorgeförderung und ist für die Erwartung an diese Reform ernüchternd. Raj Chetty, John Friedman, Søren Leth-Petersen, Torben Heien Nielsen und Tore Olsen haben 2014 im Quarterly Journal of Economics dänische Verwaltungsdaten von Millionen Beschäftigten ausgewertet und zwei Arten von Instrumenten verglichen. Preisliche Anreize, also Zuschüsse und Steuervorteile, verschoben überwiegend vorhandenes Vermögen von unbegünstigten in begünstigte Konten. Die Autoren beziffern das im Abstract ihrer Arbeit: Jeder Dollar staatlicher Ausgabe für solche Zuschüsse erhöhte die Gesamtersparnis um einen einzigen Cent. Beiträge, die ohne Zutun des Sparers fließen, etwa automatische Arbeitgeberbeiträge, erhöhten die Vermögensbildung dagegen deutlich. Die Erklärung der Autoren steht in derselben Zusammenfassung: Rund 15 Prozent sind aktive Sparer, die auf Zuschüsse vor allem mit Umschichtung zwischen Konten reagieren, 85 Prozent passive, die auf Zuschüsse nicht reagieren und von automatischen Beiträgen stark beeinflusst werden. In dieselbe Richtung weist der Feldversuch von Esther Duflo, William Gale, Jeffrey Liebman, Peter Orszag und Emmanuel Saez, 2006 ebenfalls im Quarterly Journal of Economics: Ein Matching beim Steuerberatungsdienst H&R Block hob die Teilnahmequote spürbar, aber die Beträge reagierten weit schwächer, als die Höhe des Zuschusses erwarten ließ. Und Brigitte Madrian und Dennis Shea hatten 2001 an einem einzelnen Arbeitgeber gezeigt, wie stark die Voreinstellung allein wirkt: Die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge sprang von gut einem Drittel auf über vier Fünftel, nur weil die Anmeldung zur Grundeinstellung wurde.
Für das deutsche Vorhaben folgt daraus eine klare Rangordnung der Mechanismen. Die Reform verändert ausschließlich Preise und Produkte. Sie führt keine automatische Teilnahme ein, keinen Widerspruchsmechanismus, keine Beteiligung des Arbeitgebers am Abschluss. Nach dem Stand der Literatur ist das der schwächere der beiden bekannten Hebel. Das ist kein Einwand gegen die Reform, es ist eine Erwartung an ihre Größenordnung, und sie lässt sich an den Vertragszahlen prüfen.
Die vierte Aussage betrifft die Kostenseite und braucht keine Verhaltensannahme. Die Zulage ist eine einmalige Aufstockung des eingezahlten Betrags; sie hebt das Startkapital um einen festen Faktor. Die Kosten eines Vertrages sind dagegen ein Prozentsatz, der jedes Jahr auf das angewachsene Vermögen wirkt. Eine einmalige Aufstockung und ein laufender Abzug sind mathematisch nicht derselbe Typ Größe: Die eine wirkt als konstanter Faktor, die andere als Exponent. Also gibt es für jede Kombination aus Förderquote und Kostendifferenz eine Laufzeit, ab der die Kostendifferenz die Förderung vollständig aufgezehrt hat, und diese Laufzeit lässt sich ausrechnen. Abschnitt 09 tut das.
Aus dem Modell lassen sich vier Aussagen ableiten, bevor man eine einzige Zahl des Gesetzes einsetzt. Sie sind der Maßstab für die Abschnitte 04 bis 11. Zu jeder steht, was sie widerlegen würde.
Erstens: Die Förderung lenkt dort, wo ihr Grenzsatz positiv ist, und nur dort. Weil § 84 den Satz oberhalb von 1.800 Euro auf null setzt, ist die Zulage für jeden, der ohnehin mehr als 1.800 Euro im Jahr zurücklegen würde, eine reine Übertragung ohne Sparanreiz. Widerlegt wäre diese Aussage, wenn im Gesetz eine Regel stünde, die auch oberhalb des Höchstbetrags am Beitrag ansetzt. Abschnitt 04 prüft das am Wortlaut und findet eine solche Regel nicht, wohl aber eine zweite Förderschiene, die anders ansetzt und in Abschnitt 07 behandelt wird.
Zweitens: Die Beiträge häufen sich an den Knicken der Förderkurve, also bei 300 Euro für Berechtigte mit Kindern, bei 360 Euro, wo der Satz von 50 auf 25 Prozent fällt, bei 1.800 Euro für alle, und am Mindesteigenbeitrag von 120 Euro, unterhalb dessen die Förderung ganz entfällt. Widerlegt wäre das durch eine Beitragsverteilung ohne auffällige Häufung an diesen Stellen. Diese Verteilung gibt es für das neue Recht noch nicht; prüfbar ist sie erst, wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen das Beitragsjahr 2027 ausgewertet hat. Für das alte Recht lässt sich die analoge Vorhersage dagegen schon heute prüfen, und Abschnitt 11 tut das.
Drittens: Eine Reform, die ausschließlich Preise verändert, hebt die Verbreitung weniger als eine, die die Voreinstellung verändert. Für das erste Geltungsjahr heißt das: Der seit 2019 laufende Rückgang der Vertragszahlen wird nicht allein dadurch gestoppt, dass die Zulagenformel günstiger wird. Widerlegt wäre das durch einen Anstieg der Gesamtzahl geförderter Verträge im Jahr 2027. Genau darauf lautet die Prognose dieses Berichts.
Viertens: Die Förderung verliert ihren Wert gegen laufende Kosten mit der Laufzeit, weil sie einmalig wirkt und die Kosten jährlich. Für jede Förderquote und jede Kostendifferenz gibt es eine Zahl von Jahren, ab der die Kosten die Förderung aufgezehrt haben; je höher die Förderquote, desto länger dauert das. Widerlegt wäre das nur durch einen Rechenfehler, denn hier steht keine Verhaltensannahme dahinter. Prüfbar ist stattdessen, ob der gesetzliche Kostendeckel diese Differenz begrenzt, und das ist die Frage von Abschnitt 08.
