PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Mittelstand · Förderbank · 2027

Der ERP-Wirtschaftsplan 2027 nennt den Preis der Mittelstandsförderung selbst: 288 Millionen Euro barwertige Zinsverbilligung für einen Förderjahrgang von 11,2 Milliarden. Die Größe, die über den Nutzen entscheidet, steht nicht darin.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 30. September 2026 · Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/8233 vom 28. September 2026 („ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027"). Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag hat noch nicht entschieden. Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen · Vorabfassung, wird durch die lektorierte Fassung ersetzt

Ein Gesetzentwurf, der jedes Jahr fast unbemerkt durchläuft, stellt eine ökonomische Frage in Reinform. Der ERP-Wirtschaftsplan 2027 ist in Einnahmen und Ausgaben auf 1.186.621.000 Euro festgestellt, und mit diesem Betrag sollen zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital von rund 12 Milliarden Euro finanziert werden. Ein Hebel von etwa zehn zu eins, weil der Plan nicht das Kapital bezahlt, sondern nur die Verbilligung. Genau diese Verbilligung beziffert der Entwurf an einer Stelle selbst: Der Förderjahrgang 2027 mit einem Volumen von 11.155 Millionen Euro führt über die gesamte Laufzeit zu einer barwertigen Zinsverbilligung von 288 Millionen Euro. Das sind 2,58 Prozent des Volumens. Übersetzt in einen laufenden Zinsvorteil sind das nach eigener Rechnung rund 59 Basispunkte im Jahr, wobei diese Umrechnung modelliert ist und auf zwei Annahmen beruht, die der Plan nicht nennt: acht Jahre mittlere Laufzeit und ein über die Laufzeit durchschnittlich noch ausstehender Bestand von 55 Prozent. Bei zehn Jahren wären es 47, bei sechs 78 Basispunkte. Ein verbilligter Kredit verändert die Investitionsentscheidung aber nur dort, wo jemand ohne ihn keinen Kredit bekommt. Die Größe, die über den Nutzen des Programms entscheidet, ist deshalb nicht das Volumen, sondern der Anteil der Fälle, die ohne die Förderung nicht zustande gekommen wären. Diesen Anteil nennt der Wirtschaftsplan an keiner Stelle.

PositionPlan 2027Plan 2026Ist 2025
Wirtschaftsplan, Einnahmen und Ausgaben (§ 1)1.186,621 Mio €1.324,030 Mio €843,347 Mio € (Einnahmen)
Tit. 892 01 Finanzierungshilfen Mittelstand, Export67,100 Mio €66,800 Mio €29,803 Mio €
Tit. 683 01 Förderkosten aus Zusagen bis 31.12.2026283,000 Mio €231,600 Mio €168,816 Mio €
Tit. 682 01 Förderkosten KfW Capital48,200 Mio €42,900 Mio €28,265 Mio €
Tit. 682 02 haftendes Kapital, EIF-Programme, Fonds780,000 Mio €975,000 Mio €427,425 Mio €
Tit. 681 02 und 681 03 Stipendien, Transatlantikprogramm7,901 Mio €7,310 Mio €6,403 Mio €
Tit. 870 01 Inanspruchnahme aus Gewährleistungennicht veranschlagtnicht veranschlagtnicht angefallen
Fördervolumen Tit. 892 01 (Erläuterung)11.155 Mio €im Entwurf 2027 nicht genannt10,1 Mrd € gebunden (Anlage 4)
barwertige Zinsverbilligung dieses Jahrgangs288 Mio €im Entwurf 2027 nicht genanntFörderlast 226,9 Mio € (Anlage 4)
Erträge aus Vermögen (Tit. 162 01)437,665 Mio €416,041 Mio €455,118 Mio €
Gewährleistungsrahmen (§ 4) / offene Verpflichtungen5.161 Mio € / 3.500 Mio € (Stand 31.12.2025)——
Vermögensbestand des Sondervermögens (Anlage 3)——24.629,878 Mio € (31.12.2025)
Eigene Rechnung: Zinsverbilligung je Euro Volumen des Jahrgangs2,58 %—nicht vergleichbar, siehe Abschnitt 07
Eigene Rechnung: annualisierter Zinsvorteil (modelliert)rund 59 Basispunkte——
Eigene Rechnung: Bruttorendite des Vermögens 2025 vor Förderung——2,70 % (1,76 % einbehalten, 0,94 % ausgeteilt)
Eigene Rechnung: Deckungsgrad Erträge zu Förderkosten109,9 %——
Prüfgröße Additionalitätim Wirtschaftsplan nicht beziffert——
ERP-Wirtschaftsplan 2027 nach Bundestagsdrucksache 21/8233, Spalten wie im Gesetzentwurf (Plan 2027, Plan 2026, Ist-Ergebnis 2025). Die unteren Zeilen sind eigene Rechnungen aus diesen Zahlen und als solche gekennzeichnet.
01

Das Modell: warum ein billigerer Kredit meistens nichts ändert

Ein staatlicher Förderkredit ist kein Geschenk und keine Subvention im üblichen Sinn. Er ist die Behauptung, dass der Kreditmarkt an einer bestimmten Stelle nicht funktioniert. Diese Behauptung lässt sich präzise fassen. Joseph Stiglitz und Andrew Weiss haben 1981 gezeigt, dass ein Kreditmarkt im Gleichgewicht Mengen rationieren kann statt Preise anzupassen. Der Grund ist asymmetrische Information: Die Bank kennt die Ausfallwahrscheinlichkeit des einzelnen Vorhabens nicht. Hebt sie den Zins, um riskantere Schuldner einzupreisen, verschlechtert sie die Zusammensetzung ihrer Nachfrage. Die sicheren Schuldner mit dem niedrigen erwarteten Ertrag steigen aus, weil sich das Vorhaben für sie nicht mehr rechnet; zurück bleiben die riskanten. Der erwartete Rückfluss der Bank steigt deshalb nicht monoton mit dem Zins, sondern hat ein Maximum. Oberhalb dieses Punkts verleiht die Bank nicht teurer, sie verleiht gar nicht mehr. Das Ergebnis ist ein Zins, bei dem die Nachfrage das Angebot übersteigt und die Bank trotzdem nicht erhöht.

Aus dieser Konstruktion folgt eine harte Aussage über Förderkredite, und sie ist unbequem. Wer rationiert ist, ist es nicht deshalb, weil ihm der Zins um einen halben Prozentpunkt zu hoch wäre. Er ist es, weil die Bank sein Risiko überhaupt nicht bepreisen kann. Der Abstand, den ein solcher Kreditnehmer überbrücken müsste, ist nicht die Differenz zwischen zwei Zinssätzen, sondern die Differenz zwischen einem Kredit und keinem Kredit. Eine Zinsverbilligung verschiebt die Nachfragekurve entlang eines Preises, den die Bank ohnehin nicht als Auswahlkriterium benutzt. Sie erreicht damit systematisch die Falschen: nämlich jene, die den Kredit auch zu Marktbedingungen bekommen hätten. Für diese Gruppe ist die Verbilligung ein Transfer, kein Anreiz. In der Förderökonomik heißt das Mitnahmeeffekt.

Damit liegen die beiden Wirkungskanäle offen, und sie sind nicht gleichwertig. Der erste ist der Preis: Der Staat senkt den Zins. Dieser Kanal wirkt auf die Investitionsentscheidung von Unternehmen, die bereits Zugang zu Kredit haben, und er verschiebt dort Investitionen an den Rand der Rentabilität. Ökonomisch ist das nur dann ein Gewinn, wenn die zusätzlichen Vorhaben einen gesellschaftlichen Ertrag über ihrem privaten haben, etwa weil Wissen abfließt, das andere nutzen können. Der zweite Kanal ist das Risiko: Der Staat übernimmt einen Teil des Ausfalls, über Bürgschaften, Garantien oder Haftungsfreistellungen der Hausbank. Nur dieser zweite Kanal greift dort an, wo die Rationierung entsteht, weil er genau die Größe verändert, an der die Bank scheitert. Er hat aber einen Preis, der sich nicht in Basispunkten zeigt, sondern in Ausfällen.

Die Vorhersage vor dem Blick in die Zahlen lautet deshalb: Wenn das ERP-Programm vor allem über den Zins wirkt und die Hausbank die Bonität weiterhin nach Marktmaßstäben prüft, dann wird man drei Dinge sehen. Erstens einen kleinen Zinsvorteil, denn große Abschläge wären teuer und im Beihilferahmen kaum haltbar. Zweitens niedrige Ausfälle, weil das Portfolio bankfähig ist. Drittens keine ausgewiesene Additionalität, weil niemand sie messen muss, solange die Ausfälle niedrig bleiben. Wenn das Programm dagegen über das Risiko wirkt, müssen Bürgschaften und Ausfälle sichtbar und der Sache nach beträchtlich sein. Beides ist prüfbar, und der Wirtschaftsplan enthält die Zahlen dafür.

