Seit dem 1. Januar 2026 kommt ein Unternehmen in strukturschwachen Regionen auf einem dritten Weg an einen GRW-Investitionszuschuss. Bisher musste es Arbeitsplätze aufbauen oder ungewöhnlich viel investieren. Jetzt genügt auch, dass die Arbeitsproduktivität der Betriebsstätte um zehn Prozent steigt, solange Beschäftigung oder Lohnsumme nicht sinken. Das Regelwerk definiert diese Produktivität als Umsatzerlöse je tatsächlich besetztem Dauerarbeitsplatz, und ein Dauerarbeitsplatz ist dort ein Vollzeitäquivalent. Damit hängt die Fördervoraussetzung an einem Bruch, und ein Bruch wächst von unten genauso wie von oben: Bei unverändertem Umsatz reichen 9,1 Prozent weniger Stellen, um die geforderten zehn Prozent zu erreichen. Die zweite Hälfte der Regel soll das verhindern, trifft aber daneben, weil sie zwei nominale Größen vergleicht und keine realen. Eine gleichbleibende Bruttolohnsumme bei schrumpfender Belegschaft bedeutet steigende Löhne je Kopf, und Löhne steigen in Deutschland ohnehin: bei 4,1 Prozent im Jahr ist der nötige Abstand nach 2,4 Jahren erreicht, bei fünf Jahren Zweckbindung sind 18,2 Prozent weniger Stellen mit konstanter Lohnsumme vereinbar. Auch der Zähler bewegt sich allein: Umsatzerlöse sind nominal, 1,9 Prozent Preissteigerung im Jahr genügen für die vollen zehn Prozent in fünf Jahren, und sowohl Erzeugerpreise als auch Verbraucherpreise liegen derzeit darüber. Dieser Bericht rechnet beide Wege durch, prüft die drei Gegenargumente der Bundesregierung aus ihrer Antwort vom 6. Oktober 2026 und benennt, was offen bleibt.
| Weg | Was verlangt wird | Was das mindestens bedeutet |
|---|---|---|
| a) Investitionstätigkeit | Investitionsbetrag übersteigt, bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre ohne Sonderabschreibungen um mindestens 50 Prozent; für KMU bis Ende 2028 genügen 25 Prozent | knüpft an die Höhe der Investition an, nicht an deren Wirkung |
| b) Aufbau von Beschäftigung | Zahl der Dauerarbeitsplätze steigt um mindestens 10 Prozent; für KMU bis Ende 2028 genügen 5 Prozent; in Regionen mit erwartetem Bevölkerungsrückgang zählt ein neuer Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze | bei 200 Vollzeitäquivalenten 20 neue, bei einem KMU 10; die Größe steht im Zähler der Zielgröße |
| c) Steigerung der Produktivität (neu, bis 31.12.2028) | Umsatzerlöse je tatsächlich besetztem Dauerarbeitsplatz steigen um mindestens 10 Prozent, bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder Gesamtbruttolohnsumme | erfüllt bei 9,1 Prozent weniger Vollzeitäquivalenten und unverändertem Umsatz, oder bei unveränderter Belegschaft nach 3,9 Jahren allein durch Preissteigerung von 2,5 Prozent im Jahr |
| Daneben: Absatz 3 | Die Voraussetzungen des Absatzes 2 „gelten stets als erfüllt" bei vier Fallgruppen, darunter der Erwerb einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder sonst geschlossen worden wäre | der Rettungsfall braucht Weg c) nicht; er hat seinen eigenen Zugang |
| Zweckbindungszeitraum | 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens; Durchführung bis zu 36 Monate | das Ziel muss spätestens am Ende dieser Frist erreicht sein, also nach 5 bis 8 Jahren |
| Obergrenze je Arbeitsplatz | 750.000 Euro förderfähige Investitionskosten je gesichertem, 1.000.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz | Programmdurchschnitt seit den 1970er Jahren: 79.592 Euro angestoßene Investition je Arbeitsplatz — Faktor 9,4 unter der Grenze |
| Prüfgröße | Zahl der Bewilligungen nach Weg c) und die Beschäftigung dort am Ende der Zweckbindung | offen: nicht genannt, die Durchführung liegt allein bei den Ländern, Berichtspflichten wurden abgebaut |
Die GRW ist eine Kapitalsubvention. Sie trägt einen Teil der Anschaffungskosten einer Investition: In der günstigsten Gruppe der C-Fördergebiete sind es bis zu 35 Prozent bei kleinen, 25 Prozent bei mittleren und 15 Prozent bei großen Unternehmen, und wo die Bevölkerung zwischen 2009 und 2018 um mehr als zehn Prozent abgenommen hat, dürfen die Sätze um fünf Prozentpunkte höher liegen. Es sind Höchstsätze: Nummer 2.5.1 Absatz 1 bemisst sie an der Förderung aus GRW-Mitteln und anderen öffentlichen Mitteln zusammen, und nach Absatz 4 können sie im Einzelfall nur bei besonderen Struktureffekten ausgeschöpft werden, deren Definition die Länder vornehmen. Was ein Zuschuss auf Sachkapital im Betrieb bewirkt, beschreibt die Theorie der Faktornachfrage: Er senkt den Preis des Kapitals relativ zum Preis der Arbeit. Ein Betrieb, der vorher bei gegebenen Preisen eine bestimmte Kombination aus Maschinen und Beschäftigten gewählt hatte, wählt nach der Verbilligung eine kapitalintensivere.
Daraus folgen zwei Wirkungen in verschiedene Richtungen. Die erste ist der Skaleneffekt: Billigeres Kapital senkt die Stückkosten, der Betrieb produziert mehr, und mit der Menge steigt auch die Nachfrage nach Arbeit. Die zweite ist der Substitutionseffekt: Beim neuen Preisverhältnis ersetzt Kapital Arbeit, und die Nachfrage nach Arbeit sinkt bei gegebener Menge. Welche der beiden überwiegt, hängt an der Substitutionselastizität zwischen den Faktoren und an der Preiselastizität der Nachfrage nach dem Produkt. Das ist keine Eigenheit der GRW, sondern die Standardzerlegung der Faktornachfrage, wie sie in jedem Lehrbuch der Produktionstheorie steht; empirisch ist sie für Investitionszuschüsse offen, weil beide Elastizitäten branchenabhängig sind.
Für ein Programm, dessen erklärtes Ziel Beschäftigung in strukturschwachen Regionen ist, ist diese Zweideutigkeit das zentrale Konstruktionsproblem. Das Geld kauft Kapital, der Zweck ist Arbeit. Ein Förderprogramm kann diesen Konflikt nicht wegdefinieren, aber es kann ihn über die Auswahl steuern: Die Fördervoraussetzung entscheidet darüber, welche der beiden Wirkungen ein Vorhaben nachweisen muss, um Geld zu bekommen. Genau an dieser Stelle hat der neue Koordinierungsrahmen etwas verändert.
Die bisherigen beiden Wege verlangten Nachweise, die den Skaleneffekt abfragen. Weg b) verlangt zehn Prozent mehr Dauerarbeitsplätze, also unmittelbar mehr Arbeitsnachfrage. Weg a) verlangt einen Investitionsbetrag, der die durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt, also eine Investition deutlich über dem Ersatzbedarf, und damit eine Erweiterung der Kapazität. Beide Nachweise beziehen sich auf eine Größe, die mit dem Betrieb wächst: Arbeitsplätze, Investitionsvolumen.