Streicht man alle Zahlen des Gesetzes, bleibt die Aussage übrig, dass eine Zuschussförderung über ihren Grenzsatz wirkt, dass Knicke in der Förderkurve Häufungen erzeugen, dass preisliche Hebel schwächer wirken als Voreinstellungen und dass eine einmalige Aufstockung gegen laufende Kosten mit der Zeit verliert. Alle vier sind prüfbar, keine braucht die Zahlen des Gesetzes, um formuliert zu werden. Die Zahlen entscheiden, wie groß die Effekte sind, nicht ob es sie gibt.
Die Staffel des § 84 ergibt eine Grundzulage, die mit dem Eigenbeitrag steigt und bei 1.800 Euro stehen bleibt. Bei 120 Euro Eigenbeitrag, dem Mindestbetrag, sind es 60 Euro. Bei 360 Euro sind es 180 Euro, weil die erste Stufe dort endet. Bei 1.000 Euro sind es 180 plus 25 Prozent von 640, also 340 Euro. Bei 1.800 Euro sind es 540 Euro, und bei 2.400 Euro sind es ebenfalls 540 Euro. Die Werte stehen in der Tabelle oben.
Interessant ist die Spalte daneben. Die Förderquote, also die Grundzulage im Verhältnis zum eigenen Beitrag, fällt von 50 Prozent im unteren Bereich über 34 Prozent bei 1.000 Euro auf 30 Prozent bei 1.800 Euro und auf 22,5 Prozent bei 2.400 Euro. Wer viel spart, bekommt mehr Geld und einen kleineren Anteil. Das ist die beabsichtigte Wirkung einer gestaffelten Förderung, und in dieser Hinsicht ist die neue Formel eindeutig progressiver als die beworbene Zahl vermuten lässt.
Die entscheidende Spalte ist die letzte. Der Grenzfördersatz, also das, was der Staat zum nächsten gesparten Euro dazulegt, beträgt bis 360 Euro 50 Prozent, von dort bis 1.800 Euro 25 Prozent und darüber null. Für jemanden mit einem Kind kommt im unteren Bereich die Kinderzulage dazu, die jeden Euro bis 300 Euro einmal voll ersetzt; dort liegt der Grenzsatz bei 150 Prozent. Bei zwei Kindern sind es 250 Prozent. Diese Sätze fallen dann in einem Schritt auf 50 Prozent, sobald 300 Euro erreicht sind, und auf 25 Prozent, sobald 360 Euro erreicht sind.
Damit ist die Förderkurve eine Treppe mit drei bis vier Stufen, und ihre Kanten liegen bei 120, 300, 360 und 1.800 Euro. Das Band mit 25 Prozent reicht von 360 bis 1.800 Euro im Jahr, also von 30 bis 150 Euro im Monat. Wie viele Beitragszahler darin liegen, ist für das neue Recht noch nicht erhoben; für das alte folgt aus dem bisherigen § 86, dass der Mindesteigenbeitrag kinderloser Berechtigter schon ab rund 13.400 Euro Jahreseinnahmen über 360 Euro lag. Wer über die Zulage nachdenkt und die Zahl 540 im Kopf hat, rechnet mit einem Satz, der nur am oberen Rand dieses Bandes erreicht wird und auch dort nicht der Grenzsatz ist, sondern das Ergebnis.
Zwei Rechnungen zeigen, wie weit die beworbene Zahl und die wirksame Zahl auseinanderliegen. Erstens: Wer von 100 auf 150 Euro im Monat erhöht, zahlt 600 Euro mehr im Jahr und bekommt 150 Euro mehr Zulage. Zweitens: Wer von 150 auf 200 Euro erhöht, zahlt 600 Euro mehr und bekommt nichts, weil er den Höchstbetrag von 1.800 Euro bereits überschritten hat. In beiden Fällen steht auf dem Zulagenbescheid der gleiche Höchstbetrag von 540 Euro, sobald 1.800 Euro erreicht sind. Die Zahl auf dem Bescheid unterscheidet die beiden Entscheidungen nicht, der Grenzsatz tut es.
Eine Besonderheit verdient eigene Erwähnung, weil sie der Staffel widerspricht. Die Kinderzulage ersetzt nach dem neuen § 85 jeden Euro bis zu 300 Euro vollständig und ist je Kind bei 300 Euro gedeckelt. Für einen Berechtigten mit zwei Kindern bedeutet das: 300 Euro Eigenbeitrag bringen 150 Euro Grundzulage und 600 Euro Kinderzulage, zusammen 750 Euro, das Zweieinhalbfache des eigenen Beitrags. Mit jedem weiteren Kind steigt diese Quote, denn die Kinderzulage ersetzt je Kind den vollen Beitrag bis 300 Euro; bei drei Kindern sind es 1.050 Euro Zulage auf 300 Euro Eigenbeitrag. Die höchsten Förderquoten des neuen Rechts liegen damit ausgerechnet bei den kleinen Beiträgen. Das ist das Gegenteil dessen, was die Schlagzeile nahelegt, und es ist die Korrektur, die der Finanzausschuss im März 2026 am Regierungsentwurf vorgenommen hat.
Die Riester-Förderung war ihrer Bauart nach keine Zuschussförderung, sondern eine Schwellenförderung. Die Zulage war ein fester Betrag, 175 Euro Grundzulage und 300 Euro je nach 2007 geborenem Kind, und sie wurde in voller Höhe gezahlt, sobald der Mindesteigenbeitrag erreicht war. Der Mindesteigenbeitrag selbst war einkommensabhängig: 4 Prozent der maßgebenden Jahreseinnahmen des Vorjahres, vermindert um die Zulagen, mindestens 60 Euro, höchstens der Höchstbetrag von 2.100 Euro abzüglich Zulagen. Wer darunter blieb, bekam die Zulage anteilig gekürzt.
