Der Zins, den das Finanzamt auf eine Steuernachforderung verlangt und auf eine Steuererstattung zahlt, soll sich zum 1. Januar 2027 verdoppeln: von 0,15 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, von 1,8 auf 3,6 Prozent im Jahr. Das steht in Artikel 18 Nummer 14 des Jahressteuergesetzes 2026 und ist vier Zeilen lang. Ökonomisch ist dieser Zins kein Bußgeld, sondern der Preis eines Kredits, den keine der beiden Seiten freiwillig gegeben hat, und genau deshalb kann ein einziger Zinssatz für beide Richtungen nicht neutral sein: Wer Geld schuldet, vergleicht mit seinem Kreditzins, wer Geld bekommt, mit seinem Anlagezins, und zwischen beiden liegt immer eine Spanne. Der Entwurf leitet die 3,6 Prozent aus zwei Gruppen von Bundesbank-Reihen ab, aus Konsumentenkrediten und Spareinlagen, nennt aber die Gewichtung nicht. Nachgerechnet an diesen Reihen für 2024 und 2025 reichen die Werte von 0,71 Prozent bei Spareinlagen mit Kündigungsfrist bis drei Monate bis 8,03 Prozent bei Konsumentenkrediten insgesamt. Je nachdem, welche Reihen man paart, liegt die einfache Mitte zwischen 3,10 und 5,10 Prozent, der gewählte Wert also im unteren Drittel seines eigenen Korridors. Hinzu kommt: Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, also in dem Fall, aus dem nach Angaben der Wirtschaftsverbände im Karlsruher Verfahren rund 80 Prozent der Nachzahlungszinsen stammen, lag die Mitte zwischen Kreditzins und Termineinlagenzins 2024/2025 bei 3,51 Prozent, und im August 2026 kosteten Unternehmenskredite im Schnitt 3,59 Prozent. Der neue Steuerzins trifft damit fast genau den Kreditzins derer, die ihn vor allem zahlen. Die zweite, größere Hälfte der Geschichte steht nicht im Zinssatz, sondern in § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Wer 27 Monate nach Jahresende veranlagt wird, zahlt auf den ganzen Zeitraum effektiv 1,60 Prozent im Jahr, nicht 3,6. Und die Kassenschätzung der Bundesregierung in derselben Drucksache zeigt, dass der Gesetzgeber die Zweiseitigkeit selbst einkalkuliert hat: 2027 kostet die Verdopplung 60 Millionen Euro, 2031 bringt sie 220 Millionen. Bei der Umsatzsteuer bleibt sie dauerhaft im Minus, ab 2029 mit 40 Millionen Euro im Jahr.
| Reihe (Bundesbank-Kennung) | Rolle im Modell | Mittel 2024/2025 | August 2026 |
|---|---|---|---|
| Konsumentenkredite an private Haushalte insgesamt (SUD130Z) | Kreditzins des nicht liquiden Schuldners — oberes Ende | 8,03 % | 8,70 % |
| besicherte Konsumentenkredite, variabel oder Zinsbindung bis 1 Jahr (SUD155); Zinsbindung über 5 Jahre (SUD157) | Kreditzins mit Sicherheiten | 5,36 % / 5,62 % | 4,90 % / 5,47 % |
| Spareinlagen privater Haushalte, Kündigungsfrist über 3 Monate (SUD106) | Anlagezins des liquiden Schuldners — längere Bindung | 2,18 % | 1,96 % |
| Spareinlagen privater Haushalte, Kündigungsfrist bis 3 Monate (SUD105) | Anlagezins des liquiden Schuldners — unteres Ende | 0,71 % | 0,73 % |
| Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften insgesamt (SUD939A) | Kreditzins im Hauptanwendungsfall, nicht in der Begründung genannt | 4,24 % | 3,59 % |
| Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften, Laufzeit bis 1 Jahr (SUD108) | Anlagezins im Hauptanwendungsfall, nicht in der Begründung genannt | 2,77 % | 2,25 % |
| Basiszinssatz nach § 247 BGB (Bundesbank, halbjährliche Feststellung) | Bezugsgröße der Evaluierungsklausel in § 238 Absatz 1c AO | 3,62 % am 1.1.2024, 1,27 % am 1.1.2026 | 1,52 % ab 1.7.2026 |
| Vollverzinsung nach § 233a AO, Zinssatz nach § 238 Absatz 1a AO | der geregelte Wert selbst | 1,80 % (seit 2019) | 3,60 % ab 1.1.2027 |
Die Bundestagsdrucksache 21/8283 vom 30. September 2026 trägt den Titel „Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026" und zählt in der Problembeschreibung selbst auf, was sie ist: „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben". In der Liste der hervorzuhebenden Regelungen steht an vierter Stelle „Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)". Der Eingriff selbst, Artikel 18 Nummer 14, ist vier Zeilen lang und ersetzt § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung durch eine Staffel: „In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 für jeden Monat 1. bis zum 31. Dezember 2018 0,5 Prozent, 2. ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2026 0,15 Prozent, 3. ab dem 1. Januar 2027 0,3 Prozent."
