Das Bundeszentralamt für Steuern muss 2026 nach dem Haushaltsgesetz 2,2 Prozent seiner Stellen einsparen, 2027 nach dem Regierungsentwurf weitere 2 Prozent. Das sind, gerechnet auf den ausgewiesenen Bestand von 2.210,5 Plan- und Stellen, zusammen 91,9 Stellen; zählen die bis zu 280 beziehungsweise 452 ausgenommenen Stellen nicht in die Bemessungsgrundlage, sind es 76,8. Welche der beiden Lesarten gilt, sagt die Drucksache nicht. Ökonomisch ist eine Prüferstelle kein Kostenposten, sondern ein Produktionsfaktor: Sie erzeugt Einnahmen, und über jede Kürzung entscheidet deshalb eine einzige Größe, der Ertrag der zuletzt gestrichenen Stelle. Michael Keen und Joel Slemrod haben 2017 im Journal of Public Economics gezeigt, dass für solche Entscheidungen eine einzige Kennzahl genügt, die Durchsetzungselastizität des Steueraufkommens, und dass sie gemessen sein muss. Auf die Frage, wie viel Euro eine zusätzliche Stelle im Amt durchschnittlich einbringt und was ihr Wegfall kosten würde, antwortet die Bundesregierung in der Drucksache wörtlich: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor." Dieselbe Antwort gibt sie auf die Frage nach dem Prüfvolumen je Stelle. Rechnen lässt sich die Größe trotzdem, und zwar aus Zahlen derselben Drucksache: Die Bundesbetriebsprüfung im Amt stellte von 2020 bis 2025 Mehrsteuern von 19,823 Milliarden Euro fest, bei 3.053 besetzten Prüferstellen-Jahren, also 6,49 Millionen Euro je Stelle und Jahr. Eine solche Stelle kostet nach den Personalkostensätzen des Bundes mindestens 109.000 Euro, im Mittel der Laufbahnstruktur rund 117.000. Damit die Kürzung fiskalisch aufgeht, müsste der Ertrag der letzten Stelle unter 1,8 Prozent des Durchschnitts liegen. Wo der Grenzertrag gemessen wurde, in der US-Bundessteuerbehörde für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014, fiel er zur anderen Seite aus: Der Ertrag der marginalen Prüfung lag dort über dem der durchschnittlichen. Und das Beschlusspapier, aus dem die 8-Prozent-Vorgabe stammt, nennt ein anderes Unterscheidungsmerkmal als das angewandte: Es will beim „Overhead" sparen und sagt, „in den Vollzug soll nicht eingegriffen werden" — allerdings in einem Satz, der sich auf die Ausnahmebereiche bezieht, und ob die Steuerverwaltung dazugehört, sagt das Papier nicht.
| Jahr | Planstellen Bp-Prüfdienst | davon besetzt | Prüfungsfälle | festgestellte Mehrsteuern | Mehrsteuern je besetzter Stelle |
|---|---|---|---|---|---|
| 2020 | 656 (118 hD, 538 gD) | 528 | 1.230 | 2,711 Mrd € | 5,13 Mio € |
| 2021 | 656 (118 hD, 538 gD) | 512 | 1.217 | 2,898 Mrd € | 5,66 Mio € |
| 2022 | 648 (110 hD, 538 gD) | 507 | 1.030 | 2,293 Mrd € | 4,52 Mio € |
| 2023 | 648 (110 hD, 538 gD) | 503 | 1.181 | 4,880 Mrd € | 9,70 Mio € |
| 2024 | 648 (110 hD, 538 gD) | 511 | 1.016 | 2,672 Mrd € | 5,23 Mio € |
| 2025 | 549 (89 hD, 460 gD) | 492 | 1.061 | 4,370 Mrd € | 8,88 Mio € |
| 2026 | 549 (89 hD, 460 gD) | 493 | noch keine Gesamtzahl | noch keine Angabe | nicht berechenbar |
| 2020 bis 2025 zusammen | — | 3.053 Stellenjahre | 6.735 | 19,823 Mrd € | 6,49 Mio € im Mittel |
Die Drucksache 21/8226 vom 25. September 2026 ist die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; übermittelt hat sie das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24. September 2026. Gefragt war, wie sich die pauschale Stelleneinsparung der Bundesverwaltung mit den Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern verträgt. Das Amt nimmt nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes eine lange Reihe zentraler Aufgaben wahr, von der Entlastung bei der Kapitalertragsteuer über den internationalen Informationsaustausch bis zur Mitwirkung an Außenprüfungen großer Unternehmen.
Die Quoten selbst stehen nicht im Ermessen des Amtes, sondern im Haushaltsgesetz. Für 2025 war im Haushaltsgesetz eine Einsparung von 0,5 Prozent der Plan- und Stellen festgesetzt, und § 17 Absatz 2 Nummer 5 nahm 120 Stellen des Amtes „zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität" davon aus. Für 2026 beträgt die Quote 2,2 Prozent, die Ausnahme „maximal 280" Stellen. Für 2027 sieht § 17 Absatz 1 des Regierungsentwurfs 2 Prozent vor, die Ausnahme in Absatz 2 Nummer 5 „maximal 452" Stellen. Was 2028 und 2029 zu erbringen ist, „wird sich jeweils aus den HG 2028 und 2029 ergeben" — eine Zahl nennt die Antwort dafür nicht.
Den Bestand, auf den diese Prozentsätze treffen, weist die Anlage der Drucksache aus: 2.210,5 Plan- und Stellen für 2026, davon 2.049,7 zum 1. Januar 2026 besetzt. 2,2 Prozent davon sind 48,6 Stellen; 2 Prozent des danach verbleibenden Bestands sind weitere 43,2, zusammen also 91,9 Stellen in zwei Jahren. Diese Zahlen sind eigene Rechnung und sie hängen an einer Lesart, die die Drucksache offen lässt: Sie unterstellen, dass die Quote auf den gesamten ausgewiesenen Bestand bezogen wird. Zählt man die ausgenommenen Stellen aus der Bemessungsgrundlage heraus, weil sie „von der Einsparung ausgenommen" sind, ergeben 2,2 Prozent von 1.930,5 Stellen nur 42,5 und 2 Prozent des dann verbleibenden Bestands ohne die 452 ausgenommenen Stellen weitere 34,3, zusammen 76,8. Beide Lesarten liegen also zwischen 77 und 92 Stellen, und einen absoluten Abbaubetrag nennt die Drucksache für keine von beiden.
Wo die Stellen wegfallen, steht noch nicht fest, und zwar in einem doppelten Sinn. Erstens zeigt der Regierungsentwurf die Kürzung noch nicht: „Die Stelleneinsparung wird für alle Einzelpläne über die Personallisten zur Bereinigungssitzung am 12. November 2026 umgesetzt. Insoweit bildet der Regierungsentwurf diese Einsparung noch nicht ab." Zweitens läuft im Amt selbst noch ein Verfahren: „Zur Prüfung und Identifizierung der konkreten Einsparmöglichkeiten erfolgt ein strukturierter Prozess, der methodisch die Einbindung aller Abteilungen des BZSt und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorsieht. Angesichts des hierzu laufenden Verwaltungsverfahrens ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen."
Eine Folge ist dagegen schon eingetreten und steht in der Antwort auf Frage 2e, die nach Betriebsprüfern, IT-Forensikern und Personal der Betrugsbekämpfungsreferate fragte. Die Antwort ist ein Satz: „Im Umfang der Einsparungen sind Neueinstellungen nicht möglich." Dazu passt die generelle Linie für den Haushalt 2027: „Aufgrund der haushaltspolitischen Handlungsbedarfe sollen im Haushalt 2027 keine zusätzlichen Stellen für die unmittelbare Bundesverwaltung ausgebracht werden. Hierbei handelt es sich um eine generelle Linie für alle Ressorts. Mithin konnten Stellenanmeldungen des BZSt nicht berücksichtigt werden." Das Amt hatte für die Betrugsbekämpfung also Stellen angemeldet; wie viele, sagt die Antwort nicht, sie verweist nur auf die generelle Linie.