Im Modell ist das ein anderer Anreiztyp. Unterhalb der Schwelle wirkte die Kürzungsregel wie ein Zuschuss, dessen Satz sich aus Zulage geteilt durch Mindesteigenbeitrag ergibt. Oberhalb der Schwelle lag der Grenzsatz bei null, denn mehr als die volle Zulage gab es nicht. Eine solche Konstruktion erzeugt keine Treppe, sondern eine Kante: Genau am Mindesteigenbeitrag springt der Grenznutzen von einem hohen Wert auf null. Bunching an genau dieser Stelle ist die zugehörige Vorhersage, und sie ist schärfer als bei einer Staffel.
Die Sätze unterhalb der Kante lassen sich für das alte Recht ausrechnen. Für einen kinderlosen Sparer mit 20.000 Euro maßgebenden Jahreseinnahmen betrug der Mindesteigenbeitrag 625 Euro, die Zulage 175 Euro, der rechnerische Satz also 28,0 Prozent. Bei 30.000 Euro waren es 1.025 Euro und 17,1 Prozent, bei 40.000 Euro 1.425 Euro und 12,3 Prozent, bei 60.000 Euro 1.925 Euro und 9,1 Prozent. Für einen Sparer mit zwei Kindern lagen dieselben Sätze bei 1.291,7 Prozent für Einnahmen bis 20.875 Euro, weil dort der Sockelbetrag von 60 Euro griff, bei 182,4 Prozent für 30.000 Euro und bei 58,5 Prozent für 60.000 Euro.
Der Vergleich mit den 25 Prozent des neuen Rechts fällt damit in zwei Richtungen aus, und beide sind groß. Für kinderlose Berechtigte oberhalb von etwa 22.000 Euro Einnahmen ist der neue Grenzsatz höher, bei 40.000 Euro gut doppelt so hoch, bei 60.000 Euro fast dreimal so hoch. Für Berechtigte mit Kindern und kleinen Einnahmen ist er dramatisch niedriger, weil der Sockelbetrag von 60 Euro dort eine Förderquote von weit über 1.000 Prozent erzeugte, die es im neuen Recht nicht mehr gibt.
Die zweite Zahl, die den Bruch beziffert, ist die Schwelle, ab der das neue Recht die alte Förderung einholt. Sie liegt bei 350 Euro Eigenbeitrag, und zwar unabhängig von der Kinderzahl. Der Grund ist Arithmetik: Beide Systeme zahlen 300 Euro je Kind, sobald die jeweilige Bedingung erfüllt ist, und die Grundzulagen treffen sich bei 50 Prozent von 350 Euro, also bei 175 Euro, genau dem alten Festbetrag. Für vor 2008 geborene Kinder galten unter Riester 185 statt 300 Euro; dort holt das neue Recht schon früher ein. Wer unter altem Recht mit 60 Euro im Jahr die volle Zulage bekam, braucht unter neuem Recht 350 Euro für dieselbe Summe, das 5,8-Fache. Wer unter altem Recht 1.425 Euro zahlen musste, um 175 Euro zu bekommen, braucht jetzt 350 Euro.
Beides zusammen ergibt die Verteilungsaussage dieses Abschnitts, und sie ist weniger einseitig, als die öffentliche Debatte vermuten lässt. Die Reform verschiebt Förderung von Berechtigten mit kleinen Einnahmen und Kindern, die bisher mit dem Sockelbetrag sehr viel Zulage auslösen konnten, zu Berechtigten mit mittleren und höheren Einnahmen, für die der Mindesteigenbeitrag eine hohe Hürde war. Der Finanzausschuss hat die erste Gruppe mit der Anhebung der Kinderzulage auf 100 Prozent teilweise aufgefangen: Ohne die Änderungen des Ausschusses läge die Einholschwelle höher, und zwar für jede Kinderzahl: ohne Kind bei 583, mit einem Kind bei 864 und mit zwei Kindern bei 969 Euro Eigenbeitrag statt bei 350. Das liegt an beiden Eingriffen zusammen, denn der Regierungsentwurf hatte sowohl die flachere Grundzulage von 30 Prozent bis 1.200 Euro und 20 Prozent darüber als auch eine Kinderzulage von nur 25 Prozent, die erst bei 1.200 Euro voll angefallen wäre.
Die Reform wird damit beworben, dass die Förderung nicht mehr vom Einkommen abhängt. Das stimmt für die Formel und führt bei der Verteilungsfrage trotzdem in die Irre, denn die Formel ist nur die halbe Antwort. Was ein Haushalt an Förderung herausholt, hängt davon ab, welchen Eigenbeitrag er aufbringen kann, und der neue Höchstbetrag ist ein fester Euro-Betrag, während die alte Anforderung ein fester Prozentsatz des Einkommens war.
Daraus folgt ein Drehpunkt, der sich ausrechnen lässt. Riester verlangte für die volle Zulage 4 Prozent der maßgebenden Jahreseinnahmen des Vorjahres, vermindert um die zustehenden Zulagen. Für einen kinderlosen Berechtigten waren das 4 Prozent abzüglich 175 Euro. Das neue Recht verlangt für die volle Grundzulage 1.800 Euro, unabhängig vom Einkommen. Gleich hoch sind beide Anforderungen bei 49.375 Euro Jahreseinnahmen, denn dort ergibt die alte Formel genau 1.800 Euro. Unterhalb dieser Grenze verlangt das neue Recht mehr als das alte, oberhalb weniger. Mit Kindern verschiebt sich der Punkt nach oben, weil die Zulagen abgezogen wurden: bei einem Kind auf 56.875 Euro, und bei zwei Kindern gibt es ihn nicht mehr, weil der alte Mindesteigenbeitrag dort wegen des Höchstbetrags nie über 1.325 Euro stieg.
