PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Steuern · Bürokratie · 2028

Der Papierbon fällt, die Kassenpflicht kommt: Die Entlastung von 106 Millionen Euro im Jahr fällt bei 2,2 Millionen vorhandenen Kassen an, die Kosten bei 114.800 Kassen, die es noch nicht gibt.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 28. September 2026 · Regierungsentwurf „eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen" (Kabinettsbeschluss 23. September 2026; Referentenentwurf BMF vom 5. August 2026) · noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen · Kassenpflicht und Belegbereitstellungspflicht ab 1. Januar 2028 · dazu der Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vom 22. Juli 2026

Das Kabinett hat am 23. September zwei Dinge in ein Gesetz gepackt, die gegenläufig aussehen: Die Pflicht, einen Papierbon auszudrucken, fällt zum 1. Januar 2028 weg, und gleichzeitig müssen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz ihre offene Ladenkasse durch ein elektronisches Kassensystem ersetzen. Der Finanzminister sagt dazu, das bedeute „für alle weniger Bürokratie". Die Entwurfsbegründung rechnet das selbst durch und kommt auf eine jährliche Entlastung der Wirtschaft von 106,192 Millionen Euro bei einem einmaligen Aufwand von 98,748 Millionen. Die Einzelposten ergeben nachgerechnet genau diese Summen, gerundet auf volle Tausend. Nur trägt die Summe eine Aussage, die sie nicht macht: Die Entlastung entsteht praktisch vollständig bei den 2,2 Millionen Kassen, die es schon gibt, die Kosten praktisch vollständig bei den 114.800 Kassen, die es noch nicht gibt. Nach Kassen gerechnet überschneiden sich die beiden Gruppen nicht. Und die Größe, die das Vorhaben rechtfertigen müsste, die Mehrsteuer, beziffert der Entwurf an keiner Stelle.

Positioneinmaligjährlich
1 Kassenpflicht, § 146b AO-E (114.800 Kassen)+63,685 Mio €+30,330 Mio €
2 Digitaler Beleg statt Papierbon (2.206.500 Kassen)rund +14 Mio €−144,768 Mio €
3 Mitteilungsverfahren, Wechsel der TSEkein Aufwand+8,517 Mio €
4 Wegstreckenzähler in Mietwagen (30.000 Fahrzeuge)+21,000 Mio €+2,550 Mio €
5 Digitale Jahresabschlüssekein Aufwand−2,821 Mio €
Summe laut Vorblatt+98,748 Mio €−106,192 Mio €
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten—−139,072 Mio €
Bürgerinnen und Bürgerkein Erfüllungsaufwandkein Erfüllungsaufwand
Entlastung je vorhandener Kasse—65,61 € (Papier 65,65 € minus 0,04 € digital)
Eigene Rechnung: je umzustellender Kasse554,75 €264,20 €
Eigene Rechnung: dieselbe Last auf 6 Jahre Nutzungsdauer—356,66 € je Kasse und Jahr
Eigene Rechnung: Kipppunkt der Papierkosten—unter 17,48 € je Kasse wird das Paket zur Belastung
Prüfgröße Mehrsteuerim Entwurf nicht beziffertnötig wären rund 40,9 Mio € im Jahr (modelliert)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach dem Regierungsentwurf (Kabinettsfassung vom 23. September 2026), Einzelposten aus der Begründung, Minus bedeutet Entlastung. Die Zeilen sind aus der Begründung übernommen; die Kabinettsfassung nennt bei Position 2 nur „rund 14 Mio. Euro" (Residuum aus dem Vorblatt: 14,063 Mio). Die Summen des Vorblatts sind auf volle Tausend gerundet. Die letzten vier Zeilen sind eigene Rechnungen aus diesen Zahlen und als solche gekennzeichnet.
01

Die Fakten: zwei Hebel, ein Gesetz

Der erste Hebel ist neu. Ein neuer § 146b der Abgabenordnung verpflichtet Steuerpflichtige mit einem Gesamtumsatz über 100.000 Euro im Kalenderjahr, ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Absatz 1 AO zu nutzen, also eine Registrierkasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung, der TSE. Die offene Ladenkasse, die Schublade mit handschriftlicher Aufzeichnung, ist für diese Betriebe damit ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr zulässig. Ausgenommen bleibt, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt. Das Bundesfinanzministerium beziffert den Bestand an offenen Ladenkassen in seiner Mitteilung vom 23. September auf etwa 115.000; die Kostenrechnung der Begründung arbeitet mit 114.800 Kassen, davon 30.996 cloudbasierte und 83.804 stationäre.