Eine Stelle in einer Steuerverwaltung ist ökonomisch nicht dasselbe wie eine Stelle in einer Genehmigungsbehörde. Sie ist ein Produktionsfaktor auf der Einnahmenseite des Staates. Der Vollzug wandelt Prüferzeit in gesicherte Steuereinnahmen um, und wie jeder Produktionsfaktor hat er einen Grenzertrag: den Betrag, den die zuletzt eingesetzte Stelle zusätzlich einbringt. Der Output dieses Prozesses hat zwei Bestandteile. Der erste ist das unmittelbare Prüfergebnis, also die Steuer, die ohne Prüfung nicht festgesetzt worden wäre. Der zweite ist die Abschreckung: Wer die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht, verändert das Kalkül aller anderen Steuerpflichtigen, auch der ungeprüften. Dieser zweite Kanal ist die Grundlage der Hinterziehungstheorie seit Michael Allingham und Agnar Sandmo, „Income Tax Evasion: A Theoretical Analysis", Journal of Public Economics 1 (1972), Seiten 323 bis 338, die die Entscheidung zu hinterziehen als Portfolioentscheidung unter Risiko modellieren: Es zählt das Produkt aus Entdeckungswahrscheinlichkeit und Sanktion, nicht die Sanktion allein. Gary Beckers „Crime and Punishment: An Economic Approach", Journal of Political Economy 76 (1968), Seiten 169 bis 217, liefert dieselbe Struktur allgemeiner. Beide Kanäle gehören zum Output einer Prüferstelle, nicht zu zwei verschiedenen Fragen.
Daraus folgt die Entscheidungsregel. Soll ein knapper Faktor gekürzt werden, gehört die Kürzung dorthin, wo ihr Grenzertrag am niedrigsten ist. Eine Verwendung mit hohem Grenzertrag zu kürzen, während daneben eine mit niedrigem Grenzertrag unangetastet bleibt, kostet mehr Einnahmen als nötig — und zwar bei exakt gleicher Zahl gestrichener Stellen. Ökonomisch ist das der Ausgleich der Grenzerträge: Solange sie auseinanderliegen, gibt es eine Umverteilung derselben Kürzungsmenge, die weniger kostet. Eine pauschale, einheitliche Prozentquote über alle Behörden und Bereiche hinweg ist deshalb genau dann die beste Lösung, wenn die Grenzerträge überall gleich sind, und in jedem anderen Fall von einer differenzierten Kürzung dominiert.
Die zweite Hälfte des Modells betrifft nicht die Verteilung, sondern die Höhe. Michael Keen und Joel Slemrod haben in „Optimal tax administration", Journal of Public Economics 152 (2017), Seiten 133 bis 142, die Größe benannt, die darüber entscheidet: die Durchsetzungselastizität des Steueraufkommens, im Original „enforcement elasticity of tax revenue". Sie misst, um wie viel Prozent das Aufkommen reagiert, wenn der Vollzugsaufwand um ein Prozent verändert wird, und sie ist nach der Argumentation der Autoren für Verwaltungsentscheidungen eine hinreichende Statistik — ebenso wie die Elastizität des zu versteuernden Einkommens für Entscheidungen über den Steuersatz. Der Kern dieses Ergebnisses ist nicht die Formel, sondern was sie verlangt: Wer über Vollzugsressourcen entscheidet, braucht genau eine Zahl, und wenn er sie nicht hat, ist seine Entscheidung nicht begründet, sondern gesetzt.
Dass der Analogieschluss zum Steuersatz tragfähig ist, hat eine praktische Pointe. Über die Verhaltensreaktion auf Steuersätze wird in Deutschland seit Jahrzehnten gestritten, mit Elastizitätsschätzungen, Gutachten und Gegengutachten; die Elastizität des zu versteuernden Einkommens ist in der Debatte über den Spitzensteuersatz eine vertraute Größe. Das administrative Gegenstück derselben Logik, also die Frage, wie stark das Aufkommen auf den Vollzug reagiert, wird für das Bundeszentralamt nach eigener Auskunft nicht erhoben. Die Asymmetrie ist nicht theoretisch begründbar: Beide Hebel wirken auf dasselbe Aufkommen.
Bevor eine Zahl aus der Drucksache auftaucht, sagt das Modell voraus, was in ihr stehen müsste. Erstens: Wird eine Vollzugsstelle gestrichen, muss der Grenzertrag dieser Stelle unter ihren Vollkosten liegen, sonst verliert der Staat auf der Einnahmenseite mehr, als er auf der Ausgabenseite spart. Die Entscheidung hängt also an dem Vergleich zweier Zahlen, von denen eine kaum bestritten ist — was eine Stelle kostet, steht in den Personalkostensätzen des Bundes — und die andere die eigentliche Unbekannte ist.
Zweitens, und das ist die schärfere Vorhersage: Wer eine Pauschalquote setzt und gleichzeitig Ausnahmen davon definiert, hat die Gleichheitsannahme selbst verworfen. Ausnahmen sind nur sinnvoll, wenn der Ertrag der Stellen auseinanderliegt. Wer das annimmt, braucht für die Lage der Ausnahmegrenze eine Messung, denn die Grenze entscheidet darüber, welche Stellen in den teuren Topf fallen und welche nicht. Fehlt die Messung, ist die Grenze nicht aus der Sache begründbar, sondern verhandelt. Das ist am Ort prüfbar: Man sieht es daran, woran die Grenze sich bewegt, wenn sie sich bewegt.
Drittens sagt das Modell etwas über Zeit. Prüferkapazität ist kein Lagerbestand, der sich morgen wieder auffüllen lässt. Sie entsteht über Ausbildung, und solange die Ausbildung läuft, ist der Bestand nicht steuerbar. Eine Kürzung, die auf unbesetzte Stellen trifft, kostet heute niemanden den Arbeitsplatz und wirkt trotzdem — aber verzögert, nämlich dann, wenn die Stelle hätte besetzt werden sollen.
Ohne jede Zahl bleibt davon eine prüfbare Aussage übrig: eine einheitliche Kürzungsquote über ungleich ertragreiche Verwendungen hinweg teurer ist als jede nach Ertrag differenzierte Kürzung gleicher Größe, und dass die Ausnahmeregel in § 17 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes genau dieses Problem anerkennt, ohne es zu lösen. Die Zahlen der folgenden Abschnitte prüfen diese Aussage, sie erzeugen sie nicht.
Die Frage 3 der Kleinen Anfrage trifft genau die Größe, die das Modell verlangt. Sie lautet: „Liegen dem BMF oder dem BZSt Berechnungen vor, wie viel Euro an Steuermehreinnahmen bzw. verhinderten Steuerausfällen eine zusätzliche Stelle im BZSt im Durchschnitt erbringt bzw. deren Wegfall kosten würde (bitte nach Referaten aufgliedern)?" Die Antwort besteht aus einem Satz: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor." Frage 4 fragt nach dem Prüfvolumen, das eine Stelle im Durchschnitt verantwortet, und zwar ausdrücklich mit dem Zusatz „und wenn nein, warum nicht". Die Antwort ist wortgleich: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor." Ein Grund wird nicht nachgeliefert.
Auch die Fragen 2c und 2d, die wissen wollten, ob vor der Festlegung der Quote eine Aufgabenkritik und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt wurden, „wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht", werden zusammen beantwortet, und zwar mit einem Satz, der beides nicht beantwortet: „Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt." Die Antwort nennt also weder ein Ergebnis noch einen Grund; sie nennt die Rechtsgrundlage. Dieselbe Formel kehrt bei den Fragen 5a, 5b und 7 wieder.