Der neue Weg c) verlangt stattdessen das Wachstum eines Verhältnisses. Arbeitsproduktivität ist in Fußnote 18 des Koordinierungsrahmens definiert als Quotient aus den Umsatzerlösen und den tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätzen der Betriebsstätte. Ein Quotient steigt aus zwei Gründen: weil der Zähler zunimmt oder weil der Nenner abnimmt. Im Zähler steht der Umsatz, den der Skaleneffekt vergrößert. Im Nenner steht der Arbeitseinsatz, den der Substitutionseffekt verkleinert. Damit ist das neue Kriterium das erste der drei, das von beiden Wirkungen erfüllt wird, und zwar von der zweiten leichter als von der ersten.
Der Nenner ist dabei nicht die Zahl der Köpfe. Der Koordinierungsrahmen bestimmt unter „Arbeitsplatz" ausdrücklich: „Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente." Gemessen wird also Umsatz je Vollzeitäquivalent. Die Berücksichtigung von Leiharbeit liegt im Ermessen der Länder, Saisonarbeit wird mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, und bei Mehrschichtbetrieben wird die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der Beschäftigten gleichgesetzt. Diese Unterscheidung zwischen Vollzeitäquivalenten und Beschäftigten wird in Abschnitt 06 wichtig, weil die Nebenbedingung des neuen Kriteriums von „Beschäftigung" spricht und damit von einem dritten Begriff, den der Koordinierungsrahmen nicht definiert.
Aus dieser Zerlegung lassen sich vier Vorhersagen ableiten, bevor man eine einzige Zahl des Regelwerks kennt. Sie sind der Maßstab für den Rest des Berichts, und jede von ihnen kann an den Dokumenten scheitern.
Erste Vorhersage: Wenn der Nachweis an einem Verhältnis hängt, ist er mit einem kleineren Nenner billiger zu erbringen als mit einem größeren Zähler. Der Umsatz um zehn Prozent zu steigern verlangt Absatz, also Kunden, Preise oder Märkte, über die der Betrieb nicht allein verfügt. Die Belegschaft um den entsprechenden Anteil zu verkleinern verlangt nur eine Entscheidung im Betrieb. Die erwartete Größe des nötigen Abbaus ist dabei etwas kleiner als zehn Prozent, und das liegt nicht an einem stärkeren Gewicht des Nenners, sondern an der Krümmung des Bruchs: Um das Verhältnis um ein Zehntel zu heben, muss der Nenner nicht auf 0,9, sondern auf 1 geteilt durch 1,1 fallen, also auf 0,909.
Zweite Vorhersage: Eine Nebenbedingung, die diesen Weg abschneiden soll, muss an derselben realen Größe ansetzen wie das Ziel, also an der Zahl der Arbeitsplätze. Wird sie stattdessen an einer Geldgröße festgemacht, dann erodiert sie mit dem Geldwert. Jede Nebenbedingung der Form „ein Betrag bleibt gleich" ist über mehrere Jahre keine Bedingung, sondern ein Zeitplan: Sie bindet am Anfang und löst sich am Ende, und wie schnell, bestimmt die Wachstumsrate der betreffenden Geldgröße.
Dritte Vorhersage: Dasselbe gilt für den Zähler. Umsatzerlöse sind ein nominaler Wert. Ein Ziel von zehn Prozent mehr Umsatz je Kopf ist deshalb über einen längeren Zeitraum auch ohne jede Mengenänderung erreichbar, sobald die Preise steigen. Die kritische Größe ist nicht der Prozentsatz, sondern das Verhältnis von Prozentsatz und Frist. Zehn Prozent in einem Jahr wären eine ernste Hürde, zehn Prozent in acht Jahren verlangen nur 1,2 Prozent im Jahr.
Vierte Vorhersage: Wenn das Programm daneben weiter Arbeitsplätze als Erfolgskennzahl ausweist, entsteht eine Lücke zwischen der Eintrittsbedingung und der Zielgröße. Ein Programm kann einen Zuschuss an eine Bedingung knüpfen und seinen Erfolg an einer anderen Größe messen; verlangt die Bedingung etwas, das die Zielgröße senkt, dann misst das Programm am Ende seinen eigenen Gegenlauf mit. Erwartbar ist dann, dass die Antwort auf die Frage, wie viele Vorhaben über den neuen Weg laufen, nicht vorliegt, weil für die Zählung niemand zuständig ist.
Die Gegenprobe zu diesem Bericht lautet damit: Lässt sich das neue Kriterium bei konstantem Umsatz und konstanter Belegschaft erfüllen, und wenn ja, zu welchem Preis für den Antragsteller? Fällt die Antwort auf die erste Frage negativ aus, ist die hier geprüfte These falsch, und das Kriterium wählt tatsächlich aus, was es auswählen soll.
Die GRW ist das regionalpolitische Hauptinstrument von Bund und Ländern. Sie finanziert Investitionen von Unternehmen und Kommunen in Gebieten, die als strukturschwach eingestuft sind, und beide Seiten tragen die Hälfte. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums in seinem Monatsbericht vom Februar 2026 haben Bund und Länder seit Anfang der 1970er Jahre 82 Milliarden Euro eingesetzt, damit Investitionen von etwa 390 Milliarden Euro angestoßen und 4,9 Millionen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert. Für 2026 stehen von beiden Seiten zusammen rund 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund die Hälfte der Mittel geht nach derselben Quelle nicht an Unternehmen, sondern in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur.
Am 30. Dezember 2025 haben die Wirtschaftsminister von Bund und Ländern sowie der Bundesfinanzminister eine Neuaufstellung des Programms beschlossen. Der neue Koordinierungsrahmen gilt seit dem 1. Januar 2026; die Länder haben bis Ende 2026 ein Wahlrecht zwischen den neuen und den alten Regeln, weil sie ihre Förderrichtlinien erst anpassen müssen. Die Fördergebietskarte ist davon nicht betroffen, sie wird gesondert verhandelt.
Der Kern der Neuaufstellung steht in Nummer 2.3 Absatz 2 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig ist ein Vorhaben nur, wenn es bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lässt, und diese Voraussetzung kann auf drei Weisen erfüllt werden. Buchstabe a) verlangt einen Investitionsbetrag, der die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt; für kleine und mittlere Unternehmen genügen bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 25 Prozent. Buchstabe b) verlangt mindestens zehn Prozent mehr Dauerarbeitsplätze, für kleine und mittlere Unternehmen bis Ende 2028 fünf Prozent. Buchstabe c) ist neu und lautet im Wortlaut: „In der zu fördernden Betriebsstätte erhöht sich die Arbeitsproduktivität um mindestens 10 Prozent bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme spätestens bis Ablauf des Zweckbindungszeitraums." Auch dieser Weg ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Weg a) nennt den Vergleich genauer, als er üblicherweise wiedergegeben wird: Der Investitionsbetrag muss die Abschreibungen „bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung" und „ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen" übersteigen. Bei Weg b) zählt in Regionen, in denen die Bevölkerung nach der Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung von 2021 bis 2045 um mindestens fünf Prozent abnimmt, befristet bis Ende 2028 ein neuer Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze.