Der zweite Hebel nimmt etwas zurück, das erst 2020 eingeführt wurde. An die Stelle der papiergebundenen Belegausgabepflicht tritt zum selben Datum eine Belegbereitstellungspflicht: Der Beleg muss weiter für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erzeugt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht mehr zwingend gedruckt. Die Begründung hält den QR-Code auf dem Kundendisplay für die praktikabelste Form, genannt werden außerdem E-Mail, Download-Link und Ablage im Kundenkonto. Dass hier keine Pflicht verschwindet, sondern nur das Medium wechselt, zeigt die Bußgeldvorschrift: Nach dem geänderten § 379 Absatz 2 AO handelt ordnungswidrig, wer den Beleg „nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt". Wer auf Papier besteht, bekommt es weiterhin.

Flankiert wird beides mit Strafrecht. Ein neuer § 374a AO stellt das gewerbsmäßige Inverkehrbringen eines Manipulationsprogramms für elektronische Aufzeichnungssysteme unter Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, den Einsatz eines solchen Programms bis zu drei Jahren; strafbar ist nach Absatz 3 auch der Versuch, allerdings nur beim Inverkehrbringen, und die Tat wird nach dem geänderten § 369 Absatz 1 AO zur Steuerstraftat. Dazu kommen ein erweitertes Mitteilungsverfahren beim Wechsel der TSE, eine Pflicht zu Wegstreckenzählern mit digitaler Schnittstelle in Mietwagen und die Möglichkeit, Jahresabschlüsse rein digital aufzubewahren. Beschlossen ist bisher nur der Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

02

Die Rechnung: die ganze Entlastung hängt an einer Zeile

Die Begründung beziffert fünf Positionen. Die Kassenpflicht kostet einmalig 63,685 Millionen Euro (30.996 Cloudkassen zu 500 Euro, 83.804 stationäre zu 575 Euro) und jährlich 30,330 Millionen (TSE-Lizenzen 45.920 mal 93 Euro, Wartung und Support 300 Euro je Cloudkasse und 200 Euro je stationärer Kasse). Das erweiterte Mitteilungsverfahren kostet 8,517 Millionen im Jahr, die Wegstreckenzähler 21 Millionen einmalig und 2,550 Millionen jährlich. Die digitalen Jahresabschlüsse entlasten um 2,821 Millionen. Diese vier Positionen zusammen ergeben eine jährliche Mehrbelastung von 38,576 Millionen Euro.

Die fünfte Position kippt das Vorzeichen. Für die Umstellung vom Papier auf den digitalen Beleg setzt die Begründung 65,65 Euro Papierkosten je Kasse und Jahr an und verweist dafür auf die letzte Nacherhebung des Statistischen Bundesamts zur Belegausgabepflicht (Vorgabe 2017070311017001). Dem stehen 0,04 Euro für die digitale Speicherung gegenüber. Die Differenz von 65,61 Euro mal 2.206.500 vorhandene Kassen ergibt 144,768 Millionen Euro Entlastung im Jahr. Zieht man davon die 38,576 Millionen ab, bleiben 106.192.254 Euro. Das Vorblatt nennt 106.192.000; die Summen des Vorblatts sind auf volle Tausend gerundet. Dieselbe Probe geht bei den Bürokratiekosten aus Informationspflichten auf: die Positionen Beleg, Mitteilungsverfahren und Jahresabschluss ergeben zusammen 139.072.414 Euro Entlastung, im Vorblatt 139.072.000. Die Rechnung ist also in sich stimmig.

Sie ist aber jung. Der Referentenentwurf vom 5. August kam beim Saldo noch auf 88,89 Millionen Euro, also 17,3 Millionen weniger. Der Zuwachs hat zwei Ursachen, und keine davon ist eine Änderung am Gesetz. Erstens der Papierposten: Der Referentenentwurf schrieb dort 130,287 Millionen, die Kabinettsfassung führt die Multiplikation aus, 65,61 Euro mal 2.206.500 Kassen, und kommt auf 144,768 Millionen, also 14,481 Millionen mehr. Zweitens die digitalen Jahresabschlüsse: Im Referentenentwurf standen sie als „geringe, nicht bezifferbare Entlastung" ohne Betrag und fehlten in der Zusammenfassungstabelle, die deshalb nur vier Positionen hatte; in der Kabinettsfassung sind sie mit 2,821 Millionen beziffert. 14,481 plus 2,821 ergibt die 17,3 Millionen. Eine Spur dieser Bearbeitung ist stehen geblieben: Der Absatz zur „One in, one out"-Regel nennt ein „Out" von 103,37 Millionen Euro, das Vorblatt 106,192 Millionen. Die Differenz beträgt genau die 2,821 Millionen der zuletzt bezifferten Position.