02

Was der Bundestag beschließen soll

Der Gesetzentwurf ist kurz und in der Sache unauffällig. § 1 stellt den Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.186.621.000 Euro fest. § 2 erlaubt dem Bundeswirtschaftsministerium, bei der KfW Kredite bis zu 30 Prozent dieses Betrages aufzunehmen, also bis zu rund 356 Millionen Euro, ausdrücklich zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft. § 3 zieht die Grenze, ab der ein Nachtragswirtschaftsplan nötig wird, bei 5 Millionen Euro im Einzelfall; die Begründung führt das auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 zurück. § 4 ermächtigt zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5.161.000.000 Euro. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag hat noch nicht entschieden.

Interessant ist die Erläuterung zu Titel 892 01, weil sie die einzige Stelle ist, an der der Entwurf Volumen und Preis der Förderung zusammen nennt. Mit den dort veranschlagten 67,1 Millionen Euro sollen Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rund 11.155 Millionen Euro gefördert werden, aufgeteilt auf Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich regionaler Fördergebiete und Leasing mit 7.105 Millionen, Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften mit 50 Millionen, Innovationen und Digitalisierung mit 3.000 Millionen und Exportfinanzierung mit 1.000 Millionen Euro. Und dann der Satz, auf den es ankommt: Dieser Förderjahrgang führe mit dem genannten Volumen über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 288 Millionen Euro. Damit ist der Preis der Intervention aktenmäßig festgehalten, und zwar nicht als Kassenposten eines Jahres, sondern als Gegenwartswert des ganzen Jahrgangs.

Die zweite große Position ist anderer Natur. Titel 682 02 veranschlagt 780 Millionen Euro für Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen, dazu Verpflichtungsermächtigungen von 4.132,6 Millionen Euro für die Jahre ab 2028. Dahinter stehen die ERP/EIF-Programme, Kapitalabrufe der High-Tech Gründerfonds I bis IV samt HTGF Opportunity, der DeepTech & Climate Fonds, coparion, das Ko-Investment-Vehikel Scale-up Direct der KfW Capital, RegioInnoGrowth und der aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Mikromezzaninfonds. Das ist kein verbilligter Kredit, sondern Eigenkapital und eigenkapitalnahe Mittel. Die Begründung vermerkt dazu, die Mittel seien Teil des Sondervermögens, eine Umschichtung, und gingen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.

Dazu kommen 48,2 Millionen Euro Förderkosten für die KfW Capital, 283 Millionen Euro Förderkosten aus Zusagen, die bis Ende 2026 erteilt wurden, und 7,901 Millionen Euro für Stipendien und das Deutsche Programm für transatlantische Begegnung. Der letzte Posten ist mit 0,67 Prozent des Plans klein, aber er erklärt die Herkunft: Das Sondervermögen geht auf die Gegenwerte der Marshallplan-Hilfe zurück, und § 5 nimmt diese beiden Titel ausdrücklich von der Zweckbindung des § 2 ERP-Verwaltungsgesetzes aus. Für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ist in Titel 870 01 in allen drei ausgewiesenen Spalten kein Betrag veranschlagt; ein Haushaltsvermerk erlaubt Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01.

03

Erster Kanal, der Preis: 288 Millionen auf 11,2 Milliarden

Jetzt lässt sich die erste Vorhersage prüfen. 288 Millionen Euro barwertige Zinsverbilligung auf 11.155 Millionen Euro Fördervolumen sind 2,58 Prozent des Volumens. Diese Zahl ist noch kein Zinsvorteil, denn sie ist ein Barwert über die gesamte Laufzeit. Um sie in Basispunkte zu übersetzen, braucht man die Laufzeit und den Tilgungsverlauf, und beide nennt der Wirtschaftsplan nicht. Die folgende Rechnung ist deshalb ausdrücklich modelliert, mit offen gelegten Annahmen. Bei einer mittleren Laufzeit von acht Jahren und einem über die Laufzeit durchschnittlich noch ausstehenden Bestand von 55 Prozent des Nominalvolumens ergeben sich 11.155 mal 8 mal 0,55, also rund 49.082 Millionen Euro-Jahre an Kreditvolumen. 288 Millionen darauf sind 0,59 Prozent im Jahr, also rund 59 Basispunkte. Die Empfindlichkeit dieser Rechnung ist überschaubar: Bei zehn Jahren Laufzeit sind es 47, bei sechs Jahren 78 Basispunkte. Weil Diskontierung im Zähler steckt, im Nenner aber nicht, ist der laufende Vorteil in den frühen Jahren etwas größer als dieser Durchschnitt.

Die Größenordnung ist damit geklärt, und sie ist die des Modells, nicht die der Pressemitteilung. Ein halber bis dreiviertel Prozentpunkt Zinsnachlass ist genau das, was man erwartet, wenn ein Programm Bankkredite verbilligt und dabei innerhalb des Beihilferahmens bleiben muss. Ob diese Größenordnung eine Kreditrationierung überbrückt, hängt an einer Zahl, die hier ausdrücklich offen bleibt: Wie weit der Zins eines rationierten Vorhabens vom Programmzins entfernt liegt, lässt sich weder dem Wirtschaftsplan entnehmen noch aus ihm ableiten, und im Modell von Stiglitz und Weiss existiert dieser Abstand im rationierten Fall gar nicht als Preis, weil die Bank ablehnt statt aufzuschlagen. Genau das ist die Pointe: Eine Verbilligung wirkt auf eine Größe, die in der Ablehnungsentscheidung nicht vorkommt. Der Preiskanal trifft deshalb nach der Modelllogik die bankfähigen Fälle, und dort ist er ein Transfer an Kreditnehmer und, soweit die Marge davon zehrt, an die Hausbank. Widerlegen ließe sich das, indem jemand zeigt, dass ein Abschlag dieser Größe abgelehnte Anträge in bewilligte verwandelt. Diese Messung liegt nicht vor.

Ein Einwand gehört dazu, und er ist ernst zu nehmen. Die 11.155 Millionen Euro sind kein homogenes Kreditportfolio. Darin stecken auch Tilgungszuschüsse, die anders wirken als ein Zinsnachlass, weil sie den Kapitalwert des Vorhabens unmittelbar anheben, und Beteiligungsfinanzierungen der KfW außerhalb der KfW Capital, bei denen der Begriff Zinsverbilligung ohnehin nur als Sammelbezeichnung für die Förderlast taugt. Die 59 Basispunkte sind also ein Durchschnitt über verschiedene Instrumente, und einzelne Programme dürften deutlich darüber liegen, insbesondere im Bereich Innovationen und Digitalisierung mit seinen 3.000 Millionen Euro. Der Wirtschaftsplan weist die Verbilligung nicht nach Programmen aus, deshalb bleibt diese Aufteilung offen. Für die Aussage über den Durchschnitt ändert das nichts.

Ein zweiter Einwand ist der interessantere. Der Entwurf selbst hält die Verbilligung für eine Stellgröße, nicht für eine Eigenschaft: Wenn es die Nachfrage erfordert, heißt es in der Erläuterung, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. Das ist ein bemerkenswerter Satz, weil er die Zielgröße offenlegt. Gesteuert wird auf Nachfrage nach den Programmen, nicht auf eine geschätzte Finanzierungslücke. Ein Programm, das seine Verbilligung erhöht, bis das Volumen abfließt, maximiert nicht die Additionalität, sondern die Inanspruchnahme. Das ist kein Vorwurf an die Verwaltung, sondern die Beschreibung eines Anreizes, der in der Konstruktion liegt.

04

Zweiter Kanal, das Risiko: 3,5 Milliarden Bürgschaften, null veranschlagte Inanspruchnahme

Der Risikokanal existiert, und er ist nicht klein. § 4 des Gesetzentwurfs ermächtigt zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen bis zu 5.161 Millionen Euro. Die Begründung zu § 4 sagt, welche Programme dahinterstehen: Garantieverpflichtungen zur teilweisen Absicherung von ERP-Startfonds, der ERP-Innovationsfinanzierung, des ERP-Gründerkredit Startgeld, des ERP-Gründerkredit Universell und des ERP-Förderkredit KMU, dazu die Risiken aus dem Engagement der KfW Capital. Die Erläuterung zu Titel 870 01 nennt den Stand: Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2025 rund 3.500 Millionen Euro. Das sind 67,8 Prozent des Rahmens und, gegen ein Jahresfördervolumen von 11.155 Millionen gerechnet, 31,4 Prozent. Der Staat steht hier also für einen erheblichen Teil des Portfolios ein.

