PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
EU · Haushalt · Schuldendienst · 2028

EU-Schulden: 24 Milliarden im Jahr geplant, ab 4,02 Prozent Zins reicht es nicht

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 8. Oktober 2026 · Europäischer Rechnungshof, „Jahresbericht über die Ausführung des EU-Haushalts für das Haushaltsjahr 2025", am 2. und 9. Juli 2026 angenommen, am 8. Oktober 2026 veröffentlicht, 572 Seiten einschließlich des Berichts über die Europäischen Entwicklungsfonds und der Antworten der Organe. Die Zahlen zum Schuldendienst stehen in Kapitel 2 („Haushaltsführung und Finanzmanagement"), die Prüfungsurteile in Kapitel 1. Die feste Jahresrate von 24 Milliarden Euro stammt aus COM(2025) 573 final vom 16. Juli 2025, dem Langfristbericht der Kommission über die Ein- und Auszahlungen des EU-Haushalts 2026 bis 2034; die Rückzahlungsfrist und die Haftungsobergrenzen aus dem Eigenmittelbeschluss (EU, Euratom) 2020/2053 vom 14. Dezember 2020.

Der Europäische Rechnungshof hat am 8. Oktober seinen Jahresbericht zum EU-Haushalt 2025 vorgelegt und warnt darin vor der steigenden Verschuldung der Union: Ende 2025 standen 738,9 Milliarden Euro aus, ein Plus von 22,9 Prozent gegenüber 601,3 Milliarden ein Jahr zuvor, und bis Ende 2027 könnte der Bestand eine Billion Euro erreichen. Interessant ist daran nicht die Höhe, sondern die Konstruktion der Rückzahlung. Für die bis zu 421 Milliarden Euro, die für die nicht rückzahlbare Unterstützung aus NextGenerationEU geborgt werden, schlägt die Kommission im Finanzrahmen 2028 bis 2034 eine feste Jahresrate von 24 Milliarden Euro vor, insgesamt 168 Milliarden, und innerhalb dieser Rate haben die Zinsen Vorrang; getilgt wird, was übrig bleibt. Diese Konstruktion schützt den Haushalt gegen Zinsschwankungen, aber sie schützt nicht die Tilgung. Der Eigenmittelbeschluss verlangt die vollständige Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2058, und damit lässt sich die Grenze der Konstruktion ausrechnen: Bei einem durchschnittlichen Finanzierungssatz von 4,02 Prozent reicht die Rate genau bis 2058, darüber nicht mehr, und ab 5,70 Prozent deckt sie nur noch die Zinsen. Der Rechnungshof weist für den letzten erfassten Zeitabschnitt, das zweite Halbjahr 2025, Finanzierungskosten von 3,32 Prozent aus; für das zweite Halbjahr 2021 waren es 0,15 Prozent. Der Abstand zur Grenze beträgt damit 0,70 Prozentpunkte. Dass diese Art der Veranschlagung reißen kann, ist keine Vermutung: Im laufenden Finanzrahmen waren 14,9 Milliarden Euro für die NGEU-Zinsen eingeplant, nach den Zahlen des Berichts werden daraus 28,3 Milliarden.

Zinssatz auf den BestandZinsen 2028–2034Tilgung 2028–2034Restschuld Ende 2034Vollständig getilgt
3,00 %80,987,1333,92053
3,32 % (2. Halbjahr 2025)90,577,5343,52054
3,404 % (trifft die Schätzung)93,075,0346,02055
4,00 %111,456,6364,42058
4,02 % (Grenze)112,155,9365,12058, letztes Jahr
5,00 %144,024,0397,02070
5,70 %168,00,0421,0keine Tilgung
Modellrechnung, keine Prognose: Was die von der Kommission vorgeschlagene feste Jahresrate von 24 Milliarden Euro bewirkt, wenn der Bestand der NextGenerationEU-Schulden für die nicht rückzahlbare Unterstützung 421 Milliarden Euro erreicht und durchgehend zu dem jeweiligen Satz finanziert wird. Zinsen werden zuerst bedient, der Rest tilgt. Beträge in Milliarden Euro. Die Zeile 3,32 Prozent ist der vom Rechnungshof für das zweite Halbjahr 2025 ausgewiesene Finanzierungssatz, die Zeile 3,40 Prozent der Satz, der die Zinsschätzung des Rechnungshofs von rund 93 Milliarden Euro für 2028 bis 2034 gerade trifft. Der Eigenmittelbeschluss schreibt die vollständige Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2058 vor.
01

Was der Rechnungshof vorgelegt hat

Der Jahresbericht über die Ausführung des EU-Haushalts für das Haushaltsjahr 2025 wurde vom Kollegium des Europäischen Rechnungshofs in den Sitzungen am 2. und 9. Juli 2026 angenommen und am 8. Oktober 2026 veröffentlicht. Der federführende Berichterstatter war Jan Gregor, Kapitel 2 zur Haushaltsführung verantwortet Lefteris Christoforou. Das Dokument umfasst zusammen mit dem gesonderten Bericht über die Europäischen Entwicklungsfonds und den Antworten der Organe 572 Seiten. Es enthält zwei Dinge, die man auseinanderhalten muss: die Prüfungsurteile zu Rechnungslegung und Ordnungsmäßigkeit, also die Fehlerquote, und eine Bestandsaufnahme der Haushaltsführung, in der die Verschuldung der Union behandelt wird. Dieser Bericht folgt dem zweiten Teil; die Fehlerquote steht in Abschnitt 10, weil sie zum selben Dokument gehört, aber einer anderen Frage.

Die Ausgangszahlen stehen in den Ziffern 2.30 bis 2.33. Der Nominalwert der ausstehenden EU-Anleihen und -Schuldverschreibungen lag Ende 2025 bei 738,9 Milliarden Euro, nach 601,3 Milliarden Ende 2024. Darin enthalten sind kurzlaufende EU-Bills mit einer Laufzeit unter einem Jahr, die der Liquiditätssteuerung dienen, in Höhe von 36,8 Milliarden Euro, nach 23,1 Milliarden im Vorjahr. Auf die langlaufenden Anleihen entfallen damit 702,1 Milliarden Euro gegenüber 578,2 Milliarden. Für Ende 2027 nennt der Bericht einen erwarteten Bestand von rund einer Billion Euro, wovon bis zu 421 Milliarden Euro auf die nicht rückzahlbare Unterstützung aus NextGenerationEU entfallen. Zum Vergleich der Größenordnung: Ende 2015 betrug der Bestand 55,6 Milliarden Euro, Ende 2019 noch 52,1 Milliarden. Die Union ist inzwischen der fünftgrößte Emittent von auf Euro lautenden Schuldtiteln, nach Frankreich, Italien, Deutschland und Spanien (Abbildung 2.17).

Die zweite Kennzahl des Kapitels ist die Risikoposition des Haushalts. Sie fasst die Garantien für Kredite zusammen, die aus Marktmitteln an Mitgliedstaaten und Drittländer ausgezahlt wurden, und die in der Rechnung als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesenen Haushaltsgarantien. Ende 2025 lag sie bei 406,8 Milliarden Euro und damit 19 Prozent über den 342 Milliarden Ende 2024 (Ziffer 2.56); für Ende 2027 erwartet der Rechnungshof bis zu 664 Milliarden Euro (Ziffer 2.58). Von dieser Gesamtposition ist die jährliche Exposition zu unterscheiden, also der Betrag, der im Fall von Zahlungsausfällen in einem einzelnen Jahr gedeckt werden müsste: Für 2026 errechnet der Rechnungshof 20 Milliarden Euro, für 2025 14,5 Milliarden, in beiden Fällen ohne die Programme mit Haushaltsgarantien (Ziffer 2.59).

Für Kreditausfälle und Garantieabrufe gibt es eine Dotierung, für die Anleihen selbst nicht. Der gemeinsame Dotierungsfonds hatte Ende 2025 einen Marktwert von 27,2 Milliarden Euro, nach 23,2 Milliarden ein Jahr zuvor, und erzielte 2025 ein Ergebnis von 0,9 Milliarden Euro (Ziffern 2.66 und 2.67). Dieser Fonds deckt aber nur einen Teil der Risikoposition ab; die großen Posten, darunter die NGEU-Darlehen mit 155,9 Milliarden Euro, die SURE-Darlehen mit 90,4 Milliarden und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus mit 37,1 Milliarden, sind nach Abbildung 2.26 über den Spielraum des Haushalts gedeckt und nicht über den Fonds. Eine Dotierungsquote auf die Gesamtposition zu rechnen, wäre deshalb irreführend. Worauf die Anleihen tatsächlich stehen, behandelt Abschnitt 08.

