Das Kabinett hat am 23. September zwei Dinge in ein Gesetz gepackt, die gegenläufig aussehen: Die Pflicht, einen Papierbon auszudrucken, fällt zum 1. Januar 2028 weg, und gleichzeitig müssen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz ihre offene Ladenkasse durch ein elektronisches Kassensystem ersetzen. Der Finanzminister sagt dazu, das bedeute „für alle weniger Bürokratie". Die Entwurfsbegründung rechnet das selbst durch und kommt auf eine jährliche Entlastung der Wirtschaft von 106,192 Millionen Euro bei einem einmaligen Aufwand von 98,748 Millionen. Die Einzelposten ergeben nachgerechnet genau diese Summen, gerundet auf volle Tausend. Nur trägt die Summe eine Aussage, die sie nicht macht: Die Entlastung entsteht praktisch vollständig bei den 2,2 Millionen Kassen, die es schon gibt, die Kosten praktisch vollständig bei den 114.800 Kassen, die es noch nicht gibt. Nach Kassen gerechnet überschneiden sich die beiden Gruppen nicht. Und die Größe, die das Vorhaben rechtfertigen müsste, die Mehrsteuer, beziffert der Entwurf an keiner Stelle.
| Position | einmalig | jährlich |
|---|---|---|
| 1 Kassenpflicht, § 146b AO-E (114.800 Kassen) | +63,685 Mio € | +30,330 Mio € |
| 2 Digitaler Beleg statt Papierbon (2.206.500 Kassen) | rund +14 Mio € | −144,768 Mio € |
| 3 Mitteilungsverfahren, Wechsel der TSE | kein Aufwand | +8,517 Mio € |
| 4 Wegstreckenzähler in Mietwagen (30.000 Fahrzeuge) | +21,000 Mio € | +2,550 Mio € |
| 5 Digitale Jahresabschlüsse | kein Aufwand | −2,821 Mio € |
| Summe laut Vorblatt | +98,748 Mio € | −106,192 Mio € |
| davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten | — | −139,072 Mio € |
| Bürgerinnen und Bürger | kein Erfüllungsaufwand | kein Erfüllungsaufwand |
| Entlastung je vorhandener Kasse | — | 65,61 € (Papier 65,65 € minus 0,04 € digital) |
| Eigene Rechnung: je umzustellender Kasse | 554,75 € | 264,20 € |
| Eigene Rechnung: dieselbe Last auf 6 Jahre Nutzungsdauer | — | 356,66 € je Kasse und Jahr |
| Eigene Rechnung: Kipppunkt der Papierkosten | — | unter 17,48 € je Kasse wird das Paket zur Belastung |
| Prüfgröße Mehrsteuer | im Entwurf nicht beziffert | nötig wären rund 40,9 Mio € im Jahr (modelliert) |
Der erste Hebel ist neu. Ein neuer § 146b der Abgabenordnung verpflichtet Steuerpflichtige mit einem Gesamtumsatz über 100.000 Euro im Kalenderjahr, ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Absatz 1 AO zu nutzen, also eine Registrierkasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung, der TSE. Die offene Ladenkasse, die Schublade mit handschriftlicher Aufzeichnung, ist für diese Betriebe damit ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr zulässig. Ausgenommen bleibt, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt. Das Bundesfinanzministerium beziffert den Bestand an offenen Ladenkassen in seiner Mitteilung vom 23. September auf etwa 115.000; die Kostenrechnung der Begründung arbeitet mit 114.800 Kassen, davon 30.996 cloudbasierte und 83.804 stationäre.
Der zweite Hebel nimmt etwas zurück, das erst 2020 eingeführt wurde. An die Stelle der papiergebundenen Belegausgabepflicht tritt zum selben Datum eine Belegbereitstellungspflicht: Der Beleg muss weiter für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erzeugt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht mehr zwingend gedruckt. Die Begründung hält den QR-Code auf dem Kundendisplay für die praktikabelste Form, genannt werden außerdem E-Mail, Download-Link und Ablage im Kundenkonto. Dass hier keine Pflicht verschwindet, sondern nur das Medium wechselt, zeigt die Bußgeldvorschrift: Nach dem geänderten § 379 Absatz 2 AO handelt ordnungswidrig, wer den Beleg „nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt". Wer auf Papier besteht, bekommt es weiterhin.