03

Zwei Gruppen ohne Schnittmenge

Jetzt lohnt der Blick darauf, an welchen Kassen die beiden Vorzeichen hängen. Die Belegausgabepflicht des § 146a Absatz 2 AO knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, und der erfasst nur, wer mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufzeichnet. Wer eine offene Ladenkasse führt, muss heute also keinen Bon ausgeben und hat folglich auch keine Papierkosten, die wegfallen könnten. Deshalb rechnet die Begründung die Entlastung konsequent auf 2.206.500 Kassen, den Bestand an Registrierkassen, und nicht auf die 114.800 offenen Ladenkassen. Die Umstellungskosten wiederum entstehen ausschließlich bei diesen 114.800. Die Kasse, die zahlt, ist nicht die Kasse, die spart. Eine Einschränkung gehört dazu: Ab 2028 fallen auch die neuen Geräte unter die Belegbereitstellungspflicht. Gegenüber einer Kassenpflicht ohne die Belegreform, bei der sie Papierbons hätten drucken müssen, bleibt ihnen damit ein Aufwand erspart, rechnerisch 65,65 Euro mal 114.800, rund 7,5 Millionen Euro im Jahr. Gebucht wird dieser vermiedene Aufwand nirgends, weil die amtliche Rechnung am heutigen Zustand misst, und über Betriebe statt Kassen sagt keine der Quellen etwas: Ein Unternehmen kann an einem Standort eine Registrierkasse und an einem anderen eine offene Ladenkasse führen.

In Beträgen je Kasse sieht das so aus. Wer umstellen muss, trägt 554,75 Euro einmalig und 264,20 Euro im Jahr. Das ist keine Schätzung von uns, sondern der gewichtete Durchschnitt, den der Verordnungsentwurf zur Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung selbst ausweist, und er entspricht der Aggregatrechnung des Gesetzentwurfs. Die Begründung verteilt die Anschaffung ausdrücklich nicht über die Jahre, sie sieht dafür keinen Anlass, weil der Umstellungsaufwand ohnehin nicht in den jährlichen Aufwand eingeht. Wer die Last eines Betriebs vergleichen will, muss es trotzdem tun: Auf die sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die dieselbe Begründung an anderer Stelle für Kassen nennt, sind das 356,66 Euro je Kasse und Jahr, eigene Rechnung. Auf der anderen Seite steht eine vorhandene Registrierkasse mit 65,61 Euro Entlastung, davon geht der Anteil am erweiterten Mitteilungsverfahren ab, 8,517 Millionen auf 2.206.500 Kassen, also 3,86 Euro. Netto bleiben 61,75 Euro im Jahr. Kommt der einmalige Programmieraufwand der Hersteller von 14,063 Millionen über die Preise zurück, sind das 6,37 Euro je Kasse, einmalig. Das Verhältnis der beiden Seiten liegt also bei ungefähr sechs zu eins, und zwar dauerhaft.

Eine dritte Gruppe taucht in der Debatte gar nicht auf: die Mietwagenbetriebe. 30.000 Fahrzeuge müssen einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle bekommen, 700 Euro je Fahrzeug im Mittel, 85 Euro laufend. Diese Gruppe hat an der Belegumstellung nichts zu gewinnen und trägt 21 Millionen Euro einmalig. Ordnungspolitisch ist das der klassische Fall konzentrierter Kosten bei gestreutem Nutzen, nur mit vertauschten Rollen: Der Nutzen streut über große, gut organisierte Handelsunternehmen, die Kosten konzentrieren sich auf kleine, bargeldintensive Betriebe und auf Fahrdienste. Nach Mancur Olsons Logik ist die zweite Gruppe die durchsetzungsfähigere, weil ihr Einzelinteresse groß genug ist, um sich zu wehren. Wo sich dieser Widerstand entlädt, ist absehbar: in der Ausnahmeverordnung und im Bundesrat.

04

Die Ausnahmen sind schmaler, als sie klingen

Das Ministerium hat den Streit vorweggenommen und einen Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vorgelegt, datiert auf den 22. Juli 2026. Die Liste liest sich großzügig: Kreditinstitute und Versicherer fallen heraus, ebenso Betriebe, die ausschließlich über elektronische Schnittstellen oder Plattformen leisten. Dazu kommen Sonderregeln für Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, für Taxameter und Wegstreckenzähler, für Vertrauenskassen am Selbsterntefeld und für temporäre oder mobile Einrichtungen, also den Marktstand.

Beziffert ist davon nur der erste Teil. Der Verordnungsentwurf rechnet mit 2.585 Ausnahmefällen, ausdrücklich nur für § 1, also Banken, Versicherer und reine Plattformanbieter, und senkt den Aufwand entsprechend um 1.434.028,75 Euro einmalig und 682.957 Euro jährlich. Er rechnet dabei einen Fall wie eine Kasse, mit denselben 554,75 Euro je Fall; gemessen an den 114.800 umzustellenden Kassen sind die Ausnahmen damit 2,3 Prozent. Für die übrigen Ausnahmen der §§ 2 bis 4 nennt der Entwurf keine Fallzahl und keinen Betrag; diese Größe bleibt offen.