02

Der Mechanismus: eine feste Rate, und die Zinsen stehen vorn

Der Vorgang lässt sich mit einem Modell beschreiben, das keine EU-Besonderheit ist, sondern aus der Kreditfinanzierung kommt: dem Schuldendienst mit fester Annuität und Zinsvorrang. Ein Schuldner setzt einen Betrag fest, den er jedes Jahr zahlt, unabhängig vom Zins. Aus diesem Betrag werden zuerst die Zinsen bedient; was danach bleibt, tilgt. Formal: Ist A die Jahresrate, D der Schuldenstand und i der Zinssatz, dann verändert sich der Stand nach der Regel, dass der neue Stand der alte plus Zinsen minus Rate ist. Der Stand sinkt genau dann, wenn die Rate die Zinsen übersteigt, und er sinkt um die Differenz zwischen Rate und Zinslast.

Die Behauptung des Modells über den Fall ist knapp: Wer die Rate festschreibt und die Zinsen vorziehen lässt, verlagert das Zinsrisiko vom Budget in den Tilgungsplan. Steigt der Zins, zahlt der Schuldner nicht mehr, sondern länger. Der Haushalt bleibt ruhig, die Laufzeit wird zur Variablen. Das ist keine Nebenwirkung der Konstruktion, sondern ihr Zweck, und die Kommission schreibt ihn selbst hin. Das Verfahren, so COM(2025) 573 final in Abschnitt 2.1, „ensures full predictability to the budgetary planning and for Member States contributions to the budget for this item. It insulates the repayment from market volatility". Auch die Gegenrichtung steht dort: Fallen die Zinsen niedriger aus als geschätzt, wird die Tilgung vorgezogen, damit die Annuität konstant bleibt. Der Rechnungshof fügt in Ziffer 2.41 eine Kostenfolge hinzu, die die Kommission nicht nennt: Gegenüber einer linearen Tilgung des Kapitals könne der Ansatz über die gesamte Rückzahlungsperiode bis 2058 insgesamt höhere Zinskosten verursachen.

Was in diesem Satz nicht steht, ist der Fall, dass die Zinsen höher ausfallen. Die Kommission erklärt, der feste Betrag sei „calculated considering interest costs at forward rates with a safety buffer to account for interest rate uncertainty" — also mit einem Sicherheitszuschlag auf die Terminzinsen berechnet. Ein Puffer ist eine Aussage über die erwartete Bandbreite, keine über die Grenze: Er verschiebt den Punkt, an dem die Konstruktion nicht mehr trägt, er beseitigt ihn nicht. Dass die Zinsen innerhalb der Rate Vorrang haben und die Tilgung den Rest bekommt, berichtet der Rechnungshof ausdrücklich: „interest payments take precedence, with any remaining funds within the €24 billion annual allocation used to accelerate principal repayment" (Ziffer 2.41).

Die zweite Hälfte des Mechanismus ist eine Rechtsnorm, und sie macht aus der weichen Variablen eine harte. Artikel 5 Absatz 2 des Eigenmittelbeschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 bestimmt, dass alle Verbindlichkeiten aus der außerordentlichen Kreditbefugnis „spätestens bis zum 31. Dezember 2058" vollständig zurückgezahlt sein müssen. Die Laufzeit ist damit nach oben begrenzt. Ein Modell mit fester Rate, Zinsvorrang und einer Endfälligkeit hat nur noch einen Freiheitsgrad: Reicht die Rate bis zum Stichtag nicht, muss die Rate steigen. Dieselbe Norm begrenzt im Übrigen auch die Tilgungsgeschwindigkeit nach oben, nämlich auf 7,5 Prozent des Höchstbetrags der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Jahr; der Rechnungshof beziffert diese Obergrenze in Ziffer 2.39 mit 31,6 Milliarden Euro und nennt dort auch den Beginn der Tilgung, nämlich 2028. Bei einer Rate von 24 Milliarden Euro ist diese Obergrenze nicht die bindende Grenze.

03

Die Vorhersage, bevor die Zahlen kommen

Aus dem Modell folgt, welche Größe über das Ergebnis entscheidet, und es ist nicht der Schuldenstand. Eine Billion Euro ist eine Zahl ohne eigene Aussage; sie wird erst zur Last im Verhältnis zur Rate und zum Zins. Entscheidend ist der durchschnittliche Finanzierungssatz über die Rückzahlungsperiode im Vergleich zu dem Satz, den die feste Rate gerade noch verkraftet. Dieser Vergleichssatz ist nichts anderes als der interne Zinssatz der Annuität: der Zins, bei dem eine Jahresrate von 24 Milliarden Euro einen Bestand von 421 Milliarden über die 31 Jahre von 2028 bis 2058 genau abträgt. Er lässt sich aus der Annuitätenformel ausrechnen, bevor man in die Marktdaten schaut.

Die Vorhersage lautet deshalb: Liegt der durchschnittliche Finanzierungssatz unter diesem Grenzwert, funktioniert die Konstruktion wie beschrieben, und zwar vollständig unsichtbar — der Haushalt sieht jedes Jahr dieselben 24 Milliarden Euro, und niemand muss über die Zinsentwicklung reden. Liegt er darüber, verschwindet das Problem nicht, es wandert nur dorthin, wo es am schwersten zu beheben ist: Die Rate muss steigen, und die Rate steigt nicht von selbst. Entweder sie wird innerhalb des Finanzrahmens aus anderen Programmen genommen, oder die Mitgliedstaaten überweisen mehr, oder die Frist 2058 wird geändert. Das Letzte setzt einen neuen Eigenmittelbeschluss voraus, und der braucht nach Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Einstimmigkeit im Rat und die Zustimmung aller Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren.

Die zweite Vorhersage betrifft die Reaktion der Tilgung auf eine Zinsänderung, und sie ist stärker als man erwartet. Weil die Zinsen Vorrang haben, trifft jeder zusätzliche Prozentpunkt nicht die Rate, sondern allein den Tilgungsanteil. Bei einem Bestand von 421 Milliarden Euro kostet ein Prozentpunkt 4,21 Milliarden Euro Zinsen im Jahr. Dieser Betrag wird vollständig von der Tilgung abgezogen. Der Tilgungsanteil ist aber viel kleiner als die Rate, deshalb ist die relative Wirkung groß: Das ist die Hebelwirkung einer vorrangigen Forderung auf eine fixe Summe, und sie ist der Grund, warum man bei dieser Konstruktion nicht auf den Schuldenstand schauen darf, sondern auf die Differenz zwischen Rate und Zinslast.

Die Gegenprobe, bevor es an die Zahlen geht: Streicht man alle Zahlen, bleibt eine prüfbare Aussage übrig. Sie lautet, dass eine feste Annuität mit Zinsvorrang und gesetzlicher Endfälligkeit das Zinsrisiko nicht beseitigt, sondern aus dem Haushaltsjahr in das Rechtsverfahren verschiebt — aus einer Haushaltsverhandlung in eine Vertragsänderung. Wer die Konstruktion beurteilen will, muss deshalb nicht die Verschuldung bewerten, sondern eine Schwelle berechnen und den Abstand zu ihr messen. Genau das tun die nächsten drei Abschnitte.

04

Erste Prüfung: Wo der Zins heute steht

Der Bericht enthält die Zeitreihe, die man dafür braucht, und sie muss genau gelesen werden. Abbildung 2.21 zeigt die Finanzierungskosten der NGEU-Mittelaufnahme auf Grundlage von COM(2026) 164 als Treppenkurve mit neun Stufen zwischen zehn Zeitmarken von Juni 2021 bis Dezember 2025. Jede Stufe steht für einen Halbjahresabschnitt, nicht für einen Zeitpunkt: 0,15 Prozent im zweiten Halbjahr 2021, dann 1,57, 2,68, 3,24, 3,58, 3,19, 3,05, 3,24 und zuletzt 3,32 Prozent im zweiten Halbjahr 2025. Der Satz hat sich damit in viereinhalb Jahren von 0,15 auf 3,32 Prozent bewegt und liegt seit dem Abschnitt, der im Dezember 2022 beginnt, in einem Band zwischen 3,05 und 3,58 Prozent. Die Zahl 3,32 kommt im Fließtext des Jahresberichts nicht vor; sie hängt allein an dieser Abbildung.