Die geltende Fassung des § 238 Absatz 1a AO nennt nur einen Wert, und sie nennt ihn mit Jahresangabe: „ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr". Die neue Fassung lässt die Jahresangabe weg; die Begründung sagt, warum: „Im Gesetzestext ist die Angabe des auf den Jahreswert hochgerechneten Zinssatzes nicht erforderlich und entfällt." Dass 0,3 Prozent je Monat 3,6 Prozent im Jahr sind, steht damit künftig in der Begründung und nicht mehr im Gesetz. Gerechnet wird ohnehin monatsweise: § 238 Absatz 1 Satz 2 AO zählt nur volle Monate, angefangene bleiben außer Ansatz, und § 238 Absatz 2 AO rundet den zu verzinsenden Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag ab.
Die Begründung zu Nummer 14 nennt den Anlass. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 war der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent gesenkt worden. In derselben Novelle steht die Klausel, die den Vorgang jetzt auslöst: Nach § 238 Absatz 1c AO ist „die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ... unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren", die erste Evaluierung „spätestens zum 1. Januar 2024". Die Begründung folgert: „Der Basiszinssatz ist seit dem 1. Januar 2022 deutlich angestiegen. Aufgrund dieses Anstiegs und zur Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes wird der Zinssatz ... für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für ein volles Jahr angehoben."
Der Zeitpunkt, von dem an der neue Satz gilt, steht nicht in Artikel 18, sondern in Artikel 20 Nummer 1: Der neue Artikel 97 § 15 Absatz 20 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung lautet, die Neufassung „gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen". Die Begründung dazu formuliert es anders, nämlich der neue Satz sei „erstmals auf Verzinsungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, anzuwenden". Das ist nicht dasselbe. Ein Zinslauf, der im Oktober 2026 begonnen hat und 2028 endet, enthält Monate vor und nach dem Stichtag; nach dem Gesetzeswortlaut werden die Monate ab Januar 2027 mit 0,3 Prozent verzinst, nach dem Begründungswortlaut bliebe der ganze Zinslauf bei 0,15 Prozent. § 238 Absatz 1b AO ist für den ersten Fall gebaut: „Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen", tageweise, mit 30 Zinstagen je Monat und 360 Tagen je Jahr. Dass diese Vorschrift existiert und unverändert bleibt, spricht für die Lesart des Gesetzestextes. Aufgelöst ist der Widerspruch im Entwurf nicht; er bleibt in diesem Bericht als offener Punkt stehen.
Ein zweiter Satz desselben Absatzes ist eine Aufräumvorschrift mit Rückwirkung: Soweit Zinsen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 schon auf Grundlage der alten Fassung „festgesetzt oder nicht festgesetzt wurden, sind diese Zinsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern". Der Gesetzgeber rechnet also damit, dass das Gesetz zu spät kommt, und ordnet die Nachkorrektur gleich mit an. Beschlossen ist bisher nichts. Die Drucksache enthält die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung; zum Zinssatz selbst hat der Bundesrat keinen Änderungsvorschlag gemacht, er hat ihn an einer anderen Stelle nur als Argument benutzt — dazu Abschnitt 09.
Die Vollverzinsung sieht aus wie eine Sanktion und ist keine. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 ausdrücklich festgehalten: § 233a AO „wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) wie zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Darauf, ob sie tatsächlich einen Zinsvorteil oder -nachteil durch die späte Steuerfestsetzung erzielt haben, kommt es nicht an. Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO unerheblich." Kein Verschulden, kein Nachweis eines Vorteils, beide Richtungen. Für die Sanktion hat die Abgabenordnung andere Werkzeuge: Der Säumniszuschlag nach § 240 Absatz 1 AO beträgt 1 Prozent je angefangenen Monat, also 12 Prozent im Jahr, und greift erst nach Fälligkeit.
Ökonomisch beschreibt das genau eine Konstellation. Zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung hält eine Seite Geld, das der anderen dem Grunde nach schon zusteht. Das ist ein Kredit, den niemand beantragt und niemand bewilligt hat. Der Zinssatz nach § 238 Absatz 1a AO ist sein Preis. Daraus folgt sofort die Bedingung für Neutralität: Ein Steuerpflichtiger ist gegenüber dem Zeitpunkt der Festsetzung gleichgültig, wenn der gesetzliche Zins genau seinen eigenen Opportunitätskosten des Kapitals entspricht. Liegt er darunter, lohnt sich der späte Bescheid; liegt er darüber, lohnt sich der frühe.
Der entscheidende Schritt ist, dass „die eigenen Opportunitätskosten" für die beiden Richtungen zwei verschiedene Größen sind. Wer nachzahlen muss, hat in der Zwischenzeit entweder einen Kredit nicht aufnehmen müssen oder liquide Mittel anlegen können; wer erstattet bekommt, hat umgekehrt entweder einen Kredit aufnehmen müssen oder Anlagezinsen verloren. Das Gericht hat beide Fälle benannt und auch das Problem dabei: Der „Anlagefall ist nicht unmittelbar mit dem Darlehensfall vergleichbar. Denn während liquide Steuerschuldner über den gesamten Zeitraum bis zur späteren Steuerfestsetzung zumindest die Möglichkeit haben, Zinsgewinne zu generieren, hängt der mögliche Liquiditätsvorteil nicht liquider Steuerschuldner durch die Ersparnis von Darlehenszinsen von weiteren Faktoren ab."