Daneben gibt es Fälle, in denen gar kein Nachweis nötig ist. Nach Nummer 2.3 Absatz 3 gelten die Voraussetzungen „stets als erfüllt" bei Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Unternehmens, bei Diversifizierung in eine andere Klasse der Wirtschaftszweigklassifikation, bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, sofern die Arbeitsplätze in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde erhalten bleiben, und beim Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, „die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre". Die letzte Gruppe ist für die Bewertung des neuen Kriteriums wichtig: Der Rettungsfall, mit dem sich eine Förderung ohne neue Arbeitsplätze am besten begründen lässt, hat seinen eigenen Zugang und braucht Weg c) nicht.
Drei Festlegungen daneben bestimmen, was der Satz praktisch bedeutet. Erstens die Definition in Fußnote 18: Arbeitsproduktivität ist der „Quotient aus den Umsatzerlösen zu den tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätzen dieser Betriebsstätte". Es ist also keine Wertschöpfung je Arbeitsstunde, wie der Begriff in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendet wird, sondern Umsatz je Kopf. Vorleistungen, Arbeitszeit und Preisentwicklung kommen darin nicht vor.
Zweitens die Frist. Der Zweckbindungszeitraum nach Nummer 2.2.6 beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens, und für das Vorhaben selbst gilt ein Durchführungszeitraum von grundsätzlich 36 Monaten. Das Produktivitätsziel muss „spätestens bis Ablauf" dieser Frist erreicht sein. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort, die Produktivität werde zu Beginn der Förderung berechnet und bei der erneuten Überprüfung geprüft. Zwischen Messpunkt und Zielpunkt liegen damit mindestens fünf und bei voller Ausschöpfung des Durchführungszeitraums bis zu acht Jahre.
An dieser Stelle weichen die beiden Dokumente voneinander ab, und das ist kein Nebensatz, weil alle Rechnungen dieses Berichts an der Länge des Fensters hängen. Der Koordinierungsrahmen sagt „spätestens bis Ablauf des Zweckbindungszeitraums". Die Antwort der Bundesregierung sagt, die Erfüllung müsse „spätestens zum Ende der Förderung erfolgen". Das Ende der Förderung und das Ende der fünfjährigen Zweckbindung danach sind nicht derselbe Zeitpunkt. Welcher gilt, bleibt in diesem Bericht offen; gerechnet wird mit dem Wortlaut des Regelwerks, also fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens. Wäre der frühere Zeitpunkt gemeint, verkürzte sich das Fenster und die Hürde stiege, ohne dass sich an der Richtung der Rechnung etwas ändert.
Drittens die Zuständigkeit. Die konkrete Umsetzung und Prüfung, einschließlich der Frage, auf welcher Datengrundlage gerechnet wird und wie Preissteigerungen, reine Umsatzeffekte und Einmaleffekte behandelt werden, obliegt nach der Antwort der Bundesregierung den Ländern als Bewilligungsstellen. Der Bund hat dazu keine einheitlichen Standards vorgegeben; auf die Frage danach verweist er auf den regelmäßigen Austausch in den GRW-Gremien über ein gemeinsames Verständnis der Förderregeln.
Die Begründung für den neuen Weg nennt die Bundesregierung in derselben Antwort, und sie ist bemerkenswert offen. Die Neuaufstellung trage „auch den Ergebnissen von Evaluationen des Programms Rechnung, die zwar positive Effekte der Förderung u. a. auf die Entwicklung von Investitionen, Beschäftigung und Einkommen nachweisen, aber keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung der geförderten Unternehmen zeigen". Die zuletzt vorliegende Evaluation des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle zur Förderperiode 2014 bis 2021, veröffentlicht 2024, weist nach denselben Angaben Investitions- und Beschäftigungswachstum gegenüber einer Kontrollgruppe nach, dazu Wirkungen auf Umsatz und Medianlöhne. Das Programm wirkt also dort, wo es gemessen wurde, auf Beschäftigung, und nicht auf Produktivität. Der neue Zugang knüpft an die Größe an, bei der das Programm bisher nichts bewirkt hat.
Die erste Vorhersage lässt sich exakt nachrechnen, weil die Definition vollständig im Regelwerk steht. Verlangt wird, dass der Quotient aus Umsatzerlösen und besetzten Dauerarbeitsplätzen um mindestens zehn Prozent steigt. Bleibt der Umsatz unverändert, steigt der Quotient genau dann um zehn Prozent, wenn die Zahl der Stellen auf den Faktor 1 geteilt durch 1,1 fällt. Das sind 90,9 Prozent des Ausgangsbestands, also ein Abbau von 9,1 Prozent.
Der Vergleich der beiden Wege macht den Unterschied sichtbar. Weg b) verlangt zehn Prozent mehr Stellen, Weg c) ist bei unverändertem Umsatz mit 9,1 Prozent weniger Stellen erfüllt. In einem Betrieb mit 200 Dauerarbeitsplätzen heißt das: 20 Stellen mehr auf dem einen Weg, 19 Stellen weniger auf dem anderen. Die beiden Wege liegen damit 39 Arbeitsplätze auseinander, und beide führen an dieselbe Kasse.
Ein durchgerechnetes Beispiel, als Modellrechnung und nicht als Fall: Eine Betriebsstätte hat 200 Dauerarbeitsplätze, 60 Millionen Euro Umsatzerlöse und eine Bruttolohnsumme von 9,0 Millionen Euro, also 45.000 Euro je Stelle. Die Produktivität im Sinne der Fußnote beträgt 300.000 Euro je Stelle, das Ziel liegt bei 330.000 Euro. Über den Zähler erreicht der Betrieb das mit 66 Millionen Euro Umsatz bei gleicher Belegschaft. Über den Nenner erreicht er es mit 181 Stellen bei gleichem Umsatz: 60 Millionen geteilt durch 181 ergibt 331.492 Euro, also 10,5 Prozent mehr. 19 Stellen weniger, Investition getätigt, Zuschuss behalten.
Die Richtung der Verzerrung folgt aus der Form des Bruchs. Eine Verbesserung um zehn Prozent über den Zähler verlangt zehn Prozent mehr Umsatz, über den Nenner nur 9,1 Prozent weniger Stellen. Der zweite Weg ist also schon rein rechnerisch der kleinere Schritt, und er ist zusätzlich der sicherere: Der Umsatz einer Betriebsstätte hängt an Nachfrage, Preisen und Wettbewerbern, die Zahl der Stellen hängt an der Geschäftsführung. Wer eine Fördervoraussetzung erfüllen muss, um einen Zuschuss nicht zurückzahlen zu müssen, wählt die Größe, über die er verfügt.
Dagegen steht die Nebenbedingung, und ohne sie wäre der Befund trivial. Verlangt ist die Steigerung „bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme". Das Wort „oder" ist hier die entscheidende Stelle, und es ist ein echtes Oder: Es genügt eine der beiden Bedingungen. Die Bundesregierung bestätigt diese Lesart, indem sie den Fall des Stellenabbaus nicht an der Beschäftigung scheitern lässt, sondern nur über „die in diesem Fall erforderlichen Lohnsteigerungen infolge der Voraussetzung der gleichbleibenden Gesamtbruttolohnsumme" für unwahrscheinlich hält. Wer Stellen abbaut, verletzt die erste Bedingung und muss deshalb die zweite halten. Der nächste Abschnitt rechnet nach, was das verlangt.