Die Spreizung ist erheblich. Bei 20.000 Euro Einnahmen verlangt das neue Recht für die volle Grundzulage 1.800 Euro, also 9,0 Prozent des Einkommens, wo Riester 625 Euro oder 3,1 Prozent genügen ließ. Bei 30.000 Euro stehen 6,0 Prozent gegen 1.025 Euro oder 3,4 Prozent. Bei 60.000 Euro sind es 3,0 Prozent gegen 1.925 Euro oder 3,2 Prozent, und bei 80.000 Euro 2,25 Prozent gegen dieselben 1.925 Euro, weil für Einnahmen über 52.500 Euro unter Riester der Höchstbetrag griff und der Mindesteigenbeitrag dort nicht weiter stieg.
Wie viele Menschen das betrifft, steht in der Statistik zur Riester-Förderung des Bundesfinanzministeriums. Für das Beitragsjahr 2022 weist sie 9,447 Millionen geförderte Personen nach der Höhe der maßgebenden Jahreseinnahmen aus. Davon hatten 11,8 Prozent weniger als 10.000 Euro, 13,8 Prozent zwischen 10.000 und 20.000 Euro, 16,0 Prozent zwischen 20.000 und 30.000 Euro und 16,8 Prozent zwischen 30.000 und 40.000 Euro. Zusammen 58,3 Prozent unter 40.000 Euro. Verteilt man die Klasse von 40.000 bis 50.000 Euro gleichmäßig, was eine Annahme und kein Messwert ist, liegen rund 71,7 Prozent der geförderten Personen unter dem Drehpunkt von 49.375 Euro. Am oberen Ende hatten 12,0 Prozent 70.000 Euro und mehr.
Die Aussage dieses Abschnitts ist damit nicht, dass die Reform die unteren Einkommen benachteiligt. Für die große Gruppe, die ihren Beitrag ohnehin nicht am Mindesteigenbeitrag ausrichtet, ist der neue Grenzsatz von 25 Prozent günstiger als der alte, und für kleine Beiträge mit Kindern ist er deutlich günstiger. Die Aussage ist enger und härter: Der Höchstbetrag der Förderung ist für gut sieben von zehn der bisher Geförderten schwerer erreichbar geworden, weil er nicht mehr mit dem Einkommen mitwächst. Eine einkommensunabhängige Formel auf einen einkommensabhängigen Sparspielraum gelegt ergibt eine einkommensabhängige Wirkung.
Auf diesen Zusammenhang geht die Begründung der Bundesregierung nicht ein. Dort heißt es, eine Förderung über ergänzende Zulagen adressiere gezielt untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Personen mit Kindern, denen höhere Förderquoten gewährt würden. Das trifft auf die Förderquote zu, wie Abschnitt 04 zeigt. Über den Höchstbetrag, der die Förderquote nach oben begrenzt und als fester Euro-Betrag für kleine Einkommen einen größeren Teil des Einkommens bindet, steht dort nichts.
Die Zulage ist nur die eine Hälfte der Förderung. Die andere steht in § 10a und arbeitet nach einer anderen Logik. Wer Altersvorsorgebeiträge leistet, kann sie zuzüglich der darauf entfallenden Zulage als Sonderausgaben abziehen; nach neuem Recht bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich Zulage, nach altem Recht bis zu 2.100 Euro einschließlich Zulage. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage, und erhöht in diesem Fall die Steuer wieder um den Zulagenanspruch. Unter dem Strich bekommt der Steuerpflichtige das Größere von beidem.
Diese zweite Schiene ist einkommensabhängig, und zwar über den Grenzsteuersatz. Wer keine Einkommensteuer zahlt, bekommt aus dem Abzug nichts und bleibt bei der Zulage. Wer 42 Prozent Grenzsteuersatz hat, bekommt aus dem Abzug mehr. Die Reform hebt diesen Effekt nicht auf, sie vergrößert ihn sogar in absoluten Beträgen, weil der abzugsfähige Betrag steigt.
Die Rechnung dazu, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Nach neuem Recht sind bei vollem Eigenbeitrag 1.800 plus 540 Euro Zulage abzugsfähig, zusammen 2.340 Euro. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz ergibt das eine Entlastung von 982,80 Euro, von denen 540 Euro als Zulage bereits geflossen sind; 442,80 Euro kommen über die Steuererklärung dazu. Nach altem Recht waren 2.100 Euro abzugsfähig, das ergab 882,00 Euro Entlastung, davon 175 Euro Zulage und 707,00 Euro über die Steuer.
Das Verhältnis zwischen beiden Gruppen verschiebt sich dabei deutlich zugunsten der unteren. Unter altem Recht erhielt ein Sparer mit 42 Prozent Grenzsteuersatz 882 Euro, ein Sparer ohne Steuerlast 175 Euro, das Fünffache. Unter neuem Recht stehen 982,80 Euro gegen 540 Euro, das 1,8-Fache. Die Spreizung schrumpft also, weil die Zulage steigt, nicht weil der Abzug kleiner würde.
Belegt ist diese Zweiteilung auch in den Daten. Die BMF-Statistik weist für das Beitragsjahr 2022 ein Zulagenvolumen von 2.558,8 Millionen Euro aus, davon 1.268,0 Millionen Grundzulage samt Berufseinsteiger-Bonus und 1.290,8 Millionen Kinderzulage, dazu 1.145,6 Millionen Euro Steuerentlastung über den Sonderausgabenabzug. Dieser letzte Wert ist nach der Fußnote der Tabelle vorläufig, weil Fälle mit Sonderausgabenabzug wegen der vierjährigen Festsetzungsverjährung noch nicht vollständig erfasst sind. Gerechnet mit dem vorliegenden Stand trägt die Steuerschiene knapp 31 Prozent der Gesamtförderung von 3.704,4 Millionen Euro. Das ist der Teil, der mit dem Einkommen steigt, und die Reform lässt ihn als Konstruktion unverändert.
Für die Modellfrage dieses Berichts bedeutet das eine Einschränkung, die ausdrücklich festzuhalten ist. Für Steuerpflichtige, bei denen die Günstigerprüfung zugunsten des Abzugs ausgeht, ist der Grenzfördersatz nicht 25 Prozent, sondern der persönliche Grenzsteuersatz, solange der Höchstbetrag nicht erreicht ist. Bei 42 Prozent ist der Sparanreiz am oberen Rand also höher als die Staffel vermuten lässt. Oberhalb von 1.800 Euro Eigenbeitrag ändert das nichts: Dort ist auch der Abzug ausgeschöpft, und der Grenzfördersatz fällt für beide Schienen auf null.