Eine Näherung an die Zahl, die amtlich nicht vorliegt, lässt sich aus der Drucksache dennoch bilden. Die Antwort zu Frage 19a weist die festgestellten Mehrsteuern der Bundesbetriebsprüfung für sechs Jahre aus, in Tausend Euro: 2.710.673 für 2020, 2.898.141 für 2021, 2.292.575 für 2022, 4.879.677 für 2023, 2.672.278 für 2024 und 4.370.091 für 2025. Zusammen sind das 19,823 Milliarden Euro. Die Antwort zu Frage 18a nennt für dieselben Jahre die besetzten Stellen des Prüfdienstes, getrennt nach höherem und gehobenem Dienst: 78 und 450 im Jahr 2020, 78 und 434, 80 und 427, 88 und 415, 91 und 420, schließlich 83 und 409 im Jahr 2025. Zusammen 3.053 besetzte Stellenjahre.
Die Division ergibt 6,49 Millionen Euro festgestellte Mehrsteuern je besetzter Prüferstelle und Jahr im Mittel über sechs Jahre. Die Einzeljahre reichen von 4,52 Millionen Euro im schwächsten Jahr 2022 bis 9,70 Millionen im stärksten Jahr 2023, der Faktor zwischen bestem und schlechtestem Jahr ist also 2,1. Für 2026 lässt sich die Größe nicht bilden: Die Antwort nennt 549 Planstellen und 493 besetzte, zur Fallzahl ausdrücklich „Für das Kalenderjahr 2026 liegt noch keine Gesamtzahl der beendeten Mitwirkungen vor", und in der Mehrsteuer-Tabelle endet die Reihe schlicht mit 2025.
Wichtig ist, was in diesem Zähler steckt, denn das Amt definiert es selbst: „Die Berechnung des BZSt setzt sich aus 30 Prozent des festgestellten Mehrgewinns bzw. der erhöhten Bemessungsgrundlage sowie sonstigen Steuern und Lohnsteuer zusammen." Es handelt sich also nicht um eine geschätzte Steuerschuld, sondern um eine pauschalierte Umrechnung der Prüfungsfeststellung in einen Steuerbetrag. Und das Amt setzt selbst die Warnung daneben: „Ein steuerliches Mehrergebnis ist nicht mit bestandskräftig festgesetzten oder tatsächlich vereinnahmten Steuern gleichzusetzen. Die Festsetzung und Erhebung obliegt regelmäßig den zuständigen Landesfinanzbehörden."
Dazu kommt eine Zurechnungsfrage, die den Wert nach oben verzerrt. Die Bundesbetriebsprüfung führt keine eigenen Außenprüfungen durch, sie wirkt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes an den Außenprüfungen der Länder mit, „übernimmt in sich geschlossene Prüfungsfelder, bringt bundesweit gewonnenes Branchen- und Spezialwissen ein". Das ausgewiesene Mehrergebnis ist das Ergebnis dieser Mitwirkungsfälle, nicht der isolierte Beitrag des Bundesprüfers. Die 6,49 Millionen Euro sind deshalb eine Obergrenze des zurechenbaren Ertrags je Stelle, keine Kausalschätzung — und genau deshalb braucht der Vergleich mit der Kostenseite im nächsten Abschnitt eine Reserve, die über diese Verzerrung hinausreicht.
Die Kostenseite ist die unstrittige Hälfte des Vergleichs, weil der Bund sie selbst veröffentlicht. Das Bundesministerium der Finanzen gibt jährlich die „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen" heraus, abgekürzt PSK; die jüngste Fassung mit gerundeten Durchschnittswerten des Jahres 2024 ist dem Rundschreiben vom 23. Juni 2025 beigefügt. Sie unterscheidet oberste und nachgeordnete Bundesbehörden; das Bundeszentralamt für Steuern ist eine nachgeordnete Behörde.
Für nachgeordnete Behörden nennt die Tabelle als steuerpflichtiges Jahresbrutto im Durchschnitt des gehobenen Dienstes 65.218 Euro, im Durchschnitt des höheren Dienstes der A-Besoldung 87.535 Euro. Hinzu kommt der Versorgungszuschlag nach § 1 Absatz 1 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung, den die Tabelle als Prozentsatz dieses Bruttos ausweist: 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst, 36,9 Prozent für den höheren Dienst. Auf die Einzelkosten schlägt die Tabelle schließlich einen Gemeinkostenzuschlag auf, für nachgeordnete Bundesbehörden 29,4 Prozent.
Daraus folgt für eine Stelle im gehobenen Dienst: 65.218 Euro mal 1,293 ergibt 84.327 Euro Personaleinzelkosten, mal 1,294 ergibt 109.119 Euro. Für den höheren Dienst: 87.535 mal 1,369 ergibt 119.835 Euro, mal 1,294 ergibt 155.067 Euro. Gewichtet mit der Besetzungsstruktur des Prüfdienstes im Jahr 2026 — 81 Stellen im höheren, 412 im gehobenen Dienst — sind das 116.668 Euro je besetzter Prüferstelle. Diese Werte sind eigene Rechnung aus den PSK-Blöcken 1.1.1, 1.1.2 und 3, und sie sind Untergrenzen: Die sonstigen Personalnebenkosten des Blocks 1.1.3 und die Sacheinzelkosten des Blocks 2, nämlich Geschäftsbedarf, IT, Büroräume, Investitionen, sind darin nicht enthalten, weil ihre Zuordnung in der veröffentlichten PDF-Fassung der Tabelle nicht eindeutig zu lesen ist. Die tatsächlichen Vollkosten liegen also höher als 117.000 Euro; um wie viel, bleibt in diesem Bericht offen.
Jetzt steht der Vergleich. Einer Prüferstelle, die im Mittel der Jahre 2020 bis 2025 ein festgestelltes Mehrergebnis von 6,49 Millionen Euro begleitet, stehen Vollkosten von mindestens 116.668 Euro gegenüber. Das Verhältnis ist 56 zu 1. Nimmt man statt des Mittels das schwächste der sechs Jahre, 2022 mit 4,52 Millionen Euro je Stelle, bleibt ein Verhältnis von 39 zu 1. Legt man statt der Mischkosten die reine Untergrenze des gehobenen Dienstes an, 109.119 Euro, ergibt sich 59 zu 1. Alle drei Werte sind gegen 116.668 beziehungsweise 109.119 Euro gerechnet, nicht gegen einen gerundeten Kostensatz.
Die ökonomisch entscheidende Frage ist damit beziffert, ohne dass der Bericht behaupten müsste, die Kürzung koste das Fünfzigfache ihrer Ersparnis. Sie lautet: Wie tief müsste der Ertrag der zuletzt gestrichenen Stelle unter dem Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2025 liegen, damit die Kürzung sich fiskalisch trägt? Die Antwort ist 1,8 Prozent: 116.668 Euro sind 1,80 Prozent von 6,49 Millionen Euro. Erst wenn die letzte Prüferstelle weniger als ein Sechsundfünfzigstel dessen einbringt, was eine durchschnittliche einbringt, spart der Bund mit ihrer Streichung Geld. Diese Schwelle ist nachrechenbar, und sie verschiebt die Beweislast: Nicht wer vor dem Abbau warnt, muss den Grenzertrag belegen, sondern wer kürzt, muss begründen, warum er unter 1,8 Prozent des Durchschnitts liegen soll.
Für die konkret betroffene Menge sieht die Rechnung so aus. 48,6 Stellen im Jahr 2026 kosten bei 116.668 Euro rund 5,7 Millionen Euro Verwaltungsausgaben; dieselbe Zahl besetzter Prüferstellen trug im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2025 ein festgestelltes Mehrergebnis von 315 Millionen Euro. Beide Zahlen sind eigene Multiplikation, und beide stehen unter zwei Vorbehalten, die der Bericht nicht wegrechnet: Der Abbau richtet sich nicht zwingend auf Prüferstellen, und solange er auf unbesetzte Stellen gelegt wird, geht kein heute vorhandener Ertrag verloren, sondern künftiger. Der Ertragsbetrag gilt deshalb für besetzte Stellen, nicht für die Kürzung als solche. Welche Referate wie viel tragen, ist bis zum 12. November 2026 offen, und bis dahin ist jede referatsgenaue Zuordnung Spekulation.
