Die Bundesregierung hat am 7. Oktober ihre BAföG-Novelle vorgelegt, und die Schlagzeile daraus ist der Bedarfssatz: Der Grundbedarf für Studierende steigt von 475 Euro in zwei Schritten auf 563 Euro, die Wohnkostenpauschale für auswärts Wohnende zum 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro. Der Entwurf verfolgt damit aber zwei Ziele, und nur eines davon betrifft die Höhe der Förderung. Das andere ist die Reichweite, also die Frage, wie viele Haushalte überhaupt noch unter die Einkommensgrenze fallen — und dort steht die eigentliche Neuerung: Ein neuer § 35a hebt die Freibeträge ab dem 1. August 2028 jedes Jahr um 1,5 Prozent an, die vom Elterneinkommen und daneben auch die beim eigenen Einkommen und bei der Darlehensrückzahlung. Der Entwurf begründet das mit dem Satz, der Kreis der Förderungsberechtigten solle „damit dauerhaft erhalten bleiben". Dieser Satz ist eine überprüfbare Behauptung, denn die Einkommensgrenze ist eine nominale Schwelle in einer wachsenden Einkommensverteilung: Sie erhält den Kreis genau dann, wenn sie mindestens so schnell wächst wie die Einkommen, an denen sie gemessen wird. Das Statistische Bundesamt weist die Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für 2025 mit 2.761 Euro im Monat aus, 3,52 Prozent über dem Vorjahr, nach 5,21 Prozent im Jahr davor. Es ist dieselbe Reihe, die der Entwurf in § 35 selbst als Prüfmaßstab benennt. Bis dahin steht der Freibetrag von 2.540 Euro nominal still — er gilt unverändert seit 2024 und wird vom Entwurf im Wortlaut bestätigt, die erste Anhebung kommt am 1. August 2028. Rechnet man die Anspruchsgrenze aus, die sich aus Freibetrag und Bedarf zusammen ergibt, wächst sie von heute 4.524 Euro auf 4.935 Euro im April 2029, also um 9,08 Prozent. Damit hält sie in diesen Jahren mit der Lohnentwicklung etwa Schritt. Allerdings stammen 90,5 Prozent dieses Zuwachses aus der Bedarfssatzerhöhung, die mit dem 1. April 2029 ausläuft, und nur 9,5 Prozent aus dem Freibetrag, der danach allein weiterwirkt. Fällt dieser Teil weg, wächst die Grenze automatisch nur noch um 0,78 Prozent im Jahr.
| Stichtag | Grundbedarf | Wohnpauschale | KV + PV | Bedarf zusammen | Freibetrag Eltern | Anspruch erlischt ab |
|---|---|---|---|---|---|---|
| geltendes Recht | 475 | 380 | 102 + 35 | 992 | 2.540 | 4.524 |
| 1. April 2027 | 475 | 440 | 121 + 39 | 1.075 | 2.540 | 4.690 |
| 1. August 2027 | 503 | 440 | 124 + 40 | 1.107 | 2.540 | 4.754 |
| 1. April 2029 | 563 | 440 | 132 + 43 | 1.178 | 2.579 | 4.935 |
Der Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trägt das Datum 7. Oktober 2026 und liegt als Bundestagsdrucksache 21/8405 vor, 55 Seiten in der Vorabfassung, die laut Kopfzeile noch durch die lektorierte Fassung ersetzt wird. Er ist in neun Artikel gegliedert, von denen die ersten drei dasselbe Gesetz zu drei verschiedenen Zeitpunkten ändern — eine Technik, mit der ein Stufenplan in einem einzigen Gesetz untergebracht wird. Artikel 9 nennt die Termine: Der Hauptteil tritt am 1. April 2027 in Kraft, die Artikel 2 und 6 am 1. August 2027, die Artikel 3, 4 und 7 am 1. April 2029. Wer wissen will, was ab wann gilt, muss deshalb nicht nur die Paragraphen lesen, sondern auch, in welchem Artikel sie stehen.
Die Leistungsseite ist schnell aufgezählt. Der Grundbedarf für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 steigt von 475 Euro zunächst auf 503 Euro, dann auf 563 Euro. Der Wohnzuschlag für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 von 380 auf 440 Euro; der Entwurf bezeichnet das als Anhebung um rund 16 Prozent, nachgerechnet sind es 15,79 Prozent. Für Studierende, die bei den Eltern wohnen, geht der Wohnzuschlag den umgekehrten Weg: von 59 Euro auf 41 Euro und dann auf null. Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge nach § 13a steigen von 102 und 35 Euro auf 132 und 43 Euro. Die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler stehen in § 12 und werden nach Angabe des Entwurfs proportional nachgezogen: bei auswärtiger Unterbringung von 666 auf 782 Euro und von 775 auf 910 Euro. Der Satz des § 13 Absatz 1 Nummer 1, der für Fachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien und Kollegs gilt, steigt von 442 auf 524 Euro. Nachgerechnet ist der Gleichlauf nicht exakt: Der auswärts wohnende Schüler gewinnt 17,42 Prozent, der Studierende 18,53 Prozent.
Die Verfahrensseite ist der zweite erklärte Zweck. Anträge sollen künftig ausschließlich über das Portal „BAföG Digital" gestellt werden, mit einer Ausnahme für Härtefälle; der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester nach § 48 entfällt, und einzelfallbezogene Ausnahmen bei der Altersgrenze werden mit Übergangsfrist gestrichen. Der Entwurf verspricht sich davon „erhebliche Effizienzgewinne" bei der Verwaltung und beziffert die Wirkung bei den Antragstellenden: ein jährlicher Minderaufwand von 262.373 Stunden und 758.000 Euro Sachkosten im Bereich des BAföG. Diese Zahl ist aufschlussreicher, als sie aussieht, und Abschnitt 12 rechnet sie auseinander.
Der Posten, um den es in diesem Bericht geht, steht an keiner dieser Stellen, sondern in Artikel 1 Nummer 21. Dort wird der bisherige § 35 BAföG durch zwei Vorschriften ersetzt. Der neue § 35 verpflichtet die Bundesregierung, die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 alle zwei Jahre, beginnend 2030, zu überprüfen und durch Gesetz neu festzusetzen. Grundlage für den Bedarfssatz in § 13 Absatz 1 Nummer 2 sind dabei die Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; zu berücksichtigen sind ferner die finanzwirtschaftliche Entwicklung und die besondere soziale Stellung der Auszubildenden. An die anschließende Berichtspflicht gegenüber Bundestag und Bundesrat knüpft eine zweite Aufzählung an, und auf sie kommt es hier an: Im Bericht sind die Entwicklung der Freibeträge, die „bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung", die Veränderung der Lebenshaltungskosten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung darzustellen. Der neue § 35a regelt die Freibeträge, und er regelt sie anders: Sie „erhöhen sich jährlich jeweils zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des jeweils zuletzt geltenden Freibetrags". Kein Maßstab, keine Überprüfung, eine Zahl.
Damit enthält dasselbe Gesetz zwei verschiedene Arten, einen Geldbetrag fortzuschreiben. Die eine bindet ihn an gemessene Größen und an eine regelmäßige gesetzliche Entscheidung. Die andere schreibt einen festen Prozentsatz hin und stellt ihn auf Dauer. Welche von beiden für die Reichweite des BAföG maßgeblich ist, ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Eigenschaft der Konstruktion, und der nächste Abschnitt benennt sie.