Artikel 6 des Reformgesetzes ersetzt den § 2a des Zertifizierungsgesetzes. Absatz 1 verpflichtet die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, die Effektivkosten zu ermitteln, also die Höhe, in der sich die Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken. Die Ermittlung folgt dem Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung 2017/653, dem europäischen Standard für Basisinformationsblätter. Die Effektivkosten sind damit keine Gebührenliste, sondern eine Renditeminderung in Prozentpunkten, und genau in dieser Einheit lässt sich mit ihnen rechnen.
Absatz 2 enthält den Deckel: Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Im Regierungsentwurf standen an dieser Stelle 1,5 Prozent; die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hält fest, dass der Wert auf 1 Prozent abgesenkt worden ist. Maßgebend sind die im individuellen Produktinformationsblatt angegebenen Effektivkosten. Absatz 3 sichert das ab, indem ein Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Aktuar mindestens alle drei Jahre bestätigen muss, dass die Angabe richtig berechnet ist und die Begrenzung eingehalten wird.
Der Verweis zielt auf Absatz 1c, und das ist der Standarddepot-Vertrag. Das allgemeine Altersvorsorgedepot steht in Absatz 1b. Für dieses gilt nach Absatz 1 die Pflicht, die Effektivkosten zu ermitteln und auszuweisen, aber keine Obergrenze. Die Begrenzung ist also an die engere Produktform geknüpft, nicht an die Produktkategorie, die Banken und Broker bewerben. Wer ein Altersvorsorgedepot nach Absatz 1b abschließt, hat eine Kostenangabe und keinen Kostendeckel.
Das Standarddepot ist zudem eng definiert. Nach Absatz 1c muss der Anbieter genau zwei Fonds festlegen, einen in Risikoklasse 1 oder 2 und einen in Klasse 3 bis 5, den Vertrag elektronisch abschließbar machen, bei Klassenwechsel eines Fonds umschichten und ein Verfahren vorsehen, das fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn höchstens 50 Prozent sowie zwei Jahre vorher und zu Beginn der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent des Kapitals im riskanteren Fonds hält, wobei der Vertragspartner nach demselben Absatz andere Prozentsätze verlangen kann. Für einen privaten Anbieter ist das ein Produkt mit gedeckeltem Ertrag und erhöhtem Pflichtenkatalog. Welche Anbieter es auflegen, ist eine Marktfrage und in diesem Bericht nicht beantwortbar.
Der Gesetzgeber hat die Lücke gesehen und einen zweiten Weg vorgesehen. Der neue § 1 Absatz 1e ermächtigt die Bundesregierung, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen; die Verordnung ist vor der Verkündung dem Bundestag zuzuleiten, der sie ändern oder ablehnen kann, und der noch zu bestimmende öffentliche Träger gilt dann als Anbieter. Ein solcher Träger ist eine Entscheidung, die noch aussteht; der Gesetzestext nennt weder eine Einrichtung noch eine Frist. Ohne ihn hängt die Durchsetzung des Kostendeckels daran, dass private Anbieter die engere Produktform freiwillig anbieten.
Für die Rechnung des nächsten Abschnitts folgt daraus die maßgebliche Unterscheidung. Der Deckel von 1,0 Prozent ist keine allgemeine Kostenobergrenze der neuen Produktwelt, sondern die Obergrenze einer Produktvariante. Die Kostendifferenz zwischen einem Vertrag und einer unmittelbaren Fondsanlage ist deshalb offen, und sie ist die Größe, an der sich entscheidet, wie viel von der Förderung beim Sparer ankommt.
Die Rechnung ist einfach und macht gerade deshalb etwas sichtbar, das in der Beratung untergeht. Die Zulage hebt den eingezahlten Betrag einmalig um einen Faktor. Ohne Kind und bei vollem Eigenbeitrag sind das 2.340 statt 1.800 Euro, also ein Faktor von 1,30. Die Effektivkosten mindern die Rendite jedes Jahr um einen Prozentsatz. Fragt man, nach wie vielen Jahren eine Kostendifferenz den Vorsprung von 30 Prozent aufgezehrt hat, muss man den Faktor gegen die Zinseszinsrechnung stellen.
Formal: Gesucht ist die Laufzeit, bei der der Faktor aus einer um die Kostendifferenz verminderten Verzinsung den Förderfaktor gerade ausgleicht. Bei einer Bruttorendite von 5 Prozent und einer Kostendifferenz von einem Prozentpunkt ergibt das 27,4 Jahre. Bei einem halben Prozentpunkt sind es 55,0 Jahre, bei anderthalb Punkten 18,2 Jahre, bei zwei Punkten 13,6 Jahre. Die Rechnung ist eigene Arbeit und als Modell zu lesen; die Bruttorendite ist eine Annahme, alles andere folgt aus ihr. Sie reagiert allerdings kaum auf diese Annahme: Bei 3 Prozent Bruttorendite sind es 26,9 Jahre, bei 7 Prozent 27,9 Jahre.
Die Zahl hängt dagegen sehr stark an der Förderquote, und das ist der eigentliche Befund. Für den Sparer mit einem Kind und 300 Euro Eigenbeitrag beträgt der Förderfaktor 2,50, denn aus 300 Euro werden 750 Euro. Gegen einen Prozentpunkt Kostendifferenz hält dieser Vorsprung 95,8 Jahre, also länger als jedes Sparerleben. Für zwei Kinder und vollen Eigenbeitrag ist der Faktor 1,633, der Vorsprung hält 51,3 Jahre. Wer also wenig einzahlt und Kinder hat, kann sich teure Verträge leisten, ohne die Förderung zu verlieren; wer viel einzahlt und keine Kinder hat, kann das nicht.