Wichtiger ist, was diese Ausnahmen rechtlich sind. Sie befreien nicht von der Kasse, sondern verlegen den Zeitpunkt der Erfassung. Der Marktstand, der Handwerker beim Kunden, die Vertrauenskasse: In allen drei Fällen ordnet der Entwurf an, dass die Einnahmen anschließend in einem System nach § 146a Absatz 1 AO nachzuerfassen sind, täglich oder unverzüglich nach Rückkehr in die Betriebsstätte. Und die so ausgenommenen Umsätze zählen weiter bei der 100.000-Euro-Grenze mit. Wer einen Marktstand betreibt und über der Grenze liegt, braucht die Kasse also trotzdem, er muss sie nur nicht auf den Markt mitnehmen. Der Verordnungsentwurf ist zudem der älteste Text des Pakets und stammt aus der Zeit vor dem Referentenentwurf; er ist Diskussionsstand, nicht beschlossen.

05

Die Größe, die fehlt: Was bringt es an Steuern?

Der Zweck des teuren Teils ist nicht Bürokratieabbau, sondern Steuervollzug. Genau dort schweigt der Entwurf. Unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" steht ein einziger Satz: Die Regelungen schränkten Missbrauchsmöglichkeiten ein, dies werde zur Sicherung des Steueraufkommens beitragen. Keine Zahl, keine Spanne, kein Verweis auf eine Schätzung. Die Kosten der Maßnahme sind auf die Kasse genau berechnet, ihr Ertrag ist nicht einmal größenordnungsmäßig benannt.

Man kann die Schwelle ausrechnen, ab der sich die Kassenpflicht allein trägt. Ihre eigenen Kosten sind 63,685 Millionen einmalig und 30,330 Millionen jährlich. Verteilt man die Anschaffung über die sechs Jahre Nutzungsdauer, die die Begründung an anderer Stelle nennt, sind das 40,944 Millionen Euro im Jahr, oder 356,66 Euro je betroffener Kasse; die Verteilung ist unsere, nicht die des Entwurfs. Die Kassenpflicht wäre fiskalisch also bereits dann bezahlt, wenn hinter jeder betroffenen Kasse im Schnitt rund 357 Euro mehr Steuern im Jahr abgeführt werden. Bei einer illustrativ angenommenen Gesamtbelastung von 30 Prozent auf bisher nicht erklärte Bareinnahmen entspräche das knapp 1.200 Euro Umsatz je Kasse und Jahr, gut ein Prozent der Umsatzschwelle von 100.000 Euro. Diese Rechnung ist modelliert und keine Prognose, aber sie zeigt, wie niedrig die Latte liegt: Das Vorhaben muss nicht viel finden, um sich zu rechnen. Umso auffälliger ist, dass niemand die Zahl nennt.

Die Forschung stützt die Richtung, wenn auch nicht jede Erwartung. Seit Allingham und Sandmo (1972, Journal of Public Economics) wird Steuerhinterziehung als Abwägung zwischen Ertrag und Entdeckungsrisiko modelliert; die TSE hebt genau dieses Risiko, weil sie die Grundaufzeichnung kryptographisch festschreibt. Wie stark der Effekt sein kann, zeigt Kleven und Kollegen (2011, Econometrica) an einem dänischen Prüfexperiment: Bei Einkünften, die ein Dritter meldet, lag die Hinterziehungsquote bei etwa 0,3 Prozent, bei selbst erklärten Einkünften bei rund 37 Prozent. Naritomi (2019, American Economic Review) wertet das brasilianische Programm Nota Fiscal Paulista aus, das Verbraucher mit Rabatten dafür belohnt, den Beleg zu verlangen, und findet einen Anstieg der gemeldeten Einzelhandelsumsätze um rund 21 Prozent über vier Jahre. Der Wirkkanal dort ist aber der Kunde als Kontrolleur, und genau diesen Kanal schwächt der deutsche Entwurf tendenziell: Ein QR-Code, den kaum jemand scannt, diszipliniert weniger als ein Zettel, den man in die Hand gedrückt bekommt. Der Entwurf setzt stattdessen ganz auf den technischen Kanal, die manipulationssichere Aufzeichnung im Gerät. Das ist konsistent, verschiebt die Last aber auf die Prüfungskapazität der Finanzämter, und über die sagt die Begründung nichts.

06

Wo die 106 Millionen wackeln

Bleibt die Zahl, an der alles hängt: 65,65 Euro Papierkosten je Kasse und Jahr. Sie stammt nicht aus diesem Entwurf, sondern aus einer Nacherhebung des Statistischen Bundesamts zur Belegausgabepflicht. Die Datenbank des Bundesamts war beim Schreiben dieses Berichts nicht erreichbar, der Wert ist für uns also nur so belegt, wie der Regierungsentwurf ihn zitiert. Nachrechnen lässt sich aber, was der Entwurf an anderer Stelle selbst unterstellt, und da passen zwei Annahmen nicht recht zusammen. Für die digitale Seite nimmt die Begründung an, jede geschäftsfähige Person in Deutschland, 77 Millionen ab sieben Jahren, kaufe zweimal pro Woche ein, macht 8 Milliarden Transaktionen im Jahr. Auf 2.206.500 Kassen verteilt sind das 3.626 Belege je Kasse und Jahr, ungefähr zehn am Tag. Legt man die 144,768 Millionen Euro Papierkosten auf diese 8 Milliarden Belege um, kostet ein Bon 1,81 Cent Papier.