Das BAföG ist eine bedarfsgeprüfte Leistung, und bedarfsgeprüfte Leistungen haben eine gemeinsame Bauform: eine Schwelle und eine Abschmelzrate. Die Schwelle ist der Freibetrag, der Betrag des Elterneinkommens, der anrechnungsfrei bleibt. Die Abschmelzrate sagt, welcher Anteil des darüber liegenden Einkommens auf den Bedarf angerechnet wird. Im BAföG steht beides in § 25: Absatz 1 nennt die Freibeträge, Absatz 4 Nummer 1 bestimmt, dass das übersteigende Einkommen „zu 50 vom Hundert" anrechnungsfrei bleibt. Für jeden weiteren Euro Elterneinkommen oberhalb der Schwelle sinkt die Förderung des Kindes also um 50 Cent. Das ist, in der Sprache der Finanzwissenschaft, eine implizite Grenzbelastung von 50 Prozent auf das Elterneinkommen, und sie wirkt über die ganze Abschmelzstrecke.
Aus diesen zwei Größen folgt eine dritte, die im Gesetz nirgends steht, aber über den Zugang entscheidet: der Punkt, an dem die Förderung auf null fällt. Er liegt dort, wo das angerechnete Einkommen den Bedarf erreicht. Bei einer Abschmelzrate von 50 Prozent braucht es dafür das Doppelte des Bedarfs an Einkommen über der Schwelle. Die Anspruchsgrenze ist also der Freibetrag plus das Doppelte des Bedarfs, und allgemein der Freibetrag plus der Bedarf geteilt durch die Abschmelzrate. Zwei Parameter, die in zwei verschiedenen Paragraphen stehen und in diesem Entwurf auch noch verschieden fortgeschrieben werden, bestimmen zusammen eine einzige Zahl.
Der entscheidende Punkt ist nun, dass diese Zahl ein nominaler Eurobetrag ist, während sie an einer Einkommensverteilung gemessen wird, die nominal wächst. Welcher Anteil der Elternhaushalte unterhalb einer festen Eurogrenze liegt, nimmt ab, sobald die Einkommen steigen — nicht wegen einer Entscheidung, sondern weil die Verteilung unter der Grenze hindurchwandert. Das ist derselbe Mechanismus, der in der Einkommensteuer kalte Progression heißt: Eine nominal fixierte Tarifgrenze wird durch nominales Einkommenswachstum entwertet, ohne dass ein Gesetz geändert wird. In der Steuer trifft er die Höhe der Belastung bei gegebenem Zugang; hier trifft er den Zugang selbst. Der Unterschied ist, woran die Entwertung ansetzt: Nicht die Leistung wird gekürzt, sondern der Kreis der Leistungsberechtigten.
Der Unterschied zur Steuer ist, dass er hier schwerer zu sehen ist. Wird ein Steuertarif entwertet, merkt das jeder Betroffene an seiner Abrechnung, und es gibt jährlich eine Debatte darüber. Wird eine Zugangsschwelle entwertet, merken es die, die neu hinzukämen — und die wissen nicht, dass sie hinzugekommen wären. Sie stellen keinen Antrag, legen keinen Widerspruch ein und erscheinen in keiner Statistik außer als Lücke. Diese Asymmetrie ist nicht Nebensache des Modells, sondern Teil seiner politischen Ökonomie: Eine Kürzung ohne identifizierbare Betroffene erzeugt wenig organisierten Widerstand, und sie braucht keinen Beschluss, sondern nur Zeit. Abschnitt 09 prüft, ob die Haushaltszahlen des Entwurfs mit dieser Lesart vereinbar sind.
Zwei Einwände gehören an diese Stelle, weil sie das Modell einschränken. Erstens hängt der Anteil der Betroffenen nicht nur davon ab, wie schnell die Grenze gegenüber den Einkommen zurückfällt, sondern auch davon, wie viele Haushalte dicht unter ihr liegen — also von der Dichte der Einkommensverteilung an genau dieser Stelle. Diese Dichte ist aus den hier verwendeten Quellen nicht ermittelbar, und dieser Bericht rechnet sie nicht; er rechnet, wie weit die Grenze zurückfällt, nicht wie viele Haushalte dabei durchfallen. Zweitens ist die maßgebliche Größe nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, also die positiven Einkünfte vermindert um Steuern und eine Sozialpauschale. Der Entwurf passt diese Pauschale an und hebt den Höchstbetrag für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf 19.100 Euro im Jahr bei einem Satz von 22,2 Prozent. Das wirkt in dieselbe Richtung wie eine Freibetragserhöhung, ist aber eine andere Größe und wird hier nicht mit ihr verrechnet.
Aus dem Modell folgt, welche Größe über die Reichweite des BAföG entscheidet, und es ist nicht der Bedarfssatz allein. Entscheidend ist die Wachstumsrate der Anspruchsgrenze im Vergleich zur Wachstumsrate der Einkommen, an denen sie gemessen wird. Weil die Grenze eine Summe aus Freibetrag und dem Doppelten des Bedarfs ist, wächst sie mit dem gewichteten Mittel der beiden Wachstumsraten, und die Gewichte sind die Anteile beider Posten an der Grenze. Das ist die ganze Rechnung, und sie ergibt sich aus der Bauform der Leistung, bevor man eine einzige amtliche Zahl kennt.
Daraus folgt die erste Vorhersage: Der Kreis der Förderungsberechtigten bleibt genau dann erhalten, wenn dieses gewichtete Mittel mindestens so groß ist wie das nominale Einkommenswachstum. Bleibt es darunter, schrumpft der Kreis, und zwar ohne weiteren Beschluss. Der Entwurf behauptet in Abschnitt B Nummer 1, der Kreis solle „dauerhaft erhalten bleiben". Das ist damit keine Absichtserklärung mehr, sondern eine Rechnung, die man prüfen kann, und sie hat eine klare Bedingung.
Die zweite Vorhersage betrifft, welcher der beiden Posten die Bedingung trägt. Die 1,5 Prozent in § 35a sind auf Dauer festgeschrieben und damit bekannt. Das nominale Einkommenswachstum liegt historisch darüber, auch in Jahren ohne Inflationsschub. Wenn also die Bedingung überhaupt erfüllt werden kann, muss der Bedarfssatz die Last tragen — und zwar um so stärker, je kleiner sein Gewicht an der Grenze ist. Die Vorhersage lautet deshalb: Der Entwurf kann sein Ziel nur über wiederholte, deutliche Bedarfssatzerhöhungen erreichen, nicht über die Anpassungsregel, die er als Mittel dafür benennt. Und weil Bedarfssatzerhöhungen nach dem neuen § 35 jedes Mal ein eigenes Gesetz brauchen, verlagert die Konstruktion die Erhaltung des Kreises von einem Automatismus in eine Folge politischer Entscheidungen.
Die dritte Vorhersage ist eine Verteilungsaussage und folgt aus der Abschmelzrate. Eine Erhöhung des Bedarfssatzes kommt zwei Gruppen zugute: den bereits Geförderten, deren Zahlung um den vollen Betrag steigt, und den neu Hinzukommenden am oberen Rand der Abschmelzstrecke, die erstmals einen kleinen Betrag erhalten. Eine Erhöhung des Freibetrags kommt nur der zweiten Gruppe zugute, dort aber allen mit dem halben Betrag. Die beiden Instrumente sind also nicht austauschbar: Wer die Höhe der Förderung verbessern will, hebt den Bedarf; wer den Kreis erhalten will, hebt den Freibetrag. Der Entwurf hebt den Bedarf kräftig und den Freibetrag kaum, und er begründet beides mit demselben Ziel.
Die Gegenprobe, bevor es an die Zahlen geht: Streicht man alle Eurobeträge, bleibt eine prüfbare Aussage übrig. Sie lautet, dass eine bedarfsgeprüfte Leistung mit nominal fixierter Zugangsschwelle ihren Empfängerkreis in einer nominal wachsenden Wirtschaft laufend verliert, und dass eine Fortschreibungsregel mit festem Prozentsatz diesen Verlust nur dann stoppt, wenn der Satz das Einkommenswachstum erreicht. Wer den Entwurf beurteilen will, muss deshalb nicht die Bedarfssätze bewerten, sondern zwei Wachstumsraten vergleichen. Genau das tun die Abschnitte 04 bis 07.