Genau das ist der Kanal, der eine Rationierung überhaupt lösen kann. Eine Haftungsfreistellung verändert nicht den Preis, den die Bank verlangt, sondern die Verlustverteilung, an der ihre Ablehnung hängt. Wer die Additionalität eines Förderprogramms sucht, muss sie hier suchen und nicht bei den 59 Basispunkten. Und hier beginnt das Zahlenproblem des Entwurfs. Für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ist in Titel 870 01 für 2027 kein Betrag veranschlagt, für 2026 keiner, und für 2025 weist die Ist-Spalte keinen aus. Auf der Einnahmenseite ist das Gegenstück, Titel 141 02 für Rückflüsse aus der Inanspruchnahme, ebenfalls in allen drei Spalten leer. Ein Programm, das drei Jahre hintereinander keine Bürgschaftsziehung erwartet und keine hatte, deckt mit 3.500 Millionen Euro Bürgschaften ein Portfolio ab, das offenbar nicht ausfällt.

Die Gewinn- und Verlustrechnung in Anlage 2 bestätigt das und liefert die einzige belastbare Ausfallzahl des Dokuments. Für 2025 weist sie Ausfälle von 8.744.977,20 Euro aus, für 2024 6.244.137,85 Euro. Gegen die Darlehensforderungen des Sondervermögens von 1.258.130.256,02 Euro zum 31. Dezember 2025 sind das 0,69 Prozent, eigene Rechnung. Gegen das 2025 neu gebundene Finanzierungsvolumen von rund 10,1 Milliarden Euro, das Anlage 4 nennt, sind es 0,09 Prozent. Beide Bezugsgrößen sind unvollkommen, weil ein Ausfall des Jahres zu einem Bestand aus vielen Jahrgängen gehört und die Darlehensforderungen nur den Teil des Geschäfts abbilden, der in der Bilanz des Sondervermögens steht und nicht in der der KfW. Die Größenordnung ändert sich dadurch nicht: Sie liegt unter einem Prozent.

Damit ist die Vorhersage aus Abschnitt 01 geprüft, und sie hält, soweit die Daten reichen. Das Programm hat einen Risikokanal auf dem Papier und einen Preiskanal in der Wirkung. Der Teil des Geschäfts, der in der Bilanz des Sondervermögens steht, ist mit 0,69 Prozent realisierten Ausfällen und ohne veranschlagte Bürgschaftsziehung ein bankfähiges Portfolio. Ob das für die ganzen rund 11 Milliarden Euro Jahresvolumen gilt, lässt der Entwurf offen, denn der weit größere Teil davon liegt bei der KfW und den Hausbanken, nicht hier. Für den ausgewiesenen Teil aber gilt: Das ist für den Haushalt eine gute Nachricht und für die Begründung des Programms eine schlechte, denn beides zusammen geht nicht: Man kann nicht gleichzeitig behaupten, man erreiche Unternehmen, die am Markt keinen Kredit bekommen, und ausweisen, dass diese Unternehmen praktisch nie ausfallen. Möglich bleibt, dass die Bürgschaft ihre Wirkung entfaltet, ohne gezogen zu werden, nämlich indem sie die Hausbank überhaupt erst zur Zusage bewegt. Das ist ökonomisch plausibel und genau der Punkt, an dem eine Messung nötig wäre. Sie fehlt.

05

Die Größe, die entscheidet, und die niemand beziffert

Additionalität heißt: der Anteil der geförderten Vorhaben, die ohne die Förderung nicht, nicht in dieser Größe oder nicht zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen wären. Sie ist keine beiläufige Kennzahl, sondern die einzige Größe, an der sich das Programm messen lässt, und das folgt zwingend aus dem Modell in Abschnitt 01. Ist die Additionalität hoch, ist die Zinsverbilligung der Preis für Investitionen, die es sonst nicht gäbe, und dann ist die Frage nur noch, ob deren Ertrag den Preis rechtfertigt. Ist sie niedrig, ist die Verbilligung ein Transfer an Unternehmen, die ohnehin investiert hätten, finanziert aus den Erträgen eines Staatsvermögens. Zwischen diesen beiden Lesarten liegt der ganze ökonomische Gehalt des Gesetzentwurfs.

Der Wirtschaftsplan 2027 beziffert sie nicht. Er nennt keine Schätzung, keine Bandbreite und keinen Verweis auf eine Evaluation, die eine hätte. Was er vorsieht, ist ein Titel, aus dem eine Evaluation finanziert werden könnte: Titel 531 01 veranschlagt 200.000 Euro für Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-Sondervermögens, und die Erläuterung nennt dort unter anderem Evaluierungen von ERP-Programmen, Seminare, Workshops und Tagungen. 200.000 Euro für alle diese Zwecke zusammen sind 0,017 Prozent der Plansumme und 0,07 Prozent der barwertigen Zinsverbilligung eines Jahrgangs. Das Ist-Ergebnis 2025 dieses Titels lag bei 113.000 Euro. Ob daraus im Berichtszeitraum eine Wirkungsuntersuchung finanziert wurde, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen; er nennt kein Ergebnis und keine Untersuchung. Diese Prüfgröße bleibt hier deshalb ausdrücklich offen.

Der Vergleich der Größenordnungen ist der eigentliche Befund. Für die Verwaltungs- und Bearbeitungskosten weist die Gewinn- und Verlustrechnung 2025 einen Posten von 29.533.524,22 Euro aus, gegenüber 19.927.849,55 Euro im Jahr 2024, ein Zuwachs von 48,2 Prozent. Ist gegen Ist gerechnet, also 29.533.524,22 Euro gegen 113.177,93 Euro im selben Jahr 2025, gibt das Programm 261-mal so viel für die Abwicklung aus wie für Veröffentlichungen und Untersuchungen zusammen, und es weiß am Ende nicht, ob es gewirkt hat. Das ist keine Nachlässigkeit einzelner Personen. Es ist die vorhersehbare Folge eines Verfahrens, in dem ein Wirtschaftsplan jährlich über die Mittel entscheidet, aber keine Institution einen Anreiz hat, die Wirkung zu messen, weil ein niedriges Messergebnis den eigenen Titel gefährden würde. Public Choice beschreibt diesen Fall seit Jahrzehnten; hier steht er als Zahlenpaar im Gesetzentwurf.

Was man tun könnte, ist bekannt und methodisch nicht neu. Förderprogramme mit Antragsverfahren lassen sich an der Bewilligungsschwelle auswerten: Wer knapp unter dem Kriterium liegt, wird abgelehnt, wer knapp darüber liegt, gefördert, und beide Gruppen sind ansonsten vergleichbar. Aus dem Vergleich ihrer Investitionen ergibt sich die Additionalität am Rand. Dafür braucht es keine neuen Daten, sondern Zugang zu den Anträgen, die ohnehin vorliegen, und einen Auftrag. Der Wirtschaftsplan gibt beides nicht her. Bis das geschieht, bleibt die tragende Größe des Programms unbeziffert, und jede Aussage über den Nutzen der 288 Millionen Euro ist eine Vermutung, auch die kritische.

06

Beteiligungskapital: ein anderes Marktversagen, eine andere Begründung

Der zweite große Teil des Plans folgt einer anderen Logik, und das ist wichtig, weil die Kritik aus Abschnitt 03 hier nicht greift. Titel 682 02 mit 780 Millionen Euro und Titel 682 01 mit 48,2 Millionen Euro stellen haftendes Kapital bereit, nicht verbilligten Kredit: Dachfondsbeteiligungen der KfW Capital an Venture-Capital- und Venture-Debt-Fonds, Kapitalabrufe der High-Tech Gründerfonds I bis IV, des HTGF Opportunity, des DeepTech & Climate Fonds, von coparion, des Ko-Investment-Vehikels Scale-up Direct, die ERP/EIF-Programme für Früh-, Wachstums- und Expansionsphase sowie der Mikromezzaninfonds. Anlage 3 zeigt die Bestände: Beteiligungen an Fonds von 405.842.055,67 Euro zum 31. Dezember 2025, darunter die vier High-Tech Gründerfonds mit zusammen 195.971.001,90 Euro, coparion mit 108.765.975,55 Euro und der DeepTech & Climate Fonds mit 49.794.393,16 Euro.

Bei Frühphasen-Eigenkapital ist das Marktversagen nicht die Zinsrationierung, sondern eine Kombination aus zwei Dingen. Erstens der Wissensspillover: Der Ertrag eines erfolgreichen Technologievorhabens fällt zu einem Teil bei anderen an, bei Wettbewerbern, Zulieferern, abgewanderten Mitarbeitern. Der private Ertrag liegt unter dem gesellschaftlichen, also wird privat zu wenig investiert. Das ist die klassische Begründung aus der Wachstumsökonomik, und sie trägt unabhängig von jeder Kreditrationierung. Zweitens ein Koordinationsproblem: Venture-Capital-Märkte haben Fixkosten in Fondsgröße, Erfahrung und Netzwerk. Ist der Markt zu klein, entstehen keine erfahrenen Fonds, und ohne erfahrene Fonds entstehen keine finanzierbaren Unternehmen. Ein staatlicher Dachfonds kann diesen Kreis durchbrechen, indem er die Marktgröße erst herstellt.