Flankiert wird beides mit Strafrecht. Ein neuer § 374a AO stellt das gewerbsmäßige Inverkehrbringen eines Manipulationsprogramms für elektronische Aufzeichnungssysteme unter Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, den Einsatz eines solchen Programms bis zu drei Jahren; strafbar ist nach Absatz 3 auch der Versuch, allerdings nur beim Inverkehrbringen, und die Tat wird nach dem geänderten § 369 Absatz 1 AO zur Steuerstraftat. Dazu kommen ein erweitertes Mitteilungsverfahren beim Wechsel der TSE, eine Pflicht zu Wegstreckenzählern mit digitaler Schnittstelle in Mietwagen und die Möglichkeit, Jahresabschlüsse rein digital aufzubewahren. Beschlossen ist bisher nur der Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Die Begründung beziffert fünf Positionen. Die Kassenpflicht kostet einmalig 63,685 Millionen Euro (30.996 Cloudkassen zu 500 Euro, 83.804 stationäre zu 575 Euro) und jährlich 30,330 Millionen (TSE-Lizenzen 45.920 mal 93 Euro, Wartung und Support 300 Euro je Cloudkasse und 200 Euro je stationärer Kasse). Das erweiterte Mitteilungsverfahren kostet 8,517 Millionen im Jahr, die Wegstreckenzähler 21 Millionen einmalig und 2,550 Millionen jährlich. Die digitalen Jahresabschlüsse entlasten um 2,821 Millionen. Diese vier Positionen zusammen ergeben eine jährliche Mehrbelastung von 38,576 Millionen Euro.
Die fünfte Position kippt das Vorzeichen. Für die Umstellung vom Papier auf den digitalen Beleg setzt die Begründung 65,65 Euro Papierkosten je Kasse und Jahr an und verweist dafür auf die letzte Nacherhebung des Statistischen Bundesamts zur Belegausgabepflicht (Vorgabe 2017070311017001). Dem stehen 0,04 Euro für die digitale Speicherung gegenüber. Die Differenz von 65,61 Euro mal 2.206.500 vorhandene Kassen ergibt 144,768 Millionen Euro Entlastung im Jahr. Zieht man davon die 38,576 Millionen ab, bleiben 106.192.254 Euro. Das Vorblatt nennt 106.192.000; die Summen des Vorblatts sind auf volle Tausend gerundet. Dieselbe Probe geht bei den Bürokratiekosten aus Informationspflichten auf: die Positionen Beleg, Mitteilungsverfahren und Jahresabschluss ergeben zusammen 139.072.414 Euro Entlastung, im Vorblatt 139.072.000. Die Rechnung ist also in sich stimmig.
Sie ist aber jung. Der Referentenentwurf vom 5. August kam beim Saldo noch auf 88,89 Millionen Euro, also 17,3 Millionen weniger. Der Zuwachs hat zwei Ursachen, und keine davon ist eine Änderung am Gesetz. Erstens der Papierposten: Der Referentenentwurf schrieb dort 130,287 Millionen, die Kabinettsfassung führt die Multiplikation aus, 65,61 Euro mal 2.206.500 Kassen, und kommt auf 144,768 Millionen, also 14,481 Millionen mehr. Zweitens die digitalen Jahresabschlüsse: Im Referentenentwurf standen sie als „geringe, nicht bezifferbare Entlastung" ohne Betrag und fehlten in der Zusammenfassungstabelle, die deshalb nur vier Positionen hatte; in der Kabinettsfassung sind sie mit 2,821 Millionen beziffert. 14,481 plus 2,821 ergibt die 17,3 Millionen. Eine Spur dieser Bearbeitung ist stehen geblieben: Der Absatz zur „One in, one out"-Regel nennt ein „Out" von 103,37 Millionen Euro, das Vorblatt 106,192 Millionen. Die Differenz beträgt genau die 2,821 Millionen der zuletzt bezifferten Position.