Hier ist eine Gegenprobe nötig, die man leicht überspringt. Die Meldung des Bundestages und die Zusammenfassung des Entwurfs sprechen von einer „jährlichen Anhebung der Freibeträge", und das klingt nach einer Verbesserung ab Inkrafttreten. Liest man Artikel 1 Nummer 20 im Wortlaut, steht dort etwas anderes. § 25 Absatz 1 wird neu gefasst, und die neue Fassung nennt für die verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern „ein Betrag von 2 540 Euro" und für jeden Elternteil in sonstigen Fällen „je 1 690 Euro". Dasselbe gilt für die Zuschläge in Absatz 3: 850 Euro für den Ehegatten, 770 Euro für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind.
Das sind genau die Beträge, die heute schon gelten. Im geltenden BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. April 2026, lautet § 25 Absatz 1: anrechnungsfrei bleiben monatlich 2.540 Euro bei zusammenlebenden Eltern und je 1.690 Euro in sonstigen Fällen; Absatz 3 nennt 850 und 770 Euro. Der Entwurf ändert an diesen Zahlen nichts. Er formuliert sie neu, um jeweils den Vorbehalt „vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2" einzufügen, also den Anschluss an die neue Anpassungsregel. Die Zahl selbst bleibt.
Wann sie sich zum ersten Mal ändert, steht in § 35a Absatz 1: Die Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. August, „erstmals aber zum 1. August 2028". Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt berechnet den neuen Betrag, rundet auf den vollen Euro auf und macht ihn spätestens am 31. Mai im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Freibetrag der zusammenlebenden Eltern bedeutet das: 2.540 Euro mal 1,015 ergibt 2.578,10 Euro, aufgerundet 2.579 Euro ab dem 1. August 2028, dann 2.618 Euro ab dem 1. August 2029. Die erste Anhebung beträgt also 39 Euro im Monat, und sie erhöht die Anspruchsgrenze über die Abschmelzrate um 39 Euro.
Daraus folgt der erste belastbare Befund, und er ist keine Zuspitzung, sondern ein Datumsvergleich. Die geltenden Freibeträge stammen nach der Darstellung des Bundesrates in der Anlage zur Drucksache aus dem 29. BAföGÄndG im Jahr 2024. Die nächste Anhebung kommt am 1. August 2028. Zwischen diesen beiden Terminen liegen vier Jahre, in denen die Zugangsschwelle zum BAföG nominal unverändert bleibt — und zwar auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2027, denn der Entwurf schreibt die alten Beträge fort. Das Gesetz, das die Reichweite dauerhaft erhalten soll, lässt die Größe, die über die Reichweite entscheidet, zunächst sechzehn weitere Monate stillstehen.
Ein zweiter Befund steht daneben und wiegt langfristig schwerer. Die 1,5 Prozent sind an keine gemessene Größe gebunden. § 35 verlangt für die Bedarfssätze eine Überprüfung alle zwei Jahre an den Regelbedarfen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, an den Nettolöhnen je Arbeitnehmer, an den Lebenshaltungskosten und an der finanzwirtschaftlichen Entwicklung, und er verlangt einen Bericht darüber an Bundestag und Bundesrat, der auch die Entwicklung der Freibeträge behandelt. Für die Freibeträge selbst gilt diese Überprüfung nicht. Sie steigen um 1,5 Prozent, gleichgültig welche Zahl der Bericht ausweist. Die Regel ist damit nicht fehlerhaft, sondern gegenüber gemessenen Größen unempfindlich: Sie macht den Satz planbar, weil er von keiner Messung abhängt. Das ist eine Eigenschaft der Konstruktion und keine Aussage über eine Absicht; was sie bewirkt, ist der Gegenstand des nächsten Abschnitts.
Welche Reihe hier maßgeblich ist, muss man nicht wählen, denn das Gesetz wählt sie selbst. Der neue § 35 nennt im Rahmen seiner Berichtspflicht die „bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung". Sie steht dort als Gegenstand der Berichtspflicht und nicht als Rechengröße der Festsetzung; für die Frage, woran eine Einkommensgrenze zu messen ist, bleibt sie dennoch die vom Gesetz selbst benannte Reihe. Veröffentlicht wird sie vom Statistischen Bundesamt in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen dort 2.535 Euro im Monat im Jahr 2023, 2.667 Euro im Jahr 2024 und 2.761 Euro im Jahr 2025. Die Veränderungsraten sind damit 5,21 Prozent für 2024 und 3,52 Prozent für 2025, über die zwei Jahre zusammen 8,92 Prozent. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer stiegen im selben Zeitraum von 3.643 auf 4.000 Euro, 2025 um 4,38 Prozent.
Der Vergleich mit den 1,5 Prozent ist damit gezogen, und er fällt in keinem der beiden Jahre knapp aus. Die Anpassungsregel liegt 2,02 Prozentpunkte unter der gemessenen Nettolohnentwicklung von 2025 und 3,71 Prozentpunkte unter der von 2024. Sie liegt auch unter der laufenden Inflation: Das Statistische Bundesamt weist für September 2026 eine Jahresteuerungsrate von 3,3 Prozent aus, vorläufig, nach 2,9 Prozent im August. Ein Satz von 1,5 Prozent hält also derzeit weder den Abstand zu den Einkommen noch die Kaufkraft.
Was das für die Schwelle bedeutet, lässt sich als Verhältnis ausdrücken und braucht dafür keine Annahme über die Zukunft. Der Freibetrag von 2.540 Euro entsprach 2024, als er zuletzt festgesetzt wurde, 95,2 Prozent eines durchschnittlichen Nettolohns je Arbeitnehmer. 2025 waren es 92,0 Prozent. Die Schwelle hat also innerhalb eines Jahres 3,2 Prozentpunkte ihres Verhältnisses zum Durchschnittsverdienst verloren, ohne dass jemand sie geändert hat. Schreibt man die gemessene Rate von 3,52 Prozent fort — ausdrücklich eine Modellrechnung und keine Prognose, nur um die Größenordnung bis zum ersten Anpassungstermin zu zeigen —, liegt das Verhältnis 2028 bei 82,9 Prozent. Der Verlust zwischen 2025 und 2028 beträgt in dieser Rechnung 9,9 Prozent des Ausgangsverhältnisses, die erste Anhebung um 1,5 Prozent holt davon etwa ein Sechstel zurück.
Eine Einordnung der Größenordnung, die man nicht überdehnen darf: Zwei Elternteile, die jeweils einen durchschnittlichen Nettolohn je Arbeitnehmer verdienen, kämen 2025 auf 5.522 Euro im Monat. Die heutige Anspruchsgrenze liegt bei 4.524 Euro, also 998 Euro darunter. Dieser Vergleich ist bewusst grob und hat zwei Fehlerquellen in derselben Richtung: Die BAföG-Bezugsgröße nach § 21 ist nicht identisch mit dem Nettolohn der Gesamtrechnung, und viele Elternpaare verdienen nicht zwei volle Durchschnittslöhne, weil ein Teil in Teilzeit arbeitet. Der Vergleich beweist deshalb nicht, dass ein durchschnittliches Elternpaar keinen Anspruch hätte; er zeigt nur, dass die Grenze im Bereich des durchschnittlichen Doppelverdienerhaushalts liegt und damit in dem Bereich, in dem die Einkommensverteilung dicht besetzt ist. Genau dort wirkt eine zurückfallende Schwelle am stärksten.