Der schwächste Punkt der Rechnung bis hierhin ist nicht die Division, sondern der Sprung vom Durchschnitt zum Grenzwert. Das Modell verlangt den Ertrag der letzten Stelle, gerechnet ist der Ertrag der mittleren. Fällt der Ertrag mit jeder zusätzlichen Stelle schnell ab, kann der Grenzwert weit unterhalb des Durchschnitts liegen. Drei Gegenproben lassen sich dazu anstellen, und keine davon ist ein Beweis; sie grenzen nur ein, wie groß die Lücke plausibel sein kann.
Die erste Gegenprobe wechselt die Bezugsgröße. Die Zahl von 6,49 Millionen Euro kommt aus einem Prüfdienst, der sich auf die größten Fälle konzentriert und das Ergebnis mit den Ländern teilt; beides zieht sie nach oben. Eine breitere Grundlage liefert die amtliche Statistik der Länderbetriebsprüfung, die das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht vom November 2025 für das Jahr 2024 veröffentlicht hat: 12.359 Prüferinnen und Prüfer stellten dort ein Mehrergebnis von rund 10,9 Milliarden Euro fest. Das sind 882.000 Euro je Prüfer, also ein Siebtel des Bundeswertes. Dieselbe Statistik zeigt, warum: Von 8.832.707 Betrieben in der Betriebskartei wurden 140.764 geprüft, eine Quote von 1,6 Prozent im Durchschnitt, aber 29,6 Prozent bei den Großbetrieben und 0,7 Prozent bei den Kleinstbetrieben. Die Länder prüfen also auch die flachen Hänge des Ertragsgebirges mit, der Bund fast nur dessen Gipfel. Entscheidend ist, was mit dem Verhältnis passiert: Bei 882.000 Euro je Prüfer und Vollkosten von 116.668 Euro bleibt immer noch 7,6 zu 1. Der Befund hängt also nicht an der Auswahl des Bundesprüfdienstes.
Die zweite Gegenprobe holt eine Messung heran, die in Deutschland fehlt. William Boning, Nathaniel Hendren, Ben Sprung-Keyser und Ellen Stuart haben für die US-Bundessteuerbehörde die Erträge von Prüfungen über die Einkommensverteilung geschätzt, in „A Welfare Analysis of Tax Audits Across the Income Distribution", NBER Working Paper 31376 vom Juni 2023, veröffentlicht 2025 im Quarterly Journal of Economics. Sie nutzen interne Kostenrechnung und fallgenaue Prüfprotokolle für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 und trennen zwei Erträge. Der unmittelbare Ertrag beträgt im Durchschnitt aller Prüfungen 2,17 Dollar je eingesetztem Dollar; er liegt bei 3,2 zu 1 im Perzentilbereich 99 bis 99,9 und bei 6,3 zu 1 bei den oberen 0,1 Prozent. Der Gesamtertrag einschließlich der Abschreckungswirkung liegt oberhalb des 90. Einkommensperzentils bei mehr als 12 zu 1 und bei Steuerpflichtigen unterhalb des Medians bei 5 zu 1. Die 12 zu 1 sind also nicht der unmittelbare, sondern der um die Abschreckung erweiterte Ertrag; das Abstract sagt es ausdrücklich: „This specific deterrence effect produces at least three times more revenue than the initial audit. ... This results in the 12:1 return above the 90th percentile." Der für diesen Bericht wichtige Teil ihres Ergebnisses ist ein anderer. Die Autoren nutzen die Senkung der Prüfungszahl um 40 Prozent zwischen 2010 und 2014, um genau den Grenzertrag zu schätzen, und das Ergebnis lautet im Original: „We find they exceed the returns to average audits. Revenues remain relatively unchanged but marginal costs fall below average costs due to economies of scale." Für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 lag der Grenzertrag dort also höher als der Durchschnittsertrag, weil die Grenzkosten mit der Größe sinken. Dort, wo die Zahl erhoben wurde, fiel sie also gegen die Annahme aus, die eine Pauschalkürzung stillschweigend braucht. Ob das für eine deutsche Konzernaußenprüfung ebenso gilt, ist damit nicht gesagt; gesagt ist, dass es keine Selbstverständlichkeit ist.
Der Abschreckungskanal trägt in dieser Rechnung also mindestens dreimal so viel wie die Prüfung selbst. Übertragen auf die deutsche Rechnung heißt das nicht, dass man 6,49 Millionen Euro mit vier multiplizieren darf — die Institutionen sind verschieden, die Prüfungsarten auch. Es heißt, dass die festgestellten Mehrsteuern den Output einer Prüferstelle systematisch untertreiben, weil der zweite Kanal aus Abschnitt 02 darin gar nicht vorkommt. Für das Bundeszentralamt ist dieser Kanal nicht quantifiziert und bleibt in diesem Bericht offen.
Die dritte Gegenprobe ist die unangenehmste, weil sie die eigene Zahl angreift. Die Zeitreihe ist sprunghaft: 2,29 Milliarden Euro im Jahr 2022, 4,88 Milliarden im Jahr 2023, zurück auf 2,67 Milliarden im Jahr 2024, hinauf auf 4,37 Milliarden im Jahr 2025. Die Besetzung schwankte in denselben vier Jahren nur zwischen 492 und 511 Stellen, also um knapp vier Prozent. Die Ausschläge des Ergebnisses stammen demnach fast vollständig aus der Fallzusammensetzung, nicht aus der Personalstärke, und ein einzelner Großfall kann ein Jahr prägen. Für den Grenzertrag einer Stelle folgt daraus zweierlei: Erstens ist ein Sechsjahresmittel die kleinste vertretbare Bezugsgröße, ein Jahreswert wäre es nicht. Zweitens lässt sich der Grenzertrag aus dieser Reihe nicht identifizieren — die Variation im Personal ist zu klein und zu sehr von der Ergebnisvariation entkoppelt. Genau das ist der Grund, warum die Zahl erhoben werden müsste, statt sie aus Beständen zu erraten.
Nebenbei zeigt die Reihe etwas, das die Entwicklung der letzten Jahre lesbar macht. Die Prüfungsfälle sanken von 1.230 im Jahr 2020 auf 1.061 im Jahr 2025, also um 13,7 Prozent, während das Mehrergebnis je Fall von 2,20 auf 4,12 Millionen Euro stieg. Weniger, aber größere Fälle: Das ist das Muster, das eine risikoorientierte Fallauswahl erzeugen soll. Die Planstellen des Prüfdienstes sanken im selben Zeitraum von 656 auf 549, um 107 Stellen oder 16,3 Prozent, und zwar nicht wegen der Pauschalquote, sondern weil 2023 eine „Justierung der Planstellen ... mit dem Konzept zur Neustrukturierung der Bundesbetriebsprüfung" erfolgte. Die Besetzung fiel dabei von 528 im Jahr 2020 auf 492 im Jahr 2025, um 6,8 Prozent, und lag 2026 bei 493. Der Abbau 2026 und 2027 setzt also auf einem Bestand auf, der bereits reorganisiert und planstellenseitig um ein Sechstel verkleinert worden ist.
Die Ausnahmeregel ist der Ort, an dem das Modell und das Gesetz sich berühren. § 17 Absatz 2 Nummer 5 nimmt Stellen des Amtes „zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität" von der Einsparung aus, und zwar im Haushaltsgesetz 2025 120 Stellen, im Haushaltsgesetz 2026 maximal 280, im Regierungsentwurf für 2027 maximal 452. Die Zahl hat sich in drei Haushaltsjahren fast vervierfacht.