Der Wirtschaftsplan trägt eine Spur dieser Logik. Titel 231 01 vereinnahmt 49,219 Millionen Euro Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Investitionen in deutsche Start-ups und Scale-ups, 2026 waren es 45,660 Millionen, 2025 tatsächlich 39,640 Millionen. Die Erläuterung begründet das ausdrücklich damit, das Sondervermögen solle diese Aktivitäten kontinuierlich und unabhängig von externen Einflüssen des Venture-Capital-Marktes fortführen können. Das ist antizyklische Kapitalbereitstellung als erklärtes Ziel. Ökonomisch verteidigen lässt sich das, weil ein einbrechender Frühphasenmarkt Vorhaben vernichtet, deren Wert nicht vom Konjunkturzustand abhängt. Verlangt man von einem Dachfonds aber Kontinuität unabhängig vom Markt, verlangt man auch, dass er in schlechten Jahren zu Preisen investiert, die niemand sonst zahlt, und das ist nicht immer Marktversagenskorrektur, sondern manchmal Preisstützung.

Die Kosten dieses Teils sind sichtbarer als die des Kreditteils, und sie stehen nicht im Plan, sondern in der Bilanz. Die ERP-Risikodeckungsmasse, die laut Anlage 4 vorrangig die Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital abdeckt, ist von 2.004.812.195,30 Euro zum 31. Dezember 2024 auf 2.344.711.435,26 Euro zum 31. Dezember 2025 gestiegen. Diese Dotierung von 339,9 Millionen Euro ging laut Anlage 4 zulasten der ERP-Gewinnrücklage I, deren Saldo entsprechend von 1.501.077.643,99 auf 1.300.430.096,34 Euro gefallen ist. Das ist der ehrliche Ausweis eines Beteiligungsrisikos, und es ist eine Größenordnung, die den ganzen Zinsverbilligungs-Barwert eines Jahrgangs übersteigt. Anders als bei den Krediten sieht man hier also, was das Risiko kostet.

07

Der lange Schwanz: was die Zusagen von gestern kosten

Eine Zinsverbilligung ist keine Ausgabe, sie ist eine Verpflichtung. Wer heute einen Kredit über zehn Jahre verbilligt, bezahlt dafür zehn Jahre. Deshalb ist die größte Förderposition des Plans 2027 nicht das neue Geschäft, sondern das alte. Titel 683 01 veranschlagt 283,0 Millionen Euro Förderkosten aus Zusagen bis zum 31. Dezember 2026, gegenüber 67,1 Millionen Euro für den neuen Jahrgang bei Titel 892 01. Das Verhältnis liegt bei 4,2 zu 1. Die Zeitreihe dieses Titels zeigt, wohin das läuft: 168,816 Millionen Euro im Ist 2025, 231,600 Millionen im Plan 2026, 283,000 Millionen im Plan 2027. Ein Zuwachs von 67,7 Prozent in zwei Jahren.

Die Größe dahinter sind die Zahlungsverpflichtungen, und sie stehen ausgewiesen im Plan. Titel 683 01 nennt 2.312,3 Millionen Euro, fällig bis zu 246,6 Millionen 2028, bis zu 221,1 Millionen 2029, bis zu 193,5 Millionen 2030 und 1.651,1 Millionen in künftigen Haushaltsjahren. Der letzte Posten ist 71,4 Prozent der Summe, eigene Rechnung, und liegt jenseits von 2030. Anlage 1 addiert über alle Titel des Kapitels 1 eine Summe von 2.886,307 Millionen Euro Verpflichtungsermächtigungen 2027 sowie separat 4.132,6 Millionen Euro für Titel 682 02 ab 2028. Auf der Passivseite entspricht dem eine Rückstellung Förderlasten von 915.523.741,04 Euro zum 31. Dezember 2025, gegenüber 805.750.826,10 Euro ein Jahr zuvor. Die Rückstellung wächst also um 13,6 Prozent, während das Neugeschäft im Ist 2025 ungewöhnlich wenig gekostet hat.

Diese letzte Gegenläufigkeit ist bemerkenswert und lässt sich aus dem Entwurf nicht auflösen. In der Gewinn- und Verlustrechnung steht die Zinsverbilligung des laufenden ERP-Programms unter Titel 892 01 für 2025 bei 29.776.556,84 Euro, für 2024 bei 86.084.112,50 Euro. Ein Rückgang um 65,4 Prozent in einem Jahr. Dafür gibt es zwei mögliche Ursachen, und sie sind ökonomisch völlig verschieden. Entweder war das Neugeschäft kleiner, dann ist der Rückgang ein Nachfragesignal. Oder die Verbilligung je Euro war geringer, dann ist er eine Kondition. Der Plan erlaubt beides ausdrücklich, indem er Zinsverbilligungen und Vergabevolumina als anpassbar bezeichnet. Eine Aufteilung weist er nicht aus. Anlage 4 nennt für 2025 ein gebundenes Finanzierungsvolumen von rund 10,1 Milliarden Euro und eine Förderlast von 226,9 Millionen Euro, aber diese Förderlast ist die Belastung des Jahres über alle Jahrgänge, nicht der Barwert des Jahrgangs 2025. Beide Zahlen sind deshalb nicht direkt mit den 288 Millionen des Jahrgangs 2027 vergleichbar. Welche der beiden Ursachen den Rückgang trägt, bleibt hier offen.

Ökonomisch heißt der lange Schwanz vor allem eines: Die Förderlast ist eine Zinsposition, und Zinspositionen reagieren auf das Zinsniveau. Wer einen festen Abschlag gegenüber dem Marktzins verspricht und sich die Mittel dafür aus laufenden Erträgen holt, hat eine offene Position auf die Differenz zweier Zinsreihen. Dass die Kosten der Altzusagen zwei Jahre hintereinander deutlich steigen, während die Erträge des Vermögens von 455,118 Millionen Euro im Ist 2025 auf 416,041 im Plan 2026 fallen und 2027 mit 437,665 Millionen wieder anziehen, ist genau das Bild, das eine solche Position erzeugt. Der Plan hält dem einen Satz entgegen: Bei der Planung des Neugeschäfts sei sichergestellt worden, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann, und dafür sei das Fördervolumen 2027 auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt worden. Die Rechnung dazu enthält der Entwurf nicht.

08

Woher das Geld kommt: ein Stiftungsvermögen in der eigenen Förderbank

Der ERP-Wirtschaftsplan finanziert sich nicht aus Steuern. Er finanziert sich aus den Erträgen eines Vermögens, und dieses Vermögen ist groß. Anlage 3 weist zum 31. Dezember 2025 eine Aktivsumme von 25.684.153.195,93 Euro und einen Vermögensbestand von 24.629.877.504,30 Euro aus, nach 24.203.755.353,07 Euro zum Jahresanfang. Der Unterschied ist der Gewinn des Jahres, 426.122.151,23 Euro, nach 374.879.134,48 Euro im Vorjahr. Entscheidend ist aber, wo dieses Vermögen liegt: Der Posten Beteiligung an der KfW umfasst 21.911.229.550,13 Euro, also 85,3 Prozent der Aktiva, eigene Rechnung. Darunter die ERP-Förderrücklage mit 6.900.000.000,00 Euro, die seit dem Vorjahr unverändert ist, die ERP-Risikodeckungsmasse mit 2.344.711.435,26 Euro, zwei ERP-Gewinnrücklagen mit zusammen 2.537.021.345,82 Euro, eingezahltes gezeichnetes Kapital von 1.082.876.331,12 Euro und weitere Rücklagen.

Das Sondervermögen ist damit im Wesentlichen Eigenkapital der KfW, und seine Rendite ist ein Anteil am Jahresergebnis der KfW. Anlage 4 legt das offen: Die Vergütung erfolgt durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW. Für das Geschäftsjahr 2025 belief sich dieser Anteil auf 366,1 Millionen Euro, verteilt auf 242,8 Millionen für die ERP-Förderrücklage, 52,8 Millionen für die ERP-Gewinnrücklage I und 70,5 Millionen für die ERP-Risikodeckungsmasse. Auf das eingebrachte Kapital von 21.911,2 Millionen Euro gerechnet sind das 1,67 Prozent, eigene Rechnung. Auf den gesamten Vermögensbestand zum Jahresanfang gerechnet ergibt der Gesamtgewinn 1,76 Prozent. Für 2027 erwartet der Plan liquide Erträge von 437,665 Millionen Euro, davon 232,945 Millionen Vergütung der ERP-Förderrücklage, 124,486 Millionen Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II, 79,158 Millionen Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse und 1,076 Millionen Zinserträge.