Eines von beidem ist zu hoch gegriffen: entweder die 1,81 Cent, dann enthalten die 65,65 Euro mehr als Papier, oder die zehn Bons am Tag, dann ist die Transaktionszahl zu niedrig. Welche Erklärung zutrifft, sagt der Entwurf nicht, und wir können es von außen nicht entscheiden; das ist der offene Punkt dieser Rechnung. Für das Ergebnis selbst ist die Transaktionszahl allerdings fast folgenlos, weil sie nur die 92.000 Euro Speicherkosten bestimmt. Alles hängt am Betrag je Kasse.

Deshalb ist dieser Betrag die eigentliche Prüfgröße, und sie lässt sich beziffern. Die Entlastung aus dem Belegposten muss größer sein als die 38,576 Millionen Euro, die alle anderen Positionen zusammen kosten. Umgelegt auf 2.206.500 Kassen ist das erreicht, sobald die eingesparten Papierkosten 17,48 Euro je Kasse und Jahr übersteigen. Liegen die tatsächlichen Papierkosten darunter, also bei etwas mehr als einem Viertel des angesetzten Werts, wird aus dem angekündigten Bürokratieabbau eine Nettobelastung der Wirtschaft. Das ist keine Prognose, sondern die Empfindlichkeit der amtlichen Rechnung gegenüber ihrer einzigen tragenden Annahme.

Die zweite offene Größe ist der Ertrag. Wir haben oben ausgerechnet, was die Kassenpflicht kosten wird, 40,9 Millionen Euro im Jahr, und was sie dafür einbringen müsste. Was sie einbringt, weiß niemand, der den Entwurf gelesen hat, denn dort steht es nicht. Die dritte ist der Bürger. Das Vorblatt bucht für Bürgerinnen und Bürger null, weder Aufwand noch Entlastung. Die Aussage, das Gesetz bringe weniger Bürokratie für alle, ist für die Unternehmensseite ausgerechnet und für die Bürgerseite nicht; sie steht in der Pressemitteilung, nicht im Tableau.

07

Der Kern und die Prüfgrößen

Zusammengefasst: Der Entwurf nimmt eine Pflicht zurück, die 2020 eingeführt wurde, den gedruckten Bon, und er schließt eine reale Vollzugslücke, denn eine handgeführte Schublade lässt sich nicht prüfen. Beides ist begründbar. Verteilt ist es aber so, dass die Entlastung dort anfällt, wo keine Umstellung nötig ist, und die Kosten dort, wo bisher kein Papier verbraucht wurde. Das ist nicht per se falsch, Vollzugsgerechtigkeit kostet immer jemanden etwas. Es ist nur etwas anderes als die Botschaft, unter der es angekündigt wurde.

Messbar wird das an fünf Größen. Erstens an den Papierkosten je Kasse: über 17,48 Euro im Jahr bleibt es eine Entlastung, darunter wird es eine Belastung, und die zugrunde liegende Erhebung des Statistischen Bundesamts sollte im parlamentarischen Verfahren offengelegt werden. Zweitens an der Mehrsteuer, die der Entwurf nicht beziffert; die Latte liegt bei rund 40,9 Millionen Euro im Jahr, umgerechnet rund 357 Euro je betroffener Kasse. Drittens an der Ausnahmeverordnung: beziffert sind bisher 2.585 Fälle oder 2,3 Prozent, die Fallzahlen für Marktstände, Vertrauenskassen und Außendienst fehlen, und die dortigen Ausnahmen ersetzen die Kasse nicht, sondern verschieben die Erfassung. Viertens an der Prüfungskapazität der Finanzämter, ohne die eine manipulationssichere Aufzeichnung nur ein ungelesenes Protokoll ist. Auffällig ist, was die Kabinettsfassung hier ausweist: 557.000 Euro einmalig für die Länder, null für den Bund, und laufend null. Der Referentenentwurf hatte an derselben Stelle noch 125.000 Euro laufend für die Länder sowie 5,339 Millionen laufend und 5,780 Millionen einmalig für den Bund. Der laufende Verwaltungsaufwand ist zwischen den Fassungen also auf null gesetzt worden, ohne dass die Begründung sagt, warum. Fünftens daran, ob der digitale Beleg beim Kunden ankommt oder ob mit dem Papier auch der letzte Anreiz verschwindet, ihn überhaupt zu verlangen.