Diese Sätze sind Kosten der jeweiligen Mittelaufnahme, nicht der Durchschnittskupon des Bestands. Das ist für die Rechnung wichtig und wird hier offen als Vereinfachung geführt: Der Bestand hat eine Fälligkeitsleiter, und der Rechnungshof hält in Ziffer 2.33 fest, dass fällig werdende Anleihen teilweise durch neue ersetzt werden, sodass sich die Rückzahlungsverpflichtungen über die folgenden Finanzrahmen verteilen. Der Durchschnittszins des Bestands bewegt sich deshalb langsamer als der Satz neuer Emissionen; er steigt, solange niedrig verzinste Altanleihen durch teurere neue ersetzt werden. Die Modellrechnung in Abschnitt 05 unterstellt dagegen einen einheitlichen Satz auf den ganzen Bestand. Sie zeigt also nicht den Pfad, sondern die Schwelle.

Es gibt im Bericht eine zweite, unabhängige Zahl, mit der sich dieselbe Größe gegenprüfen lässt. Der Rechnungshof schätzt die Zinskosten für die nicht rückzahlbare NGEU-Unterstützung im Finanzrahmen 2028 bis 2034 auf rund 93 Milliarden Euro, abgeleitet aus Abbildung 4.4 von SWD(2025) 570 final/2 und unter der Annahme vollständiger Auszahlung (Ziffer 2.41). Rechnet man diese 93 Milliarden gegen einen Bestand von 421 Milliarden über sieben Jahre zurück, ergibt sich in der hier verwendeten Modellmechanik ein durchschnittlicher Satz von 3,40 Prozent. Dieser Wert ist nicht die Zinsschätzung der Kommission selbst, sondern der Satz, der ihre Zinssumme in diesem Modell gerade trifft. Er liegt 0,08 Prozentpunkte über dem letzten ausgewiesenen Satz von 3,32 Prozent. Wie viel davon auf den Sicherheitszuschlag der Kommission entfällt und wie viel auf die unterstellten Terminzinsen, lässt sich aus den geprüften Dokumenten nicht entnehmen; der Zuschlag ist nirgends beziffert.

Für die Zuordnung der Kosten gilt eine Trennung, die der Bericht ausdrücklich macht und die man beim Lesen leicht übersieht. Nur die Zinsen für die nicht rückzahlbare Unterstützung und die Aufstockungen bestehender Programme trägt der EU-Haushalt. Die Kosten der NGEU-Darlehen, einschließlich der Kosten für die Steuerung des Zinsrisikos, tragen die begünstigten Mitgliedstaaten selbst (Ziffer 2.40). Die 421 Milliarden Euro sind deshalb nicht der halbe Billionenbetrag, sondern der Teil, der im EU-Haushalt als Rate auftaucht. Von der Erholungs- und Resilienzfazilität waren Ende 2025 nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von 237,5 Milliarden Euro und Darlehen in Höhe von 155,9 Milliarden Euro ausgezahlt (Ziffer XXVIII der Zuverlässigkeitserklärung).

05

Zweite Prüfung: Was 24 Milliarden bei welchem Zins bewirken

Die Tabelle oben rechnet das Modell durch. Sie beginnt 2028 mit einem Bestand von 421 Milliarden Euro, zahlt jedes Jahr 24 Milliarden, bedient daraus zuerst die Zinsen zum jeweiligen Satz und tilgt mit dem Rest. Alle Beträge sind nominal, der Satz ist über die ganze Laufzeit konstant. Das ist eine Modellrechnung und keine Prognose; sie ersetzt die Fälligkeitsleiter durch eine einheitliche Verzinsung, und sie unterstellt, dass die Rate bei 24 Milliarden bleibt. Beides ist bewusst grob, weil die Frage nicht nach dem Pfad verlangt, sondern nach der Grenze.

Bei 3,32 Prozent, dem letzten ausgewiesenen Satz, kostet der Bestand im ersten Jahr 13,98 Milliarden Euro Zinsen. Von der Rate bleiben 10,02 Milliarden zur Tilgung, das sind 41,8 Prozent der Rate und 2,4 Prozent des Bestands. Über die sieben Jahre des Finanzrahmens summieren sich 90,5 Milliarden Zinsen und 77,5 Milliarden Tilgung; Ende 2034 stehen noch 343,5 Milliarden Euro aus. Vollständig abgetragen ist der Bestand in diesem Szenario 2054, also vier Jahre vor der Frist.

Bei dem Satz, der die Zinsschätzung des Berichts trifft — gerundet 3,40, genau 3,404 Prozent —, liegen die Zinsen 2028 bis 2034 bei 93,0 Milliarden Euro und die Tilgung bei 75,0 Milliarden; Ende 2034 bleiben 346,0 Milliarden. Mit genau 3,40 Prozent wären es 92,9, 75,1 und 345,9 Milliarden; die Tabelle weist die Werte zum exakten Satz aus. Das ist die nützlichste Zeile der Tabelle, weil sie nicht von außen gesetzt ist, sondern aus der Schätzung des Rechnungshofs folgt: Von den 168 Milliarden Euro, die der Finanzrahmen 2028 bis 2034 für den Schuldendienst vorsieht, gehen nach dieser Schätzung 55,4 Prozent in Zinsen und 44,6 Prozent in die Tilgung. In den sieben Jahren wird damit 17,8 Prozent des Bestands abgetragen.

Die Hebelwirkung des Zinsvorrangs zeigt sich beim Schritt von einer Zeile zur nächsten. Steigt der Satz von 3,32 auf 4,32 Prozent, also um einen Prozentpunkt, dann steigen die Zinsen im Jahr 2028 um 4,21 Milliarden Euro, und die Tilgung fällt von 10,02 auf 5,81 Milliarden. Das ist ein Rückgang um 42,0 Prozent, ausgelöst von einem Prozentpunkt. Die Rate ändert sich dabei nicht, der Haushalt merkt nichts, und die Restschuld am Ende des Finanzrahmens steigt. Bei 5,00 Prozent bleiben über sieben Jahre nur noch 24,0 Milliarden Tilgung übrig, bei 5,70 Prozent keine: Dort verbraucht der Zins die ganze Rate, und der Bestand bleibt, wo er ist. Dieser Wert ist die Rate geteilt durch den Bestand, 24 durch 421.

06

Die Grenze liegt bei 4,02 Prozent

Die Prüfgröße aus Abschnitt 03 lässt sich jetzt beziffern. Gesucht ist der Zinssatz, bei dem eine Jahresrate von 24 Milliarden Euro einen Bestand von 421 Milliarden Euro über die 31 Jahre von 2028 bis 2058 genau abträgt. Die Annuitätenformel liefert 4,02 Prozent, genauer 4,0214 Prozent. Unterhalb dieses Satzes ist der Bestand vor dem 31. Dezember 2058 getilgt, oberhalb nicht; deshalb hält die Tabellenzeile mit 4,00 Prozent die Frist noch, wenn auch erst im letzten Jahr. Der Abstand zum letzten ausgewiesenen Satz von 3,32 Prozent beträgt 0,70 Prozentpunkte, der Abstand zu dem aus der Zinsschätzung des Berichts abgeleiteten Satz von 3,40 Prozent 0,62 Prozentpunkte.

Was oberhalb der Grenze geschieht, ist keine Katastrophe, sondern eine Rechnung mit einem anderen Ergebnis. Bei 4,50 Prozent müsste die Rate 25,45 Milliarden Euro betragen, bei 5,00 Prozent 27,00 Milliarden, um die Frist zu halten. Das sind 1,45 beziehungsweise 3,00 Milliarden Euro im Jahr mehr als veranschlagt. Gemessen am Bestand ist das wenig, gemessen am Verfahren ist es viel: Die Rate ist Teil des mehrjährigen Finanzrahmens, und jede Erhöhung muss entweder aus anderen Rubriken kommen oder über höhere Eigenmittel finanziert werden. Der Rechnungshof formuliert dasselbe ohne Zahl, allerdings nicht im Jahresbericht, sondern in seiner Mitteilung vom 8. Oktober: Ohne eine Einigung über neue Einnahmequellen drohe dem EU-Haushalt eine erhebliche Finanzierungslücke, die zu schwierigen Entscheidungen zwinge, nämlich höheren nationalen Beiträgen und geringeren Ambitionen.