Für die praktische Lesart sind die 27,4 Jahre die relevante Zahl, denn sie gilt für den Fall, auf den die Werbung zielt: voller Eigenbeitrag, volle Grundzulage, kein Kind. Ein Vertrag mit 1,0 Prozent Effektivkosten gegen eine unmittelbare Fondsanlage mit Kosten nahe null hat nach gut 27 Jahren denselben Endwert wie die ungeförderte Anlage. Bei einer Ansparzeit von 30 oder 35 Jahren, wie sie für einen Berufseinsteiger typisch ist, liegt der Vertrag danach hinten. Die Förderung ist dann nicht verschwunden, sie ist in die Kosten geflossen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu, und beide arbeiten gegen diese Lesart. Erstens ist die Auszahlung eines Altersvorsorgevertrages nachgelagert zu besteuern, die Erträge einer freien Fondsanlage dagegen laufend mit Abgeltungsteuer und Teilfreistellung. Die Steuerstundung in der Ansparphase ist ein eigener Vorteil des geförderten Vertrags, der in dieser Rechnung nicht steckt; die Bundesregierung nennt ihn in der Gesetzesbegründung ausdrücklich. Zweitens ist eine unmittelbare Fondsanlage mit Kosten nahe null eine idealisierte Vergleichsgröße. Die Rechnung hier beziffert, wie viel Kostendifferenz die Förderung trägt, und nicht, welches Produkt besser ist. Welcher Effekt überwiegt, hängt von Steuersatz, Haltedauer und Entnahmeform ab und ist hier nicht beziffert.
Was sich daraus ohne weitere Annahme sagen lässt: Der gesetzliche Deckel von 1,0 Prozent liegt dicht unterhalb der Kostendifferenz, die eine volle Grundzulage gerade noch trägt, und bei einer Ansparzeit von 30 bis 35 Jahren reicht er dafür nicht ganz. Dass die Senkung von 1,5 auf 1,0 Prozent mit einer solchen Rechnung begründet worden wäre, lässt sich der Beschlussempfehlung nicht entnehmen; sie hält nur die Absenkung selbst fest. Und der Deckel gilt nach dem Wortlaut des § 2a Absatz 2 allein für das Standarddepot.
Der Gesetzentwurf weist unter Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand die Steuermindereinnahmen aus. Für 2026 steht dort ein Strich, für 2027 minus 120 Millionen Euro insgesamt, für 2028 minus 235, für 2029 minus 360 und für 2030 minus 465 Millionen Euro. Auf den Bund entfallen davon 50, 100, 153 und 197 Millionen Euro. Diese Zeile gibt die volle Jahreswirkung eines Zeitraums von zwölf Monaten an. Darunter steht eine zweite Zeile für die Kassenwirkung, und die verschiebt sich um ein Jahr: Für 2027 steht dort ein Punkt, also kein bezifferbarer Wert, für 2028 minus 120, für 2029 minus 230 und für 2030 minus 365 Millionen Euro.
Entscheidend ist die Erläuterung darunter, weil sie offenlegt, was unterstellt wurde. Dort heißt es, die Zahl der Riester-Verträge sei seit mehreren Jahren rückläufig, das Volumen der Altersvorsorgezulage sei in den Jahren 2020 bis 2025 um durchschnittlich rund 175 Millionen Euro pro Jahr zurückgegangen, und für das Finanztableau werde angenommen, dass dieser Rückgang durch die Reform gestoppt werde, weil wegfallende Bestandsverträge durch Verträge der neuen Produktwelt ersetzt würden. Daraus ergäben sich Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Szenario ohne Reform.
Das heißt im Klartext: Die veranschlagten Kosten der Reform sind die Kosten des ausbleibenden Rückgangs. Ein Wachstum des Bestandes ist darin nicht enthalten. Die Erläuterung sagt das auch selbst, indem sie den Zuwachs getrennt beziffert: Im Zeitverlauf würden zusätzliche Steuermindereinnahmen entstehen, sofern es zu einem weiteren Vertragszuwachs komme, Größenordnung 45 Millionen Euro pro Jahr pro 100.000 zusätzliche Verträge.
Diese letzte Zahl erlaubt eine Gegenrechnung. 45 Millionen Euro auf 100.000 Verträge sind 450 Euro je Vertrag und Jahr. Welche Beitragshöhe die Bundesregierung dahinter annimmt, lässt sich daraus allerdings nicht ablesen, weil die Zahl Grundzulage, Kinderzulage und Steuerentlastung zusammenfasst. Sie passt auf einen Sparer mit vollem Eigenbeitrag ohne Kind, dessen Grundzulage 540 Euro beträgt, ebenso auf einen Sparer mit 300 Euro Eigenbeitrag und einem Kind, der auf 450 Euro Zulage kommt. Die Zahl ist also eine Durchschnittsgröße ohne Aussage über die Verteilung der Beiträge, und dieser Bericht leitet daraus keine ab.
Die 175 Millionen Euro jährlichen Rückgangs lassen sich an einer zweiten amtlichen Reihe gegenprüfen, und dabei zeigt sich eine Abweichung, die offen zu benennen ist. Die Statistik des Bundesfinanzministeriums weist das Zulagenvolumen je Beitragsjahr aus: 2.765,0 Millionen Euro für 2020, 2.671,7 für 2021, 2.558,8 für 2022 und 2.440,0 für 2023, letzteres vorläufig. Das sind im Mittel rund 108 Millionen Euro Rückgang im Jahr, nicht 175. Beide Zahlen messen nicht dasselbe: Die BMF-Reihe ordnet die Zulagen dem Beitragsjahr zu, das Finanztableau der Steuerschätzung folgt der Kassenwirkung, die BMF-Reihe endet beim Beitragsjahr 2024 und weist dieses wie das Jahr 2023 als vorläufig aus, weil die Antragsfristen noch laufen. Das Jahr 2025, das die Regierung in ihren Durchschnitt einrechnet, steht dort überhaupt nicht. Die Differenz ist damit erklärbar, aber sie ist nicht aufgelöst, und dieser Bericht löst sie nicht auf.