Zwei Details in dieser Aufstellung sind aufschlussreicher als die Summen. Erstens stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Zinsen aus Darlehen für 2025 und 2024 bei 0,00 Euro. Das Sondervermögen verdient an den ausgereichten Förderkrediten nichts; es trägt deren Verbilligung und überlässt die Zinserträge der Bank, die sie ausreicht. Seine eigenen Zinseinnahmen kommen aus Anlagen, 16.734.441,52 Euro im Jahr 2025, und aus einem Spezialfonds von 1.656.258.715,11 Euro. Zweitens begrenzt ein Haushaltsvermerk bei Titel 162 01 die Verwendung von Mehreinnahmen auf eine prognostizierte inflationierte Förderzielgröße von insgesamt 455,7 Millionen Euro. Es gibt also einen Deckel, und die geplanten Erträge von 437,665 Millionen liegen mit 96,0 Prozent knapp darunter.

Ob der Plan sich selbst trägt, lässt sich damit prüfen. Die Förderkosten des Plans 2027 im engeren Sinn, also die Titel 892 01, 683 01 und 682 01, summieren sich auf 398,3 Millionen Euro. Die erwarteten Erträge von 437,665 Millionen decken das mit 109,9 Prozent, es bleibt ein Überschuss von 39,4 Millionen Euro, eigene Rechnung. Titel 682 02 mit seinen 780 Millionen läuft daneben, weil er laut Erläuterung eine Umschichtung innerhalb des Sondervermögens ist und nicht zu Lasten der Erträge geht; sein Gegenstück auf der Einnahmenseite ist Titel 129 01 mit 275,207 Millionen zuzüglich Tilgungen von 411,2 Millionen und der Bundeszuweisung von 49,219 Millionen. Und für den Fall, dass es doch nicht reicht, steht in der Erläuterung zu Titel 162 01 eine Auffangregel: Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen jährlich ausgeglichen werden. Am Ende haftet also der Bundeshaushalt.

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Was die Förderung wirklich kostet: die Bruttorendite, nicht die Zinsverbilligung

Hier ist eine Falle eingebaut, in die man leicht tritt, und sie ist der Grund, warum die naheliegende Rechnung falsch ist. Der Gewinn von 426,122 Millionen Euro, aus dem sich die Rendite von 1,76 Prozent ergibt, ist ein Gewinn nach Förderung. Die Zinsverbilligungen stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Vermögensminderungen: 168.816.073,74 Euro für das Altgeschäft, 29.776.556,84 Euro für das laufende ERP-Programm, 26.775,19 Euro für den Startfonds und 28.265.480,32 Euro Förderkosten der KfW Capital, zusammen 226.884.886,09 Euro. Das ist auf den Euro genau die Förderlast von 226,9 Millionen, die Anlage 4 nennt. Wer nun die Opportunitätskosten des Vermögens gegen die 1,76 Prozent rechnet und die Förderung noch einmal addiert, zählt sie zweimal.

Richtig gerechnet sieht es so aus. Die Bruttorendite des Vermögens vor Förderung beträgt 426,122 plus 226,885 gleich 653,007 Millionen Euro auf einen Bestand von 24.203,755 Millionen zum 1. Januar 2025, also 2,70 Prozent, eigene Rechnung. Davon fließen 0,94 Prozentpunkte als Förderung ab und 1,76 Prozentpunkte bleiben im Vermögen. In Anteilen: 34,7 Prozent des Bruttoertrags gehen als Förderung hinaus, 65,3 Prozent werden einbehalten. Damit ist die Frage sauber gestellt. Die 288 Millionen Euro Zinsverbilligung eines Jahrgangs sind keine Kosten zusätzlich zur Vermögensrendite, sie werden aus ihr bezahlt. Die eigentliche Frage lautet: Was könnte der Bund mit 24,6 Milliarden Euro sonst erzielen, und liegt das über oder unter 2,70 Prozent?

Die folgende Empfindlichkeitsrechnung ist ausdrücklich modelliert und keine Prognose. Liegt die Alternativrendite bei 2,5 Prozent, fährt die Konstruktion rund 48 Millionen Euro im Jahr besser als die Alternative, und die Förderung ist dann im Wortsinn gratis, weil sie aus einem Ertrag stammt, den der Bund anderswo nicht erzielt hätte. Liegt sie bei 3,0 Prozent, entgehen ihm rund 73 Millionen Euro im Jahr, bei 3,5 Prozent rund 194 Millionen. Der Kipppunkt ist damit keine gesonderte Schwelle, sondern die Bruttorendite selbst: 2,70 Prozent. Oberhalb dieses Werts kostet die Konstruktion den Bund mehr, als sie erwirtschaftet, und die Förderung von 226,9 Millionen Euro ist dann nur noch ein Teil dessen, was er aufwendet.

Der Wert, auf den es ankommt, steht nicht im Gesetzentwurf: Was der Bund mit diesen Mitteln sonst erzielen oder an Schuldzinsen sparen könnte, nennt der Wirtschaftsplan an keiner Stelle, und er müsste es auch nicht, denn ein Wirtschaftsplan ist kein Gutachten. Diese Prüfgröße wird hier deshalb ausdrücklich als offen geführt. Zwei Einordnungen gehören trotzdem dazu. Erstens liegt das Vermögen nicht vollständig in der KfW: 21.911,230 Millionen Euro sind es laut Anlage 3, daneben stehen Darlehensforderungen von 1.258,130 Millionen, Barreserve und Anlagen von 2.095,218 Millionen und Fondsbeteiligungen von 405,842 Millionen. Zweitens liegt das Kapital in der KfW nicht brach, es unterlegt Risiko. Anlage 4 sagt das ausdrücklich: Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen des Finanzierungsbedarfs eingesetzt und dient darüber hinaus als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Damit verschiebt sich die Frage, statt sich zu erledigen. Wer das Vermögen abzieht, zieht auch die Fähigkeit ab, Förderkredite zu vergeben, und zwar in einem Verhältnis, das die Eigenkapitalanforderungen bestimmen, nicht der Wirtschaftsplan. Eine Förderbank kann Eigenkapital aber auch unmittelbar aus dem Haushalt bekommen, und dann steht die Entscheidung jährlich zur Debatte. Der Vorteil eines Sondervermögens ist, dass sie das nicht tut: Es bindet 24,6 Milliarden Euro auf Dauer an einen Zweck, ohne dass jemand die Bindung jedes Jahr rechtfertigen muss. Das ist politisch der Zweck der Konstruktion, und ökonomisch ihr Preis.

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2027 gegen 2026: der Plan schrumpft, die Altlast wächst

Ein Detail passt nicht zur Darstellung in der öffentlichen Kurzmeldung des Bundestages, die den Entwurf ankündigt. Die Gesamtsumme des Kapitels 1 fällt von 1.323,610 Millionen Euro im Plan 2026 auf 1.186,201 Millionen Euro im Plan 2027, also um 137,409 Millionen oder 10,4 Prozent, eigene Rechnung aus den Spalten des Entwurfs. Der Rückgang hat genau eine Ursache: Titel 682 02 sinkt von 975,000 auf 780,000 Millionen Euro, minus 195 Millionen oder 20,0 Prozent. Alle anderen Positionen steigen. Titel 683 01 legt um 51,400 Millionen zu, Titel 682 01 um 5,300 Millionen, Titel 892 01 um 0,300 Millionen, die beiden Stipendientitel um 0,591 Millionen zusammen. Die Summe dieser Veränderungen ergibt exakt die 137,409 Millionen Rückgang. Der Plan wird also kleiner, weil die Kapitalabrufe der Beteiligungsprogramme kleiner geplant sind, nicht weil weniger gefördert wird.

Auf der Einnahmenseite spiegelt sich das. Titel 129 01, Einnahmen aus Vermögen, fällt von 450,229 auf 275,207 Millionen Euro, minus 38,9 Prozent, und die Erläuterung verweist dafür auf den Ausgleichstitel 697 01, der Einnahmen und Ausgaben durch einen Korrekturposten in Übereinstimmung bringt. Titel 682 02 und Titel 129 01 bewegen sich also gemeinsam, weil dieselben Umschichtungen auf beiden Seiten erscheinen. Die Begründung zu Titel 682 02 nennt den Grund für die Unschärfe selbst: Es hänge von nicht vorab bestimmbaren Markt- und Investitionsgegebenheiten ab, ob die Verwalter der refinanzierten Fonds ihre Kapitalzusagen 2027 oder in Folgejahren abrufen, weshalb Doppelveranschlagungen erforderlich seien. Das erklärt auch die auffälligste Zahl der Ist-Spalte: 427,425 Millionen Euro tatsächliche Ausgaben 2025 bei Titel 682 02.