Die Grenze hängt an zwei Größen, und beide sind noch nicht endgültig. Die erste ist der Bestand. Erreicht die nicht rückzahlbare Unterstützung nicht die vollen 421 Milliarden Euro, verschiebt sich die Schwelle nach oben: Bei 400 Milliarden liegt sie bei 4,44 Prozent, bei 380 Milliarden bei 4,87 Prozent. Umgekehrt sinkt die Schwelle, wenn der Bestand größer wird. Die zweite Größe ist die Rate selbst, und sie ist bislang nur ein Vorschlag der Kommission. Wird sie im Finanzrahmen höher festgesetzt, steigt die Schwelle; wird sie niedriger festgesetzt, sinkt sie. Beide Größen sind in Abschnitt 12 als offen geführt.

Eine Einschränkung der Rechnung gehört dazu, weil sie das Ergebnis in die vorsichtige Richtung verschiebt. Die Grenze von 4,02 Prozent gilt für einen Satz, der von 2028 an konstant ist. Fällt der Satz in den ersten Jahren niedriger aus und steigt später, ist die Schwelle für die späteren Jahre höher, weil dann schon getilgt wurde und die Restlaufzeit kürzer ist: Trägt die Rate den Bestand bis Ende 2034 wie in der Zeile mit 3,40 Prozent auf 346 Milliarden ab, dann verkraftet sie von 2035 an einen Satz von 4,55 Prozent, bis die Frist reißt. Wer also heute 0,62 Prozentpunkte Abstand liest, liest den Abstand für den ungünstigsten Fall, nämlich den sofortigen und dauerhaften Anstieg. Der Puffer wird größer, je länger die niedrigen Sätze halten — und kleiner, je früher sie enden.

07

Dieselbe Konstruktion ist im laufenden Finanzrahmen schon gerissen

Das Modell hat einen empirischen Test, der nicht in der Zukunft liegt. Für die Zinsen auf die NGEU-Mittelaufnahme wurde 2020 in der Rubrik 2b des Finanzrahmens 2021 bis 2027 ein Gesamtbetrag von 14,9 Milliarden Euro vereinbart. Die Schätzung beruhte auf erwarteten Zinssätzen für die Mittelaufnahme von 0,55 Prozent im Jahr 2021 bis 1,15 Prozent im Jahr 2027. Tatsächlich stieg der Satz, wie in Abschnitt 04 nachgelesen, auf über 3 Prozent. Nach den Angaben der Kommission beliefen sich die Finanzierungskosten der nicht rückzahlbaren NGEU-Unterstützung 2021 bis 2025 auf 10,4 Milliarden Euro, davon 5 Milliarden allein 2025; das sind 62 Prozent mehr als die ursprüngliche Schätzung von 6,4 Milliarden für diesen Zeitraum. Für 2026 erwartet die Kommission rund 8 Milliarden, für 2027 9,9 Milliarden. Zusammen 28,3 Milliarden Euro gegenüber geplanten 14,9 Milliarden, also etwa das Doppelte (Ziffern 2.42 bis 2.44).

Entscheidend ist, wie die Lücke geschlossen wurde, denn darin unterscheiden sich die alte und die neue Konstruktion. Im laufenden Finanzrahmen gibt es keine feste Annuität mit Zinsvorrang, sondern eine Haushaltslinie für Zinsen und daneben die politische Zusage, dass die NGEU-Rückzahlung nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben führen soll — so festgehalten in Anhang II der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020. Reißt die Linie, muss die Differenz also von außen kommen. Genau das geschah: 2025 wurde das Sonderinstrument European Union Recovery Instrument mit 1,1 Milliarden Euro für einen Teil der NGEU-Zinskosten mobilisiert, zusätzlich zu 1,1 Milliarden aus dem Flexibilitätsinstrument (Ziffer 2.44).

Die Vorhersage des Modells ist damit an einem kleineren Fall bestätigt, und zwar in beide Richtungen. Erstens: Eine Linie, die auf einer Zinsannahme beruht, hält nicht, wenn die Annahme um zwei bis drei Prozentpunkte danebenliegt — der Fehler betrug hier das Doppelte des Ansatzes. Zweitens: Ohne Zinsvorrang wandert die Differenz nicht in die Tilgung, sondern in die Flexibilität des Haushalts, also in Instrumente, die für anderes gedacht sind. Die neue Konstruktion verschiebt den Ort des Ausweichens: Sie macht den Zins zum vorrangigen Posten und nimmt dafür die Tilgung als Stoßdämpfer. Das ist haushaltspolitisch ruhiger und vertragsrechtlich riskanter, weil die Tilgung an einer Frist hängt und die Flexibilitätsinstrumente an keiner.

Eine Unsicherheit benennt der Bericht selbst und lässt sie offen. Der Konflikt im Nahen Osten seit Ende Februar 2026 habe zusätzliche Unsicherheit über die Inflation und die Geldpolitik geschaffen, weshalb die künftigen Finanzierungskosten von den derzeitigen Haushaltsprojektionen abweichen könnten; die Kommission habe noch keine aktualisierten Schätzungen der Folgen veröffentlicht, obwohl die Wirkung mit der nach dem russischen Angriff auf die Ukraine vergleichbar sein könnte (Ziffer 2.43). Eine aktualisierte Zinsannahme für 2028 bis 2034 liegt damit nicht vor. Das ist keine Nebenbemerkung: Die ganze Konstruktion hängt an dieser Annahme, und die zuständige Stelle hat sie nach einem Ereignis, das sie selbst für erheblich hält, nicht nachgerechnet.

08

Wofür die Garantie haftet, und wer sie stellt

Dass die EU zu diesen Sätzen überhaupt borgen kann, liegt nicht am Haushalt, sondern an einer Konstruktion, die der Bericht in den Ziffern 2.60 und 2.61 beschreibt. Die Anleihen sind durch den Spielraum des EU-Haushalts gedeckt, den Abstand zwischen der Eigenmittelobergrenze und den Eigenmitteln, die zur Finanzierung der tatsächlichen Zahlungen im Finanzrahmen gebraucht werden. Die dauerhafte Obergrenze liegt seit 2021 bei 1,4 Prozent des Bruttonationaleinkommens der Union. Der Haushalt 2025 kam mit Eigenmitteln von 0,83 Prozent des BNE aus, sodass zum Jahresende ein Abstand von 0,57 Prozentpunkten zur Deckung von Verbindlichkeiten verfügbar war.

In absoluten Zahlen schätzt die Kommission diesen Spielraum auf Grundlage der Daten von Ende 2024 für 2026 auf 90,8 Milliarden Euro und für 2027 auf 90,5 Milliarden Euro, jeweils nach Abzug der Eigenmittel für die Zahlungen des Haushalts ohne NGEU; das entspricht 0,5 Prozent des jährlichen BNE der Union (Ziffer 2.62, auf Grundlage von COM(2025) 781). Die Differenz zu den 0,57 Prozentpunkten des Vorabsatzes ist keine Abweichung, sondern eine andere Messung: Dort geht es um den Haushalt 2025 zum Jahresende, hier um Schätzungen für die Jahre 2026 und 2027 ohne NGEU. Hinzu kommt nach Artikel 6 des Eigenmittelbeschlusses eine befristete und ausschließlich für die NGEU-Verbindlichkeiten bestimmte Erhöhung der Obergrenze um 0,6 Prozentpunkte, längstens bis zum 31. Dezember 2058; von diesem Teil bleibt nach Schätzung der Kommission bis 2027 nahezu alles verfügbar.

Der Punkt, auf den es ankommt, steht in Ziffer 2.61 und ist eine Aussage über die Natur dieser Sicherheit: Der Spielraum ist keine vorfinanzierte Reserve. Er führt nur dann zu Zahlungen der Mitgliedstaaten, wenn die regulären Haushaltsmittel und die Rückflüsse der Kreditnehmer nicht ausreichen. Ökonomisch ist das eine Eventualverbindlichkeit: eine Verpflichtung, die heute keinen Haushaltsposten hat und erst im Abrufsfall einen bekommt. Rechtlich ist sie bindend, der Bericht nennt sie eine verbindliche rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Haushaltstechnisch ist sie unsichtbar. Diese Asymmetrie zwischen rechtlicher Härte und haushaltsmäßiger Unsichtbarkeit ist der Grund, warum eine Garantie dieser Art günstig aussieht, solange sie nicht abgerufen wird.