Zwischen Kreditzins und Anlagezins liegt immer eine Spanne, und sie ist nicht klein: Sie ist der Preis, den die Bankintermediation kostet, plus Risiko- und Laufzeitprämien. In den Reihen der Tabelle oben reicht sie 2024/2025 von 0,71 Prozent auf Spareinlagen bis 8,03 Prozent auf Konsumentenkredite. Damit steht die zentrale Aussage dieses Modells fest, und sie gilt unabhängig von jeder Zahl: Es gibt keinen einzigen Zinssatz, der in beide Richtungen neutral ist. Jeder Satz innerhalb der Spanne lässt beiden Seiten einen Vorteil — dem Nachzahler, weil sein Kredit billiger ist als am Markt, dem Erstattungsempfänger, weil seine Zwangsanlage besser rentiert als ein Sparbuch. Beides geht zu Lasten des Staates. Jeder Satz außerhalb der Spanne belastet eine der beiden Seiten über den auszugleichenden Vorteil hinaus.
Daraus folgt, was die Verdopplung von 1,8 auf 3,6 Prozent ökonomisch ist und was sie nicht ist. Sie ist keine Beseitigung der Arbitrage, sondern eine Verschiebung ihres Schwerpunkts innerhalb der Spanne. Wer die Steuerzahlung aufschiebt, gewinnt weiterhin, solange sein eigener Grenzzins über 3,6 Prozent liegt — nur weniger als vorher. Wer auf eine Erstattung wartet, gewinnt weiterhin, solange sein Anlagezins unter 3,6 Prozent liegt — und zwar mehr als vorher. Welche Gruppe wie stark betroffen ist, ist eine Verteilungsfrage und keine Rechenfrage, und die Richtung ist unbequem: Der Vorteil aus einem zu niedrigen Steuerzins ist umso größer, je höher die eigenen Finanzierungskosten sind, also bei den schwächsten Schuldnern. Eine Anhebung trifft deshalb an der Nachzahlungsseite relativ am härtesten die, die am teuersten finanzieren.
Eine Einschränkung des Modells gehört an diese Stelle und nicht ans Ende. Die Opportunitätskosten eines Unternehmens sind nicht sein Bankkreditzins, sondern seine Grenzrendite, und die kann über oder unter dem Kreditzins liegen. Für sie gibt es keine laufende Statistik, und dieser Bericht beziffert sie nicht. Das Gericht hat denselben Punkt gemacht, als es die Anlageseite weit fasste: Der Liquiditätsvorteil eines Unternehmens „könne sich auch mittelbar über das (dann höher) ausgewiesene Eigenkapital vorteilhaft am Kapitalmarkt auswirken". Alles, was unten mit Bundesbank-Reihen gerechnet wird, ist deshalb eine Annäherung an die Spanne, nicht ihre Messung.
Fünf Aussagen, die sich unabhängig voneinander prüfen lassen und von denen jede falsch sein kann. Sie stammen alle aus dem Modell des vorigen Abschnitts, nicht aus den Zahlen.
Erstens, zum gewählten Wert. Wenn der Gesetzgeber einen einheitlichen Zins für beide Richtungen setzt und ihn an einem „Mischwert" aus Kredit- und Anlagezinsen ausrichtet, dann muss der gewählte Wert zwischen den beiden Reihen liegen, aus denen er gebildet wird. Das ist fast tautologisch; interessant ist die Position innerhalb der Spanne, denn sie ist die eigentliche politische Entscheidung. Vorhersage: Die Gewichtung ist nicht aus der Theorie ableitbar, und wenn der Entwurf sie nicht offenlegt, ist der Wert nicht nachrechenbar.
Zweitens, zur Richtung der Kassenwirkung je Steuerart. Welche Seite der Staat bei einer Zinserhöhung bezahlt und welche er einnimmt, hängt davon ab, ob der typische Unterschiedsbetrag bei einer Steuerart eine Nachforderung oder eine Erstattung ist. Bei der Umsatzsteuer ist der Regelfall der Vorsteuerüberhang, der Staat ist dort strukturell der Schuldner. Bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer entstehen die großen Unterschiedsbeträge in der Außenprüfung, und die läuft überwiegend zugunsten des Fiskus. Vorhersage: Eine Erhöhung des Zinssatzes muss in der Umsatzsteuerzeile einer Kassenschätzung dauerhaft ein Minus erzeugen und in den Ertragsteuerzeilen, nach einer Übergangsphase, ein Plus. Findet sich das nicht, ist die Zuordnung der Richtungen falsch.
Drittens, zur Zeitstruktur. Erstattungsfälle werden schneller festgesetzt als Nachzahlungsfälle, weil wer eine Erstattung erwartet früh erklärt und das Finanzamt zügig veranlagt, während Nachforderungen aus Prüfungen Jahre später kommen. Vorhersage: Die Zahlungsseite des Staates führt, die Einnahmeseite folgt. Eine Kassenschätzung muss also im Minus beginnen und erst später ins Plus drehen. Ein sofortiges Plus wäre ein Widerspruch.