Jetzt lohnt der Blick darauf, an welchen Kassen die beiden Vorzeichen hängen. Die Belegausgabepflicht des § 146a Absatz 2 AO knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, und der erfasst nur, wer mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufzeichnet. Wer eine offene Ladenkasse führt, muss heute also keinen Bon ausgeben und hat folglich auch keine Papierkosten, die wegfallen könnten. Deshalb rechnet die Begründung die Entlastung konsequent auf 2.206.500 Kassen, den Bestand an Registrierkassen, und nicht auf die 114.800 offenen Ladenkassen. Die Umstellungskosten wiederum entstehen ausschließlich bei diesen 114.800. Die Kasse, die zahlt, ist nicht die Kasse, die spart. Eine Einschränkung gehört dazu: Ab 2028 fallen auch die neuen Geräte unter die Belegbereitstellungspflicht. Gegenüber einer Kassenpflicht ohne die Belegreform, bei der sie Papierbons hätten drucken müssen, bleibt ihnen damit ein Aufwand erspart, rechnerisch 65,65 Euro mal 114.800, rund 7,5 Millionen Euro im Jahr. Gebucht wird dieser vermiedene Aufwand nirgends, weil die amtliche Rechnung am heutigen Zustand misst, und über Betriebe statt Kassen sagt keine der Quellen etwas: Ein Unternehmen kann an einem Standort eine Registrierkasse und an einem anderen eine offene Ladenkasse führen.
In Beträgen je Kasse sieht das so aus. Wer umstellen muss, trägt 554,75 Euro einmalig und 264,20 Euro im Jahr. Das ist keine Schätzung von uns, sondern der gewichtete Durchschnitt, den der Verordnungsentwurf zur Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung selbst ausweist, und er entspricht der Aggregatrechnung des Gesetzentwurfs. Die Begründung verteilt die Anschaffung ausdrücklich nicht über die Jahre, sie sieht dafür keinen Anlass, weil der Umstellungsaufwand ohnehin nicht in den jährlichen Aufwand eingeht. Wer die Last eines Betriebs vergleichen will, muss es trotzdem tun: Auf die sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die dieselbe Begründung an anderer Stelle für Kassen nennt, sind das 356,66 Euro je Kasse und Jahr, eigene Rechnung. Auf der anderen Seite steht eine vorhandene Registrierkasse mit 65,61 Euro Entlastung, davon geht der Anteil am erweiterten Mitteilungsverfahren ab, 8,517 Millionen auf 2.206.500 Kassen, also 3,86 Euro. Netto bleiben 61,75 Euro im Jahr. Kommt der einmalige Programmieraufwand der Hersteller von 14,063 Millionen über die Preise zurück, sind das 6,37 Euro je Kasse, einmalig. Das Verhältnis der beiden Seiten liegt also bei ungefähr sechs zu eins, und zwar dauerhaft.
Eine dritte Gruppe taucht in der Debatte gar nicht auf: die Mietwagenbetriebe. 30.000 Fahrzeuge müssen einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle bekommen, 700 Euro je Fahrzeug im Mittel, 85 Euro laufend. Diese Gruppe hat an der Belegumstellung nichts zu gewinnen und trägt 21 Millionen Euro einmalig. Ordnungspolitisch ist das der klassische Fall konzentrierter Kosten bei gestreutem Nutzen, nur mit vertauschten Rollen: Der Nutzen streut über große, gut organisierte Handelsunternehmen, die Kosten konzentrieren sich auf kleine, bargeldintensive Betriebe und auf Fahrdienste. Nach Mancur Olsons Logik ist die zweite Gruppe die durchsetzungsfähigere, weil ihr Einzelinteresse groß genug ist, um sich zu wehren. Wo sich dieser Widerstand entlädt, ist absehbar: in der Ausnahmeverordnung und im Bundesrat.
Das Ministerium hat den Streit vorweggenommen und einen Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vorgelegt, datiert auf den 22. Juli 2026. Die Liste liest sich großzügig: Kreditinstitute und Versicherer fallen heraus, ebenso Betriebe, die ausschließlich über elektronische Schnittstellen oder Plattformen leisten. Dazu kommen Sonderregeln für Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, für Taxameter und Wegstreckenzähler, für Vertrauenskassen am Selbsterntefeld und für temporäre oder mobile Einrichtungen, also den Marktstand.