Für die Prognose zählt der erste Befund. Die Bundesregierung hat ihre eigene Kostenschätzung auf der Annahme aufgebaut, dass die Reform den Bestand stabilisiert. Das ist eine Aussage über Verhalten, sie steht in einer Bundestagsdrucksache, und sie ist am Jahresende 2027 an der BMAS-Statistik entscheidbar.
Die Vorhersage über Häufungen an der Förderkante lässt sich für das neue Recht noch nicht prüfen, für das alte schon. Die BMF-Statistik enthält dafür eine Tabelle, die Zulageempfänger nach dem Anteil der realisierten Zulage ordnet, also danach, welchen Bruchteil der zustehenden Zulage jemand tatsächlich bekommen hat. Weil die Zulage gekürzt wird, wer den Mindesteigenbeitrag unterschreitet, misst diese Tabelle, wie viele Berechtigte die Schwelle erreichen. Personen, die nur den Sonderausgabenabzug geltend gemacht haben, sind darin nicht enthalten.
Für das Beitragsjahr 2022 weist sie 9,633 Millionen Zulageempfänger aus. Davon erhielten 4,838 Millionen die volle Zulage, 50,2 Prozent. In den Zwischenklassen liegen 5,7 Prozent zwischen 90 und 100 Prozent, 7,3 Prozent zwischen 75 und 90 Prozent und 11,5 Prozent zwischen 50 und 75 Prozent. Unter 50 Prozent der zustehenden Zulage blieben 2,440 Millionen Menschen, 25,3 Prozent. Für 2021 sind die Anteile fast identisch: 51,3 Prozent volle Zulage, 24,3 Prozent unter der Hälfte.
Was diese Tabelle zeigt, ist allerdings schwächer als die Vorhersage. Die Skala endet bei 100 Prozent: Wer das Dreifache des Mindesteigenbeitrags einzahlt, erscheint dort in derselben Klasse wie jemand, der ihn auf den Euro trifft. Belegt ist damit, dass die Hälfte aller Zulageempfänger den Mindesteigenbeitrag mindestens erreicht, und nicht, dass sie genau auf ihm sitzt. Eine Häufung im Sinne der Methode von Saez und von Chetty und Mitautoren ließe sich nur an der Verteilung der Beiträge selbst messen, und die veröffentlicht die Statistik in dieser Form nicht. Die Kante ist also sichtbar, die Exzessmasse an ihr nicht. Dazu kommt, dass ein Vertrag oft einmal auf den Mindesteigenbeitrag hin abgeschlossen und danach nicht mehr angefasst wird; die Unterscheidung zwischen aktiver Optimierung und Trägheit leisten diese Daten ohnehin nicht.
Das zweite Viertel ist ebenso aufschlussreich. Ein Viertel der Zulageempfänger bekam weniger als die Hälfte der zustehenden Zulage, das sind 2,44 Millionen Menschen. Für sie wirkte die Kürzungsregel wie eine Zuschussförderung, und sie sind die Gruppe, für die die Reform die Förderung am stärksten umbaut. Wer heute 30 Prozent seiner Zulage realisiert, bekommt ab 2027 eine ungekürzte Zulage nach der neuen Staffel, sofern er die 120 Euro erreicht.
Die dritte Reihe betrifft die Höhe der Förderung im Verhältnis zum Beitrag. Die BMF-Statistik weist für 2022 eine durchschnittliche individuelle Zulagequote von 29,01 Prozent als arithmetisches Mittel und 17,78 Prozent als Median aus, für Männer 18,21 und 10,36 Prozent, für Frauen 36,82 und 28,36 Prozent. Die Gesamtförderquote einschließlich Steuerentlastung liegt bei 36,32 Prozent im Mittel und 32,15 Prozent im Median. Diese Quoten sind nicht mit der Förderquote aus Abschnitt 04 vergleichbar, weil das Ministerium die Zulagen in den Nenner nimmt. Rechnet man die neue Förderung in derselben Definition, ergibt der volle Eigenbeitrag ohne Kind eine Zulagequote von 23,08 Prozent, 300 Euro mit einem Kind 60,00 Prozent und der volle Eigenbeitrag mit zwei Kindern 38,78 Prozent.
Der Vergleich dieser Zahlen stützt die Verteilungsaussage dieses Berichts von zwei Seiten. Der heutige Median von 17,78 Prozent liegt unter dem, was die neue Staffel in ihrem breiten Band liefert; für den mittleren Sparer wird die Zulage also besser. Der heutige Mittelwert bei Frauen von 36,82 Prozent, der von den Kinderzulagen getragen wird, liegt dagegen nur knapp unter dem, was das neue Recht bei vollem Eigenbeitrag und zwei Kindern überhaupt hergibt, nämlich 38,78 Prozent, und über dem, was ein kinderloser Sparer mit vollem Eigenbeitrag erreicht, nämlich 23,08 Prozent. Für die Gruppe mit den heute höchsten Quoten geht die Reform also knapp aus: Sie behält ihr Niveau nur, wenn sie den Beitrag bis an den Höchstbetrag ausdehnt.
Bleibt die dritte Vorhersage, die über die Verbreitung. Die BMAS-Statistik zählt die Verträge nach Anlageart. Ende 2018 waren es zusammen 16,601 Millionen, Ende 2021 16,241, Ende 2023 15,503, Ende 2024 14,981 und Ende 2025 14,664 Millionen. Die jährlichen Veränderungen lauten minus 70.000, minus 162.000, minus 128.000, minus 368.000, minus 370.000, minus 522.000 und minus 317.000. Der Rückgang hat sich seit 2022 beschleunigt und 2025 etwas abgeschwächt. Alle vier Anlagearten schrumpften 2025: Versicherungsverträge auf 9,745 Millionen, Investmentfondsverträge auf 2,996 Millionen, Wohn-Riester auf 1,437 Millionen und Banksparverträge auf 486.000.