Gefragt wurde ausdrücklich nach dem Grund. Frage 5a lautete: „Wie erklärt die Bundesregierung die Erweiterung dieser Ausnahmeregelung von 120 Stellen im Haushaltsgesetz 2025 auf 280 Stellen im Haushaltsgesetz 2026?" Frage 6c fragte nach den Kriterien, nach denen entschieden wird, welche Aufgabenbereiche ausgenommen werden und welche nicht. Die Antwort auf 5a und 5b lautet: „Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Hierbei entscheidet der Haushaltsgesetzgeber auch über Ausnahmen." Das ist eine Zuständigkeitsauskunft, kein Kriterium. Auf 6c antwortet die Drucksache mit dem Hinweis auf das laufende Verwaltungsverfahren.
Welche Referate hinter der Ausnahme stehen, nennt die Antwort auf Frage 5 dafür genau. Es sind neun: St I A 2 für den internationalen automatischen Informationsaustausch, St I A 3 und St I A 4 für Auswertung und Austausch grenzüberschreitender Steuergestaltungen, St I B 1 als Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer mit den Cum-Ex-Gestaltungen, St I B 2 als zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle, St I B 3 für die Entlastung von der Kapitalertragsteuer, St I B 5 für die Abzugsteuern nach §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes, St II 2 für die Aufdeckung von Kindergeldmissbrauch und St III 9 für die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. Diese Stellen sind „annähernd vollbesetzt" und „überwiegend in der Sondereinheit angesiedelt".
Damit lässt sich die Bewegung der Grenze nachvollziehen, ohne über Motive zu reden. Die Sondereinheit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, 2020 eingerichtet, umfasste 2022 nach Angabe der Fragesteller 328 Plan- und Stellen mit 300 Besetzungen; heute sind es nach der Antwort auf Frage 9 „aktuell 454 Planstellen", davon 425 besetzt, zusammen mit temporären Arbeitskräften 504 Beschäftigte. Der Zuwachs sind 126 Stellen, der Besetzungszuwachs 125. Die Ausnahmegrenze des Regierungsentwurfs für 2027 liegt bei 452 Stellen, die Sondereinheit bei 454 — eine Differenz von zwei Stellen. Diese Gegenüberstellung ist eigene Zusammenstellung aus zwei Antworten derselben Drucksache und kein Zitat; die Drucksache stellt diesen Zusammenhang selbst nicht her.
Wenn er trägt, lautet der Befund: Die Ausnahmegrenze folgt dem Umfang einer Organisationseinheit, nicht einer Ertragsschwelle. Das ist genau die Prüfgröße, die das Modell in Abschnitt 03 vorhergesagt hat, und sie fällt zur falschen Seite aus. Eine ertragsbasierte Grenze würde dort gezogen, wo der Grenzertrag der nächsten Stelle unter die Vollkosten fällt — sie hätte also eine Einheit sprengen oder nur teilweise erfassen können, und sie würde sich mit dem gemessenen Ertrag bewegen, nicht mit dem Stellenplan. Eine organisationsbasierte Grenze dagegen bewegt sich mit dem, was die Einheit gerade umfasst, und schützt in der Einheit auch Stellen mit niedrigem Ertrag, während sie außerhalb der Einheit auch Stellen mit hohem Ertrag ungeschützt lässt.
Letzteres ist nicht hypothetisch. Die Bundesbetriebsprüfung mit ihren 549 Planstellen im Prüfdienst steht nicht auf der Ausnahmeliste. Auf die Frage 18b, ob sie von der pauschalen Personaleinsparung erfasst ist, antwortet die Drucksache: „In 2025 fanden keine Einsparungen statt. Für 2026 wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen" — und Frage 6 ist die mit dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Dasselbe gilt für den Kooperationsbereich III, den Finanzsektor, mit 134 Planstellen und 124 Besetzungen; auch hier lautet die Antwort auf die Frage nach der Betroffenheit nur: siehe Frage 6. Genau dieser Bereich hat nach Angabe der Bundesregierung „in Mitwirkungsfällen zur Aufdeckung oder steuerlichen Würdigung der genannten Gestaltungen beigetragen". Dieselbe Antwort schränkt das für den Betrachtungszeitraum ein: Cum/Ex und Cum/Cum seien durch das Zahlstellenprinzip ab dem Veranlagungszeitraum 2012 „wirksam unterbunden", in den Mitwirkungsfällen sei die Thematik „kein Prüfungsschwerpunkt", und Cum/Cum-Sachverhalte seien seit Einführung des § 36a des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum 2016 „bis heute nicht angetroffen" worden. Der Bereich ist also nicht wegen laufender Cum-Cum-Funde relevant, sondern weil die Umsatzsteuer zu seinen generellen Prüffeldern gehört und er die Expertise für den Finanzsektor hält.
Die Herkunft der Vorgabe ist dokumentiert. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat am 2. Juli 2026 das Papier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" beschlossen, zwölf Seiten, und darin lautet Ziffer 31 im Abschnitt Bürokratierückbau: „Es gilt, die Digitalisierungsrendite bei allen Behörden zu heben. Insofern besteht auch bei grds. allen Bundesbehörden und der mittelbaren Bundesverwaltung das Ziel einer konsequenten 8%-Personaleinsparung. Bei der 8% Personaleinsparung wird es nur in sehr begrenztem Umfang Ausnahmen geben z.B. für kritische Infrastruktur und Sicherheitsbehörden. Allerdings soll auch in diesen Bereichen bei der Verwaltung (Overhead) eingespart werden, in den Vollzug soll nicht eingegriffen werden." Die oft genannte Zahl von rund 24.000 Stellen steht nicht in diesem Papier; sie stammt aus der Vorbemerkung der Fragesteller, die sie dem Koalitionsvertrag zuordnet.
Das Papier nennt damit ein Kriterium, und es ist nicht die Behörde, sondern die Funktion: Overhead ja, Vollzug nein. Außerdem verlangt dieselbe Ziffer eine Prüfung, die inhaltlich und nicht prozentual ist: „Alle Behörden, bei denen ein direkter Durchgriff des Bundes möglich ist, prüfen im Wege der Aufgabenkritik, inwiefern sie shared services nutzen können (bspw. im Personalmanagement) und inwiefern Zusammenlegungen und Abschaffungen von Geschäftsbereichsbehörden möglich sind." Und es verlangt, die Kürzung nicht allein stehen zu lassen: „Die Personalreduzierungen sollten mit Modernisierungsanstrengungen in der Bundesverwaltung verbunden werden, zum Beispiel Zentralisierung von Aufgaben, Flexibilisierung des Laufbahnrechts für Bundesbeamte sowie Prüfung der Einführung eines ziel- und wirkungsorientierten Haushaltswesens."
Das angewandte Kriterium ist ein anderes. Umgesetzt wird eine Quote auf alle Stellen, mit einer Ausnahmeliste, die nach Referaten gezogen ist. Der Prüfdienst der Bundesbetriebsprüfung ist seiner Aufgabe nach Vollzug und nicht Overhead, denn er wirkt an Außenprüfungen mit; er steht aber nicht auf der Ausnahmeliste. Für die übrigen Bereiche der Abteilung Bundesbetriebsprüfung, die die Drucksache ausdrücklich von ihren Zahlen abgrenzt, gilt das nicht ohne weiteres. Ob die Formulierung „in den Vollzug soll nicht eingegriffen werden" nach dem Wortlaut des Papiers überhaupt für das Bundeszentralamt gilt, ist offen: Sie steht im Satz über die Bereiche, für die eine Ausnahme gilt, also über kritische Infrastruktur und Sicherheitsbehörden, und ob die Steuerverwaltung darunter fällt, sagt das Papier nicht. Was das Papier aber in jedem Fall sagt, ist, dass es die Unterscheidung zwischen Overhead und Vollzug für die richtige hält. Angewandt wird sie nicht.