Beziffert ist davon nur der erste Teil. Der Verordnungsentwurf rechnet mit 2.585 Ausnahmefällen, ausdrücklich nur für § 1, also Banken, Versicherer und reine Plattformanbieter, und senkt den Aufwand entsprechend um 1.434.028,75 Euro einmalig und 682.957 Euro jährlich. Er rechnet dabei einen Fall wie eine Kasse, mit denselben 554,75 Euro je Fall; gemessen an den 114.800 umzustellenden Kassen sind die Ausnahmen damit 2,3 Prozent. Für die übrigen Ausnahmen der §§ 2 bis 4 nennt der Entwurf keine Fallzahl und keinen Betrag; diese Größe bleibt offen.
Wichtiger ist, was diese Ausnahmen rechtlich sind. Sie befreien nicht von der Kasse, sondern verlegen den Zeitpunkt der Erfassung. Der Marktstand, der Handwerker beim Kunden, die Vertrauenskasse: In allen drei Fällen ordnet der Entwurf an, dass die Einnahmen anschließend in einem System nach § 146a Absatz 1 AO nachzuerfassen sind, täglich oder unverzüglich nach Rückkehr in die Betriebsstätte. Und die so ausgenommenen Umsätze zählen weiter bei der 100.000-Euro-Grenze mit. Wer einen Marktstand betreibt und über der Grenze liegt, braucht die Kasse also trotzdem, er muss sie nur nicht auf den Markt mitnehmen. Der Verordnungsentwurf ist zudem der älteste Text des Pakets und stammt aus der Zeit vor dem Referentenentwurf; er ist Diskussionsstand, nicht beschlossen.
Der Zweck des teuren Teils ist nicht Bürokratieabbau, sondern Steuervollzug. Genau dort schweigt der Entwurf. Unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" steht ein einziger Satz: Die Regelungen schränkten Missbrauchsmöglichkeiten ein, dies werde zur Sicherung des Steueraufkommens beitragen. Keine Zahl, keine Spanne, kein Verweis auf eine Schätzung. Die Kosten der Maßnahme sind auf die Kasse genau berechnet, ihr Ertrag ist nicht einmal größenordnungsmäßig benannt.
Man kann die Schwelle ausrechnen, ab der sich die Kassenpflicht allein trägt. Ihre eigenen Kosten sind 63,685 Millionen einmalig und 30,330 Millionen jährlich. Verteilt man die Anschaffung über die sechs Jahre Nutzungsdauer, die die Begründung an anderer Stelle nennt, sind das 40,944 Millionen Euro im Jahr, oder 356,66 Euro je betroffener Kasse; die Verteilung ist unsere, nicht die des Entwurfs. Die Kassenpflicht wäre fiskalisch also bereits dann bezahlt, wenn hinter jeder betroffenen Kasse im Schnitt rund 357 Euro mehr Steuern im Jahr abgeführt werden. Bei einer illustrativ angenommenen Gesamtbelastung von 30 Prozent auf bisher nicht erklärte Bareinnahmen entspräche das knapp 1.200 Euro Umsatz je Kasse und Jahr, gut ein Prozent der Umsatzschwelle von 100.000 Euro. Diese Rechnung ist modelliert und keine Prognose, aber sie zeigt, wie niedrig die Latte liegt: Das Vorhaben muss nicht viel finden, um sich zu rechnen. Umso auffälliger ist, dass niemand die Zahl nennt.
Die Forschung stützt die Richtung, wenn auch nicht jede Erwartung. Seit Allingham und Sandmo (1972, Journal of Public Economics) wird Steuerhinterziehung als Abwägung zwischen Ertrag und Entdeckungsrisiko modelliert; die TSE hebt genau dieses Risiko, weil sie die Grundaufzeichnung kryptographisch festschreibt. Wie stark der Effekt sein kann, zeigt Kleven und Kollegen (2011, Econometrica) an einem dänischen Prüfexperiment: Bei Einkünften, die ein Dritter meldet, lag die Hinterziehungsquote bei etwa 0,3 Prozent, bei selbst erklärten Einkünften bei rund 37 Prozent. Naritomi (2019, American Economic Review) wertet das brasilianische Programm Nota Fiscal Paulista aus, das Verbraucher mit Rabatten dafür belohnt, den Beleg zu verlangen, und findet einen Anstieg der gemeldeten Einzelhandelsumsätze um rund 21 Prozent über vier Jahre. Der Wirkkanal dort ist aber der Kunde als Kontrolleur, und genau diesen Kanal schwächt der deutsche Entwurf tendenziell: Ein QR-Code, den kaum jemand scannt, diszipliniert weniger als ein Zettel, den man in die Hand gedrückt bekommt. Der Entwurf setzt stattdessen ganz auf den technischen Kanal, die manipulationssichere Aufzeichnung im Gerät. Das ist konsistent, verschiebt die Last aber auf die Prüfungskapazität der Finanzämter, und über die sagt die Begründung nichts.