Damit relativiert sich der Vergleich zwischen Plan und Ist erheblich, und das gehört dazu, bevor jemand daraus einen Vorwurf macht. Die Gesamtausgaben des Kapitels 1 lagen 2025 tatsächlich bei 660,712 Millionen Euro, bei Gesamteinnahmen von 843,347 Millionen. Gegen den Plan 2026 von 1.323,610 Millionen sieht das nach einer Halbierung aus, aber die Spalten vergleichen ein Ist mit einem Plan des Folgejahres, und der größte Einzelposten ist die kaum planbare Abrufkurve von Venture-Capital-Fonds. Belastbar bleibt die Aussage über die Förderkosten selbst, weil sie einer Zusagemechanik folgen und nicht einem Marktzyklus: Titel 683 01 mit 168,816 im Ist 2025, 231,600 im Plan 2026 und 283,000 im Plan 2027. Diese Reihe steigt drei Jahre hintereinander.

Bleibt die Einordnung des Volumens. Die Kurzmeldung des Bundestages beschreibt zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital in Höhe von 11,86 Milliarden Euro und eine Erhöhung des Fördervolumens der ERP-Kreditprogramme um 600 Millionen Euro gegenüber 2026. Der Gesetzentwurf selbst nennt zwei andere Zahlen: rund 12.000 Millionen Euro Gesamtvolumen an zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Vorblatt, und rund 11.155 Millionen Euro Volumen der über Titel 892 01 geförderten Zwecke in der Erläuterung. Die 1.186 Millionen Euro der Plansumme und die 11,86 Milliarden der Kurzmeldung stehen in einem Verhältnis, das eine Stelle Unterschied hat. Den Vergleichswert für 2026, aus dem sich die Erhöhung um 600 Millionen ergeben soll, enthält der Entwurf 2027 nicht; er weist für 2026 nur die Titelansätze aus, nicht das Volumen. Dieser Vergleich ist hier deshalb nicht nachgeprüft und wird nicht behauptet.

Einordnung · Prüfstand

Alle Zahlen sind der Bundestagsdrucksache 21/8233 vom 28. September 2026 entnommen und dort selbst nachgelesen, einschließlich der Anlagen 1 bis 4 mit Gewinn- und Verlustrechnung, Nachweisung zum 31. Dezember 2025 und dem Bericht der KfW nach § 8 ERP-Verwaltungsgesetz. Die Rechnungen daraus sind als eigene gekennzeichnet. Fünf Punkte:

  • Der Preis der Intervention steht im Entwurf: 288 Mio € barwertige Zinsverbilligung für einen Förderjahrgang von 11.155 Mio € (Tit. 892 01), also 2,58 % des Volumens. Annualisiert sind das rund 59 Basispunkte, und diese Umrechnung ist modelliert (8 Jahre mittlere Laufzeit, 55 % durchschnittlich ausstehender Bestand; Bandbreite 47 bis 78 Basispunkte bei 10 bzw. 6 Jahren). Das Volumen ist kein reines Kreditportfolio: Die Erläuterung nennt Zinsverbilligung, Tilgungszuschüsse und Beteiligungsfinanzierungen nebeneinander, die Aufteilung der 288 Mio € auf Programme und Instrumente weist der Plan nicht aus. Nach dem Modell wirkt ein Zinsnachlass dieser Größe auf Kreditnehmer, die auch zu Marktbedingungen finanziert würden; wer im Sinne von Stiglitz und Weiss rationiert ist, scheitert nicht am Preis, sondern an der Bepreisbarkeit seines Risikos.
  • Der Risikokanal wäre der wirksame, und er ist auf dem Papier groß: Gewährleistungsrahmen 5.161 Mio €, offene Verpflichtungen 3.500 Mio € zum 31.12.2025, das sind 31,4 % eines Jahresfördervolumens. Sichtbar zieht ihn niemand. Für die Inanspruchnahme (Tit. 870 01) ist in keinem der drei ausgewiesenen Jahre ein Betrag veranschlagt, das Gegenstück für Rückflüsse (Tit. 141 02) ist ebenfalls leer, und die realisierten Ausfälle der Gewinn- und Verlustrechnung liegen 2025 bei 8,745 Mio €, also 0,69 % der Darlehensforderungen von 1.258,130 Mio € (eigene Rechnung). Der in der Bilanz des Sondervermögens ausgewiesene Teil des Geschäfts ist damit bankfähig; für die übrigen rund 11 Mrd €, die bei KfW und Hausbanken liegen, weist der Entwurf keine Ausfallzahl aus.
  • Die Größe, die über den Nutzen entscheidet, ist die Additionalität, und sie ist im Wirtschaftsplan an keiner Stelle beziffert — auch nicht als Bandbreite oder Verweis. Für Veröffentlichungen, Untersuchungen und Evaluierungen zusammen sind 200.000 € veranschlagt (Ist 2025: 113.000 €), für Bearbeitungsgebühren und Verwaltung weist die Gewinn- und Verlustrechnung 2025 dagegen 29,534 Mio € aus, plus 48,2 % gegenüber 2024. Diese Prüfgröße bleibt offen; ohne sie ist jede Aussage über den Nutzen der 288 Mio € eine Vermutung, die kritische eingeschlossen.
  • Die zweite Hälfte der Kostenrechnung fehlt ebenfalls, und sie ist anders zu rechnen, als es naheliegt. Der Plan lebt von den Erträgen eines Vermögens von 24.629,878 Mio € (31.12.2025), davon 21.911,230 Mio € als Eigenkapital in der KfW, was 85,3 % der Aktivsumme von 25.684,153 Mio € entspricht. Die Rendite von 1,76 % (Gewinn 426,122 Mio € auf den Bestand zum 1.1.) ist eine Rendite nach Förderung: Die vier Zinsverbilligungsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben zusammen 226,885 Mio €, genau die Förderlast aus Anlage 4. Brutto sind es also 2,70 % (653,007 / 24.203,755), davon 0,94 Punkte ausgeteilt und 1,76 Punkte einbehalten. Der Kipppunkt ist damit die Bruttorendite selbst: Modellrechnung bei 2,5 / 3,0 / 3,5 % Alternativrendite ergibt +48 / −73 / −194 Mio € im Jahr. Die tatsächliche Alternativrendite nennt der Entwurf nicht, sie bleibt hier offen. Gegeneinwand aus Anlage 4: Das Kapital unterlegt die Förderkredite risikoseitig, es liegt nicht brach.
  • Struktur des Plans 2027: Gesamtsumme Kapitel 1 fällt um 137,409 Mio € oder 10,4 % auf 1.186,201 Mio €, und zwar allein, weil Titel 682 02 um 195 Mio € auf 780 Mio € sinkt (Kapitalabrufe von Beteiligungsfonds, laut Begründung nicht vorab bestimmbar). Alle Förderkostentitel steigen. Titel 683 01 für Zusagen bis Ende 2026 liegt 2027 bei 283,0 Mio € gegenüber 67,1 Mio € für das Neugeschäft, Verhältnis 4,2 zu 1, mit Zahlungsverpflichtungen von 2.312,3 Mio €, davon 1.651,1 Mio € (71,4 %) nach 2030. Eine Zinsverbilligung ist eine Verpflichtung, keine Ausgabe.

Unterm Strich: Der Entwurf ist sauber gerechnet und in sich konsistent, er nennt seinen Preis selbst, und die Selbstfinanzierung trägt. Rechnet man die Förderkosten im engeren Sinn (67,1 + 283,0 + 48,2 = 398,3 Mio €), decken die Erträge von 437,665 Mio € sie zu 109,9 %; nimmt man Stipendien und Transatlantikprogramm (7,901 Mio €) sowie Kapitel 2 (0,420 Mio €) hinzu, sind es 107,6 %. Der Rest dient nach der Erläuterung zu Titel 162 01 als Haftkapital und dem Substanzerhalt. Was fehlt, ist die Größe, für die das alles gemacht wird. Prüfbar wäre sie: Förderprogramme mit Antragsverfahren lassen sich an der Bewilligungsschwelle auswerten, knapp abgelehnte gegen knapp bewilligte Anträge, ohne neue Datenerhebung. Bis dahin sind vier Größen offen: Additionalität des Kreditteils, Aufteilung der 288 Mio € auf die Programme, tatsächliche Wirkung der Haftungsfreistellungen jenseits der Bürgschaften, für die in den drei ausgewiesenen Jahren keine Inanspruchnahme veranschlagt ist, und Alternativrendite der 24,6 Mrd €.