Die Frage 2d der Kleinen Anfrage bezieht sich auf einen zweiten Maßstab, der nicht politisch, sondern haushaltsrechtlich ist. § 7 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, und die Verwaltungsvorschrift Nummer 2.3 zu § 7 mit ihrem Anhang, der „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" in der Fassung des Rundschreibens vom 13. Januar 2026, zieht daraus die Konsequenz. Sie nennt als finanzwirksame Maßnahmen ausdrücklich auch „Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung", verlangt Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen „bei der Planung neuer einschließlich der Änderung bereits laufender finanzwirksamer Maßnahmen" und setzt eine Untergrenze: „Auf eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung darf in keinem Fall gänzlich verzichtet werden." Zu den Mindestaussagen gehört eine Darstellung der mit den Lösungsmöglichkeiten verbundenen Einnahmen und Ausgaben.
Formal löst das keinen Rechtsverstoß aus, und der Bericht behauptet das nicht: Die Quote steht in einem Gesetz, und ein Gesetz steht über einer Verwaltungsvorschrift; die Bundesregierung verweist genau darauf, wenn sie antwortet, die Einsparung sei „gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt". Ökonomisch ist der Punkt gleichwohl nicht erledigt, sondern verschiebt sich nur: Die Pflicht, Einnahmen und Ausgaben einer Organisationsänderung gegenüberzustellen, trifft dann denjenigen, der den Haushaltsentwurf vorbereitet. Und ob sie dort erfüllt wurde, ist genau das, was die Fragen 2c und 2d wissen wollten und was die Antwort nicht sagt.
Ziffer 31 des Koalitionsausschusses begründet die Quote nicht mit Sparzwang allein, sondern mit einem Produktivitätsgewinn: Die „Digitalisierungsrendite" soll gehoben werden, und die Personaleinsparung ist die Form, in der sie eingesammelt wird. Ökonomisch ist das eine saubere Begründung, denn eine echte Produktivitätssteigerung erlaubt es, denselben Output mit weniger Input zu erzeugen. Sie hat nur eine Reihenfolgebedingung: Der Gewinn muss erst eintreten, sonst wird nicht die Rendite eingesammelt, sondern der Output gesenkt.
Für das Bundeszentralamt lässt sich an der Drucksache nachsehen, wo diese Rendite herkommen soll. Das wichtigste Vorhaben für die Fallauswahl der Bundesbetriebsprüfung ist das datenbasierte System zur risikoorientierten Fallauswahl, in der Antwort DSRF genannt. Sein Zweck ist exakt der einer Produktivitätssteigerung: „Ziel des Systems ist es, die Fallauswahl der Bundesbetriebsprüfung durch eine digitale, strukturierte, datenbasierte Bewertung steuerlicher Risiken zu unterstützen. Hierzu sollen die verfügbaren steuerlich relevanten Informationen aus unterschiedlichen digitalen Datenquellen zusammengeführt, anhand fachlich entwickelter Kriterien automatisiert ausgewertet und für die risikoorientierte Auswahl von Mitwirkungsfällen nutzbar gemacht werden." Der Stand steht im Satz davor: „Das DSRF befindet sich derzeit noch im Aufbau."
Die zweite große Datenquelle, auf die der Kapitalmarktbereich wartet, hat ein Datum. Mit §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes wurde für Kapitalerträge aus inländischen girosammelverwahrten Wertpapieren eine Meldepflicht an das Amt etabliert, damit „die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten einer Dividendenzahlung und den korrekten Steuereinbehalt auf einer besseren Datengrundlage" möglich wird. Der Meldekatalog wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 an die EU-Richtlinie 2025/50 über die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern angepasst. Erstmals gemeldet wird nach der Antwort für „Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen". Das heißt: Das Datenmaterial, aus dem die Rendite entstehen soll, beginnt in dem Jahr zu fließen, in dem die zweite Kürzungsstufe greift, und muss danach erst ausgewertet werden.
Damit ist die Reihenfolgebedingung in diesem Fall nachprüfbar verletzt, jedenfalls für die beiden genannten Vorhaben: Die Kürzung ist gesetzlich gesetzt und wird am 12. November 2026 vollzogen, das auswertende System ist im Aufbau und die Datenbasis fließt ab 2027. Der Bericht behauptet nicht, dass die Rendite ausbleiben wird — das ist offen und wäre an der Fallzahl und am Mehrergebnis je Prüferstelle der Jahre 2028 und 2029 zu messen. Er stellt fest, dass sie zum Zeitpunkt der Kürzung nicht vorliegt und dass niemand sie beziffert hat.
Es gibt einen dritten Satz in derselben Drucksache, der die Lücke zwischen Anspruch und Mittel zeigt. Auf die Fragen 27 bis 31 nach den personellen Folgen des am 16. Juli 2026 vorgestellten „Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität" antwortet die Bundesregierung, entscheidend seien „schlagkräftigere Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung von Abschreckung und Entdeckungsrisiko". Das ist, in der Sprache des Aktionsplans, exakt der Mechanismus aus Abschnitt 02: Entdeckungsrisiko und Abschreckung. Zur Personalfrage folgt: „Erst nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten können Aussagen zu den personellen und organisatorischen Veränderungen gemacht werden." Der Plan, das Entdeckungsrisiko zu erhöhen, und das Gesetz, das Stellen abbaut, laufen also nebeneinander, ohne dass einer der beiden den anderen beziffert.
Die Anlage der Drucksache nennt für 2026 einen Bestand von 2.210,5 Plan- und Stellen und eine Besetzung von 2.049,7 zum 1. Januar 2026. Die Differenz sind 160,8 unbesetzte Stellen, 7,3 Prozent des Bestands. Diese Zahl entscheidet darüber, was die Kürzung kurzfristig überhaupt bedeutet. Die Einsparung von 48,6 Stellen im Jahr 2026 und 43,2 im Jahr 2027 ist zusammen kleiner als die vorhandene Vakanz. Sie kann also vollständig auf unbesetzte Stellen gelegt werden, ohne dass eine einzige Person das Amt verlässt. Die Fragen 6a und 6b haben genau danach gefragt — wie viele der betroffenen Stellen aktuell unbesetzt sind und ob unbesetzte Stellen ersatzlos entfallen sollen. Beantwortet wird beides nicht, der Verweis geht auf das laufende Verfahren.
Daraus folgt nicht, dass die Kürzung wirkungslos ist, sondern dass ihre Wirkung verzögert eintritt — und für den Prüfdienst lässt sich die Verzögerung aus der Drucksache beziffern. Die Antwort zu Frage 18 erklärt, wie Prüferstellen überhaupt besetzt werden: „Da die Prüferplanstellen durch die vom BZSt ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter nach ihrer dreijährigen Ausbildung besetzt werden, erfolgt die Personalisierung sukzessive über mehrere Jahre." Prüferkapazität hat also eine Vorlaufzeit von drei Jahren. Wer heute die Planstelle streicht, auf die ein künftiger Anwärter gesetzt worden wäre, verliert die Kapazität nicht 2026, sondern um 2029.
Der Satz aus Abschnitt 01 bekommt damit seine volle Bedeutung: „Im Umfang der Einsparungen sind Neueinstellungen nicht möglich." In einer Behörde, deren Fachpersonal sie selbst ausbildet, ist eine Sperre für Neueinstellungen im Umfang der Einsparung kein Sparbeitrag im laufenden Jahr, sondern ein Eingriff in den Zulauf. Die Besetzungsreihe zeigt, wie empfindlich dieser Zulauf ist: Im gehobenen Dienst des Prüfdienstes waren 2020 noch 450 von 538 Planstellen besetzt, 2023 nur 415 von 538, 2026 sind es 412 von 460. Die Besetzungsquote ist zwar gestiegen, aber nur weil die Planstellen gesenkt wurden; die absolute Zahl der Prüfer im gehobenen Dienst ist seit 2020 um 38 gefallen.