Bleibt die Zahl, an der alles hängt: 65,65 Euro Papierkosten je Kasse und Jahr. Sie stammt nicht aus diesem Entwurf, sondern aus einer Nacherhebung des Statistischen Bundesamts zur Belegausgabepflicht. Die Datenbank des Bundesamts war beim Schreiben dieses Berichts nicht erreichbar, der Wert ist für uns also nur so belegt, wie der Regierungsentwurf ihn zitiert. Nachrechnen lässt sich aber, was der Entwurf an anderer Stelle selbst unterstellt, und da passen zwei Annahmen nicht recht zusammen. Für die digitale Seite nimmt die Begründung an, jede geschäftsfähige Person in Deutschland, 77 Millionen ab sieben Jahren, kaufe zweimal pro Woche ein, macht 8 Milliarden Transaktionen im Jahr. Auf 2.206.500 Kassen verteilt sind das 3.626 Belege je Kasse und Jahr, ungefähr zehn am Tag. Legt man die 144,768 Millionen Euro Papierkosten auf diese 8 Milliarden Belege um, kostet ein Bon 1,81 Cent Papier.
Eines von beidem ist zu hoch gegriffen: entweder die 1,81 Cent, dann enthalten die 65,65 Euro mehr als Papier, oder die zehn Bons am Tag, dann ist die Transaktionszahl zu niedrig. Welche Erklärung zutrifft, sagt der Entwurf nicht, und wir können es von außen nicht entscheiden; das ist der offene Punkt dieser Rechnung. Für das Ergebnis selbst ist die Transaktionszahl allerdings fast folgenlos, weil sie nur die 92.000 Euro Speicherkosten bestimmt. Alles hängt am Betrag je Kasse.
Deshalb ist dieser Betrag die eigentliche Prüfgröße, und sie lässt sich beziffern. Die Entlastung aus dem Belegposten muss größer sein als die 38,576 Millionen Euro, die alle anderen Positionen zusammen kosten. Umgelegt auf 2.206.500 Kassen ist das erreicht, sobald die eingesparten Papierkosten 17,48 Euro je Kasse und Jahr übersteigen. Liegen die tatsächlichen Papierkosten darunter, also bei etwas mehr als einem Viertel des angesetzten Werts, wird aus dem angekündigten Bürokratieabbau eine Nettobelastung der Wirtschaft. Das ist keine Prognose, sondern die Empfindlichkeit der amtlichen Rechnung gegenüber ihrer einzigen tragenden Annahme.
Die zweite offene Größe ist der Ertrag. Wir haben oben ausgerechnet, was die Kassenpflicht kosten wird, 40,9 Millionen Euro im Jahr, und was sie dafür einbringen müsste. Was sie einbringt, weiß niemand, der den Entwurf gelesen hat, denn dort steht es nicht. Die dritte ist der Bürger. Das Vorblatt bucht für Bürgerinnen und Bürger null, weder Aufwand noch Entlastung. Die Aussage, das Gesetz bringe weniger Bürokratie für alle, ist für die Unternehmensseite ausgerechnet und für die Bürgerseite nicht; sie steht in der Pressemitteilung, nicht im Tableau.
Zusammengefasst: Der Entwurf nimmt eine Pflicht zurück, die 2020 eingeführt wurde, den gedruckten Bon, und er schließt eine reale Vollzugslücke, denn eine handgeführte Schublade lässt sich nicht prüfen. Beides ist begründbar. Verteilt ist es aber so, dass die Entlastung dort anfällt, wo keine Umstellung nötig ist, und die Kosten dort, wo bisher kein Papier verbraucht wurde. Das ist nicht per se falsch, Vollzugsgerechtigkeit kostet immer jemanden etwas. Es ist nur etwas anderes als die Botschaft, unter der es angekündigt wurde.