Jetzt lassen sich die beiden Hälften zusammenrechnen. Der Bedarf eines auswärts wohnenden Studierenden setzt sich aus Grundbedarf, Wohnzuschlag und den Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Nach geltendem Recht sind das 475 plus 380 plus 102 plus 35, zusammen 992 Euro. Am 1. April 2029 sind es 563 plus 440 plus 132 plus 43, zusammen 1.178 Euro. Der Bedarf steigt also um 186 Euro oder 18,75 Prozent. Das ist mehr als die gemessene Lohnentwicklung über einen vergleichbaren Zeitraum, und insofern ist die Leistungsseite des Entwurfs keine Scheinverbesserung.
Die Anspruchsgrenze folgt daraus mit der Abschmelzrate von 50 Prozent. Heute: 2.540 Euro Freibetrag plus zweimal 992 Euro Bedarf, zusammen 4.524 Euro. Im April 2029: 2.579 Euro plus zweimal 1.178 Euro, zusammen 4.935 Euro. Das ist ein Anstieg um 9,08 Prozent. Die Zwischenstufen stehen in der Tabelle: 4.690 Euro ab dem 1. April 2027, 4.754 Euro ab dem 1. August 2027.
Ob die Grenze damit in der Aufbauphase mit den Einkommen Schritt hält, lässt sich weniger eindeutig beantworten, als eine Jahresrate suggeriert, und der Grund ist eine Bezugsgröße, die das Gesetz offen lässt. Der Vergleich hängt daran, über welchen Zeitraum man die 9,08 Prozent verteilt, und dieser Zeitraum ist nicht festgelegt: Das geltende Recht gilt bis zum 31. März 2027, die letzte Stufe kommt am 1. April 2029, zwischen dem Erscheinen dieses Berichts und diesem Termin liegen zweieinhalb Jahre. Wachsen die Nettolöhne mit den gemessenen 3,52 Prozent weiter, legen sie in zweieinhalb Jahren um 9,03 Prozent zu, in drei Jahren um 10,94 Prozent. Die Grenze wächst um 9,08 Prozent. Je nach Abgrenzung liegt sie damit knapp darüber oder knapp darunter. Belastbar ist deshalb nur die schwächere Aussage: In der Aufbauphase hält die Anspruchsgrenze mit der gemessenen Lohnentwicklung etwa Schritt. Wer daraus eine Nachkommastelle macht, rechnet eine Genauigkeit vor, die die Stichtage nicht hergeben.
Gegenüber dem Zustand ohne dieses Gesetz ist das eine Verbesserung, und die lässt sich beziffern, ohne eine Periode wählen zu müssen. Ohne den Entwurf stünden Freibetrag und Bedarfssatz weiterhin nominal still, wie sie es seit ihrer letzten Festsetzung tun; die Grenze wüchse also um 0 Prozent, während die Nettolöhne je Arbeitnehmer 2025 um 3,52 Prozent und 2024 um 5,21 Prozent zulegten. Das ist die Entwicklung, die zu den Zahlen in Abschnitt 08 geführt hat. Für die Dauer seines Stufenplans schließt der Entwurf diese Lücke weitgehend. Dauerhaft schließt er sie nicht, und das ist die eigentliche Frage, denn der Stufenplan endet im April 2029.
Entscheidend ist, woher diese Verbesserung kommt, denn das bestimmt, wie lange sie hält. An der Grenze von 4.935 Euro hat der Freibetrag ein Gewicht von 52,3 Prozent, der doppelte Bedarf 47,7 Prozent. Der Anstieg um 411 Euro verteilt sich dabei höchst ungleich auf die beiden Posten: 39 Euro stammen aus der Freibetragsanhebung, 372 Euro aus dem höheren Bedarf. Die eine Hälfte der Grenze trägt also 9,5 Prozent des Anstiegs, die andere 90,5 Prozent. Das ist genau die zweite Vorhersage aus Abschnitt 03, und sie ist der Grund, warum der nächste Abschnitt nicht verzichtbar ist: Die Bedarfssatzerhöhung ist ein Stufenplan mit drei Terminen, und der letzte liegt im April 2029.
Nach dem 1. April 2029 ist der Stufenplan abgearbeitet. Von da an gibt es nur noch zwei Wege, auf denen sich die Anspruchsgrenze bewegt: die automatischen 1,5 Prozent auf den Freibetrag und eine Bedarfssatzerhöhung, die nach § 35 alle zwei Jahre überprüft und dann „durch Gesetz neu festzusetzen" ist. Die erste dieser Überprüfungen beginnt nach dem Wortlaut der Begründung im Jahr 2030. Ein Automatismus ist das nicht; es ist eine Berichtspflicht mit anschließendem Gesetzgebungsverfahren.
Damit lässt sich die Bedingung aus Abschnitt 03 in eine einzelne Zahl auflösen, und das ist die belastbarste Prüfgröße dieses Berichts. Soll die Anspruchsgrenze mit den Nettolöhnen Schritt halten, muss das gewichtete Mittel der beiden Wachstumsraten das Lohnwachstum erreichen. Mit den Gewichten von 52,3 und 47,7 Prozent und einem festen Freibetragszuwachs von 1,5 Prozent ergibt sich: Bei einem Nettolohnwachstum von 3,52 Prozent müssten die Bedarfssätze um 5,73 Prozent im Jahr steigen; bei 5,21 Prozent Lohnwachstum um 9,27 Prozent im Jahr. Steht der Bedarfssatz dagegen nominal still, wächst die Anspruchsgrenze nur um 0,78 Prozent im Jahr, also um die Hälfte der 1,5 Prozent, weil der Freibetrag nur die Hälfte der Grenze ausmacht.
Diese Zahlen sind der eigentliche Befund. 5,73 Prozent im Jahr ist kein unmöglicher Wert — der Entwurf selbst liefert mit 5,90 Prozent in seinen drei Aufbaujahren knapp mehr. Aber er liefert sie als einmaligen Nachholschritt nach Jahren des Rückstands, nicht als Dauerzustand, und die Bezugsgröße, die § 35 dafür nennt, trägt diesen Wert nicht: Grundlage für den Bedarfssatz in § 13 Absatz 1 Nummer 2 sind nach § 35 Satz 2 die Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, und die werden nach der dortigen Fortschreibungsformel aus Preisen und Nettolöhnen gebildet, nicht aus einem Nachholbedarf. Ein Maßstab, der sich an Preisen und Löhnen orientiert, erzeugt systematisch keine 5,73 Prozent, wenn Preise und Löhne um 3 bis 4 Prozent steigen.
Daraus folgt die Aussage, auf die der Bericht hinausläuft, und sie ist eine Aussage über die Konstruktion, nicht über die Absicht: Der Entwurf stellt die Erhaltung des Förderkreises auf einen Posten, der dafür zu klein ist, und der Posten, der dafür gebaut wurde, ist zu langsam. Die Anpassungsregel des § 35a hält den Rückgang nicht an, sie verlangsamt ihn um 0,78 Prozentpunkte im Jahr. Alles weitere hängt daran, dass der Gesetzgeber alle zwei Jahre eine Bedarfssatzerhöhung beschließt, die deutlich über dem liegt, was die eigene Bezugsgröße hergibt. Ob er das tut, ist offen und wird 2030 zum ersten Mal sichtbar.
Eine Gegenrechnung gehört dazu, weil sie die Aussage einschränkt. Die Grenze von 4.935 Euro gilt für den hier gewählten Fall: ein Kind, keine weiteren unterhaltsberechtigten Geschwister, zusammenlebende Eltern, auswärtige Unterbringung. Mit Geschwistern steigt sie, weil § 25 Absatz 3 Nummer 2 je weiteres unterhaltsberechtigtes Kind 770 Euro zusätzlich freistellt und § 25 Absatz 4 Nummer 2 die Anrechnung um je 5 Prozentpunkte senkt; eine niedrigere Anrechnungsrate verlängert die Abschmelzstrecke und hebt die Grenze überproportional. Für ein Kind mit zwei nicht geförderten Geschwistern liegt die Grenze deshalb deutlich höher als 4.935 Euro. Dieser Bericht rechnet diese Fallvarianten nicht durch; er hält fest, dass die Richtung des Ergebnisses davon nicht abhängt, weil die 770 Euro und die 5 Prozentpunkte von derselben Regel erfasst werden beziehungsweise nominal feststehen.