Viertens, zur Karenzzeit. § 233a Absatz 2 AO lässt den Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres beginnen. Der effektive Jahreszins über den gesamten Zeitraum zwischen Entstehung und Festsetzung ist deshalb nicht der gesetzliche Satz, sondern der gesetzliche Satz mal dem Anteil der verzinsten Monate. Vorhersage: Die Verdopplung wirkt sehr ungleich über die Fälle — bei kurzen Zeiträumen fast gar nicht, bei langen fast voll. Das heißt zugleich: Sie trifft die Außenprüfungsfälle und schont die schnellen Veranlagungen. Prüfbar ist das als Rechnung, nicht als Beobachtung, und sie steht in Abschnitt 05.
Fünftens, zur Prognose selbst. § 233a Absatz 8 AO lässt Nachzahlungszinsen entfallen, soweit der Steuerpflichtige vorher freiwillig zahlt und das Finanzamt die Zahlung annimmt und anrechnet. Der Schuldner hat damit eine einseitige Option: Er behält den billigen Kredit, solange er billig ist, und beendet ihn, wenn er teuer wird. Vorhersage: Je näher der gesetzliche Zins an den eigenen Grenzzins rückt, desto häufiger wird diese Option ausgeübt, und desto weniger Mehreinnahmen entstehen. Eine Mehreinnahmeschätzung, die diesen Effekt nicht abzieht, unterstellt, dass niemand rechnet. Prüfbar ist am Entwurf nur, ob er den Effekt überhaupt benennt; ob seine Schätzung ihn eingerechnet hat, lässt sich von außen nicht feststellen.
Die Gegenprobe, bevor irgendeine Zahl fällt: Streicht man alle Zahlen aus diesem Bericht, bleibt eine prüfbare Aussage übrig. Ein einheitlicher Zins für einen Kredit, dessen Richtung von Fall zu Fall wechselt, kann nicht neutral sein, weil Kredit- und Anlagezins auseinanderfallen; er kann nur bestimmen, wie der Vorteil zwischen den beiden Seiten und dem Staat aufgeteilt wird. Und: Ein Zinssatz, dessen Wirkung erst nach einer festen Freifrist einsetzt, ist für kurze Verfahren kein Zins, sondern Null.
Die Begründung sagt an dieser Stelle viel und bleibt doch unvollständig. Sie schreibt: „Wie in der bisherigen Systematik handelt es sich bei dem Zinssatz um einen Mischwert, der dem Umstand Rechnung trägt, dass dieser einheitlich für die Verzinsung sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gilt." Und dann, zur Herkunft: Der Satz „ermittelt sich ... aus den in der Bundesbankstatistik veröffentlichten Zinssätzen. Hierzu wird auf den durchschnittlichen Zins für Konsumentenkredite (besichert/unbesichert) und Spareinlagen für den Zeitraum 2024/2025 abgestellt. Aus diesen Werten wird der Zinssatz für die Vollverzinsung abgeleitet." Welche Reihen genau, mit welchen Gewichten, in welcher Reihenfolge: Das steht nicht da. „Abgeleitet" ist das Wort, das die Rechnung ersetzt.
Was sich prüfen lässt, ist der Korridor. Die MFI-Zinsstatistik der Bundesbank führt die genannten Größen als Monatsreihen; gezogen aus der Zeitreihen-Datenbank und über die 24 Monate der Jahre 2024 und 2025 ungewichtet gemittelt ergibt sich: Konsumentenkredite an private Haushalte insgesamt 8,03 Prozent, besicherte Konsumentenkredite 5,36 Prozent bei variabler Verzinsung oder Bindung bis ein Jahr und 5,62 Prozent bei Bindung über fünf Jahre, Spareinlagen mit Kündigungsfrist bis drei Monate 0,71 Prozent, mit Kündigungsfrist über drei Monate 2,18 Prozent. Die Reihe der Konsumentenkredite ist dabei die ohne Überziehungskredite; echte Kreditkartenkredite, die in derselben Statistik im August 2026 bei 17,04 Prozent lagen (Reihe SUD132), sind in ihr nicht enthalten.
Daraus lassen sich mehrere einfache Mitten bilden, und das ist der Punkt: Es sind mehrere. Die Mitte aus dem obersten Kreditwert und dem untersten Anlagewert liegt bei 4,37 Prozent. Fasst man die beiden Reihen der besicherten Konsumentenkredite zu ihrem Mittel von 5,49 Prozent zusammen, liegt die Mitte aus ihnen und den kurz kündbaren Spareinlagen bei 3,10 Prozent. Die Mitte aus Konsumentenkrediten insgesamt und den länger kündbaren Spareinlagen liegt bei 5,10 Prozent. Der ungewichtete Mittelwert dieser vier Größen, also Konsumentenkredite insgesamt, besicherte Konsumentenkredite mit 5,49 Prozent und die beiden Spareinlagenreihen, liegt bei 4,10 Prozent; nimmt man die beiden besicherten Reihen einzeln dazu, sind es 4,38 Prozent. Alle vier Rechnungen sind eigene Division und als solche gekennzeichnet. Der gewählte Wert von 3,6 Prozent liegt in diesem Korridor von 3,10 bis 5,10 Prozent, aber im unteren Drittel, und welche Gewichtung genau auf 3,6 führt, ist aus dem Entwurf nicht rekonstruierbar. Eine Zahl, die man nicht nachrechnen kann, ist gegen die Kritik, sie sei zu hoch oder zu niedrig, immun.