Die Bruttolohnsumme ist das Produkt aus der Zahl der Beschäftigten und dem Lohn je Beschäftigten. Sie bleibt also auch dann gleich, wenn die Belegschaft schrumpft, solange die Löhne der Verbliebenen im gleichen Verhältnis steigen. Fällt die Zahl der Stellen um 9,1 Prozent, dann hält die Lohnsumme bei einem Anstieg des Lohns je Kopf um genau zehn Prozent. Beides zusammen erfüllt sowohl das Produktivitätsziel als auch die Nebenbedingung.
Damit steht die Frage, wie schwer zehn Prozent mehr Lohn je Kopf zu erreichen sind. Diese Größe wird amtlich gemessen. Das Statistische Bundesamt hat am 27. August 2026 für das zweite Quartal 2026 einen Anstieg der Nominallöhne um 4,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gemeldet, bei einem Verbraucherpreisanstieg von 2,5 Prozent und damit 1,5 Prozent Reallohnzuwachs. Bei einem Nominallohnwachstum von 4,1 Prozent im Jahr ist ein Niveau von zehn Prozent über dem Ausgangswert nach 2,4 Jahren erreicht.
Die Frist beträgt aber nicht zweieinhalb, sondern mindestens fünf Jahre. Über fünf Jahre ergeben 4,1 Prozent im Jahr einen Anstieg des Lohns je Kopf um 22,3 Prozent. Eine Lohnsumme, die nach fünf Jahren nur gleich hoch sein muss, ist damit mit einer um 18,2 Prozent kleineren Belegschaft vereinbar. Diese 18,2 Prozent weniger Stellen heben bei unverändertem Umsatz den Quotienten um 22,3 Prozent, also um mehr als das Doppelte der verlangten zehn Prozent. Schöpft ein Vorhaben die 36 Monate Durchführungszeit aus, verlängert sich die Strecke auf acht Jahre: 37,9 Prozent Lohnanstieg je Kopf, 27,5 Prozent zulässiger Stellenabbau bei konstanter Lohnsumme.
Im Beispielbetrieb von oben sieht das so aus. Bei 181 statt 200 Stellen und unveränderter Lohnsumme von 9,0 Millionen Euro steigt der Lohn je Kopf von 45.000 auf 49.724 Euro, also um 10,5 Prozent. Beim gemessenen Nominallohnwachstum von 4,1 Prozent im Jahr wird dieser Betrag nach 2,5 Jahren ohnehin gezahlt. Der Betrieb muss also keine Lohnerhöhung beschließen, die er nicht ohnehin beschlossen hätte; er muss nur die Lohnsumme nicht mitwachsen lassen, und das tut sie nicht, wenn er gleichzeitig Stellen abbaut.
Das ist der Punkt, an dem die Konstruktion bricht. Die Nebenbedingung soll eine reale Größe schützen, nämlich Arbeitsplätze, und sie tut es über eine nominale Größe, nämlich einen Geldbetrag. Der Koordinierungsrahmen nennt keine Preisbereinigung, keine Indexierung und keinen Bezug auf eine Tarifentwicklung; verlangt ist, dass die Gesamtbruttolohnsumme gleich bleibt. Über fünf bis acht Jahre ist eine konstante nominale Lohnsumme keine Zusicherung über Beschäftigung, sondern das Gegenteil: In einer Wirtschaft mit steigenden Nominallöhnen sinkt die reale Beschäftigung, die in einer festen Lohnsumme Platz hat, mit jedem Jahr. Dieselbe Verwechslung von nominal und real hat der Bericht zu den Krankheitskosten (/bericht/krankheitskosten-2024/) an einer anderen Stelle gezeigt: Wenn eine Kennzahl nominal gemessen wird, steht am Ende der Preis darin und nicht die Menge.
Ein Einwand bleibt, und er ist berechtigt. Löhne steigen nicht gleichmäßig, und 4,1 Prozent sind eine Momentaufnahme eines Quartals; über fünf Jahre kann die Rate deutlich darunter liegen. Für die Aussage reicht aber eine schwächere Annahme. Damit der Lohn je Kopf in fünf Jahren um zehn Prozent steigt, genügt eine Rate von 1,92 Prozent im Jahr, bei acht Jahren 1,20 Prozent. Nötig ist also keine Prognose, sondern nur die Aussage, dass die Nominallöhne über die Laufzeit um mehr als zwei Prozent im Jahr steigen; der zuletzt gemessene Wert liegt mit 4,1 Prozent beim Doppelten. Wie weit die Rate darunter fallen müsste, damit die Nebenbedingung wieder bindet, ist damit beziffert, und wie sie sich tatsächlich entwickelt, bleibt offen.
Der zweite Weg zum Ziel liegt im Zähler, und er ist der unauffälligere von beiden, weil dabei niemand entlassen wird. Umsatzerlöse sind ein nominaler Wert. Sie steigen, wenn die verkaufte Menge steigt, und sie steigen genauso, wenn nur die Preise steigen. Der Koordinierungsrahmen verlangt keine Preisbereinigung, und auf die ausdrückliche Frage, wie Preissteigerungen, reine Umsatzeffekte und Einmaleffekte bei der Prüfung berücksichtigt werden, antwortet die Bundesregierung, das obliege den Ländern.
Damit genügt eine Preissteigerung, um das Kriterium zu erfüllen, und die nötige Rate lässt sich ausrechnen. Für zehn Prozent in fünf Jahren braucht es 1,92 Prozent im Jahr, für zehn Prozent in acht Jahren 1,20 Prozent. Die Beschäftigung bleibt in diesem Fall unverändert, womit die erste Variante der Nebenbedingung unmittelbar erfüllt ist. Ein Betrieb, der genauso viele Stück an genauso viele Beschäftigte verkauft wie heute, erfüllt die Fördervoraussetzung am Ende der Frist, wenn in der Zwischenzeit die Preise gestiegen sind.
Die derzeit gemessenen Raten liegen über dieser Schwelle. Das Statistische Bundesamt hat am 18. September 2026 für die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Inlandsabsatz einen Anstieg von 4,6 Prozent gegenüber August 2025 gemeldet; ohne Energie waren es 3,1 Prozent, bei Investitionsgütern 2,4 Prozent und bei Vorleistungsgütern 6,1 Prozent. Der Verbraucherpreisanstieg lag im zweiten Quartal 2026 bei 2,5 Prozent. Mit 2,5 Prozent im Jahr ist die Zehnprozentmarke nach 3,9 Jahren überschritten, mit 2,4 Prozent nach 4,0 Jahren, mit 3,1 Prozent nach 3,1 Jahren. Jede dieser Fristen liegt innerhalb des Zweckbindungszeitraums von fünf Jahren.