Das Modell sagt, der Kreis schrumpfe. Ob er das tut, ist gemessen. Nach der BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamtes haben 2025 insgesamt 570.000 Personen monatliche Leistungen nach dem BAföG erhalten, nach 612.700 im Jahr 2024. Das ist ein Rückgang um 42.700 Personen oder 7,0 Prozent und der niedrigste Wert seit dem Jahr 2000, in dem 559.300 Personen gefördert wurden. Auf die Studierenden entfielen 443.100 Geförderte, 40.700 oder 8,0 Prozent weniger als im Vorjahr; auf Schülerinnen und Schüler 126.900, ein Rückgang um 2.100 oder 1,6 Prozent. Der Rückgang sitzt also fast vollständig bei den Studierenden. Der Elternfreibetrag des § 25 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Schüler und Studierende gleichermaßen; studierendenspezifisch ist allein der Bedarfssatz des § 13 Absatz 1 Nummer 2, und über ihn läuft der zweite Posten der Anspruchsgrenze.
Für die Größenordnung: Das Statistische Bundesamt weist für das Wintersemester 2025/2026 rund 2,9 Millionen Studierende aus. 443.100 geförderte Studierende entsprechen 15,3 Prozent davon. Diese Quote ist eine eigene Rechnung und hat eine Unschärfe, die genannt werden muss: Der Zähler ist eine Jahreszahl und erfasst jeden, der im Laufe des Jahres gefördert wurde, der Nenner ist eine Semesterzahl. Die Quote ist deshalb eine Näherung, kein amtlicher Wert, und taugt für den Vergleich mit sich selbst über die Zeit besser als für eine Punktaussage.
Der durchschnittliche Förderbetrag zeigt, wo die Geförderten in der Abschmelzstrecke stehen, und das ist für das Modell wichtig. Geförderte Studierende erhielten 2025 im Schnitt 682 Euro im Monat, 25 Euro mehr als im Vorjahr, Schülerinnen und Schüler 552 Euro, 13 Euro mehr. Der Höchstbedarf eines auswärts wohnenden Studierenden liegt nach geltendem Recht bei 992 Euro. Der Durchschnitt erreicht davon 68,8 Prozent. Die Mehrheit der Geförderten sitzt also nicht am Vollförderungsrand, sondern in der Abschmelzstrecke — genau dort, wo jede Verschiebung von Freibetrag oder Bedarf unmittelbar auf den Zahlbetrag durchschlägt. Die Bundesausgaben für das BAföG sanken 2025 um 118 Millionen Euro oder 4 Prozent auf 3,0 Milliarden Euro.
Was erwartet die Bundesregierung selbst? Der Entwurf nennt keine Gefördertenprognose im Finanzteil, aber er nennt eine Fallzahl an einer Stelle, an der man sie nicht sucht: in der Tabelle zum Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Die Positionen 1.8 und 1.9 führen die Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen, Versicherungszuschlägen und Sozialpauschale mit einer jährlichen Fallzahl von 45.696 Inlandsfällen und 2.304 Auslandsfällen, zusammen also exakt 48.000, und veranschlagen dafür 155 beziehungsweise 68 Minuten Zeitaufwand je Fall. Das sind die Neufälle, die die Reform nach eigener Annahme auslöst: Menschen, die wegen der höheren Sätze einen Erstantrag stellen, den sie sonst nicht gestellt hätten.
Die Zahl lässt sich gegenprüfen, und sie hält. Der Entwurf nennt für die Bürgerinnen und Bürger einen Brutto-Minderaufwand von 383.032 Stunden durch Digitalisierung und Vereinfachung und einen Netto-Minderaufwand von 262.373 Stunden nach Abzug der Neufälle. Die Differenz beträgt 120.659 Stunden. Rechnet man 45.696 Fälle mal 155 Minuten, ergeben sich 118.048 Stunden, plus 2.304 Fälle mal 68 Minuten gleich 2.611 Stunden, zusammen 120.659 Stunden. Die beiden Wege führen auf dieselbe Zahl, die Annahme von 48.000 Neufällen ist damit die tatsächlich verwendete.
Jetzt lässt sich der Befund einordnen. 48.000 zusätzliche Fälle im Jahr stehen gegen einen Rückgang von 42.700 Personen in einem einzigen Jahr, nämlich 2025. Die erwartete Wirkung der Reform entspricht also 112 Prozent des letzten Jahresrückgangs. Sie holt, wenn sie eintritt, ein Jahr Rückgang auf. Dass der Rückgang danach weitergeht, ist die Aussage der Abschnitte 05 bis 07 — und der Bundesrat formuliert sie in seiner Stellungnahme selbst: Mit der „weiter auseinanderklaffenden Schere" zwischen Einkommenssteigerungen und geringeren Freibetragserhöhungen werde sich „die Zahl der Anspruchsberechtigten weiterhin reduzieren".
Der Entwurf beziffert die Mehrausgaben für das BAföG mit 137 Millionen Euro im Jahr 2027, 209 Millionen 2028, 332 Millionen 2029 und 355 Millionen 2030, jeweils vollständig beim Bund. Hinzu kommen über Verweisungen 63,0 bis 152,0 Millionen Euro beim Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, davon 78 Prozent Bund und 22 Prozent Länder, sowie beim Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 26 bis 102 Millionen Euro für Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Einstiegsqualifizierung. Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entstehen mittelfristig Minderausgaben von 11 Millionen Euro im Jahr, weil höhere Berufsausbildungsbeihilfe auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Gemessen an den 3,0 Milliarden Euro, die der Bund 2025 für das BAföG ausgegeben hat, sind die 355 Millionen des Jahres 2030 ein Zuwachs von 11,8 Prozent. Der Bedarfssatz eines auswärts wohnenden Studierenden steigt im selben Zeitraum um 18,75 Prozent. Diese Lücke ist der Punkt, an dem man nachrechnen muss, denn bei einer Leistung, die als Differenz zwischen Bedarf und angerechnetem Einkommen berechnet wird, erhöht ein höherer Bedarf den Zahlbetrag jedes Geförderten in der Abschmelzstrecke um den vollen Betrag.
Die Rechnung mit konstanter Fallzahl: 443.100 geförderte Studierende, 186 Euro mehr Bedarf im Monat, zwölf Monate ergeben 989 Millionen Euro im Jahr. Davon trägt der Bundeshaushalt bei Studierenden rund die Hälfte unmittelbar, denn das BAföG für Studierende wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet; die Fußnote des Entwurfs hält ausdrücklich fest, dass die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Darlehensanteile beim Bund „lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle" anfallen. Bleiben also rund 494 Millionen Euro als unmittelbarer Zuschussaufwand für die heutige Zahl geförderter Studierender. Veranschlagt sind für 2030 insgesamt 355 Millionen Euro, und darin stecken zusätzlich die Schülerinnen und Schüler, die ihre Förderung vollständig als Zuschuss erhalten, sowie die 48.000 erwarteten Neufälle.
Dreht man die Rechnung um, wird die darin steckende Annahme sichtbar. Teilt man 355 Millionen Euro auf zwölf Monate und auf 93 Euro Zuschuss je Fall — die Hälfte von 186 Euro —, ergeben sich rund 318.100 vollständig betroffene Zuschussfälle. Das liegt klar unter den 443.100 geförderten Studierenden des Jahres 2025 und noch weiter unter einer um 48.000 Fälle gewachsenen Zahl. Die Veranschlagung ist also nur mit mindestens einer der folgenden Annahmen vereinbar: dass die Fallzahl weiter sinkt, dass ein erheblicher Teil der Geförderten den Bedarfsanstieg nicht in voller Höhe erhält, oder dass die Zuschussquote niedriger wirkt als hier angesetzt.