Auffällig ist etwas anderes, und es hat mit den gewählten Reihen zu tun. Konsumentenkredite und Spareinlagen sind Reihen für private Haushalte. Der Hauptanwendungsfall der Nachzahlungszinsen ist er nicht. Im Karlsruher Verfahren hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag genau das vorgetragen: „Maßstab einer Typisierung seien Betriebsprüfungsfälle. Für die Ermittlung eines realitätsgerechten Zinssatzes sei auf unternehmerische Haben- und Sollzinsen abzustellen. Verbraucherkredite privater Haushalte seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den typischen Fall beträfen. Bei vorsichtiger Schätzung gingen rund 80 Prozent der Steuernachzahlungen und damit der Nachzahlungszinsen auf Feststellungen der Betriebsprüfungen zurück." Eine weitere Stellungnahme im selben Verfahren bezifferte, dass „Großbetriebe und die sich über Anleihen finanzierenden Unternehmen ... für 75 Prozent der jährlichen Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen und damit der Steuernachzahlungen" stehen. Beide Zahlen sind Angaben von Beteiligten, keine amtliche Statistik, und werden hier als solche geführt.
Zieht man die Unternehmensreihen hinzu, die der Entwurf nicht nennt, verschiebt sich das Bild. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften insgesamt kosteten 2024/2025 im Mittel 4,24 Prozent, Termineinlagen derselben Gruppe mit Laufzeit bis zu einem Jahr brachten 2,77 Prozent. Die Mitte daraus liegt bei 3,51 Prozent, und damit näher an den vorgesehenen 3,6 Prozent als jede der vier Mitten aus den Haushaltsreihen. Ob das Absicht ist, geht aus dem Entwurf nicht hervor; als Beobachtung bleibt, dass der Wert zur Spanne derer passt, die ihn überwiegend zahlen werden, obwohl er aus den Reihen derer abgeleitet wird, die es nicht sind. Die Unternehmensspanne ist zudem deutlich enger als die Haushaltsspanne, nämlich 1,47 statt 7,32 Prozentpunkte. Je enger die Spanne, desto weniger Spielraum lässt der „Mischwert" — und desto genauer trifft der gesetzliche Zins die Opportunitätskosten beider Seiten.
Und dann gibt es die Reihe, auf die das Gesetz selbst verweist, die in der Begründung aber keine Rolle spielt. § 238 Absatz 1c AO nennt als Bezugsgröße der Evaluierung ausdrücklich den Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Bundesbank stellt ihn halbjährlich fest: minus 0,88 Prozent am 1. Januar 2022, dann 1,62 Prozent ab 1. Januar 2023, 3,12 Prozent ab 1. Juli 2023, 3,62 Prozent ab 1. Januar 2024, 3,37 Prozent ab 1. Juli 2024, 2,27 Prozent ab 1. Januar 2025, 1,27 Prozent ab 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026, 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026. Die Begründung sagt, der Basiszinssatz sei „seit dem 1. Januar 2022 deutlich angestiegen". Gegen diesen Startpunkt gerechnet stimmt das: plus 2,40 Prozentpunkte, eigene Subtraktion. Gegen den Höchststand gerechnet stimmt es nicht: Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Juli 2026 ist der Basiszinssatz um 2,10 Prozentpunkte gefallen. Die Anhebung des Steuerzinses kommt also in dem Moment, in dem die gesetzlich benannte Bezugsgröße seit zweieinhalb Jahren sinkt. Beides lässt sich nicht gleichzeitig behaupten: Entweder ist der Basiszinssatz der Maßstab, dann zeigt er nach unten, oder die Bundesbank-Kredit- und Einlagenreihen sind es, dann ist der Basiszinssatz in der Begründung der falsche Anker.
Der Vollständigkeit halber, weil es die Größenordnung einordnet: Derselbe Basiszinssatz bestimmt den Verzugszins im Zivilrecht. Nach § 288 Absatz 1 BGB liegt er fünf Prozentpunkte darüber, ab 1. Juli 2026 also bei 6,52 Prozent; bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sind es nach § 288 Absatz 2 BGB neun Prozentpunkte, also 10,52 Prozent. Wer einem Lieferanten zu spät zahlt, zahlt damit fast das Dreifache dessen, was er dem Finanzamt zahlt — und beim Finanzamt ist es kein Verzug, sondern die normale Dauer des Verfahrens. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO, der erst nach Fälligkeit greift, liegt bei 12 Prozent im Jahr. Die 3,6 Prozent sind in dieser Reihe der mit Abstand niedrigste Wert, und das ist systematisch richtig, weil nur sie keinen Sanktionsanteil enthalten.
§ 233a Absatz 2 Satz 1 AO lautet: „Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist." Für Einkommen- und Körperschaftsteuer sind es 23 Monate, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht hat Zweck und Herkunft dieser Frist mitgeliefert: Sie „orientiert sich an der längst möglichen allgemeinen Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und soll dafür sorgen, dass die Erfüllung der Erklärungspflichten durch die Steuerpflichtigen und ihre Berater sowie die während dieser Zeit durchgeführten Veranlagungen durch die Finanzämter von der Verzinsung verschont bleiben". Fünfzehn Monate zinsfrei, unabhängig vom Zinssatz.