Für den nächsten Finanzrahmen schlägt die Kommission vor, die Eigenmittelobergrenze auf 1,75 Prozent des BNE zu erhöhen (Artikel 4 von COM(2025) 574). Hinzu kommt ein Krisenreaktionsmechanismus, der zusätzliche Mittelaufnahmen für Darlehen an Mitgliedstaaten bei schweren Krisen erlaubt und durch eine außerordentliche, befristete Erhöhung der Obergrenze um weitere 0,25 Prozentpunkte gedeckt wäre (Artikel 6 und 8 desselben Vorschlags). Der Rechnungshof hält in seiner Stellungnahme 04/2026 fest, die Kommission solle prüfen, ob die vorgeschlagene Obergrenze nach der Genehmigung eines neuen Darlehens an die Ukraine über 90 Milliarden Euro noch angemessen ist (Ziffer 2.64). Der Spielraum ist also gleichzeitig die Sicherheit für die Altschuld, die Sicherheit für die Ukraine-Kredite und der Puffer für künftige Krisen.

09

Der Schuldenstand steht noch nicht fest

Die 421 Milliarden Euro sind eine Obergrenze unter einer Bedingung. Der Rechnungshof schreibt die Zinsschätzung von 93 Milliarden ausdrücklich unter der Annahme vollständiger Auszahlung der Unterstützung, und die Auszahlung ist nicht abgeschlossen. Die Aufteilung steht in Abbildung 2.20: Von den 421,0 Milliarden Euro nicht rückzahlbarer Unterstützung waren Ende 2025 296,5 Milliarden ausgezahlt, nämlich 221,1 Milliarden als Zuschüsse der Erholungs- und Resilienzfazilität und 75,4 Milliarden als Aufstockungen bestehender Programme des Finanzrahmens. Offen sind damit 124,5 Milliarden Euro, 116,8 bei den Zuschüssen und 7,7 bei den Aufstockungen. Für NGEU insgesamt, also einschließlich der Darlehen, darf die Union nach Ziffer 2.38 vor Ende 2026 noch bis zu 185,3 Milliarden Euro auszahlen.

Die Verteilung über die Mitgliedstaaten ist dabei sehr ungleich. Von den 359,9 Milliarden Euro Zuschussmitteln, die unter der Fazilität gebunden sind, waren Ende 2025 nach der Mitteilung des Rechnungshofs 237,5 Milliarden ausgezahlt; es bleiben 122,4 Milliarden oder 34,0 Prozent für das letzte Jahr der Fazilität, und nur drei von 27 Mitgliedstaaten hatten mindestens 80 Prozent ihrer Zuschussmittel abgerufen. Diese 359,9 Milliarden sind nicht deckungsgleich mit der geborgten Summe: Nach der Anmerkung zu den Abbildungen 2.18 und 2.20 enthalten sie auch den Teil der Zuschüsse, der aus der Brexit-Anpassungsreserve und dem Emissionshandel finanziert wird und deshalb gar nicht am Kapitalmarkt aufgenommen wird. Für den Bestand, auf den die Rate trifft, gilt deshalb die Zahl aus dem Vorabsatz, nicht diese.

Was nicht abgerufen wird, wird nicht geborgt, und was nicht geborgt wird, kostet keine Zinsen. Der Bestand hängt also an einer Abrufquote, die im Herbst 2026 noch nicht feststeht, und die Schwelle aus Abschnitt 06 ist entsprechend nach oben beweglich: Bleibt der Bestand bei 400 statt 421 Milliarden Euro, verkraftet die Rate 4,44 statt 4,02 Prozent; bei 380 Milliarden sind es 4,87 Prozent. Die Bewegung des Gesamtprogramms ging bislang ebenfalls nach unten. Ziffer 2.37 hält fest, dass NGEU ursprünglich auf bis zu 806,9 Milliarden Euro in laufenden Preisen angelegt war, bis Ende 2025 wegen der gesunkenen Darlehensnachfrage auf 698 Milliarden zurückgenommen wurde und nach der Kürzung der spanischen Darlehenszuweisung im Januar 2026 bei 637,7 Milliarden Euro liegt, davon 216,7 Milliarden Darlehen und 421,0 Milliarden nicht rückzahlbare Unterstützung.

Die rechtliche Obergrenze ist eine andere Zahl und bleibt unberührt. Artikel 5 Absatz 1 des Eigenmittelbeschlusses erlaubt die Aufnahme von bis zu 750 Milliarden Euro in Preisen von 2018, davon bis zu 360 Milliarden für Darlehen und bis zu 390 Milliarden für Ausgaben, also für die nicht rückzahlbare Unterstützung; der Betrag wird mit einem festen Deflator von 2 Prozent im Jahr fortgeschrieben, woraus die 806,9 Milliarden Euro in laufenden Preisen entstehen. Die 421,0 Milliarden Euro sind damit keine Überschreitung, sondern liegen innerhalb des fortgeschriebenen Ausgaberahmens. Dieselbe Vorschrift verlangt außerdem, dass nach 2026 keine neue Nettomittelaufnahme mehr erfolgt.

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Die Fehlerquote: 3,8 Prozent, und worauf sie sich bezieht

Der zweite Teil des Berichts ist das Prüfungsurteil, und er gehört hierher, weil er dieselbe Frage von der anderen Seite stellt: Wofür wird das Geld verwendet, das zurückgezahlt werden muss. Die Rechnungslegung der Union für 2025 ist nach dem Urteil des Rechnungshofs in allen wesentlichen Belangen zutreffend, die Einnahmen sind rechtmäßig und ordnungsgemäß. Bei den Ausgaben gibt es zwei getrennte Urteile. Für die Haushaltsausgaben ist es das siebte Jahr in Folge ein negatives Urteil: Die Ausgaben sind in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet. Für die Ausgaben der Erholungs- und Resilienzfazilität lautet das Urteil eingeschränkt, also Fehler ja, aber nicht durchgängig.

Die geschätzte Fehlerquote beträgt 3,8 Prozent nach 3,6 Prozent im Jahr 2024; die Reihe seit 2021 lautet 3,0, 4,2, 5,6, 3,6 und 3,8 Prozent. Mit 95 Prozent Wahrscheinlichkeit liegt die Quote zwischen 2,7 und 4,9 Prozent (Ziffer 1.24). Die Wesentlichkeitsschwelle liegt bei 2 Prozent, und seit 2021 liegt die Untergrenze des Konfidenzintervalls über dieser Schwelle. Bezugsgröße ist die Prüfungspopulation von 130,8 Milliarden Euro, nicht die Haushaltsausgaben von 176,3 Milliarden Euro; die Population enthält Zwischen- und Abschlusszahlungen, die Verrechnung von Vorfinanzierungen und die jährlichen Beschlüsse zur Annahme der Rechnungslegung, die Haushaltsausgaben dagegen auch Vorfinanzierungen (Abbildung 1.5). Von der Population waren 58,0 Prozent oder 75,8 Milliarden Euro von wesentlichen Fehlern betroffen, mit einer geschätzten Quote von 5,6 Prozent in diesem Teil; 2024 waren es 68,9 Prozent und 5,2 Prozent.

Diese Bezugsgröße entscheidet darüber, welcher Eurobetrag genannt werden darf. Die Berichterstattung vom 8. Oktober rechnete 3,8 Prozent auf die 176,3 Milliarden Euro Haushaltsausgaben hoch und kam auf rund 6,7 Milliarden Euro. Die Quote des Rechnungshofs bezieht sich auf die 130,8 Milliarden Euro der Prüfungspopulation; auf diese angewandt ergeben 3,8 Prozent 5,0 Milliarden Euro. Beide Rechnungen sind arithmetisch richtig, aber nur die zweite entspricht der Größe, die geschätzt wurde. Der Rechnungshof selbst nennt in der Zusammenfassung keinen Eurobetrag für die Fehlerquote. Er hält außerdem fest, dass die Quote kein Maß für Betrug, Ineffizienz oder Verschwendung ist, sondern eine Schätzung der Mittel, die nicht im Einklang mit EU-Recht und nationalem Recht verwendet wurden; 17 Fälle mutmaßlichen Betrugs hat er an die zuständigen Stellen gemeldet.