Einen Vorbehalt verlangt diese Rechnung. Die Erzeugerpreise im August 2026 sind stark von Energie getrieben; Mineralölerzeugnisse lagen nach der Pressemitteilung wegen der Kampfhandlungen im Iran und im Nahen Osten 40,5 Prozent über dem Vorjahr, und bei den Verbrauchsgütern sind die Preise um 2,0 Prozent gefallen, bei Nahrungsmitteln um 4,3 Prozent. Ein einzelner Monat ist keine Fünfjahresrate. Der Befund hängt aber nicht an der Höhe der heutigen Rate, sondern an der Schwelle: Unterhalb von 1,92 Prozent Preisanstieg im Jahr bindet das Kriterium über fünf Jahre, oberhalb nicht.
Beide Wege addieren sich, und das ist der Fall, der am Ende die Zahlen erklären wird. Steigen die Umsatzerlöse über fünf Jahre um 13,1 Prozent, also mit 2,5 Prozent im Jahr, und fällt gleichzeitig der Arbeitseinsatz um die 18,2 Prozent, die eine konstante Lohnsumme zulässt, dann steigt die gemessene Produktivität um 38,3 Prozent. Das ist fast das Vierfache der verlangten zehn Prozent, erreicht ohne eine einzige Einheit zusätzlicher Produktion.
An dieser Stelle sind zwei Dinge zu trennen, die sich leicht vermischen. Der Weg über den Nenner ist kein Rechentrick: Wer dieselbe Menge mit 9,1 Prozent weniger Arbeitseinsatz herstellt, ist tatsächlich produktiver geworden, und das ist genau das, was Produktivität bedeutet. Der Einwand gegen das Kriterium liegt hier nicht in der Messung, sondern im Zielkonflikt: Ein Programm, das Beschäftigung in strukturschwachen Regionen sichern soll, macht einen echten Produktivitätsgewinn förderfähig, der auf dem Abbau von Arbeitseinsatz beruht. Der Weg über den Zähler dagegen ist eine Frage der Messung: Dort steigt die Kennzahl, ohne dass sich etwas geändert hätte. Im kombinierten Beispiel sind die 13,1 Prozent aus dem Preis der leere Teil und die 18,2 Prozent aus dem Arbeitseinsatz der reale.
Für den leeren Teil hat die Kennzahl eine Eigenschaft, die unabhängig von der politischen Bewertung gilt: Sie ist nicht die Produktivität der Wirtschaftsstatistik. Dort ist Produktivität eine reale Größe, nämlich Wertschöpfung, bereinigt um Vorleistungen und Preise, bezogen auf Arbeitsstunden. Umsatz je Vollzeitäquivalent ist dagegen gegenüber drei weiteren Einflüssen offen, die nichts mit Leistung zu tun haben. Erstens der Verkaufspreis. Zweitens der Zukauf von Vorleistungen anstelle von Eigenleistung: Wer eine Abteilung an einen Dienstleister auslagert, verbessert beide Teile des Bruchs gleichzeitig, denn der Umsatz bleibt und der Arbeitseinsatz geht. Drittens die Arbeitszeit, und zwar in überraschender Richtung: Weil der Nenner in Vollzeitäquivalenten gemessen wird, senkt die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit den Nenner und hebt die Kennzahl, obwohl niemand produktiver arbeitet. Dabei bleibt die Zahl der Beschäftigten unverändert, und die Nebenbedingung spricht von „Beschäftigung", nicht von Dauerarbeitsplätzen. Ob dieser Weg offensteht, hängt daran, welchen der beiden Begriffe die Bewilligungsstelle anlegt; der Koordinierungsrahmen verlangt, beide zu unterscheiden, definiert aber nur sie und nicht den dritten. Diese Frage bleibt offen, sie ist in der Antwort der Bundesregierung nicht gestellt und nicht beantwortet.
Gegen den hier beschriebenen Weg führt die Bundesregierung ein Argument aus dem Regelwerk selbst an, und es ist das stärkste der drei. Es lautet in ihrer Antwort: „Da sich die Förderung zudem gemäß Nr. 2.6.2 Abs. 4 GRW-Koordinierungsrahmen an den gesicherten oder neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen bemisst, würde ein Stellenabbau zudem die mögliche Förderung für ein Investitionsvorhaben minimieren." Wenn das zutrifft, kostet jede abgebaute Stelle Geld, und der Anreiz dreht sich.
Die genannte Vorschrift lautet im Wortlaut: „Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 1.000.000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 750.000 Euro nicht übersteigt." Das ist keine Zahlung je Arbeitsplatz, sondern eine Obergrenze für die anrechenbaren Kosten. Sie wirkt wie ein Deckel: Sie senkt den Zuschuss nur dann, wenn die förderfähigen Investitionskosten je Arbeitsplatz über dieser Grenze liegen. Darunter ist die Zahl der Arbeitsplätze für die Höhe der Förderung ohne Bedeutung.
Damit ist die Frage beantwortbar, wann das Argument der Bundesregierung greift. Es greift ab Investitionskosten von 750.000 Euro je gesichertem Arbeitsplatz. Als Maßstab für die Größenordnung dient das Programm selbst: 390 Milliarden Euro angestoßene Investitionen auf 4,9 Millionen geschaffene oder gesicherte Arbeitsplätze, beides Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums, ergeben 79.592 Euro Investitionsvolumen je Arbeitsplatz. Die Obergrenze liegt beim 9,4-fachen dieses Werts. Im Beispielbetrieb mit 200 gesicherten Stellen wären bis zu 150 Millionen Euro förderfähige Kosten anrechenbar; bei 181 Stellen immer noch 135,75 Millionen. Die Investition müsste dieses Volumen haben, damit die 19 abgebauten Stellen den Zuschuss überhaupt berühren.
Dieser Vergleich hat Schwächen, die genannt werden müssen. Die 79.592 Euro sind ein Durchschnitt über mehr als fünf Jahrzehnte, er ist nicht preisbereinigt, und das angestoßene Investitionsvolumen ist nicht dasselbe wie die förderfähigen Kosten eines einzelnen Vorhabens nach heutigem Recht. Vor allem aber stammen Zähler und Nenner aus einem größeren Bereich als die Obergrenze: Die 390 Milliarden und die 4,9 Millionen Arbeitsplätze umfassen auch die kommunale Infrastrukturförderung, die nach denselben Angaben rund die Hälfte der Mittel bindet und für die der Deckel je Arbeitsplatz nicht gilt. Für die Frage, ob die Obergrenze typischerweise bindet, reicht die Größenordnung dennoch: Zwischen dem Durchschnitt und dem Deckel liegt knapp eine Zehnerpotenz. Eine Obergrenze, die um einen Faktor neun über dem üblichen Wert liegt, ist für die Anreizwirkung in der Breite nicht maßgeblich. Sie bindet bei sehr kapitalintensiven Vorhaben, etwa in der Halbleiter- oder Grundstoffindustrie, und dort als Deckel gegen hohe Subventionen je Arbeitsplatz, wofür sie gedacht ist.
Eine Pflicht gibt es daneben, die der Deckel erst erzeugt, und sie ist der stärkste Schutz der Beschäftigung im ganzen Regelwerk. Nummer 2.2.6 Absatz 2 bestimmt: „Geschaffene oder gesicherte Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden." Absatz 3 verlangt zusätzlich, dass bei mehreren Betriebsstätten in einer Gemeinde die Arbeitsplätze in den übrigen erhalten bleiben, und rechnet den Abbau dort andernfalls gegen. Diese Pflicht ist eigenständig: Nummer 2.8.2.2 Absatz 1 nennt die Fördervoraussetzungen „nach Nummern 2.2.6, 2.3 bzw. 2.6.2 Absatz 4" in einer Reihe. Wer also Arbeitsplätze als gesichert in den Bescheid schreibt, muss sie halten, unabhängig von der Lohnsumme.