Damit ist der effektive Zins über den gesamten Zeitraum zwischen Jahresende und Festsetzung nicht der gesetzliche Satz. Bezeichnet T die Zahl der Monate zwischen dem Ende des Steuerjahres und der Festsetzung, dann werden nur T minus 15 Monate verzinst, und der effektive Jahreszins auf den ganzen Zeitraum ist der gesetzliche Satz mal dem Bruch aus T minus 15 und T. Das ist keine Schätzung, sondern Division; die folgenden Werte sind eigene Rechnung. Bei T gleich 24 Monaten ergibt die neue Fassung 1,35 Prozent im Jahr, bei 27 Monaten 1,60 Prozent, bei 36 Monaten 2,10 Prozent, bei 48 Monaten 2,48 Prozent, bei 60 Monaten 2,70 Prozent, bei 120 Monaten 3,15 Prozent. Erst im Grenzwert sehr langer Verfahren nähert sich der effektive Satz den 3,6 Prozent an, und er erreicht sie nie.
Das ist die eigentliche Verteilungsmechanik dieses Vorgangs, und sie läuft nicht über den Zinssatz, sondern über die Verfahrensdauer. Für eine Arbeitnehmerveranlagung, die im Jahr nach dem Steuerjahr erledigt ist, ist der Zinssatz schlicht ohne Bedeutung: Bei T gleich 15 oder weniger fallen null Zinsen an, bei 0,15 wie bei 0,3 Prozent. Für einen Fall aus der Außenprüfung dagegen wirkt die Verdopplung fast voll. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat im Karlsruher Verfahren zu Protokoll gegeben, Schlussbesprechungen zu Außenprüfungen fänden „zum Teil erst sechs bis acht Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums" statt und „teilweise dauere es nochmal sechs bis zwölf Monate, bis die endgültigen Bescheide ergingen". Rechnet man mit acht Jahren und neun Monaten, also T gleich 105, liegt der effektive Satz bei 3,09 Prozent; die Freifrist verdünnt ihn nur noch um einen halben Prozentpunkt.
Dieselbe Rechnung einmal in Euro, weil Prozentsätze auf Nachforderungen täuschen. Eine Nachforderung von 100.000 Euro mit einem Zinslauf von 45 Monaten kostete bisher 6.750 Euro Zinsen und kostet künftig 13.500 Euro, eigene Multiplikation; bei 90 Monaten Zinslauf sind es 27.000 statt 13.500 Euro. Die Differenz ist in beiden Fällen exakt der bisherige Betrag, weil der Satz sich verdoppelt. Gerundet wird dabei nach § 238 Absatz 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag der Bemessungsgrundlage, was bei diesen Größenordnungen nichts verschiebt.
Die Schlussfolgerung ist unbequem für beide Seiten der üblichen Debatte. Wer die Verdopplung als Belastung der Steuerpflichtigen kritisiert, muss erklären, warum ein Zins, der die ersten 15 Monate aussetzt und auch danach unter dem Kreditzins des Betroffenen bleibt, eine Belastung sein soll. Wer sie als Herstellung von Gleichmäßigkeit verteidigt, muss erklären, warum dieselbe Gleichmäßigkeit für kurze Verfahren weiterhin bei null liegt. Die Karenzzeit ist in beiden Richtungen der stärkere Hebel, und sie wird mit diesem Entwurf nicht angefasst. Dass der Gesetzgeber an ihr etwas tun könnte, ist nicht theoretisch: Die Stellungnahme des Bundesrates in derselben Drucksache erwähnt ausdrücklich eine „allmähliche Rückführung der Steuererklärungsfristen nach § 149 Absatz 2 AO und die damit einhergehende Verkürzung der Karenzzeiten für die Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3, 4, 7 und 8 EGAO)" — allerdings nur als Grund für einen „Veranlagungsdruck" bei den Finanzämtern, in einem Antrag zu § 37 EStG, nicht als eigenes Anliegen. Um welche Monate es dabei geht und von wann an, steht in dieser Drucksache nicht; das bleibt offen.
Eine zweite Asymmetrie gehört dazu, weil sie in dieselbe Richtung zeigt. Bei Erstattungen ist der Zinslauf zusätzlich beschnitten: Nach § 233a Absatz 3 Satz 3 AO ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen „nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung". Wer also erst nach Beginn des Zinslaufs zahlt, etwa auf einen vorläufigen Bescheid, der später zu seinen Gunsten geändert wird, bekommt Zinsen nicht ab dem 15. Monat, sondern erst ab dem Tag dieser Zahlung; bei mehreren Teilleistungen rechnet Satz 4 jede einzeln ab, beginnend mit der jüngsten. In der Gegenrichtung gibt es keine entsprechende Kürzung: Die Nachzahlungszinsen laufen ab dem 15. Monat, gleichgültig wann der Betrag wirtschaftlich entstanden ist. Der gleiche Zinssatz für beide Richtungen bedeutet damit nicht den gleichen Zinslauf für beide Richtungen.
Die Drucksache enthält auf Seite 52 eine Tabelle der finanziellen Auswirkungen, laufende Nummer 6, beschriftet „§ 238 Abs. 1a AO — Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027". Volle Jahreswirkung und Kassenjahr sind identisch. Insgesamt, in Millionen Euro: minus 60 im Jahr 2027, minus 15 in 2028, plus 75 in 2029, plus 155 in 2030, plus 220 in 2031. Für den Bund allein: minus 24, minus 9, plus 21, plus 48, plus 68. Kumuliert über die fünf ausgewiesenen Jahre sind es plus 375 Millionen Euro, eigene Addition.