Die zweite Verzögerung betrifft die ausgenommenen Referate selbst, und zwar über einen Umweg. Frage 7 fragt, wie sich ein Stellenabbau in der Zentralabteilung, also in Personalverwaltung, IT-Unterstützung, Haushalts- und Beschaffungswesen, auf die Arbeitsfähigkeit der ausgenommenen Fachreferate auswirkt, und ob sichergestellt ist, dass daraus keine längeren Bearbeitungszeiten bei Einstellungs-, Beschaffungs- oder IT-Verfahren folgen und keine Gefährdung der Digitalisierungsvorhaben. Die Antwort lautet: „Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Das BMF steht hinsichtlich einer effizienten und effektiven Aufgabenwahrnehmung im ständigen Austausch mit dem BZSt." Eine Zusicherung ist das nicht, und eine Zahl auch nicht.
Ökonomisch ist das die Frage nach komplementären Faktoren. Ein Fachreferat, dessen Stellen geschützt sind, dessen Einstellungsverfahren, Beschaffung und IT-Betreuung aber in der Quote liegen, ist nur nominell geschützt. Komplementäre Inputs begrenzen den Output am knappsten Glied: Eine geschützte Prüferstelle, die ein halbes Jahr auf ihre Nachbesetzung oder auf eine Analysesoftware wartet, produziert in dieser Zeit nichts. Welcher Anteil der 48,6 Stellen auf die Zentralabteilung fällt, ist in der Drucksache nicht genannt und bleibt in diesem Bericht offen; es ist die Größe, an der sich entscheidet, ob die Ausnahme für 280 Stellen trägt oder nur auf dem Papier steht.
Dass es dabei nicht um abstrakte Kapazität geht, zeigen die Fallzahlen der laufenden Verfahren. Beim Cum-Ex-Komplex sind zum Stichtag 31. August 2026 noch 153 Fälle im Besteuerungsverfahren in Bearbeitung, 143 Fälle sind rechtskräftig abgeschlossen, weitere 140 erledigt, ohne dass sich der Verdacht bestätigte. Bei Cum-Cum bearbeitet das Amt sechs Verfahren mit einer Rückforderungssumme von rund 46 Millionen Euro, alle im Rechtsbehelfsverfahren. Mit der Aufarbeitung und Rückforderung beider Komplexe sind 37 Personen beschäftigt, 34,45 Vollzeitäquivalente, verteilt auf zwei Referate. Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer, das die Umgehung der Dividendenbesteuerung verhindern soll, umfasst 17,5 Stellen, zwei im höheren und 15,5 im gehobenen Dienst; ursprünglich waren es 15, es wurde also um 2,5 Stellen aufgebaut. Die Schadensschätzungen, die im Raum stehen und die die Fragesteller nennen, liegen bei rund 28,5 Milliarden Euro für Cum-Cum und rund 7,2 Milliarden für Cum-Ex. Die Bundesregierung macht sich diese Schätzungen nicht zu eigen und legt keine eigenen vor; auf die Frage, welchen Anteil des Schadens sie durch bessere personelle Ausstattung für vermeidbar hält, verweist sie auf zwei frühere Drucksachen.
Der Bericht zeigt keine Kausalwirkung. Er vergleicht einen aus Beständen gebildeten Durchschnittsertrag mit Vollkosten und benennt die Schwelle, unterhalb derer eine Kürzung sich trägt. Er schätzt nicht, wie viel Aufkommen der Abbau von 92 Stellen kostet. Das wäre ohne eine Variation der Personalstärke, die sich von der Fallzusammensetzung trennen lässt, auch nicht zu leisten; die vorliegende Reihe gibt sie nicht her, wie Abschnitt 06 zeigt.
Die Ertragszahl ist nach oben verzerrt, und zwar aus drei Gründen zugleich. Erstens ist das festgestellte Mehrergebnis nach ausdrücklicher Angabe des Amtes nicht der Kasseneingang, sondern eine pauschalierte Umrechnung von Prüfungsfeststellungen; Festsetzung und Erhebung liegen bei den Ländern, und wie viel davon bestandskräftig wird, steht in der Drucksache nicht. Zweitens ist es das Ergebnis von Mitwirkungsfällen, also gemeinsam mit den Landesbetriebsprüfungen erzielt, und der Anteil des Bundesprüfers daran ist nicht ausgewiesen. Drittens arbeitet der Prüfdienst in der Spitze der Betriebsgrößen, wo die Erträge je Fall systematisch höher liegen als im Durchschnitt aller Betriebe. Der Vergleich mit der Länderstatistik in Abschnitt 06 dient dazu, die Größenordnung gegen diese Verzerrung zu testen, und er senkt das Verhältnis von 56 zu 1 auf 7,6 zu 1.
Die Kostenzahl ist nach unten verzerrt, weil zwei PSK-Blöcke fehlen. Sonstige Personalnebenkosten und Sacheinzelkosten sind in den 109.119 und 116.668 Euro nicht enthalten. Wie hoch sie je Stelle sind, bleibt offen; was sie am Ergebnis ändern können, ist begrenzt, weil das Verhältnis erst bei Vollkosten von 6,49 Millionen Euro je Stelle kippen würde. Die PSK-Werte sind außerdem Durchschnitte des Jahres 2024 für die gesamte Bundesverwaltung, nicht Ist-Ausgaben des Bundeszentralamts; das Rundschreiben weist selbst darauf hin, dass die Gegebenheiten „von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort unter Umständen erheblich abweichen" können.
Zwei Vorbehalte, die in den Rechnungen der Abschnitte 05 und 06 stecken, gehören ausdrücklich hierher. Erstens: Der Ertragsbetrag von 315 Millionen Euro für 48,6 Stellen gilt für besetzte Prüferstellen. Soweit die Kürzung auf die 160,8 unbesetzten Stellen gelegt wird, geht heute kein Ertrag verloren, sondern erst künftiger, und zwar mit der Verzögerung aus Abschnitt 10. Zweitens: Das Verhältnis von 7,6 zu 1 bei der Länderbetriebsprüfung stellt einen Länderertrag gegen einen Kostensatz des Bundes, weil die Personal- und Sachkostentabelle nur Werte der Bundesverwaltung ausweist. Landesbesoldung und Landesgemeinkosten weichen davon ab; um wie viel, bleibt offen. Für eine Größenordnung reicht das, für einen exakten Quotienten nicht.
Die Zuordnung der Einsparung ist offen. Dass 48,6 und 43,2 Stellen rechnerisch aus den Quoten folgen, heißt nicht, dass sie den Prüfdienst oder die Betrugsbekämpfung treffen. Welche Referate wie viel tragen, entscheidet sich erst in den Personallisten zur Bereinigungssitzung am 12. November 2026. Jede Zahl in diesem Bericht, die Stellen und Ertrag verknüpft, ist deshalb eine Rechnung über den Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2025 im Amt beziehungsweise im Prüfdienst, keine Prognose für eine bestimmte Organisationseinheit.
Die Gegenüberstellung von 452 ausgenommenen Stellen und 454 Planstellen der Sondereinheit ist eigene Zusammenstellung. Die Drucksache behauptet keinen Zusammenhang zwischen beiden Zahlen, und die Nähe kann Zufall sein. Sie ist als Hinweis geführt, nicht als Beleg, und sie wäre dadurch zu prüfen, dass sich die Ausnahmegrenze im Haushaltsgesetz 2028 erneut mit dem Umfang der Sondereinheit bewegt oder eben nicht.
Die US-Befunde sind nicht übertragbar, nur lehrreich. Sie stammen aus einer anderen Verwaltungsstruktur, aus Veranlagungsjahren von 2010 bis 2014, und sie beziehen sich auf Prüfungen von Personen entlang der Einkommensverteilung, nicht auf die Mitwirkung an Konzernaußenprüfungen. Was sie zeigen, ist methodisch, nicht quantitativ: Dass der Grenzertrag unterhalb des Durchschnittsertrags liegt, ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine empirische Frage, und sie ist dort zugunsten des Grenzertrags ausgefallen.
Schließlich behauptet der Bericht nicht, dass Stellen in der Bundesverwaltung nicht gestrichen werden dürfen. Das Argument richtet sich allein gegen die Form: eine einheitliche Quote über Verwendungen mit stark unterschiedlichem Ertrag, verbunden mit einer Ausnahmeliste, deren Grenze nicht aus einer Messung folgt. Ob die 8 Prozent in der Summe der Bundesverwaltung richtig bemessen sind, ist damit nicht beantwortet und war nicht Gegenstand der Prüfung.