Einordnung · Prüfstand

Die Fakten stammen aus dem Regierungsentwurf in der Kabinettsfassung vom 23. September 2026 samt Begründung, aus dem Referentenentwurf vom 5. August 2026, aus dem Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung vom 22. Juli 2026 und aus der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 23. September 2026. Alle Beträge sind dort nachgerechnet, die Summen des Vorblatts gehen auf. Fünf Punkte:

  • Die Rechnung stimmt, die Botschaft nicht ganz: 106,192 Mio € jährliche Entlastung und 98,748 Mio € einmaliger Aufwand ergeben sich exakt aus den fünf Einzelposten. Die Entlastung entsteht aber zu 144,768 Mio € aus dem Papierposten, der an den 2.206.500 vorhandenen Registrierkassen hängt; alle anderen Posten zusammen kosten 38,576 Mio € im Jahr. Die Kosten der Kassenpflicht tragen die 114.800 offenen Ladenkassen, die heute gar keine Belegausgabepflicht haben.
  • Je Kasse gerechnet: 554,75 € einmalig plus 264,20 € jährlich auf der Umstellungsseite (eigene Annualisierung über die in der Begründung genannten 6 Jahre Nutzungsdauer: 356,66 € im Jahr; der Entwurf selbst annualisiert nicht), 65,61 € Entlastung minus 3,86 € Mitteilungsverfahren, also 61,75 € netto auf der Bestandsseite. Verhältnis rund sechs zu eins, dauerhaft. Gegenprobe: Ab 2028 gilt die Belegbereitstellungspflicht auch für die neuen Kassen, gegenüber einer Kassenpflicht ohne Belegreform bleiben ihnen rund 7,5 Mio € Papieraufwand im Jahr erspart; gebucht wird das nicht. Dritte Gruppe ohne jeden Vorteil: 30.000 Mietwagen mit Wegstreckenzähler, 21 Mio € einmalig.
  • Der Ertrag ist nicht beziffert. Unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" steht nur, die Regelungen würden „zur Sicherung des Steueraufkommens beitragen". Eigene Modellrechnung: Die Kassenpflicht trägt sich ab rund 40,9 Mio € Mehrsteuer im Jahr, das sind rund 357 € je betroffener Kasse oder bei illustrativen 30 % Gesamtbelastung knapp 1.200 € bisher nicht erklärter Umsatz je Kasse. Auch der laufende Verwaltungsaufwand ist unbeziffert: Die Kabinettsfassung weist für Bund und Länder null laufenden Erfüllungsaufwand aus, der Referentenentwurf hatte dort noch 5,339 Mio € (Bund) und 125.000 € (Länder).
  • Die Entlastungszahl ist zwischen den Entwurfsfassungen um 17,3 Mio € gewachsen, ohne Änderung am Gesetz: 88,89 Mio € im Referentenentwurf, 106,192 Mio € in der Kabinettsfassung. Davon 14,481 Mio € aus dem korrigierten Papierposten (130,287 → 144,768 Mio €) und 2,821 Mio € aus den digitalen Jahresabschlüssen, die zuvor als „geringe, nicht bezifferbare Entlastung" ohne Betrag geführt wurden. Stehen geblieben ist die „One in, one out"-Angabe von 103,37 Mio €, die genau um diese 2,821 Mio € abweicht.
  • Ausnahmen: Der Verordnungsentwurf beziffert nur § 1 (Kreditinstitute, Versicherer, reine Plattformanbieter) mit 2.585 Fällen, das sind 2,3 % der 114.800. Für Vertrauenskassen, Marktstände und Außendienst nennt er keine Fallzahl, und rechtlich befreien diese Regeln nicht von der Kasse: Die Einnahmen sind täglich oder unverzüglich nachzuerfassen, und sie zählen bei der 100.000-Euro-Grenze mit.

Unterm Strich: Die Arithmetik des Entwurfs geht auf, die Verteilung ist schief. Entlastet werden die Kassen, die schon da sind, bezahlt wird von denen, die angeschafft werden müssen, und der Nutzen, um dessentwillen das geschieht, wird nur behauptet. Prüfbar an fünf Größen: den Papierkosten je Kasse (Kipppunkt 17,48 €), der Mehrsteuer (Latte 40,9 Mio € im Jahr), den unbezifferten Ausnahmen der §§ 2 bis 4, der Prüfungskapazität der Länder und der Frage, ob der digitale Beleg beim Kunden ankommt.