Die Aufschlüsselung nach Steuerarten ist die Stelle, an der die Tabelle mehr sagt als ihre Summe. Gewerbesteuer: minus 15, dann ein Punkt für einen Wert unterhalb der Ausweisgrenze, dann plus 30, plus 55, plus 80. Einkommensteuer: minus 5, plus 20, plus 50, plus 75, plus 90. Körperschaftsteuer: minus 15, Punkt, plus 30, plus 60, plus 85. Solidaritätszuschlag: Punkt, Punkt, plus 5, plus 5, plus 5. Und Umsatzsteuer: minus 25, minus 35, minus 40, minus 40, minus 40. Die Summe der Zeilen ergibt in jedem einzelnen Jahr genau den ausgewiesenen Gesamtwert, nachgeprüft durch eigene Addition, die Tabelle ist in sich konsistent.
Damit ist die zweite Vorhersage aus Abschnitt 03 bestätigt, und zwar aus der Feder der Bundesregierung selbst. In den Anfangsjahren stehen allerdings auch die Ertragsteuerzeilen im Minus; das gehört zur dritten Vorhersage und zum nächsten Absatz. Die Umsatzsteuerzeile bleibt dauerhaft im Minus, bei 40 Millionen Euro im Jahr ab 2029, kumuliert 180 Millionen über fünf Jahre. Bei der Umsatzsteuer verliert der Staat an der Zinsanhebung, Jahr für Jahr, ohne Trendwende. Der Grund steht nicht in der Drucksache, folgt aber unmittelbar aus dem Modell: Bei der Umsatzsteuer ist der typische Unterschiedsbetrag nach § 233a Absatz 3 AO einer zugunsten des Steuerpflichtigen, weil Vorsteuerüberhänge und nachträgliche Korrekturen in diese Richtung laufen. Der Staat ist dort der Zinsschuldner. Verdoppelt man den Satz, verdoppelt sich seine Zahlung. In den Ertragsteuerzeilen ist es umgekehrt, und dort dreht das Vorzeichen ins Plus. Ohne Umsatzsteuer summieren sich die übrigen Zeilen auf plus 555 Millionen Euro über fünf Jahre, eigene Addition.
Auch die dritte Vorhersage, die zur Zeitstruktur, hält. Die Reihe beginnt im Minus und dreht erst 2029 ins Plus. Mechanisch ist das erklärbar: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Jahresende, der neue Satz gilt für Zinsen ab Januar 2027, und Erstattungsbescheide ergehen typischerweise früher als Nachforderungsbescheide aus Prüfungen. Die Zahlungsseite des Staates ist also zuerst da, die Einnahmeseite kommt mit mehreren Jahren Verzug. Für das Jahr, in dem das Vorzeichen kippt, liefert der Entwurf keine Begründung, und die Außenprüfung erklärt es nicht: Nach den Angaben aus dem Karlsruher Verfahren liegen zwischen Veranlagungszeitraum und Schlussbesprechung sechs bis acht Jahre, ein Prüfungsfall mit verzinsten Monaten nach 2026 kann also 2029 noch kaum beschieden sein. Das frühe Plus muss daher aus schnelleren Nachforderungen kommen, nicht aus der Prüfung. Als Beleg für eine Ursache taugt die Tabelle nicht, nur als Beleg für das Muster; die Annahmen hinter der Schätzung legt der Entwurf nicht offen.
Eine Größe fehlt in der Tabelle vollständig: Es gibt keine Zeile für den Verwaltungsaufwand und keine für den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus dieser Maßnahme. In der Übersicht der geprüften Regelungsalternativen steht zu § 238 Absatz 1a AO lediglich: Alternative „Keine Anpassung des Zinssatzes", Begründung „Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes". Das ist konsequent, denn eine Zahl in einer Tabelle zu ändern kostet nichts, aber es bedeutet auch, dass die Verhaltenswirkung nirgends auftaucht. Der Nationale Normenkontrollrat kommt in seiner Stellungnahme zum Gesamtgesetz auf eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von „rund 117 000 Stunden (rund 2,9 Mio. Euro)" jährlich; die Zinsanpassung ist daran nicht beteiligt, sie erscheint in seiner Aufzählung der Regelungsvorhaben nur als Stichwort.
Der Entwurf setzt einen Satz für beide Richtungen und nennt ihn einheitlich. Das ist er brutto. Netto ist er es nicht, und der Grund steht in zwei anderen Gesetzen.
Erstattungszinsen sind steuerpflichtig. § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG sagt es wörtlich: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1", also Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbar. § 12 Nummer 3 EStG verbietet den Abzug der „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern" und fügt an: „das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen". § 10 Nummer 2 KStG enthält für Körperschaften denselben Satz mit derselben Erstreckung auf Nebenleistungen. Zinsen nach § 233a AO sind steuerliche Nebenleistungen.