Die erste und wichtigste Prüfgröße ist der Grenzertrag einer Prüferstelle, also das Mehraufkommen der zuletzt gestrichenen Stelle. Beziffert ist sie nicht, und zwar von niemandem: Die Bundesregierung erklärt auf Frage 3, dazu lägen ihr keine Erkenntnisse vor. Bezifferbar ist das Umfeld. Der Durchschnittsertrag beträgt 6,49 Millionen Euro je besetzter Prüferstelle und Jahr im Mittel der Jahre 2020 bis 2025, die Vollkosten liegen bei mindestens 116.668 Euro, und die Schwelle, unterhalb der eine Kürzung sich fiskalisch trägt, liegt bei 1,8 Prozent des Durchschnitts. Die Prüfgröße selbst bleibt offen.
Die zweite Prüfgröße ist die Durchsetzungselastizität des Steueraufkommens aus Keen und Slemrod, also die prozentuale Aufkommensreaktion auf eine prozentuale Änderung des Vollzugsaufwands. Für das Bundeszentralamt ist sie nicht erhoben; auch die Antwort auf Frage 4, die nach dem Prüfvolumen je Stelle fragt, lautet wörtlich, es lägen keine Erkenntnisse vor. Das Prüfvolumen ist eine Durchsatzgröße und ersetzt die Elastizität nicht; es zeigt aber, wie dünn die Datenlage ist, auf der die Entscheidung ruht. Für die US-Bundessteuerbehörde liegt eine Messung vor: 2,17 Dollar unmittelbares Mehraufkommen je Dollar Prüfaufwand im Durchschnitt und, einschließlich der Abschreckungswirkung, mehr als 12 Dollar bei Prüfungen oberhalb des 90. Perzentils. Für Deutschland bleibt die Größe offen.
Die dritte Prüfgröße ist der Anteil der Einsparung, der auf die Zentralabteilung fällt, weil er darüber entscheidet, ob die Ausnahme für die 280 Fachstellen trägt. Die Drucksache nennt ihn nicht; Frage 7 wird mit dem Hinweis auf die gesetzliche Festlegung beantwortet. Offen. Messbar wird er mit den Personallisten zur Bereinigungssitzung am 12. November 2026.
Die vierte Prüfgröße ist der Anteil der Einsparung, der auf unbesetzte Stellen gelegt wird. Beziffert ist der Rahmen: 160,8 der 2.210,5 Plan- und Stellen waren zum 1. Januar 2026 unbesetzt, 7,3 Prozent, und das übersteigt die rechnerische Einsparung beider Jahre von zusammen 91,9 Stellen. Welcher Anteil tatsächlich dort gelegt wird, fragt Frage 6b ausdrücklich ab und bleibt unbeantwortet. Offen.
Die fünfte Prüfgröße ist die Digitalisierungsrendite, mit der Ziffer 31 des Koalitionsausschusses die Quote begründet. Beziffert ist sie nirgends, weder im Beschlusspapier noch in der Drucksache. Beziffert sind die beiden Termine, von denen sie abhängt: Das datenbasierte System zur risikoorientierten Fallauswahl befindet sich „noch im Aufbau", und die Meldungen nach § 45b des Einkommensteuergesetzes beginnen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Die Rendite selbst bleibt offen; sichtbar würde sie an Fallzahl und Mehrergebnis je Prüferstelle der Jahre 2028 und 2029.
Die sechste Prüfgröße ist die Lage der Ausnahmegrenze. Beziffert ist ihr Verlauf: 120 Stellen im Haushaltsgesetz 2025, maximal 280 im Haushaltsgesetz 2026, maximal 452 im Regierungsentwurf für 2027, gegenüber 454 Planstellen der Sondereinheit. Ihre Begründung ist nicht beziffert, denn die Antwort auf Frage 5a nennt kein Kriterium, sondern die Zuständigkeit des Haushaltsgesetzgebers. Offen bleibt, ob die Grenze im Haushaltsgesetz 2028 weiter dem Stellenbestand der Einheit folgt.
Die siebte Prüfgröße ist der Abschreckungsbeitrag, also das Aufkommen, das wegen des Entdeckungsrisikos freiwillig gezahlt wird und in keiner Prüfungsstatistik auftaucht. Für das Bundeszentralamt ist er nicht beziffert und bleibt offen; in der US-Schätzung von Boning und Koautoren beträgt er mindestens das Dreifache des unmittelbaren Prüfergebnisses. Dass er wirkt, bestätigt die Bundesregierung dem Sinn nach selbst, wenn sie zum Aktionsplan „die Erhöhung von Abschreckung und Entdeckungsrisiko" als entscheidend bezeichnet; eine Zahl nennt sie dazu nicht.
Die achte Prüfgröße ist die Quote für 2028 und 2029. Sie ist nicht beziffert, weil sie noch nicht gesetzt ist: Nach der Antwort auf Frage 2 ergibt sich der Umfang „jeweils aus den HG 2028 und 2029". Beziffert ist nur die Summe, auf die die Vorgabe zuläuft: 8 Prozent des Personalbestands, für das Bundeszentralamt gerechnet auf den Bestand von 2.210,5 Stellen also 176,8 Stellen, gegenüber 4,7 Prozentpunkten, die mit 2025, 2026 und 2027 nominal schon festgelegt sind. Die Verteilung des Rests auf zwei Jahre bleibt offen.
Der Fall hat eine ungewöhnliche Eigenschaft: Über die Zahl, die über ihn entscheidet, wird nicht gestritten, weil sie amtlich nicht erhoben ist. Der Durchschnittsertrag einer Prüferstelle lässt sich aus der Drucksache ausrechnen, und dieser Bericht tut es; die Größe, auf die es ankommt, ist aber der Ertrag der zuletzt gestrichenen Stelle, und die liegt weder in einer Schätzung der Bundesregierung noch in einer konkurrierenden Schätzung vor. Damit verschiebt sich die ökonomische Frage von „welcher Wert ist richtig" zu „wer trägt die Beweislast, wenn keiner vorliegt".
Die vier Sätze, auf die sich der Fall zusammenziehen lässt, stehen alle in derselben Drucksache. Die Quote ist gesetzlich festgelegt. Erkenntnisse über den Ertrag einer Stelle liegen nicht vor. Neueinstellungen sind im Umfang der Einsparungen nicht möglich. Und der Prüfdienst, dessen Mehrergebnis dort beziffert ist, steht nicht auf der Ausnahmeliste.
Modell und Was-wäre-wenn, keine Messung. Der Steuervollzug lässt sich als Produktionsfunktion schreiben: Ein Input x, die Prüferkapazität, erzeugt einen Output R(x), das gesicherte Aufkommen, das aus dem unmittelbaren Prüfergebnis und der Abschreckungswirkung besteht. Eine Stelle gehört gestrichen, wenn ihr Grenzertrag R Strich unter ihren Vollkosten c liegt. Über mehrere Verwendungen hinweg ist die kostengünstigste Kürzung diejenige, die die Grenzerträge einander annähert; eine einheitliche Prozentquote leistet das genau dann, wenn die Grenzerträge schon gleich sind. Keen und Slemrod fassen dieselbe Bedingung als Elastizität: Die Durchsetzungselastizität des Aufkommens ist für Vollzugsentscheidungen das, was die Elastizität des zu versteuernden Einkommens für Entscheidungen über den Steuersatz ist. Beide Hebel wirken auf dasselbe Aufkommen, und beide verlangen eine Elastizität, die gemessen sein muss. Für die Einkommenselastizität ist diese Debatte in der Analyse zum Spitzensteuersatz ausgeführt — dort ist dieselbe Struktur mit Reglern durchgerechnet, nur mit dem Steuersatz anstelle der Vollzugsintensität als Hebel.
Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.
Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.