Modell · Was-wäre-wenn

Ökonomische Einordnung

Durchsetzungsökonomik und Kosteninzidenz, ausdrücklich als Modell und nicht als Prognose. Erstens Abschreckung: Steuerhinterziehung als Abwägung von Ertrag und Entdeckungswahrscheinlichkeit (Allingham/Sandmo 1972); die TSE hebt die Entdeckungswahrscheinlichkeit, wirkt also über p, nicht über die Strafhöhe. Empirischer Anker für die Stärke der Meldung durch Dritte: Kleven u. a. 2011 (Hinterziehung 0,3 % bei Drittmeldung gegenüber rund 37 % bei Selbsterklärung), für den Kunden als Kontrolleur Naritomi 2019 (rund +21 % gemeldeter Einzelhandelsumsatz). Zweitens Inzidenz: Der Nutzen streut über 2.206.500 Bestandskassen (61,75 € netto im Jahr), die Kosten konzentrieren sich auf 114.800 umzustellende Kassen (356,66 € im Jahr, eigene Annualisierung über 6 Jahre) und 30.000 Mietwagen, also konzentrierte Kosten bei gestreutem Nutzen im Sinne Olsons, was Widerstand in Ausnahmeverordnung und Bundesrat erwarten lässt. Drittens Empfindlichkeit: Das gesamte Vorzeichen des Pakets hängt an den unterstellten Papierkosten je Kasse, Kipppunkt 17,48 € gegenüber angesetzten 65,65 €. Verwandte Berichte: Bürokratieabbau, Cum-Cum, Sozialleistungsmissbrauch, Gastro-Mehrwertsteuer.

Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.