Entscheidend ist dann, wie viele Arbeitsplätze im Bescheid als gesichert stehen, und diese Zahl ergibt sich aus dem Deckel. Weil nur Investitionskosten bis 750.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz anrechenbar sind, braucht ein Antragsteller genau so viele gesicherte Arbeitsplätze, wie seine förderfähigen Kosten geteilt durch 750.000 ergeben. Eine Investition von 15 Millionen Euro ist mit 20 gesicherten Dauerarbeitsplätzen vollständig anrechenbar. In einer Betriebsstätte mit 200 Vollzeitäquivalenten fallen damit 20 unter die Bindung und 180 nicht. Der Abbau von 19 Stellen, der das Produktivitätsziel erfüllt, lässt sich aus den 180 ungebundenen bestreiten. Dieselbe Obergrenze, die nach dem Argument der Bundesregierung Stellenabbau verteuern soll, bestimmt also auch, wie klein der geschützte Kern sein darf; je kapitalintensiver das Vorhaben, desto größer wird dieser Kern, und je arbeitsintensiver, desto kleiner. Welche Zahl die Bewilligungsstellen tatsächlich festschreiben, ist aus den Dokumenten nicht ersichtlich und bleibt offen.
Eine weitere Spur führt in dieselbe Richtung und steht im Regelwerk unter den Rückforderungsregeln. Nach Nummer 2.8.1 sind der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Mittel zurückzufordern, wenn die Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt sind. Nummer 2.8.2.2 Absatz 1 nennt dann die Fälle, in denen davon anteilig oder vollständig abgesehen werden kann. Die Liste ist lang, und sie nennt weggefallene Arbeitsplätze mehrfach. Nach Buchstabe a) kann abgesehen werden, „soweit Arbeitsplatzziele höchstens 30 Monate nicht erreicht wurden", nach Buchstabe b) bei marktbedingten Veränderungen bis zu 36 Monate, wobei sich die Zweckbindung dann um die Zeit der Zielverfehlung verlängert, maximal auf acht Jahre. Buchstabe d) gilt, „soweit die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nicht erreicht wurden, weil Dauerarbeitsplätze durch grundlegende marktbedingte Veränderungen weggefallen sind". Buchstabe h) ist mit dem neuen Kriterium hinzugekommen und gilt, „soweit die Steigerung der Arbeitsproduktivität nicht erreicht wurde, weil Dauerarbeitsplätze aufgrund grundlegender marktbedingter Veränderungen weggefallen sind". Buchstabe j) nennt den Fall, dass die Zweckbindung bei kleinen und mittleren Unternehmen „in begründeten Fällen zumindest 3 Jahre nach Investitionsabschluss eingehalten wurde".
Hier ist Genauigkeit nötig, weil die Buchstaben nicht das decken, was man zuerst vermutet. Der hier gerechnete Fall ist der umgekehrte: Das Produktivitätsziel wird erreicht, verletzt wird die Nebenbedingung zur Beschäftigung. Dafür ist keiner der Buchstaben d) oder h) geschrieben; sie betreffen die verfehlten Arbeitsplatzziele des Wegs b) und die verfehlte Produktivitätssteigerung. Maßgeblich bleibt für den hier gerechneten Fall die allgemeine Regel in Nummer 2.8.2.1 Absatz 1, nach der vom Widerruf abgesehen werden kann, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass die Nichterfüllung „auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat". Und Buchstabe j) ist kein Wahlrecht auf eine kürzere Frist, sondern ein nachträglicher Ausnahmegrund. Was die Liste belegt, ist deshalb nicht, dass die Nebenbedingung weich ist, sondern dass das Regelwerk für fast jede Art verfehlter Arbeitsplatzziele einen Ausnahmetatbestand vorsieht und marktbedingten Stellenabbau durchgängig privilegiert. Als Rechnung nebenbei: Wird die Zweckbindung über Buchstabe b) auf acht Jahre gestreckt, sinkt die für zehn Prozent nötige Jahresrate auf 1,20 Prozent; käme man umgekehrt auf nur drei Jahre, wären 3,23 Prozent nötig, was die gemessenen Nominallöhne mit 4,1 Prozent noch erfüllen, der Verbraucherpreisanstieg mit 2,5 Prozent aber nicht mehr.
Das ist für sich kein Vorwurf. Eine Förderung, die bei jeder Marktstörung zurückgefordert wird, wäre für den Antragsteller unkalkulierbar, und ohne solche Ausnahmen würde sie Investitionen verhindern, die sie auslösen soll. Zusammengenommen ergibt sich aber ein Bild, in dem die Beschäftigung an drei verschiedenen Stellen geschützt wird und an jeder nur zum Teil: Die Nebenbedingung des Kriteriums kann durch die nominale Lohnsumme ersetzt werden, die Haltepflicht aus Nummer 2.2.6 Absatz 2 reicht nur so weit, wie der Bescheid Arbeitsplätze als gesichert ausweist, und der Deckel von 750.000 Euro bindet erst bei einer Kapitalintensität, die das Programm im Schnitt um den Faktor neun unterschreitet.
Die Bundesregierung hat die hier aufgeworfene Frage selbst beantwortet, weil sie ihr gestellt wurde. Die AfD-Fraktion fragte in Drucksache 21/7943 ausdrücklich, ob eine Förderung nach dem neuen Kriterium auch dann möglich sei, wenn die Zahl der besetzten Dauerarbeitsplätze sinkt und nur die Gesamtbruttolohnsumme unverändert bleibt. Die Antwort vom 6. Oktober 2026 lautet im entscheidenden Satz: „Die Erfüllung der geforderten Produktivitätssteigerung allein durch Stellenabbau oder Automatisierung bei gleichzeitiger Personalreduzierung ist theoretisch möglich, aber allein wegen der in diesem Fall erforderlichen Lohnsteigerungen infolge der Voraussetzung der gleichbleibenden Gesamtbruttolohnsumme nicht sehr wahrscheinlich." Die Möglichkeit ist damit amtlich eingeräumt; bestritten wird nur ihre Wahrscheinlichkeit, und zwar mit drei Begründungen.
Die erste Begründung ist die Lohnsteigerung. Sie trägt genau so weit, wie der Zeitraum kurz ist. Über einen Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren braucht ein Betrieb für zehn Prozent mehr Lohn je Kopf eine Rate von 1,92 Prozent im Jahr; gemessen wurden im zweiten Quartal 2026 nominal 4,1 Prozent. Die „erforderlichen Lohnsteigerungen" sind damit keine Zusatzlast, die der Betrieb für die Förderung auf sich nimmt, sondern der laufende Lohntrend. Die Begründung wäre stichhaltig, wenn die Lohnsumme real oder tarifindexiert gleich bleiben müsste. Das steht nicht im Regelwerk.