Welche davon zutrifft, sagt der Entwurf nicht, und dieser Bericht behauptet es nicht. Alle drei sind plausibel, und die zweite hat eine belegbare Grundlage: Studierende, die bei den Eltern wohnen, bekommen nach Abschnitt 11 nur 67 Euro mehr statt 186 Euro, und der Bundesrat beziffert deren Anteil unter Berufung auf eine Studie des Centrums für Hochschulentwicklung mit 27,9 Prozent aller Studierenden. Das ist eine Quote über alle Studierenden und nicht über die Geförderten, womit sie die Lücke eingrenzt und nicht schließt. Festhalten lässt sich dennoch zweierlei: Die Veranschlagung unterstellt keine wachsende Zahl von Geförderten in einer Größenordnung, die den Rückgang der letzten Jahre umkehren würde, und sie ist mit der Modellaussage der Abschnitte 05 bis 07 ohne Widerspruch vereinbar. Die genaue Zusammensetzung der 355 Millionen Euro ist eine offene Größe und in Abschnitt 14 als solche benannt.
Der Wohnzuschlag ist der größte Einzelposten der Reform und ein anderer Fall als der Freibetrag, weil er nicht den Zugang, sondern die Deckung betrifft. Er steigt zum 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro. Woran man ihn messen kann, hat das Statistische Bundesamt am 15. Juli 2026 veröffentlicht: Studierende mit eigener Haushaltsführung gaben nach der Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen 2025 im Schnitt 54 Prozent ihres verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnkosten aus, alleinlebende 56 Prozent, in Wohngemeinschaften mit anderen Studierenden 49 Prozent. In der Gesamtbevölkerung sind es 24 Prozent. Als überbelastet gelten Haushalte, die mehr als 40 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden; das traf auf 65 Prozent der Studierenden mit eigener Haushaltsführung zu, gegenüber 11 Prozent in der Gesamtbevölkerung.
Die Hälfte der Studierenden mit eigener Haushaltsführung verfügte nach derselben Erhebung über weniger als 963 Euro im Monat. Daraus lässt sich der Euro-Betrag abschätzen, der hinter den 54 Prozent steht, und die Rechnung ist ausdrücklich illustrativ, weil sie einen Durchschnittsanteil auf einen Median anwendet: 54 Prozent von 963 Euro sind 520 Euro. Die heutige Pauschale von 380 Euro deckt davon 73 Prozent, die künftige von 440 Euro 85 Prozent. Die Anhebung deckt damit 60 Euro einer Lücke von 140 Euro, also 42,9 Prozent, und schließt sie nicht.
Ökonomisch interessant ist an einer solchen Pauschale eine zweite Frage, die der Entwurf nicht stellt: Wem die Erhöhung am Ende zugutekommt. Eine an die Person gezahlte Wohnkostenhilfe erhöht auf angespannten Wohnungsmärkten die Zahlungsbereitschaft der Empfänger, und bei unelastischem Angebot schlägt ein Teil davon in die Miete durch statt in die Kaufkraft. Das ist derselbe Inzidenzmechanismus, der beim Wohngeld untersucht ist. Dieser Bericht beziffert ihn nicht und kann ihn nicht beziffern: Es fehlt eine Angabe darüber, wie groß der Anteil der BAföG-Geförderten am jeweiligen örtlichen Mietmarkt ist, und ohne diesen Anteil ist die Durchschlagsquote nicht einmal in der Größenordnung bestimmbar. Festhalten lässt sich nur die Richtung und die Bedingung: Je knapper das Angebot am Hochschulort, desto größer der Anteil, der in die Miete geht, und desto kleiner der Teil, der als Entlastung ankommt. Das ist eine offene Prüfgröße und in Abschnitt 14 als solche benannt.
Ein Nebenbefund zur zeitlichen Lage, und er ist ausdrücklich eine Angabe des Bundesrates: Nach dessen Stellungnahme erfolgt die Anhebung des Wohnzuschlags ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen, nämlich erst zum Sommersemester 2027 statt zum Wintersemester 2026/2027. Der Koalitionsvertrag selbst wurde für diesen Bericht nicht gelesen; die Aussage steht und fällt daher mit der Darstellung des Bundesrates. Die Bundesregierung schweigt dazu nicht, sondern weist diese Kritik in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zurück und verweist auf die insgesamt vorgesehenen Leistungsverbesserungen, ohne die zeitliche Abweichung zu bestreiten. Praktisch heißt das: ein weiteres Semester mit 380 Euro.
Eine Gruppe wird in diesem Entwurf bei einem Teilbetrag nominal schlechter gestellt, und das ist der einzige Punkt, an dem ein Bedarfssatz des Entwurfs sinkt statt zu steigen. Der Wohnzuschlag für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, beträgt heute 59 Euro. Er sinkt mit dem 1. August 2027 auf 41 Euro und entfällt mit dem 1. April 2029 vollständig. Der Entwurf nennt das „abgeschmolzen".
In der Summe werden diese Studierenden trotzdem nicht schlechter gestellt, weil der Grundbedarf gleichzeitig steigt. Heute: 475 plus 59 plus 102 plus 35 gleich 671 Euro. Im April 2029: 563 plus 0 plus 132 plus 43 gleich 738 Euro. Das ist ein Zuwachs von 67 Euro oder 9,99 Prozent über drei Jahre, also 3,22 Prozent im Jahr. Ein auswärts wohnender Studierender erhält im selben Zeitraum 186 Euro oder 18,75 Prozent mehr. Die eine Gruppe wächst mit 3,22 Prozent im Jahr, die andere mit 5,90 Prozent. Gemessen an der Inflation von 3,3 Prozent im September 2026 ist der Zuwachs für die zu Hause Wohnenden also etwa ein Nullsummenergebnis, während der für die auswärts Wohnenden real deutlich positiv ausfällt.
Ökonomisch ist das keine Ungleichbehandlung ohne Funktion, sondern eine Änderung eines Relativpreises, und man muss sie als solche beschreiben. Die Entscheidung, zum Studium auszuziehen oder zu Hause zu bleiben, hängt unter anderem an der Differenz der beiden Pauschalen, denn diese Differenz ist der Betrag, den das BAföG zusätzlich zahlt, wenn man auszieht. Heute beträgt sie 380 minus 59 gleich 321 Euro. Ab April 2029 beträgt sie 440 minus 0 gleich 440 Euro. Die Subvention des Auszugs steigt damit um 37,1 Prozent. Für Studierende am Rand dieser Entscheidung verschiebt der Entwurf den Anreiz spürbar in Richtung Auszug — und das ist mit dem erklärten Ziel, Bildungspotentiale zu heben, durchaus vereinbar, weil ein Umzug die Wahl der Hochschule von der Wohnortnähe löst.
Der Bundesrat sieht genau hier das Gegenargument, und es ist ein gutes. Nach der von ihm angeführten Studie des Centrums für Hochschulentwicklung wohnen 27,9 Prozent der Studierenden im Elternhaus, und ein erheblicher Teil davon wohne dort gerade deshalb, weil auswärtige Unterbringung zu teuer sei. Für diese Gruppe ist der höhere Relativpreis keine Wahlmöglichkeit, sondern nur eine Kürzung des eigenen Satzes, denn sie kann die Subvention nicht abrufen. Der Bundesrat hält weiter fest, dass der Unterschied zwischen eigener Unterkunft und Elternhaus „eine niedrigere Pauschale, aber nicht die Annahme eines vollständigen Fehlens jeglichen Unterkunftsbedarfs" rechtfertige, und weist darauf hin, dass nicht alle Studierenden den Höchstsatz des Grundbedarfs erhalten, die Erhöhung ihnen also nicht in voller Höhe zugutekommt. Dieser letzte Punkt ist sachlich zutreffend: In der Abschmelzstrecke erhöht ein höherer Bedarf den Zahlbetrag zwar um den vollen Betrag, aber nur, solange der Anspruch nicht ohnehin schon bei null liegt. Die Begründung des Entwurfs, die höheren Grundbedarfe fingen die Streichung auf, ist deshalb für einen Teil dieser Gruppe nicht belegt — der Entwurf beziffert diesen Teil nicht, und dieser Bericht kann es ohne Verteilungsdaten der Geförderten nach Wohnform ebenfalls nicht.