Messbar wird das an fünf Größen. Erstens an den Papierkosten je Kasse: über 17,48 Euro im Jahr bleibt es eine Entlastung, darunter wird es eine Belastung, und die zugrunde liegende Erhebung des Statistischen Bundesamts sollte im parlamentarischen Verfahren offengelegt werden. Zweitens an der Mehrsteuer, die der Entwurf nicht beziffert; die Latte liegt bei rund 40,9 Millionen Euro im Jahr, umgerechnet rund 357 Euro je betroffener Kasse. Drittens an der Ausnahmeverordnung: beziffert sind bisher 2.585 Fälle oder 2,3 Prozent, die Fallzahlen für Marktstände, Vertrauenskassen und Außendienst fehlen, und die dortigen Ausnahmen ersetzen die Kasse nicht, sondern verschieben die Erfassung. Viertens an der Prüfungskapazität der Finanzämter, ohne die eine manipulationssichere Aufzeichnung nur ein ungelesenes Protokoll ist. Auffällig ist, was die Kabinettsfassung hier ausweist: 557.000 Euro einmalig für die Länder, null für den Bund, und laufend null. Der Referentenentwurf hatte an derselben Stelle noch 125.000 Euro laufend für die Länder sowie 5,339 Millionen laufend und 5,780 Millionen einmalig für den Bund. Der laufende Verwaltungsaufwand ist zwischen den Fassungen also auf null gesetzt worden, ohne dass die Begründung sagt, warum. Fünftens daran, ob der digitale Beleg beim Kunden ankommt oder ob mit dem Papier auch der letzte Anreiz verschwindet, ihn überhaupt zu verlangen.
Die Fakten stammen aus dem Regierungsentwurf in der Kabinettsfassung vom 23. September 2026 samt Begründung, aus dem Referentenentwurf vom 5. August 2026, aus dem Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vom 22. Juli 2026 und aus der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 23. September 2026. Alle Beträge sind dort nachgerechnet, die Summen des Vorblatts gehen auf. Fünf Punkte:
Unterm Strich: Die Arithmetik des Entwurfs geht auf, die Verteilung ist schief. Entlastet werden die Kassen, die schon da sind, bezahlt wird von denen, die angeschafft werden müssen, und der Nutzen, um dessentwillen das geschieht, wird nur behauptet. Prüfbar an fünf Größen: den Papierkosten je Kasse (Kipppunkt 17,48 €), der Mehrsteuer (Latte 40,9 Mio € im Jahr), den unbezifferten Ausnahmen der §§ 2 bis 4, der Prüfungskapazität der Länder und der Frage, ob der digitale Beleg beim Kunden ankommt.
Durchsetzungsökonomik und Kosteninzidenz, ausdrücklich als Modell und nicht als Prognose. Erstens Abschreckung: Steuerhinterziehung als Abwägung von Ertrag und Entdeckungswahrscheinlichkeit (Allingham/Sandmo 1972); die TSE hebt die Entdeckungswahrscheinlichkeit, wirkt also über p, nicht über die Strafhöhe. Empirischer Anker für die Stärke der Meldung durch Dritte: Kleven u. a. 2011 (Hinterziehung 0,3 % bei Drittmeldung gegenüber rund 37 % bei Selbsterklärung), für den Kunden als Kontrolleur Naritomi 2019 (rund +21 % gemeldeter Einzelhandelsumsatz). Zweitens Inzidenz: Der Nutzen streut über 2.206.500 Bestandskassen (61,75 € netto im Jahr), die Kosten konzentrieren sich auf 114.800 umzustellende Kassen (356,66 € im Jahr, eigene Annualisierung über 6 Jahre) und 30.000 Mietwagen, also konzentrierte Kosten bei gestreutem Nutzen im Sinne Olsons, was Widerstand in Ausnahmeverordnung und Bundesrat erwarten lässt. Drittens Empfindlichkeit: Das gesamte Vorzeichen des Pakets hängt an den unterstellten Papierkosten je Kasse, Kipppunkt 17,48 € gegenüber angesetzten 65,65 €. Verwandte Berichte: Bürokratieabbau, Cum-Cum, Sozialleistungsmissbrauch, Gastro-Mehrwertsteuer.
Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.
Alle Zahlen sind mit Primärquelle belegt. Einzelne, ausdrücklich als „modelliert/illustrativ" gekennzeichnete Werte sind Rechen-Illustrationen, keine amtlichen Zahlen. Tatsachen und Modell-Lesarten sind getrennt ausgewiesen.