Die zweite Begründung ist die Auswahlpraxis der Länder: Sie legten „auch ein besonderes Augenmerk auf die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen". Das ist eine Aussage über Verwaltungshandeln, nicht über die Regel, und sie ist für den Bund nicht überprüfbar. Auf die Frage, ob er bei der Neuaufstellung auf einheitliche Standards für die Prüfung der Arbeitsproduktivität gedrungen habe, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ländern zu vermeiden, antwortet er mit dem Hinweis auf den regelmäßigen Austausch in den GRW-Gremien. Die Durchführung ist nach seinen eigenen Worten „allein Sache der Länder". Ein Ermessen, das in sechzehn Bewilligungsstellen unterschiedlich ausgeübt werden kann, ist die schwächere Sicherung als ein Satz im Koordinierungsrahmen.
Die dritte Begründung ist der Deckel von 750.000 Euro je gesichertem Arbeitsplatz, und sie ist in Abschnitt 07 gerechnet: Er liegt beim 9,4-fachen des Investitionsvolumens je Arbeitsplatz, das das Programm selbst über fünf Jahrzehnte ausweist. Oberhalb dieser Grenze stimmt der Satz der Bundesregierung, unterhalb nicht, und unterhalb liegt der Regelfall.
Keine dieser drei Begründungen ist falsch. Alle drei sind Wahrscheinlichkeitsaussagen über eine Möglichkeit, die das Regelwerk offenlässt, und keine von ihnen ist beziffert. Die Bundesregierung selbst beziffert sie auch an der Stelle nicht, an der danach gefragt wird: Auf die Frage, wie viele Unternehmen und Investitionsvorhaben durch das neue Kriterium zusätzlich förderfähig wären und welches zusätzliche Fördervolumen erwartet wird, antwortet sie, das lasse sich „zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abschätzen".
Eine Begründung fehlt in der Antwort, obwohl sie naheliegt, und sie ist die beste für das Kriterium: Ein Betrieb, der ohne Investition in wenigen Jahren schließt, erhält mit ihr eine Produktivität, die den Standort trägt, und sichert damit mehr Arbeitsplätze, als er im Zuge der Investition abbaut. Die Bundesregierung formuliert diesen Gedanken als Ziel, wenn sie von Investitionen „in die langfristige Standort- und Beschäftigungssicherung" spricht, „auch wenn diese kurzfristig nicht mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze einhergehen sollten". Als Argument ist das tragfähig, aber es ist ein anderes Argument. Es rechtfertigt eine Förderung, die Stellen kostet, mit den Stellen, die sonst verloren gingen. Das ist eine Aussage über den Gegenfall, und die lässt sich nur mit einer Kontrollgruppe prüfen, wie sie die Evaluation des Instituts in Halle für die Förderperiode 2014 bis 2021 gebildet hat. Für das neue Kriterium gibt es diese Prüfung noch nicht, weil es seit dem 1. Januar 2026 gilt.
Hinzu kommt, dass das Regelwerk diesen Fall an anderer Stelle schon erfasst. Nach Nummer 2.3 Absatz 3 Buchstabe d) gelten die Fördervoraussetzungen stets als erfüllt beim Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, „die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre"; Buchstabe c) deckt die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, sofern die Arbeitsplätze in der Gemeinde erhalten bleiben. Wer einen Standort rettet, braucht Weg c) also nicht, um ohne neue Arbeitsplätze gefördert zu werden. Das Standortargument erklärt damit, warum es überhaupt einen Zugang ohne Arbeitsplatzaufbau geben muss, aber nicht, warum dieser Zugang an einem Verhältnis mit nominalem Zähler und Nenner hängen soll.
Die Größenordnung des Hebels steht in der Antwort der Bundesregierung auf die Haushaltsfrage. Die GRW-Mittel des Bundes betrugen 2025 nach Rechnungsabschluss 662.239.429 Euro, für 2026 sind 640.077.000 Euro im Haushaltsplan veranschlagt, für 2027 nennt der Regierungsentwurf 637.809.000 Euro. Der Ansatz für 2028 bleibt der Beschlussfassung über den Bundeshaushalt vorbehalten. Die Länder kofinanzieren in gleicher Höhe, womit für 2027 rund 1,276 Milliarden Euro zusammenkommen. Gegenüber dem Ist von 2025 liegt der Bundesansatz 2027 um 3,7 Prozent niedriger, nominal gerechnet.
Die Mittel sind zudem nur zur Hälfte das, worum es hier geht. Rund die Hälfte der GRW-Mittel fließt nach den Angaben des Ministeriums in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur, für die das Produktivitätskriterium nicht gilt. Es betrifft die einzelbetriebliche Förderung, also grob die andere Hälfte, und innerhalb dieser nur die Vorhaben, die den Zugang über Weg c) suchen. Wie groß dieser Anteil ist, ist der offene Punkt des gesamten Vorgangs. Gefragt war nach einer Schätzung, und die Bundesregierung antwortet, wie viele Unternehmen auf dieser Grundlage Förderung beantragen und erhalten werden, lasse sich derzeit nicht verlässlich abschätzen; die Durchführung sei „allein Sache der Länder". Ob sie die Zahl im Nachhinein erfasst, geht aus der Drucksache nicht hervor. Was dort steht, zeigt in die andere Richtung: Zur Neuaufstellung gehört nach dem Monatsbericht des Ministeriums, dass „nicht zwingend erforderliche oder nicht mehr benötigte Förderregelungen sowie Berichtspflichten für die Länder" abgeschafft wurden. Über eine Verlängerung des Kriteriums wollen Bund und Länder nach der Antwort „im Laufe des Jahres 2027 unter Berücksichtigung der vorliegenden Erfahrungen" entscheiden. Welche messbaren Kriterien dieser Entscheidung zugrunde liegen, war gefragt; genannt werden Erfahrungen und regionalpolitische Rahmenbedingungen.
Daneben läuft die zweite, größere Baustelle der Regionalförderung, und sie erklärt, warum das Kriterium gerade jetzt befristet eingeführt wurde. Die Fördergebietskarte gilt derzeit für 2022 bis 2027. Für die Periode 2028 bis 2034 verhandeln Bund und Länder seit Anfang 2026 über eine Neuabgrenzung, gestützt auf ein Gutachten, das das Ministerium im Frühjahr 2025 in Auftrag gegeben hat. Den Rahmen setzt Brüssel: Die novellierten Regionalbeihilfeleitlinien legen fest, wie viel Bevölkerung Deutschland in sogenannten C-Fördergebieten ausweisen darf, und mit ihrer Annahme wird nach der Antwort im Dezember 2026 oder Januar 2027 gerechnet. Erst danach kann der GRW-Koordinierungsausschuss beschließen, dann folgt die Anmeldung bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, Genehmigung im Laufe des Jahres 2027, Inkrafttreten zum 1. Januar 2028. Das neue Kriterium läuft am 31. Dezember 2028 aus, also im ersten vollen Jahr der neuen Karte.