Der zweite erklärte Zweck des Entwurfs ist Verwaltungsvereinfachung, und er ist beziffert. Für die Bürgerinnen und Bürger weist der Entwurf im Bereich des BAföG einen jährlichen Minderaufwand von 262.373 Stunden und 758.000 Euro Sachkosten aus; über alle betroffenen Gesetze zusammen nennt Abschnitt E.1 einen Minderaufwand von rund 248.140 Stunden und 723.900 Euro, weil im AFBG 5.533 Stunden und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch 8.700 Stunden hinzukommen. Für die Wirtschaft ergibt sich durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten ein Minderaufwand von rund 1 Million Euro im Jahr, für die Verwaltung insgesamt ein Minderaufwand von rund 543.350 Euro im Jahr, der sich aus 1,969 Millionen Euro Entlastung bei Ländern und Kommunen im BAföG und Mehraufwänden bei AFBG und Bundesagentur zusammensetzt. Einmalig fallen rund 3,5 Millionen Euro bei Ländern und Kommunen sowie 2,5 Millionen Euro bei der Bundesagentur an.
Die Entlastungsseite ist detailliert aufgeschlüsselt und lässt sich nachrechnen. Die digitale Antragstellung spart bei 148.024 Erstanträgen je 70 Minuten, also 172.695 Stunden, bei 98.683 Weiterförderungsanträgen je 30 Minuten gleich 49.342 Stunden und bei 12.493 Auslandsanträgen je 40 Minuten gleich 8.329 Stunden. Der Wegfall des Leistungsnachweises nach § 48 spart bei 100.000 Fällen der Übersendung des Formblatts 5 je 53 Minuten gleich 88.333 Stunden und bei 20.000 Widerspruchsfällen je 193 Minuten gleich 64.333 Stunden. Die Summe dieser fünf Posten ist der Brutto-Minderaufwand von 383.032 Stunden.
Zwei Zahlen daraus verdienen eigene Beachtung. Erstens unterstellt der Entwurf, dass heute 20.000 Mal im Jahr Widerspruch gegen eine Ablehnung wegen des Leistungsnachweises eingelegt wird, und bemisst den Aufwand dafür mit 193 Minuten je Fall. Dass ein einzelner Nachweis nach dem fünften Fachsemester 20.000 Widerspruchsverfahren im Jahr auslöst, ist eine Angabe über den Zustand des Vollzugs, nicht über die Reform. Zweitens verhält sich der Posten der 100.000 Formblätter zu den 443.100 geförderten Studierenden wie 22,6 Prozent, was angesichts einer Pflicht ab dem fünften Fachsemester plausibel ist, aber im Entwurf nicht begründet wird.
Der Gegenposten ist der aus Abschnitt 08: 48.000 Neufälle, die 120.659 Stunden zusätzlichen Aufwand erzeugen. Daraus ergibt sich die Nettozahl von 262.373 Stunden, und daraus ergibt sich auch eine Beobachtung zur Lesart solcher Angaben. Der Entwurf verbucht die zusätzliche Antragsarbeit neu hinzukommender Geförderter als Belastung der Bürgerinnen und Bürger. Rechnerisch ist das korrekt. Inhaltlich bedeutet es, dass ein Teil des Erfolgs der Reform — mehr Menschen stellen einen Antrag — in der Bilanz als Kostenposten erscheint und die ausgewiesene Entlastung um 31,5 Prozent mindert. Wer die 262.373 Stunden als Maß für Vereinfachung liest, liest zwei verschiedene Dinge in einer Zahl.
Für eine Einschätzung der Belastbarkeit dieser Angaben fehlt eine Größe, die der Entwurf nicht enthält: eine Prüfung durch den Nationalen Normenkontrollrat ist in der Vorabfassung nicht abgedruckt. Der Abschnitt zum exekutiven Fußabdruck stellt lediglich fest, dass keine Interessenvertreter wesentlich zum Inhalt beigetragen haben. Ob die Minutenwerte je Fall methodisch geprüft sind, ist aus dem Dokument daher nicht ersichtlich und bleibt offen.
Die Stellungnahme des Bundesrates ist der Drucksache als Anlage beigefügt, und sie ist in diesem Fall mehr als die üblichen Länderwünsche, weil sie denselben Mechanismus benennt. Der Bundesrat rechnet zur Anpassungsregel vor, dass seit dem 29. BAföGÄndG im Jahr 2024 „jährliche Inflationsraten von rund 2,2 Prozent zu verzeichnen" seien, bis zum ersten Anpassungstermin „kumuliert 8,8 Prozent", und zieht daraus den Schluss, dass die 1,5 Prozent „nicht einmal den Kaufkraftverlust der letzten vier Jahre" kompensierten. Diese Rechnung ist dem Bundesrat zugeschrieben und hier nicht gegen die Preisstatistik nachgerechnet; der von diesem Bericht geführte Vergleich ist ein anderer, nämlich der mit den Nettolöhnen, weil über den Zugang zu einer Einkommensgrenze Einkommen entscheiden und nicht Preise. Beide Vergleiche weisen in dieselbe Richtung, der Lohnvergleich fällt mit 3,52 Prozent für 2025 ungünstiger aus als der Preisvergleich mit 2,2 Prozent.
Die Bundesregierung hält an der Regel fest, und ihre Begründung gehört hierher, weil sie die direkte Gegenposition zum Befund dieses Berichts ist. In der Gegenäußerung lehnt sie den Überarbeitungsvorschlag des Bundesrates ab: Die jährliche Anhebung der Freibeträge „ohne erneutes Gesetzgebungsverfahren um einen festen Wert" stelle „einen entscheidenden Schritt dar, das BAföG verlässlicher zu machen". Das ist ein tragfähiges Argument, und es trifft einen echten Vorteil der Regel, nämlich Verlässlichkeit gegenüber dem bisherigen Zustand, in dem eine Anhebung überhaupt nur durch ein Gesetz zustande kam. Die Frage dieses Berichts beantwortet es nicht, denn verlässlich ist auch ein Satz, der dauerhaft unter dem Einkommenswachstum liegt. Verlässlichkeit und Reichweite sind zwei verschiedene Eigenschaften, und die Gegenäußerung bezieht sich auf die erste. Zur Bekanntmachungsfrist kommt die Bundesregierung dem Bundesrat teilweise entgegen: Der Termin sei auf Bitten der Länder vom ursprünglich vorgesehenen 31. Juli bereits auf den 31. Mai vorgezogen worden, eine noch früheren Bekanntmachung werde „im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens" geprüft. Mit der „weiter auseinanderklaffenden Schere" werde sich die Zahl der Anspruchsberechtigten weiter reduzieren, und daneben würden sich „die Förderbeträge ebenso reduzieren". Der zweite Teil dieses Satzes ist eine eigene Aussage und sie ist richtig: Weil das angerechnete Einkommen mit dem Elterneinkommen steigt und der Freibetrag stillsteht, sinkt der Zahlbetrag auch bei denen, die ihren Anspruch behalten. Der Verlust trifft also beide Ränder, den Zugang und die Höhe. Dieselbe Rüge erhebt der Bundesrat gegen die zweite Bedarfssatzstufe, die ebenfalls „ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen" komme; auch das weist die Bundesregierung zurück. Als Verfahrenspunkt fordert der Bundesrat, die neuen Freibeträge „spätestens zum 31. Januar eines Jahres" bekanntzumachen statt zum 31. Mai, damit einjährige Bewilligungszeiträume sie noch erfassen.