Modell · Was-wäre-wenn

Ökonomische Einordnung

Kreditrationierung und Additionalität, ausdrücklich als Modell und nicht als Prognose. Grundlage ist Joseph E. Stiglitz und Andrew Weiss, „Credit Rationing in Markets with Imperfect Information", American Economic Review 1981: Bei asymmetrischer Information hat der erwartete Rückfluss der Bank ein Maximum im Zins, weil ein höherer Zins die Zusammensetzung der Nachfrage verschlechtert; oberhalb dieses Punkts wird die Menge rationiert statt der Preis erhöht. Daraus folgt die Trennung der Wirkungskanäle: Ein Zinsnachlass von rund 59 Basispunkten (modelliert aus 288 Mio € Barwert auf 11.155 Mio € Volumen) wirkt auf Kreditnehmer, die ohnehin Zugang haben, während nur eine Verlustübernahme die Bedingung verändert, an der eine Ablehnung hängt. Für Titel 682 02 gilt eine andere Begründung: Frühphasen-Eigenkapital rechtfertigt sich über Wissensspillover im Sinne der endogenen Wachstumstheorie (Arrow 1962, Romer 1990) und über Fixkosten der Marktbildung, nicht über Zinsrationierung. Die Opportunitätskostenrechnung zum gebundenen Vermögen ist eine reine Empfindlichkeitsrechnung und keine Aussage über die tatsächliche Alternativrendite, die offen bleibt. Wichtig dabei: Die ausgewiesene Rendite von 1,76 % ist eine Rendite nach Förderung, weil die Zinsverbilligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Vermögensminderung stehen (zusammen 226,885 Mio €, gleich der Förderlast aus Anlage 4). Der Vergleichsmaßstab ist deshalb die Bruttorendite von 2,70 %, nicht die Nettorendite zuzüglich Förderung; sonst wird die Förderung doppelt gezählt. Verwandte Berichte: Bundeshaushalt, Insolvenzen, Vergabebeschleunigung, Bürokratieabbau.

Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.