Nach Politikbereichen trugen vier Felder die Quote: Kohäsion, Resilienz und Werte mit 6,6 Prozent nach 5,7 Prozent im Vorjahr und einem Beitrag von 0,9 Prozentpunkten, natürliche Ressourcen und Umwelt mit 3,9 Prozent nach 2,6 Prozent und einem Beitrag von 1,8 Prozentpunkten, Binnenmarkt, Innovation und Digitales mit 2,9 Prozent sowie Nachbarschaft und die Welt mit 2,5 Prozent. Der Beitrag der Kohäsion fiel trotz der höheren Quote geringer aus als in den Vorjahren, weil nur rund 20 Prozent der Programmabschlüsse 2014 bis 2020 im Jahr 2025 bescheinigt und angenommen wurden; der geprüfte Betrag lag dort bei einem Drittel des Vorjahreswerts (Ziffer 1.27). Häufigste Fehler waren nicht förderfähige Kosten und Projekte sowie Verstöße gegen das Vergaberecht. Die Zuschussausgaben der Erholungs- und Resilienzfazilität betrugen 2025 insgesamt 45,4 Milliarden Euro; geprüft wurden alle 37 Zuschusszahlungen über 40,1 Milliarden Euro sowie die Verrechnung von Vorfinanzierungen über 5,3 Milliarden (Ziffer 11.6). Von diesen 37 Zahlungen entsprachen 9 nicht den vorgeschriebenen Regeln und Bedingungen.

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Die Ukraine-Kredite sind die zweite Quelle künftiger Haftung

Die NGEU-Schuld ist die abzuzahlende Altlast, die Ukraine-Finanzierung die wachsende Neulast, und sie hängt am selben Spielraum. Nach Ziffer 2.53 standen die seit 2014 genehmigten oder vereinbarten Darlehen an die Ukraine, ausstehend oder noch auszuzahlen, bis Mitte 2026 bei bis zu 170,1 Milliarden Euro; davon waren Ende 2025 70,3 Milliarden ausgezahlt. Der größte Einzelposten ist das im Dezember 2025 politisch vereinbarte Darlehen über 90 Milliarden Euro, davon 30 Milliarden für makrofinanzielle Hilfe und Budgethilfe über die Ukraine-Fazilität und 60 Milliarden zur Stützung der Verteidigungsindustrie. Es wird über Mittelaufnahmen am Kapitalmarkt finanziert, gedeckt durch den Spielraum des EU-Haushalts, und über das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit umgesetzt; Tschechien, Ungarn und die Slowakei beteiligen sich nicht. Die Verordnungen dazu wurden im Februar 2026 angenommen.

Die Konstruktion der Rückzahlung ist bemerkenswert und gehört zur Beurteilung des Spielraums. Der EU-Haushalt trägt die Zinsen und die Kosten der Mittelaufnahme für 2027, zum Zeitpunkt des Vorschlags auf rund 1 Milliarde Euro geschätzt. Der Kapitalbetrag ist von der Ukraine erst nach Erhalt von Reparationen aus Russland zurückzuzahlen, so Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/467. Für das 2025 vollständig ausgezahlte Darlehen über 18,1 Milliarden Euro im Rahmen des G7-Mechanismus soll die Rückzahlung aus künftigen außerordentlichen Einnahmen aus immobilisierten russischen Staatsvermögen erfolgen; der Rechnungshof weist auf die laufenden Rechtsstreitigkeiten gegen die Immobilisierung hin, die Verfahren T-150/26 und C-186/26. Für diese Kosten hat die EU 2025 einen Puffer von 0,6 Milliarden Euro zurückgestellt.

In der Rechnungslegung ist das Risiko bereits abgebildet, und zwar deutlich. Für alle bereits ausgezahlten Darlehen der makrofinanziellen Hilfe und der Ukraine-Fazilität hat die Kommission in der Jahresrechnung 2025 eine Wertminderung von 30,2 Milliarden Euro angesetzt, nach 15,8 Milliarden im Jahr 2024 (Ziffer 2.54). Das ist nahezu eine Verdoppelung innerhalb eines Jahres, der Faktor beträgt 1,91, und die Wertminderung entspricht 43,0 Prozent der bis Ende 2025 ausgezahlten 70,3 Milliarden Euro. Der Rechnungshof hält die Darstellung der Kriegsfolgen in der Rechnung für sachgerecht. Hinzu kommt das 2025 beschlossene Instrument Security Action for Europe, unter dem die Kommission bis zu 150 Milliarden Euro aufnehmen und an Mitgliedstaaten weiterverleihen darf; Ende 2025 hatten die Finanzgeschäfte noch nicht begonnen, nach Angaben der Kommission könnte die Hälfte 2026 und 2027 ausgezahlt werden, der Rest bis Ende 2030.

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Was offen ist

Die Größe, auf die alles hinausläuft, ist offen und bleibt es noch Jahre: der durchschnittliche Finanzierungssatz der Union über die Rückzahlungsperiode. Bezifferbar ist nur, wo er heute steht und wo die Grenze liegt — 3,32 Prozent für neue Emissionen im Dezember 2025, 3,40 Prozent nach der Zinsschätzung des Berichts für 2028 bis 2034, 4,02 Prozent als Schwelle für die Frist 2058 bei einem Bestand von 421 Milliarden Euro. Eine aktualisierte Zinsschätzung nach dem Februar 2026 hat die Kommission nach Angabe des Rechnungshofs nicht veröffentlicht, obwohl sie die Wirkung des Ereignisses selbst für erheblich hält. Eine Gesamtstrategie für die Rückzahlung bis 2058 liegt ebenfalls nicht vor; der Bericht hält in Ziffer 2.41 ausdrücklich fest, dass sie nicht veröffentlicht wurde.

Offen ist zweitens die Rate selbst. Die 24 Milliarden Euro im Jahr sind ein Vorschlag der Kommission aus COM(2025) 573 und nicht beschlossen; die Verhandlungen über den Finanzrahmen 2028 bis 2034 laufen. Dasselbe gilt für die vorgeschlagene Eigenmittelobergrenze von 1,75 Prozent des Bruttonationaleinkommens und für den Krisenmechanismus mit weiteren 0,25 Prozentpunkten. Vor allem aber gibt es keine Einigung über neue Eigenmittel. Das ist die Stelle, an der der Rechnungshof in seiner Mitteilung vom 8. Oktober selbst die Folge benennt: ohne solche Einigung eine erhebliche Finanzierungslücke und damit die Wahl zwischen höheren nationalen Beiträgen und geringeren Ambitionen. Welche von beiden, ist eine politische Entscheidung und steht in keinem Dokument. Offen ist dabei auch, ob die vorgeschlagene Obergrenze überhaupt reicht: Der Rechnungshof fordert in seiner Stellungnahme 04/2026, die Kommission solle das nach der Genehmigung des Ukraine-Darlehens über 90 Milliarden Euro erneut prüfen; eine solche Neubewertung liegt nicht vor.

Offen ist drittens der Bestand, auf den die Rate trifft. Er hängt daran, wie viel von den 124,5 Milliarden Euro noch nicht ausgezahlter nicht rückzahlbarer Unterstützung tatsächlich abgerufen wird; bis Ende 2025 hatten drei von 27 Mitgliedstaaten mindestens 80 Prozent ihrer Zuschussmittel erreicht. Jede nicht abgerufene Milliarde senkt den Bestand und hebt die Schwelle. Offen ist viertens die Aufteilung der Rate auf die Mitgliedstaaten: Der Bericht enthält keine Länderaufstellung des Schuldendienstes, und dieser Bericht rechnet keine. Was dazu öffentlich gesagt wurde, ist eine Äußerung und keine Rechnung — das deutsche Mitglied des Rechnungshofs, Daniel Caspary, rechnet nach der Berichterstattung vom 8. Oktober mittelfristig mit einer deutlichen Erhöhung der nationalen Beiträge, „insbesondere auch für Deutschland als größten Nettozahler". Der Betrag ist damit nicht beziffert, hier nicht und dort nicht.

Offen ist schließlich eine kleinere Größe, die der Bericht nur andeutet. Die zentrale Liquiditätshaltung hat seit 2021 nach Angaben der Kommission kumuliert 0,2 Milliarden Euro Nettoerträge für den EU-Haushalt gebracht; 2025 kippte das in Nettokosten, weil die Auszahlungen hinter dem Plan lagen und die Kassenbestände entsprechend hoch waren — Ende 2025 103 Milliarden Euro gegenüber 63 Milliarden Ende 2024. Die Höhe dieser Nettokosten nennt der Bericht nicht; sie wird erst im EU-Haushalt 2026 sichtbar, weil Liquiditätskosten jährlich abgerechnet werden (Ziffer 2.47). Daneben steht eine Empfehlung von 2022, die der Rechnungshof erneut anführt: Die Kommission solle ihre Schätzung der gesamten jährlichen Risikoexposition veröffentlichen. Sie ist nicht umgesetzt, weshalb der Rechnungshof die Zahl selbst rechnet und mit 20 Milliarden Euro für 2026 und 14,5 Milliarden für 2025 ausdrücklich ohne die Programme mit Haushaltsgarantien angibt; um diesen Anteil ist die Größe unvollständig.