Welche Regionen künftig dazugehören, ist damit offen, und die Frage ist politisch aufgeladen. Nach der Vorbemerkung der Fragesteller, die sich dafür auf einen Zeitungsbericht stützt, hat Baden-Württemberg über seine Wirtschaftsministerin bei zwei EU-Kommissaren Interesse an einem künftigen Zugang zur GRW angemeldet, mit Verweis auf den Strukturwandel in der Automobil- und Maschinenbauindustrie; das Land könne bisher keine Regionalfördergebiete ausweisen. Die Bundesregierung hat die Fragen dazu nicht inhaltlich beantwortet, sondern auf das laufende Verfahren verwiesen. Von ihr selbst stammt die Angabe, dass Ostdeutschland ohne Berlin in der laufenden Periode flächendeckend als strukturschwach gilt und vollständig zum Fördergebiet zählt, und die Erklärung, eine verlässliche Prognose zum künftigen Status einzelner Landkreise oder kreisfreier Städte sei derzeit nicht möglich. Dass bisher kein ostdeutscher Kreis dem Nicht-Fördergebiet zugeordnet wurde, begründet sie mit fortbestehenden Standortnachteilen, die bei den bisherigen Abgrenzungen ermittelt worden seien.
Für das Kriterium ist diese Gleichzeitigkeit nicht nebensächlich. Ein Zugang, der über die Produktivität führt, trifft in einer Region mit industriellem Strukturwandel auf Betriebe, deren Umsatz je Kopf unter Druck steht, weil die Menge fällt. Fällt die Menge, dann ist der Nenner der naheliegende Hebel, und zwar nicht aus Berechnung, sondern weil Betriebe in dieser Lage ohnehin Stellen abbauen. Das Kriterium verlangt dann von ihnen nichts, was sie nicht täten, und genau deshalb ist es als Auswahlinstrument schwach: Es unterscheidet nicht zwischen einem Betrieb, der durch die Investition produktiver wird, und einem, der kleiner wird.
Fünf Dinge prüft dieser Bericht nicht, und vier von ihnen sind mit öffentlichen Daten derzeit nicht zu prüfen. Erstens die Zahl, auf die alles zuläuft: wie viele Vorhaben über Weg c) bewilligt wurden und wie sich dort die Dauerarbeitsplätze entwickeln. Die Bundesregierung nennt sie nicht und verweist auf die Länder, und die Zweckbindung der ersten Bewilligungen aus 2026 endet frühestens 2031. Zweitens die Frage nach dem Gegenfall: ob die geförderten Betriebe ohne die Investition mehr Stellen verloren hätten. Drittens, ob die Länder in der Praxis Preissteigerungen aus dem Umsatz herausrechnen; das Regelwerk verlangt es nicht, verbietet es aber auch nicht, und der Bund hat dazu keine Vorgabe gemacht. Viertens, wie viele Dauerarbeitsplätze die Bescheide als gesichert ausweisen, wovon die Haltepflicht aus Nummer 2.2.6 Absatz 2 abhängt. Fünftens prüft der Bericht die Höhe der Förderung in einem konkreten Fall nicht nach, weil kein Bewilligungsfall vorliegt; gerechnet ist mit den Obergrenzen des Regelwerks.
Was bleibt, ist eine Aussage über das Instrument, und sie gilt unabhängig davon, wie viele Betriebe den neuen Weg nehmen. Eine Fördervoraussetzung, die an einem Verhältnis ansetzt, wählt nicht aus, was sie messen will, sondern was den Quotienten bewegt. Wer in diesem Programm Wachstum fördern will, muss am Zähler ansetzen, und zwar an einer realen Größe: Menge, Wertschöpfung, Absatz. Wer die Beschäftigung schützen will, muss die Nebenbedingung an der Zahl der Arbeitsplätze festmachen und nicht an einem Geldbetrag, der mit den Löhnen wegläuft. Beides wäre im selben Satz möglich gewesen, mit derselben Zahl zehn Prozent.
Die zweite Folgerung betrifft die Reihenfolge von Diagnose und Instrument. Die Bundesregierung nennt den Anlass selbst: Die Evaluationen zeigen keine nachhaltige Wirkung der GRW auf die Produktivität der geförderten Betriebe. Das ist ein ernster Befund für ein Programm, das seit mehr als fünf Jahrzehnten 82 Milliarden Euro ausgegeben hat. Darauf mit einer zusätzlichen Zugangsmöglichkeit zu reagieren, die an einer Kennzahl für Produktivität hängt, verwechselt die Messgröße mit der Sache. Die Evaluation misst Produktivität als reale Größe im Vergleich zu einer Kontrollgruppe. Das Kriterium misst Umsatz je Kopf im Vergleich zum eigenen Ausgangswert, ohne Preisbereinigung und ohne Kontrollgruppe. Ein Betrieb kann das Kriterium erfüllen und in der nächsten Evaluation als Betrieb ohne Produktivitätsfortschritt erscheinen. Dass beide Zahlen denselben Namen tragen, ändert daran nichts.
Die dritte Folgerung ist die unangenehme. Das Programm weist als Erfolg geschaffene und gesicherte Arbeitsplätze aus, 4,9 Millionen seit Anfang der 1970er Jahre. Mit Weg c) gibt es nun einen Zugang, dessen Erfüllung mit einem sinkenden Arbeitseinsatz vereinbar ist, und zwar in einem Umfang von bis zu 18,2 Prozent über fünf Jahre, ohne dass die Nebenbedingung verletzt wird. Solange nicht veröffentlicht wird, wie viele Vorhaben diesen Weg nehmen, bleibt die Erfolgskennzahl des Programms unverändert aussagekräftig und unverändert unvollständig. Die Entscheidung über die Verlängerung fällt 2027, und ob die Daten, die sie begründen könnten, bis dahin entstehen, ist nach den vorliegenden Dokumenten nicht erkennbar.
Verwandte Berichte: der Stellenabbau beim Bundeszentralamt für Steuern (/bericht/bzst-stellenabbau-2027/), bei dem der Ertrag je Stelle die entscheidende und nicht erhobene Größe war; die Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen (/bericht/erp-sondervermoegen-2027/) zur Frage, ob eine Förderung das Verhalten ändert oder nur verbilligt, was ohnehin geschieht; die Krankheitskosten (/bericht/krankheitskosten-2024/) als Fall einer nominal gemessenen Kennzahl, in der am Ende der Preis steht; und die Insolvenzen 2026 (/bericht/insolvenzen-2026/) zur Lage der Betriebe, auf die dieses Kriterium trifft.
Das Modell hinter diesem Bericht ist die Faktornachfrage unter einer Kapitalsubvention. Ein Investitionszuschuss senkt den Preis des Kapitals relativ zur Arbeit und löst zwei entgegengesetzte Wirkungen aus: einen Skaleneffekt, der die Arbeitsnachfrage hebt, und einen Substitutionseffekt, der sie senkt. Welche von beiden ein Vorhaben nachweisen muss, legt die Fördervoraussetzung fest. Die GRW hat zum 1. Januar 2026 eine dritte Voraussetzung eingeführt, die als Verhältnis zweier nominaler Größen formuliert ist. Was daraus folgt und was die Dokumente dazu sagen:
Was der Bericht nicht prüft: ob die geförderten Betriebe ohne die Investition mehr Stellen verloren hätten. Die Rechnungen zu den Abschnitten 04 bis 07 beruhen auf den Obergrenzen und Definitionen des Regelwerks, nicht auf einem einzelnen Bewilligungsfall; das Beispiel mit 200 Stellen ist als Modellrechnung gekennzeichnet.
Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.