Die übrigen Einwände betreffen Punkte, die der Entwurf nicht aufgegriffen hat. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 6. März 2026 eine grundlegende Entbürokratisierung gefordert, konkret eine stärkere Nutzung von Pauschalen, längere Bewilligungszeiträume über mehrere Semester und den Verzicht auf jährliche Wiederholungsanträge, und stellt fest, der Entwurf greife diese Forderungen „nur sehr begrenzt" auf. Die Aufnahme von Orientierungsstudiengängen sei „gänzlich unberücksichtigt" geblieben. Ein finanzieller Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Länder, den der Bundesrat für „zwingend geboten" hält, fehlt ebenfalls — bemerkenswert vor dem Hintergrund, dass der Entwurf den Ländern und Kommunen im BAföG eine Entlastung von 1,969 Millionen Euro im Jahr, aber einmalige Umstellungskosten von rund 3,5 Millionen Euro zuweist.
Eine Einordnung dieser Stellungnahme gehört dazu: Der Bundesrat ist in dieser Sache kein neutraler Prüfer, sondern Vollzugsträger. Das BAföG wird von Ämtern der Länder ausgeführt, und ein Teil der Forderungen — längere Bewilligungszeiträume, Pauschalen, Ausgleich des Aufwands — entlastet unmittelbar die Länderhaushalte. Das entwertet die Rechnung zur Anpassungsregel nicht, denn sie steht für sich und lässt sich nachprüfen. Es erklärt aber, warum der Schwerpunkt der Stellungnahme auf dem Verfahren liegt.
Die Größe, auf die der Bericht hinausläuft, ist bezifferbar und beziffert: Die Bedarfssätze müssten nach dem Ende des Stufenplans um 5,73 Prozent im Jahr steigen, damit die Anspruchsgrenze bei einem Nettolohnwachstum von 3,52 Prozent Schritt hält, und um 9,27 Prozent bei einem Wachstum wie 2024. Offen ist nicht diese Zahl, sondern ob der Gesetzgeber sie liefert. Die erste Überprüfung nach § 35 beginnt 2030, und sie endet nicht in einer Verordnung, sondern in einem Gesetzgebungsverfahren. Vorher ist der Termin die einzige Information, die es dazu gibt.
Offen ist zweitens das künftige Nettolohnwachstum, und es ist der zweite Faktor derselben Bedingung. Gemessen sind 5,21 Prozent für 2024 und 3,52 Prozent für 2025; die Reihe steht in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und wird fortgeschrieben. Die Fortschreibung bis 2028 in Abschnitt 05 ist eine Modellrechnung mit konstanter Rate und keine Prognose. Fällt das Lohnwachstum dauerhaft auf 1,5 Prozent, hält die Anpassungsregel den Kreis tatsächlich — das wäre dann allerdings ein Befund über die Löhne und nicht über das BAföG.
Offen ist drittens, wie viele Haushalte von einer zurückfallenden Grenze tatsächlich erfasst werden. Dafür bräuchte man die Verteilung der Elterneinkommen von Studienberechtigten im Bereich um 4.500 bis 5.000 Euro nach der Einkommensdefinition des § 21 BAföG. Diese Verteilung enthält keine der hier gelesenen Quellen, und dieser Bericht rechnet sie nicht. Bezifferbar ist nur, wie weit die Grenze zurückfällt, und auch das erst nach dem Ende des Stufenplans: Steht der Bedarfssatz nominal still und wachsen die Löhne um 3,52 Prozent, bleibt die Grenze um 2,74 Prozentpunkte im Jahr zurück. Für die Aufbauphase bis 2029 ist eine solche Zahl nicht belastbar, weil die Stichtage des Entwurfs keinen eindeutigen Bezugszeitraum hergeben; dort reicht die Aussage, dass die Grenze etwa Schritt hält.
Offen ist viertens die Zusammensetzung der veranschlagten 355 Millionen Euro. Der Entwurf nennt die Summe, aber keine unterstellte Fallzahl, keine Aufteilung auf Studierende und Schülerinnen und Schüler und keine Annahme über die Verteilung nach Wohnform. Die Rückrechnung in Abschnitt 09 auf rund 318.100 vollständig betroffene Zuschussfälle ist deshalb eine Eingrenzung unter benannten Annahmen und keine Rekonstruktion der amtlichen Rechnung. Welche der drei dort genannten Erklärungen zutrifft, ließe sich nur mit den Berechnungsunterlagen des Ministeriums beantworten.
Offen ist fünftens die Inzidenz der Wohnkostenpauschale. Dass eine personengebundene Wohnkostenhilfe bei knappem Angebot teilweise in die Miete durchschlägt, ist der Mechanismus; wie groß dieser Anteil bei einer Anhebung um 60 Euro für eine Teilgruppe der Studierenden ist, ist nicht beziffert und mit den hier verwendeten Quellen nicht bezifferbar. Es fehlt der Anteil der Geförderten am jeweiligen örtlichen Mietmarkt. Die Prüfgröße wäre die Entwicklung der Mieten in Hochschulstädten nach dem 1. April 2027 im Vergleich zu Städten ohne Hochschule; dieser Bericht benennt sie als offen und liefert sie nicht.
Offen ist schließlich der Anteil der Geförderten, die bei den Eltern wohnen. Der Bundesrat nennt für alle Studierenden 27,9 Prozent unter Berufung auf eine Studie des Centrums für Hochschulentwicklung, die hier nicht selbst gelesen wurde; für die Teilgruppe der BAföG-Geförderten liegt keine Zahl vor. Ohne sie ist nicht bestimmbar, für wie viele Menschen der Entwurf nominal eine Leistung streicht und für wie viele er sie erhöht. Zwei Einzelangaben des Jahres 2025 stehen daneben und sind belegt, ohne diese Lücke zu schließen: 33.700 Personen nutzten das Flexibilitätssemester, 11.600 erhielten die Studienstarthilfe als Einmalzuschuss von 1.000 Euro.
Drei Zugänge zu derselben Konstruktion: der Mechanismus, der die Wahl eines festen Prozentsatzes erklärt; der Maßstab, an dem man eine Zugangsschwelle messen kann; und die Rechnung, die beide zusammenführt.
Modell/Was-wäre-wenn: Der passende Rahmen ist kein Kurvendiagramm, sondern eine Schwellenwertregel mit Abschmelzrate — die Bauform jeder bedarfsgeprüften Leistung. Aus Freibetrag, Bedarf und Anrechnungsrate folgt eine Anspruchsgrenze, und weil diese Grenze ein nominaler Eurobetrag in einer nominal wachsenden Einkommensverteilung ist, entwertet sie sich ohne jeden Beschluss, sobald ihre Fortschreibung hinter dem Einkommenswachstum zurückbleibt. Das ist derselbe Mechanismus wie die kalte Progression im Steuertarif, nur am Zugang statt an der Höhe. Ein interaktiver Regler wäre hier Scheinpräzision, weil die entscheidende Verteilungsgröße — die Dichte der Elterneinkommen im Bereich der Grenze nach der Einkommensdefinition des § 21 BAföG — nicht erhoben ist; bezifferbar ist die Bewegung der Grenze, nicht die Zahl der davon erfassten Haushalte.
Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.
Alle Zahlen sind mit Primärquelle belegt. Einzelne, ausdrücklich als „modelliert/illustrativ" gekennzeichnete Werte sind Rechen-Illustrationen, keine amtlichen Zahlen. Tatsachen und Modell-Lesarten sind getrennt ausgewiesen.