Darauf richtet sich die Prognose. Eine Reform, die den Preis verändert und die Voreinstellung nicht anfasst, kehrt eine Bestandsentwicklung dieser Größenordnung im ersten Jahr nicht um. Nach der dänischen Evidenz von Chetty und Mitautoren wirken preisliche Anreize überwiegend umschichtend, und die deutsche Reform hat zusätzlich das Problem, dass ihr Startjahr auf einen Markt trifft, in dem nach Angaben der Bundesregierung wichtige Anbieter sich zurückgezogen haben und das Standarddepot nach § 1 Absatz 1c noch keinen öffentlichen Träger hat.
Die Förderformel ist am Gesetzestext nachgerechnet und in diesem Sinn belegt. Alles, was über die Wirkung dieser Formel auf das Verhalten gesagt wird, ist Modell und stützt sich auf Literatur zu anderen Ländern und anderen Systemen. Die dänischen Befunde von Chetty und Mitautoren beruhen auf einem Steuer- und Rentensystem mit sehr hoher Erfassung über den Arbeitgeber; wie weit sie auf den deutschen Markt für private Verträge übertragbar sind, ist nicht geklärt.
Die Bunching-Vorhersage für das neue Recht ist nicht prüfbar, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen das Beitragsjahr 2027 ausgewertet hat. Nach der bisherigen Praxis liegt die erste Auswertung eines Beitragsjahres mehrere Jahre zurückversetzt vor; der aktuelle Stand mit Auswertungsstichtag 15. Mai 2025 behandelt 2022 als weitgehend vollständig und 2023 und 2024 als vorläufig. Für das Beitragsjahr 2027 ist damit vor 2030 keine belastbare Verteilung zu erwarten. Diese Prüfgröße bleibt ausdrücklich offen.
Die Break-even-Rechnung in Abschnitt 09 ist eine Modellrechnung mit einer angenommenen Bruttorendite. Sie reagiert zwar kaum auf diese Annahme, aber sie lässt zwei reale Effekte aus, die in entgegengesetzte Richtungen wirken: die nachgelagerte Besteuerung zugunsten des geförderten Vertrags und die Tatsache, dass Kosten in der Praxis nicht konstant über die Laufzeit anfallen. Beide sind hier nicht beziffert.
Die tatsächliche Kostenhöhe der ab 2027 angebotenen Verträge ist nicht erhoben, weil es diese Verträge noch nicht gibt. Der Bericht sagt über die Effektivkosten einzelner Angebote nichts; er stellt fest, für welche Produktform das Gesetz eine Obergrenze setzt und für welche nicht. Ob der Markt Verträge unterhalb oder oberhalb eines Prozentpunkts hervorbringt, ist offen.
Die Anteilsrechnung in Abschnitt 06, nach der rund 65 Prozent der geförderten Personen unter 45.000 Euro Jahreseinnahmen liegen, enthält eine lineare Aufteilung innerhalb der Klasse von 40.000 bis 50.000 Euro. Die 58,3 Prozent unter 40.000 Euro sind dagegen unmittelbar aus der Tabelle addiert. Außerdem weist die Statistik Personen aus, nicht Haushalte; eine Darstellung nach Partner- oder Haushaltseinkommen ist dort ausdrücklich nicht möglich. Mittelbar Zulageberechtigte sind in dieser Tabelle nicht enthalten, weshalb sie 9,447 Millionen Personen zählt, während die Tabelle der realisierten Zulagen auf 9,633 Millionen kommt.
Schließlich: Der Bericht vergleicht zwei Förderformeln, nicht zwei Altersvorsorgesysteme. Was das Altersvorsorgedepot von einem Riester-Vertrag sonst unterscheidet, also der Wegfall der Beitragsgarantie, die Wahl zwischen Fonds und der wählbare Beginn der Auszahlungsphase in einem Korridor von mindestens fünf Jahren, hat eigene Wirkungen auf Rendite und Risiko. Sie sind hier nicht bewertet.
Das Altersvorsorgereformgesetz ersetzt eine Schwellenförderung durch eine Zuschussförderung. Was sich dadurch ändert, lässt sich an der Formel ablesen, ohne auf Verhaltensannahmen zurückzugreifen; was sich dadurch bewirken lässt, nicht. Die sechs Punkte trennen beides.
Die Prüfgröße, die zwischen den beiden Erwartungen entscheidet, ist nicht die Höhe der Zulage, sondern die Zahl der Verträge. Die Bundesregierung hat ihre Kostenschätzung auf die Annahme gestützt, dass die Reform den Rückgang stoppt. Entschieden wird das an der BMAS-Statistik für das Jahr 2027.
Der passende Rahmen ist die bezuschusste Ersparnis an einer geknickten Budgetgeraden, nicht eine Angebots-Nachfrage-Kurve. Eine Zulage, die einen Anteil jedes gesparten Euro ersetzt, senkt den Preis des späteren Konsums; gelenkt wird dabei nur über den Fördersatz auf den nächsten Euro, während die Förderung unterhalb dieser Marge eine reine Übertragung bleibt und über den Einkommenseffekt sogar leicht gegen das Sparen wirkt. Modell und Was-wäre-wenn, eigene Rechnung aus § 84 und § 85 EStG in der Fassung vom 26. Mai 2026: Der Grenzfördersatz fällt von 150 Prozent bei einem Kind unterhalb von 300 Euro über 50 Prozent bis 360 Euro und 25 Prozent bis 1.800 Euro auf null. An den Kanten dieser Treppe sagt das Modell Häufungen der Beiträge voraus. Prüfen lässt sich das bislang nicht: Die Riester-Statistik weist für 2022 aus, dass 50,2 Prozent aller Zulageempfänger ihre Zulage zu vollen 100 Prozent realisierten, aber diese Skala ist nach oben zensiert und misst deshalb das Erreichen der Schwelle, nicht die Häufung an ihr. Die Testfrage ist deshalb nicht die Höhe der Zulage, sondern die Beitragsverteilung im Beitragsjahr 2027 und bis dahin die Zahl der Verträge.
Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.
Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.