Offen ist schließlich, wann und in welcher Höhe die Ukraine-Finanzierung den Haushalt belastet. Der Kapitalbetrag des Darlehens über 90 Milliarden Euro wird erst nach Reparationen aus Russland fällig, und die Rückzahlung des G7-Darlehens über 18,1 Milliarden hängt an außerordentlichen Einnahmen aus immobilisierten russischen Staatsvermögen, deren Immobilisierung vor Gericht angegriffen ist. Beziffert ist in diesem Zusammenhang nur, was die Rechnungslegung bereits ausweist: eine Wertminderung von 30,2 Milliarden Euro auf die ausgezahlten Darlehen und 1 Milliarde Euro geschätzte Zinskosten für 2027. Für das Instrument Security Action for Europe mit bis zu 150 Milliarden Euro hatten die Finanzgeschäfte Ende 2025 noch nicht begonnen; ob und wann daraus eine Haushaltslast wird, ist nicht bezifferbar.

Einordnung · Prüfstand

Drei Zugänge zu derselben Konstruktion: der Mechanismus, der die Wahl der festen Jahresrate erklärt; der Maßstab, an dem man eine solche Rate messen kann; und die Rechnung, die beide zusammenführt.

  • Mechanismus (Public Choice und Reformökonomik): Unter den Wegen, eine Schuld von bis zu 421 Milliarden Euro über drei Jahrzehnte abzutragen, hat die feste Annuität mit Zinsvorrang eine politische Eigenschaft, die ein variabler Schuldendienst nicht hat: Sie erzeugt in jeder einzelnen Haushaltsverhandlung dieselbe Zahl. Ein Posten, der jedes Jahr gleich aussieht, muss nicht verteidigt werden, und eine Zinsentwicklung, die sich nur in der Restlaufzeit niederschlägt, erzeugt keinen Termin, an dem jemand entscheiden müsste. Die Kommission begründet den festen Betrag ausdrücklich mit Planbarkeit für die Haushaltsplanung und für die Beiträge der Mitgliedstaaten. Das ist nachvollziehbar und zugleich der Punkt: Die Kosten einer Fehlschätzung treten nicht in dem Zeitraum auf, in dem sie entstehen, sondern nach 2034, und sie treten nicht als Ausgabe auf, sondern als verlängerte Laufzeit. Die Entscheidung darüber fällt dann nicht mehr in einer Haushaltsverhandlung, sondern in einem Verfahren, das Einstimmigkeit und nationale Ratifikation braucht.
  • Maßstab (Gerechtigkeitsökonomik): Eine Annuität verteilt eine einmal eingegangene Last über die Zeit, und wer sie streckt, verschiebt sie auf Beitragszahler, die bei der Entscheidung nicht beteiligt waren. Bei einem Satz von 3,40 Prozent kostet die Schuld 2028 bis 2034 insgesamt 93 Milliarden Euro Zinsen, bei 5,00 Prozent 144 Milliarden; die Differenz von 51 Milliarden ist kein Programm, keine Investition und kein Transfer, sondern der Preis einer Zinsentwicklung. Wer diese Differenz trägt, steht in keinem der geprüften Dokumente: Der Bericht enthält keine Aufteilung des Schuldendienstes auf Mitgliedstaaten, und eine Verteilungsrechnung nach Einkommen oder Region enthält weder er noch dieser Bericht. Der Maßstab bleibt deshalb unvollständig anwendbar — festhalten lässt sich nur, dass der Betrag aus BNE-bezogenen Beiträgen kommt und damit grob proportional zur Wirtschaftsleistung, nicht zum Nutzen der ursprünglichen Mittel.
  • Rechnung: 421 Milliarden Euro Bestand, 24 Milliarden Euro Jahresrate, Zinsen zuerst. Bei 3,32 Prozent sind das 13,98 Milliarden Zinsen und 10,02 Milliarden Tilgung im Jahr 2028, also 2,4 Prozent des Bestands; vollständig getilgt wäre 2054. Die Grenze für die gesetzliche Frist Ende 2058 liegt bei 4,02 Prozent, der Punkt ohne jede Tilgung bei 5,70 Prozent, dem Verhältnis von 24 zu 421. Ein Prozentpunkt mehr Zins kostet 4,21 Milliarden Euro im Jahr und senkt die Tilgung des ersten Jahres um 42,0 Prozent, weil er vollständig zulasten des kleineren Postens geht. Alle Werte sind Modellrechnung mit einheitlichem Satz auf den Gesamtbestand und konstanter Rate, nicht Prognose; der Bestand ist eine Obergrenze unter der Annahme vollständiger Auszahlung.
Quellen