Quellen

Belege

  • Regierungsentwurf (Primärquelle, selbst gelesen): Bundesministerium der Finanzen, „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen", Kabinettsbeschluss 23. September 2026, Regierungsentwurf (PDF). Vorblatt (Summen auf volle Tausend gerundet; nachgerechnet ergeben die Einzelposten −106.192.254 € und 98.748.000 €): Erfüllungsaufwand Wirtschaft jährlich −106.192.000 €, einmalig 98.748.000 €, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten −139.072.000 €; Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand; Länder einmalig rund 557.000 €; „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand": nur der Satz, die Regelungen trügen „zur Sicherung des Steueraufkommens" bei, ohne Betrag. Begründung Abschnitt VI: Kassenpflicht 30.996 Cloudkassen zu 500 € und 83.804 stationäre zu 575 € = 63.685.300 € einmalig, TSE 45.920 × 93 € plus Wartung 30.996 × 300 € und 83.804 × 200 € = 30.330.160 € jährlich; Belegumstellung 750 Systeme × rund 18,7 Tsd € = rund 14 Mio € einmalig, Papierkosten 65,65 € je Kasse (Nacherhebung des Statistischen Bundesamts, Vorgabe 2017070311017001) minus 0,04 € digital, mal 2.206.500 Kassen = 144.768 Tsd € Entlastung; Mitteilungsverfahren 2.206.500 × 30 Minuten × 38,60 €/h = 42.585.450 €, auf fünf Jahre verteilt 8.517.090 € jährlich; Wegstreckenzähler 30.000 Fahrzeuge × 700 € = 21 Mio € einmalig und × 85 € = 2,55 Mio € jährlich; digitale Jahresabschlüsse 1.461.678 Fälle × 3 Minuten × 38,60 €/h = 2.821.038,54 € Entlastung. Speicherkosten digital: 8 Mrd Transaktionen (77 Mio geschäftsfähige Personen × 2 Einkäufe/Woche, Zensus 2022) × 11,50 € je 1 Mio Belege = 92.000 €. „One in, one out": im Text 103,37 Mio €. Rechtsfolgen: § 146b AO-E (Kassenpflicht ab 100.000 € Gesamtumsatz), § 146a Abs. 2 AO-E (Belegbereitstellung; die Pflicht knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 an und trifft damit nur, wer mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufzeichnet, offene Ladenkassen also nicht), § 379 Abs. 2 AO-E (Bußgeld, Beleg „nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung" gestellt), § 374a AO-E (gewerbsmäßiges Inverkehrbringen eines Manipulationsprogramms bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, Einsatz bis 3 Jahre; Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 strafbar), § 369 Abs. 1 AO-E (Steuerstraftat).
  • Referentenentwurf (Primärquelle, selbst gelesen, zum Vergleich der Fassungen): BMF, „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts", Bearbeitungsstand 5. August 2026, Referentenentwurf (PDF). Dort Saldo jährlich −88.890.000 €, einmalig 98.748.000 €, Informationspflichten −129.013.000 €, Belegposten −130.287.000 €, Belegumstellung einmalig 14.063.000 €; Zusammenfassungstabelle mit vier nummerierten Positionen, die digitalen Jahresabschlüsse dort ohne Betrag als „geringe, nicht bezifferbare Entlastung". Verwaltung im Referentenentwurf: Länder 125.000 € laufend und 557.000 € einmalig, Bund 5.339.000 € laufend und 5.780.000 € einmalig; in der Kabinettsfassung steht dort 557.000 € einmalig für die Länder, null für den Bund und null laufend. Die Kabinettsfassung schreibt die Multiplikation 65,61 € × 2.206.500 Kassen aus und kommt auf 144.768 Tsd €; daraus die Differenz von 17,3 Mio € zwischen den Fassungen.
  • Ausnahmeverordnung (Primärquelle, selbst gelesen): BMF, Diskussionsentwurf einer „Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 Abgabenordnung (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung, KassenPflAusnV)", Bearbeitungsstand 22. Juli 2026, Diskussionsentwurf (PDF). § 1 (Kreditinstitute, Versicherer, ausschließliche Plattform- und Schnittstellenumsätze): angenommene Fallzahl 2.585, gewichtete Sachkosten 554,75 € je Fall einmalig und 227 € Wartung plus TSE-Anteil, daraus Minderung um 1.434.028,75 € einmalig und 682.957 € jährlich. §§ 2 bis 4 (Taxameter, Wegstreckenzähler, Zahlungen außerhalb der Betriebsstätte, Vertrauenskassen, temporäre und mobile Einrichtungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, steuerbefreite Körperschaften): ohne Fallzahl und ohne Betrag; jeweils Pflicht zur Nacherfassung in einem System nach § 146a Abs. 1 AO und Anrechnung der Umsätze auf die 100.000-Euro-Grenze. § 5 Mitteilungspflicht, § 6 Inkrafttreten 1. Januar 2028, Zustimmung des Bundesrates.
  • Mitteilung des Ministeriums (Primärquelle, selbst gelesen): BMF-Pressemitteilung vom 23. September 2026, „Digitale Belege und digitale Kassen: Bundesregierung baut Bürokratie ab und bekämpft Steuerhinterziehung". Dort: rund 115.000 offene Ladenkassen; Ersatz ab 2028 für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz; ausgenommen, wer im Jahr unter 12.000 € Barumsätze hat; weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung, genannt Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und Direktvermarktung; Zitat des Bundesfinanzministers, es bedeute „für alle weniger Bürokratie, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Unternehmen".
  • Nicht einsehbar und deshalb offen: die Nacherhebung des Statistischen Bundesamts zur Belegausgabepflicht (Vorgabe 2017070311017001), aus der die 65,65 € Papierkosten je Kasse und Jahr stammen. Die Datenbank des Bundesamts war beim Schreiben nicht erreichbar; der Wert ist nur so belegt, wie der Regierungsentwurf ihn zitiert. Ebenfalls offen: der erwartete Mehrertrag an Steuern, den kein Dokument des Pakets beziffert.
  • Forschung (publizierte Arbeiten, Denkgerüst der Einordnung): Michael G. Allingham und Agnar Sandmo, „Income Tax Evasion: A Theoretical Analysis", Journal of Public Economics 1972 (Hinterziehung als Abwägung von Ertrag und Entdeckungswahrscheinlichkeit). Henrik J. Kleven, Martin B. Knudsen, Claus T. Kreiner, Søren Pedersen und Emmanuel Saez, „Unwilling or Unable to Cheat? Evidence from a Tax Audit Experiment in Denmark", Econometrica 2011 (Hinterziehungsquote rund 0,3 % bei durch Dritte gemeldeten, rund 37 % bei selbst erklärten Einkünften). Joana Naritomi, „Consumers as Tax Auditors", American Economic Review 2019 (Nota Fiscal Paulista, gemeldete Einzelhandelsumsätze rund 21 % höher über vier Jahre). Mancur Olson, „The Logic of Collective Action", 1965 (konzentrierte Kosten organisieren sich leichter als gestreuter Nutzen).
  • Eigene Rechnungen (aus den amtlichen Zahlen abgeleitet, als Modell gekennzeichnet): je umzustellender Kasse 63.685.300 € / 114.800 = 554,75 € einmalig und 30.330.160 € / 114.800 = 264,20 € jährlich, auf die in der Begründung genannten sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt 356,66 € im Jahr; je Bestandskasse 65,61 € minus 8.517.090 € / 2.206.500 = 3,86 €, also 61,75 € netto, dazu einmalig 14.063.000 € / 2.206.500 = 6,37 €, falls die Hersteller den Programmieraufwand weitergeben; Summe aller Positionen außer dem Belegposten +38.576.211 € jährlich, daraus Kipppunkt 38.576.211 € / 2.206.500 = 17,48 € Papierkosten je Kasse; Jahreslast der Kassenpflicht 63,685 Mio € / 6 + 30,330 Mio € = 40,944 Mio €, je Kasse 356,66 €, bei illustrativen 30 % Gesamtbelastung knapp 1.200 € nicht erklärter Umsatz je Kasse; implizite Papierkosten je Beleg 144.768.465 € / 8 Mrd = 1,81 Cent und 8 Mrd / 2.206.500 = 3.626 Belege je Kasse und Jahr; Anteil der bezifferten Ausnahmen 2.585 / 114.800 = 2,25 %, gerundet 2,3 %; vermiedener Papieraufwand der neuen Kassen gegenüber einer Kassenpflicht ohne Belegreform 65,65 € × 114.800 = rund 7,5 Mio € im Jahr, im Entwurf nicht gebucht.

Alle Zahlen sind mit Primärquelle belegt. Einzelne, ausdrücklich als „modelliert/illustrativ" gekennzeichnete Werte sind Rechen-Illustrationen, keine amtlichen Zahlen. Tatsachen und Modell-Lesarten sind getrennt ausgewiesen.