Quellen

Belege

  • Primärquelle, selbst gelesen (alle 30 Seiten einschließlich Anlagen): Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8233, 21. Wahlperiode, 28. September 2026, „Gesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2027 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 — ERPWiPlanG 2027)", Vorabfassung. Vorblatt: Mittel aus dem ERP-Sondervermögen von rund 1.186 Mio € für die Förderzwecke, zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund 12.000 Mio €. Gesetzestext: § 1 Feststellung auf 1.186.621.000 €; § 2 Kreditaufnahme bei der KfW bis 30 % dieses Betrages; § 3 Grenze für Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan 5.000.000 € im Einzelfall (Begründung: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977); § 4 Gewährleistungen bis 5.161.000.000 €; § 5 Ausnahme der Titel 681 02 und 681 03 von der Zweckbindung des § 2 ERP-Verwaltungsgesetz; § 7 Inkrafttreten 1. Januar 2027. Anschreiben des Bundeskanzlers vom 28. September 2026 mit dem Hinweis, der Bundesrat habe in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz keine Einwendungen zu erheben.
  • Wirtschaftsplan, Kapitel 1 (Investitionsfinanzierung), Spalten Plan 2027 / Plan 2026 / Ist 2025 in Tausend Euro: Tit. 892 01 Finanzierungshilfen 67.100 / 66.800 / 29.803, Verpflichtungsermächtigung 355.900 (fällig 2028 bis zu 73.500, 2029 bis zu 59.100, 2030 bis zu 54.300, künftig 169.000); Tit. 683 01 Förderkosten aus Zusagen bis 31.12.2026: 283.000 / 231.600 / 168.816, Zahlungsverpflichtungen 2.312.300 (2028 bis zu 246.600, 2029 bis zu 221.100, 2030 bis zu 193.500, künftig 1.651.100); Tit. 682 01 Förderkosten KfW Capital 48.200 / 42.900 / 28.265, Verpflichtungsermächtigungen 206.000; Tit. 682 02 Finanzierungen für haftendes Kapital 780.000 / 975.000 / 427.425, Verpflichtungsermächtigung 4.132.600 fällig in künftigen Haushaltsjahren; Tit. 681 02 Stipendien 3.801 / 3.710 / 3.332; Tit. 681 03 Transatlantikprogramm 4.100 / 3.600 / 3.071; Tit. 870 01 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen in allen drei Spalten ohne Betrag, mit Haushaltsvermerk, dass Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden dürfen. Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 1.186.201 / 1.323.610 / 660.712, davon Zuweisungen und Zuschüsse 7.901 / 7.310 / 6.403 und Investitionen 1.178.300 / 1.316.300 / 654.309. Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben) 420 / 420 / 216, darin Tit. 427 09 befristete Arbeitskräfte 220 und Tit. 531 01 Veröffentlichungen und Untersuchungen 200 (Ist 2025: 113); Tit. 575 01 Zinsaufwendungen, Tit. 595 01 Tilgung und Tit. 697 01 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen ohne Betrag.
  • Erläuterung zu Tit. 892 01 (die zentrale Stelle des Entwurfs): Mit den veranschlagten Mitteln sollen Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rund 11.155 Mio € gefördert werden, aufgeteilt auf Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Leasingfinanzierung 7.105 Mio €, Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften 50 Mio €, Innovationen und Digitalisierung 3.000 Mio €, Exportfinanzierung 1.000 Mio €. Wörtlich weiter: Der für 2027 geplante Förderjahrgang führe mit diesem Volumen „über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 288 Mio. Euro"; wenn es die Nachfrage erfordere, könnten „Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden"; bei der Planung des Neugeschäfts sei sichergestellt worden, dass das Sondervermögen die Belastungen dauerhaft tragen kann, wobei das Fördervolumen 2027 auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt wurde. Bis zu 10 Mio € für neue Förderansätze. Erläuterung zu Tit. 870 01: Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2025 rund 3.500 Mio €. Begründung zu § 4: abgesichert werden ERP-Startfonds, ERP-Innovationsfinanzierung, ERP-Gründerkredit Startgeld, ERP-Gründerkredit Universell, ERP-Förderkredit KMU sowie Risiken aus dem Engagement der KfW Capital.
  • Wirtschaftsplan, Kapitel 3 (Einnahmen), Plan 2027 / Plan 2026 / Ist 2025 in Tausend Euro: Tit. 162 01 Erträge aus Vermögen 437.665 / 416.041 / 455.118, mit Haushaltsvermerk, dass Mehreinnahmen zur Verstärkung des Titels 892 01 nicht zu einer Überschreitung der „prognostizierten inflationierten Förderzielgröße von insgesamt 455,7 Mio. Euro" führen dürfen; Tit. 182 01 Tilgung von Darlehen 411.200 / 411.600 / 351.365; Tit. 129 01 Einnahmen aus Vermögen 275.207 / 450.229 / ohne Betrag; Tit. 231 01 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Investitionen in deutsche Start-ups und Scale-ups 49.219 / 45.660 / 39.640; Tit. 272 01 ESF-Zuschüsse 13.330 / 500 / minus 2.891; Tit. 141 02 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen und Tit. 325 02 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW in allen Spalten ohne Betrag; Gesamteinnahmen 1.186.621 / 1.324.030 / 843.347. Erläuterung zu Tit. 162 01: erwartete liquide Erträge Vergütung ERP-Förderrücklage 232.945, Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II 124.486, Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse 79.158, Zinserträge 1.076; nicht für Förderung eingesetzte Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste und dem Substanzerhalt; Ausgleichsvereinbarung zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen jährlich ausgeglichen werden.
  • Anlage 2, Gewinn- und Verlustrechnung des ERP-Sondervermögens, 2025 gegen 2024 in Euro: Zinsverbilligung ERP-Programm Altgeschäft (Tit. 683 01) 168.816.073,74 gegen 129.890.303,48; Zinsverbilligung ERP-Programm (Tit. 892 01) 29.776.556,84 gegen 86.084.112,50; Zinsverbilligung Startfonds 26.775,19 gegen 79.390,26; Förderkosten KfW Capital 28.265.480,32 gegen 22.207.128,35; Zuschüsse Stipendien 3.332.170,08 und Transatlantikprogramm 3.071.093,43; Bearbeitungsgebühren und Verwaltungskosten 29.533.524,22 gegen 19.927.849,55; Veröffentlichungen 113.177,93; Ausfälle 8.744.977,20 gegen 6.244.137,85; sonstige Vermögensminderung 121.866.070,64; Summe Vermögensminderungen 394.884.216,47 gegen 404.528.904,99. Vermögensmehrungen: Zinsen aus Darlehen 0,00 in beiden Jahren, Zinsen aus Anlagen 16.734.441,52 gegen 18.883.737,82, ESF-Zuschuss 10.855.080,00, Zinszuschuss aus dem Bundeshaushalt 39.640.000,00, sonstige Vermögensmehrungen 753.661.389,04 gegen 729.033.185,82; Summe 821.006.367,70 gegen 779.408.039,47; Gewinn 426.122.151,23 gegen 374.879.134,48.
  • Anlage 3, Nachweisung nach dem Stand vom 31. Dezember 2025, in Euro: Barreserve und Anlagen 2.095.218.113,85 (Guthaben bei Kreditinstituten 306.594.439,94, Anlage in Spezialfonds 1.656.258.715,11, Mikromezzaninfonds I bis III 132.364.958,80); Darlehensforderungen 1.258.130.256,02 gegen 1.123.483.280,63 im Vorjahr; sonstige Forderungen 13.733.220,26; Beteiligung an Fonds 405.842.055,67 (High-Tech Gründerfonds I 13.349.857,68, II 42.399.327,34, III 70.930.134,28, IV 69.291.682,60, HTGF Opportunity 13.915.078,03, coparion 108.765.975,55, DeepTech & Climate Fonds 49.794.393,16, dazu Earlybird Health, eCAPITAL IV, Cybersecurity Fonds, Obermark, Brockhaus); Beteiligung an der KfW 21.911.229.550,13 (eingezahltes gezeichnetes Kapital 1.082.876.331,12, KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens 1.190.752.106,00, sonstige Kapitalrücklage 864.280.731,32, Sonderrücklage I 2.370.949.022,09, ERP-Gewinnrücklage I 1.300.430.096,34 gegen 1.501.077.643,99, ERP-Gewinnrücklage II 1.236.591.249,48, ERP-Risikodeckungsmasse 2.344.711.435,26 gegen 2.004.812.195,30, sonstige Sonderrücklage II 4.005.367.935,84, ERP-Förderrücklage 6.900.000.000,00 unverändert, gesetzliche Rücklage der KfW 615.270.642,68); Summe der Aktiva 25.684.153.195,93. Passivseite: Rückstellung Förderlasten 915.523.741,04 gegen 805.750.826,10; Verbindlichkeiten 138.751.950,59; Vermögensbestand 1. Januar 24.203.755.353,07, Gewinn 426.122.151,23, Vermögensbestand 31. Dezember 24.629.877.504,30.
  • Anlage 4, Bericht der KfW gemäß § 8 ERP-Verwaltungsgesetz: Im Jahr 2025 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rund 10,1 Mrd € gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 226,9 Mio €. Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen des Finanzierungsbedarfs eingesetzt und dient darüber hinaus als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite. Vergütung durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW nach § 8 des Durchführungsvertrages 2019; die ERP-Risikodeckungsmasse dient nach § 6 desselben Vertrages vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW für das Geschäftsjahr 2025: 366,1 Mio €, davon 242,8 Mio € für die ERP-Förderrücklage, 52,8 Mio € für die ERP-Gewinnrücklage I und 70,5 Mio € für die ERP-Risikodeckungsmasse. Verwendung: Abdeckung der Förderlasten 2025 in Höhe von 226,9 Mio €, die verbleibenden 139,3 Mio € der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt; da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital mit 2.344,7 Mio € den Stand vom 31.12.2024 von 2.004,8 Mio € übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse mit 339,9 Mio € zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich.
  • Zeiger auf den Vorgang, nicht als Zahlenquelle verwendet: Kurzmeldung des Deutschen Bundestages (heute im bundestag) vom 29. September 2026, „Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens 2027". Sie nennt zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital „in Höhe von 11,86 Milliarden Euro" und eine Erhöhung des Fördervolumens der ERP-Kreditprogramme um 600 Mio € gegenüber 2026. Der Gesetzentwurf selbst nennt rund 12.000 Mio € Gesamtvolumen (Vorblatt) und rund 11.155 Mio € Volumen der über Titel 892 01 geförderten Zwecke (Erläuterung); die Plansumme beträgt 1.186 Mio €. Den Vergleichswert des Volumens für 2026 enthält der Entwurf 2027 nicht, weshalb die Erhöhung um 600 Mio € hier nicht nachgeprüft ist und nicht behauptet wird. Ebenfalls nicht nachgeprüft: der Wirtschaftsplan 2026 selbst (Drucksache 21/1899 vom 29. September 2025), der beim Schreiben nicht herangezogen wurde; die Vorjahresspalten dieses Berichts stammen sämtlich aus den Spalten der Drucksache 21/8233.
  • Forschung (publizierte Arbeiten, Denkgerüst der Einordnung, kein Wortlautzitat): Joseph E. Stiglitz und Andrew Weiss, „Credit Rationing in Markets with Imperfect Information", American Economic Review 71 (1981), 393 bis 410 — Mengenrationierung im Gleichgewicht, weil der erwartete Rückfluss der Bank ein Maximum im Zins hat: adverse Selektion über die Zusammensetzung der Antragsteller und Anreizwirkung auf die Risikowahl des Schuldners. Kenneth J. Arrow, „Economic Welfare and the Allocation of Resources for Invention", 1962, und Paul M. Romer, „Endogenous Technological Change", Journal of Political Economy 1990 — unvollständige Aneignung des Ertrags aus Wissen als Begründung für Unterinvestition, Grundlage der Einordnung des Beteiligungsteils (Tit. 682 01 und 682 02). Für die Verfahrenslogik hinter dem Messproblem des Abschnitts 05: die Public-Choice-Literatur zur Eigeninteressenlage von Förderbürokratien, klassisch William A. Niskanen, „Bureaucracy and Representative Government", 1971.
  • Eigene Rechnungen (aus den Zahlen der Drucksache abgeleitet, als Modell gekennzeichnet): Zinsverbilligung je Euro Fördervolumen 288 / 11.155 = 2,58 %. Annualisierter Zinsvorteil, modelliert mit 8 Jahren mittlerer Laufzeit und 55 % durchschnittlich ausstehendem Bestand: 11.155 × 8 × 0,55 = 49.082 Mio Euro-Jahre, 288 / 49.082 = 0,59 % oder rund 59 Basispunkte; bei 10 Jahren 47, bei 6 Jahren 78 Basispunkte. Ausfallquote 8.744.977,20 / 1.258.130.256,02 = 0,69 % bzw. gegen das 2025 gebundene Volumen 8,745 / 10.100 = 0,09 %. Gewährleistungen: 3.500 / 5.161 = 67,8 % Rahmenausnutzung, 3.500 / 11.155 = 31,4 % eines Jahresvolumens. Förderkosten Plan 2027 im engeren Sinn 67,1 + 283,0 + 48,2 = 398,3 Mio €, Deckungsgrad durch Erträge 437,665 / 398,3 = 109,9 %, Überschuss 39,4 Mio €. Verhältnis Altzusagen zu Neugeschäft 283,0 / 67,1 = 4,2; Anteil der Zahlungsverpflichtungen nach 2030 1.651,1 / 2.312,3 = 71,4 %; Anstieg Tit. 683 01 168,816 auf 283,000 = plus 67,7 % in zwei Jahren. Anteil des in der KfW gebundenen Kapitals an der Aktivsumme 21.911,230 / 25.684,153 = 85,3 %. Rendite 366,1 / 21.911,2 = 1,67 % (ausgeschütteter KfW-Anteil) und 426,122 / 24.203,755 = 1,76 % (Gesamtgewinn auf Bestand zum 1.1., nach Förderung). Summe der vier Zinsverbilligungsposten der Gewinn- und Verlustrechnung 168.816.073,74 + 29.776.556,84 + 26.775,19 + 28.265.480,32 = 226.884.886,09 €, das ist die Förderlast aus Anlage 4. Bruttorendite vor Förderung (426,122 + 226,885) / 24.203,755 = 2,70 %, davon ausgeteilt 226,885 / 24.203,755 = 0,94 Prozentpunkte und einbehalten 1,76 Prozentpunkte; Anteil der Förderung am Bruttoertrag 226,885 / 653,007 = 34,7 %. Empfindlichkeitsrechnung auf 24.203,755 Mio €: bei 2,5 / 3,0 / 3,5 % Alternativrendite gegenüber der Bruttorendite von 2,6979 % ergeben sich plus 47,9 / minus 73,1 / minus 194,2 Mio € im Jahr; der Kipppunkt ist die Bruttorendite selbst. Deckungsgrad einschließlich Stipendien und Kapitel 2: 437,665 / (398,3 + 7,901 + 0,420) = 107,6 %. Verhältnis Verwaltungskosten zu Untersuchungen Ist gegen Ist 2025: 29.533.524,22 / 113.177,93 = 261. Veränderung des Plans 1.323,610 auf 1.186,201 = minus 137,409 Mio € oder 10,4 %, zerlegt in plus 0,300 (892 01), plus 51,400 (683 01), plus 5,300 (682 01), minus 195,000 (682 02), plus 0,091 (681 02), plus 0,500 (681 03). Verwaltungskosten 29,534 / 19,928 = plus 48,2 %. Anteil Stipendien und Transatlantikprogramm am Plan 7,901 / 1.186,621 = 0,67 %. Kreditermächtigung nach § 2: 30 % von 1.186,621 = 355,99 Mio €. Summe der vier High-Tech Gründerfonds 195,971 Mio €; Gewinnrücklagen I und II zusammen 2.537,021 Mio €; Erträge gegen Förderzielgröße 437,665 / 455,7 = 96,0 %.

Alle Zahlen sind mit Primärquelle belegt. Einzelne, ausdrücklich als „modelliert/illustrativ" gekennzeichnete Werte sind Rechen-Illustrationen, keine amtlichen Zahlen. Tatsachen und Modell-Lesarten sind getrennt ausgewiesen.