Belege

  • Primärquelle, selbst gelesen: Europäischer Rechnungshof, „Annual report on the implementation of the EU budget for the 2025 financial year", angenommen am 2. und 9. Juli 2026, veröffentlicht am 8. Oktober 2026, 572 Seiten (einschließlich des Jahresberichts zu den 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds und der Antworten der Organe). Daraus: Zuverlässigkeitserklärung Ziffern I bis XLVII (Urteile; Ziffer XXVIII zu 237,5 Mrd € nicht rückzahlbarer Unterstützung und 155,9 Mrd € Darlehen der RRF); Kapitel 1 Ziffern 1.24 bis 1.30 und Abbildungen 1.5 bis 1.9 (Fehlerquote 3,8 %, Konfidenzintervall 2,7 bis 4,9 %, Prüfungspopulation 130,8 Mrd €, Haushaltsausgaben 176,3 Mrd €, 58,0 % betroffen mit 5,6 %); Kapitel 2 Ziffern 2.30 bis 2.33 (738,9 Mrd € Bestand, 36,8 Mrd € EU-Bills, rund 1 Billion bis Ende 2027, bis zu 421 Mrd € für nicht rückzahlbare Unterstützung, SAFE bis 150 Mrd €), 2.35 bis 2.39 mit den Abbildungen 2.17, 2.18 und 2.20 (Union als fünftgrößter Emittent auf Euro lautender Schuldtitel; Aufteilung der Mittelaufnahme; NGEU von 806,9 über 698 auf 637,7 Mrd € zurückgenommen, davon 216,7 Mrd € Darlehen und 421,0 Mrd € nicht rückzahlbare Unterstützung; 452,4 Mrd € ausgezahlt, bis zu 185,3 Mrd € bis Ende 2026 möglich; nicht rückzahlbare Unterstützung 221,1 Mrd € Zuschüsse und 75,4 Mrd € Aufstockungen ausgezahlt, 116,8 und 7,7 Mrd € offen; Tilgungsbeginn 2028 und Obergrenze 7,5 Prozent gleich 31,6 Mrd € im Jahr), 2.40 bis 2.44 (Zinsvorrang, feste Rate, rund 93 Mrd € Zinsen 2028 bis 2034, 14,9 gegen 28,3 Mrd € im laufenden Rahmen, Kostenverteilung bei Darlehen, EURI und Flexibilitätsinstrument je 1,1 Mrd €), 2.47 (Kassenbestände 103 Mrd €, Liquiditätsergebnis), 2.48 bis 2.54 (Ukraine: 170,1 Mrd € genehmigt, 70,3 Mrd € ausgezahlt, 90 Mrd € Darlehen, 18,1 Mrd € G7-Mechanismus, Wertminderung 30,2 Mrd €), 2.55 bis 2.59 mit Abbildung 2.26 (Risikoposition 406,8 Mrd €, bis zu 664 Mrd € für Ende 2027, jährliche Exposition 20 Mrd € für 2026 und 14,5 Mrd € für 2025 ohne die Programme mit Haushaltsgarantien, Deckung der einzelnen Posten über Spielraum oder Dotierungsfonds), 2.60 bis 2.68 (Spielraum, Eigenmittelobergrenzen, Dotierungsfonds 27,2 Mrd € und Ergebnis 0,9 Mrd €); Kapitel 11 Ziffer 11.6 und Abbildung 11.2 (RRF-Zuschussausgaben 45,4 Mrd €, 37 Zahlungen über 40,1 Mrd €, Vorfinanzierungen 5,3 Mrd €). Abbildungen 2.15, 2.21, 2.22, 2.25 und 2.28 für die Zeitreihen. Abbildung 2.15 für die Bestände 55,6 Mrd € (2015) und 52,1 Mrd € (2019); Abbildung 2.21 für die neun Halbjahreswerte der Finanzierungskosten von 0,15 Prozent (zweites Halbjahr 2021) bis 3,32 Prozent (zweites Halbjahr 2025) — die Werte stehen als Stufen zwischen zehn Zeitmarken, es gibt also neun Werte und keinen gesonderten Punkt für Dezember 2025.
  • Primärquelle, selbst gelesen: Mitteilung des Europäischen Rechnungshofs zum Jahresbericht vom 8. Oktober 2026 („An estimated 3.8 % of the EU budget was misspent in 2025"): Fehlerquote 3,8 % nach 3,6 %, negatives Urteil zum siebten Mal in Folge, eingeschränktes Urteil zur RRF, 9 von 37 Zuschusszahlungen regelwidrig, Kohäsion 6,6 % nach 5,7 %, Landwirtschaft und Umwelt 3,9 % nach 2,6 %, 237,5 von 359,9 Mrd € RRF-Zuschüssen ausgezahlt, über 122 Mrd € im letzten Jahr offen, drei von 27 Mitgliedstaaten bei mindestens 80 % Abruf, 17 gemeldete Betrugsverdachtsfälle, Haushaltsausgaben 2025 ohne RRF-Zuschüsse von 40,1 Mrd € gleich 176,3 Mrd € und damit 1,9 % der Staatsausgaben der Mitgliedstaaten und 1 % ihres BNE, Hinweis, dass die Fehlerquote kein Maß für Betrug, Ineffizienz oder Verschwendung ist, sowie Zitat des Präsidenten Tony Murphy.
  • Primärquelle, selbst gelesen: Europäische Kommission, COM(2025) 573 final vom 16. Juli 2025, „Report from the Commission to the European Parliament and the Council — Long-term forecast of future inflows and outflows of the EU budget (2026-2034)", Abschnitt 2.1: feste Jahresrate von 24 Mrd € in laufenden Preisen für Zinsen und Kapital der nicht rückzahlbaren NGEU-Unterstützung, insgesamt 168 Mrd € über 2028 bis 2034, Berechnung auf Grundlage von Terminzinsen mit Sicherheitszuschlag, Vorziehen der Tilgung bei niedrigeren Zinsen, Begründung mit Planbarkeit und Abschirmung gegen Marktschwankungen unter Verweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Eigenmittelbeschlusses.
  • Primärquelle, selbst gelesen: Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union, Artikel 5 (Kreditbefugnis bis 750 Mrd € in Preisen von 2018, davon bis zu 360 Mrd € Darlehen und bis zu 390 Mrd € Ausgaben, Deflator 2 % im Jahr, keine neue Nettomittelaufnahme nach 2026, vollständige Rückzahlung spätestens bis 31. Dezember 2058, Tilgung je Jahr höchstens 7,5 % des maximalen Ausgabebetrags) und Artikel 6 (befristete Erhöhung der Eigenmittelobergrenzen um 0,6 Prozentpunkte ausschließlich für diese Verbindlichkeiten).
  • Vom Rechnungshof angeführte Dokumente, hier nicht selbst gelesen und deshalb als dessen Wiedergabe geführt: SWD(2025) 570 final/2, Abbildung 4.4 (Grundlage der Zinsschätzung von rund 93 Mrd €); COM(2025) 574, Artikel 4, 6 und 8 (Eigenmittelobergrenze 1,75 % des BNE, Krisenmechanismus mit 0,25 Prozentpunkten); COM(2025) 781, Anhänge (Spielraum 90,8 und 90,5 Mrd € für 2026 und 2027); COM(2026) 164 (Finanzierungskosten der NGEU-Mittelaufnahme); Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020, Anhang II; Stellungnahme 04/2026 des Rechnungshofs, Ziffer 16; Verordnung (EU) 2026/467, Artikel 20; Rechtssachen T-150/26 und C-186/26.
  • Eigene Modellrechnung, nachvollziehbar: Startbestand 421 Mrd €, Jahresrate 24 Mrd €, jährlich Zinsen gleich Bestand mal Satz, Tilgung gleich Rate minus Zinsen, neuer Bestand gleich alter Bestand minus Tilgung. Daraus die Tabellenwerte sowie: Zinsanteil 2028 bei 3,32 % gleich 13,98 Mrd € und Tilgung 10,02 Mrd € gleich 41,8 % der Rate und 2,38 % des Bestands; Zinsanteil an den 168 Mrd € bei 3,40 % gleich 55,4 %; Tilgung 2028 bis 2034 gleich 17,8 % des Bestands; Rückgang der Tilgung des ersten Jahres bei plus einem Prozentpunkt von 10,02 auf 5,81 Mrd € gleich minus 42,0 %; Grenzzins aus der Annuitätenformel Rate gleich Bestand mal Satz geteilt durch eins minus eins plus Satz hoch minus Laufzeit, für 421 Mrd € und 31 Jahre gleich 4,02 %, für 400 Mrd € gleich 4,44 %, für 380 Mrd € gleich 4,87 %, für die Restschuld 346 Mrd € über 24 Jahre gleich 4,55 %; erforderliche Rate für 421 Mrd € über 31 Jahre bei 4,50 % gleich 25,45 Mrd € und bei 5,00 % gleich 27,00 Mrd €; Punkt ohne Tilgung gleich 24 geteilt durch 421 gleich 5,70 %; Wertminderungsquote 30,2 geteilt durch 70,3 gleich 43,0 % und 30,2 geteilt durch 15,8 gleich Faktor 1,91; Anstieg des Bestands 738,9 geteilt durch 601,3 gleich plus 22,9 %; Fehlerquote auf die Prüfungspopulation 3,8 % von 130,8 Mrd € gleich 5,0 Mrd €, auf die Haushaltsausgaben 3,8 % von 176,3 Mrd € gleich 6,7 Mrd €; offener Anteil der Zuschussmittel 122,4 geteilt durch 359,9 gleich 34,0 %. Die gesetzliche Tilgungsobergrenze von 7,5 % ist nicht selbst gerechnet, sondern mit 31,6 Mrd € im Jahr aus Ziffer 2.39 des Berichts übernommen. Vereinfachungen, ausdrücklich: ein einheitlicher Satz auf den gesamten Bestand statt der tatsächlichen Fälligkeitsleiter, konstante nominale Rate, vollständige Auszahlung der Unterstützung.
  • Theorie: Annuitätenrechnung und Tilgungsplan als Standardinstrument der Finanzmathematik; zur Dynamik des Schuldenstands bei festem Schuldendienst die Bedingung, dass der Bestand nur sinkt, solange die Rate die Zinslast übersteigt; zu Eventualverbindlichkeiten und ihrer haushaltsmäßigen Unsichtbarkeit Hana Polackova Brixi und Allen Schick (Hrsg.), „Government at Risk: Contingent Liabilities and Fiscal Risk", World Bank und Oxford University Press 2002, mit dem Befund, dass Garantien ohne Vorfinanzierung systematisch unterbewertet werden, weil sie bis zum Abruf keinen Haushaltsposten haben; zur politischen Ökonomie fester Haushaltsposten und zur Verschiebung von Entscheidungen aus dem Haushaltsjahr in seltenere Verfahren James M. Buchanan und Gordon Tullock, „The Calculus of Consent", University of Michigan Press 1962.
  • Berichterstattung als Zeiger, nicht als Zahlenquelle: tagesschau.de vom 8. Oktober 2026, 5:45 Uhr („Europäischer Rechnungshof warnt vor hohen Schulden") mit der Äußerung des deutschen Mitglieds Daniel Caspary zu mittelfristig deutlich höheren nationalen Beiträgen „insbesondere auch für Deutschland als größten Nettozahler" und mit der dort vorgenommenen Hochrechnung der Fehlerquote auf die Haushaltsausgaben von 176,3 Mrd €, die auf rund 6,7 Mrd € führt. Die Äußerung ist hier als Äußerung geführt und nicht nachgeprüft.

Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.