Damit entsteht ein Keil, der nichts mit dem Zinsniveau zu tun hat und allein aus der steuerlichen Behandlung folgt. Wer 3,6 Prozent zahlt, trägt sie in voller Höhe. Wer 3,6 Prozent bekommt, behält bei Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent, noch 2,65 Prozent; der Keil beträgt 0,95 Prozentpunkte, eigene Rechnung. Für eine Kapitalgesellschaft mit 15 Prozent Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag darauf und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 29,825 Prozent; netto bleiben 2,53 Prozent, der Keil liegt bei 1,07 Prozentpunkten. Der Hebesatz ist hier eine Annahme und als solche gekennzeichnet; bei anderen Hebesätzen verschiebt sich der Wert.
Der eigentliche Punkt ist nicht die Höhe des Keils, sondern dass er mit dem Zinssatz mitwächst. Unter 1,8 Prozent betrug er bei Abgeltungsteuer 0,47 Prozentpunkte, unter 3,6 Prozent sind es 0,95; bei der Kapitalgesellschaft steigt er von 0,54 auf 1,07 Prozentpunkte. Beides eigene Multiplikation. Der Gesetzgeber verdoppelt also nicht nur den Zins, sondern auch die Asymmetrie zwischen den beiden Richtungen, die er ausdrücklich gleich behandeln will. Die Begründung erwähnt das nicht; das Wort „Mischwert" bezieht sich auf die Herkunft der Zahl, nicht auf ihre Wirkung nach Steuern.
Eine Einschränkung, die die Richtung nicht ändert, aber die Reichweite begrenzt: Nach § 20 Absatz 9 EStG wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Wer nur wenige hundert Euro Erstattungszinsen erhält und keine anderen Kapitalerträge hat, zahlt darauf faktisch keine Steuer, und für ihn gibt es keinen Keil. Er greift also bei den großen Beträgen und nicht bei den kleinen — bei denselben Fällen also, in denen nach Abschnitt 05 auch die Karenzzeit kaum verdünnt. Beide Effekte zeigen in dieselbe Richtung: Die Verdopplung wirkt dort am stärksten, wo die Beträge groß und die Verfahren lang sind.
Dass diese Asymmetrie nicht neu ist, heißt nicht, dass sie unbemerkt geblieben ist. Im Karlsruher Verfahren hatte eine Stellungnahme die „fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen" ausdrücklich als verschärfenden Umstand genannt, damals gegen einen Satz von 6 Prozent. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage in seinem Beschluss nicht entschieden; es hat § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO nur „soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird" für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Die Höhe war der Streitgegenstand, nicht die Nettosymmetrie.
Die Vollverzinsung sieht aus wie ein Zwangskredit mit festem Ende. Für die Nachzahlungsseite ist sie das nicht. § 233a Absatz 8 Satz 1 AO lautet: „Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat." Wer erwartet, nachzahlen zu müssen, kann freiwillig zahlen und damit den Zinslauf stoppen, bevor der Bescheid überhaupt existiert.
Ökonomisch ist das eine einseitige Option, und ihr Wert folgt aus dem Abstand zwischen dem gesetzlichen Zins und dem eigenen Grenzzins. Solange der gesetzliche Zins darunter liegt, lässt man den Kredit laufen. Sobald er darüber liegt, zahlt man. Die Option kostet nichts außer der Liquidität und dem Wissen, dass eine Nachforderung kommt — bei einer laufenden Außenprüfung mit Schlussbesprechung ist dieses Wissen vorhanden. Eine Erhöhung des Satzes erhöht damit nicht in erster Linie die Einnahmen, sondern den Anreiz, die Option zu ziehen. Die Gegenrichtung gibt es nicht: Eine Erstattung kann man nicht vorziehen, man kann nur warten.
Nach den Bundesbank-Reihen in der Tabelle oben kosteten Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im August 2026 im Mittel 3,59 Prozent, Termineinlagen derselben Gruppe mit Laufzeit bis zu einem Jahr brachten 2,25 Prozent. Der neue Steuerzins von 3,60 Prozent liegt damit praktisch auf dem durchschnittlichen Kreditzins eines Unternehmens und 1,35 Prozentpunkte über dem, was es für eine kurzfristige Anlage bekommt, eigene Subtraktion. Für das liquide Unternehmen ist die Rechnung ab 2027 eindeutig: Geld liegen lassen bringt 2,25 Prozent, es dem Finanzamt vorab zu überweisen erspart 3,60 Prozent. Für das nicht liquide Unternehmen ist sie offen, weil beide Sätze fast gleich sind. In keinem der beiden Fälle ist der Aufschub noch ein Geschäft.
Daraus folgt ein Spannungsverhältnis in der Drucksache, das sich nicht auflösen lässt, ohne eine der beiden Aussagen aufzugeben. Die Begründung rechtfertigt die Anhebung mit der „Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes" — angemessen heißt hier: er soll den Liquiditätsvorteil abbilden, also den Opportunitätskosten entsprechen. Die Kassenschätzung erwartet gleichzeitig ab 2029 steigende Mehreinnahmen, 220 Millionen Euro im Jahr 2031. Trifft der Satz die Opportunitätskosten wirklich, verschwindet der Vorteil des Aufschubs, dann wird vorgezogen gezahlt, und dann fallen die Nachzahlungszinsen weg, aus denen die Mehreinnahmen kommen sollen. Trifft er sie nicht, bleiben die Mehreinnahmen, aber die Begründung stimmt nicht. Die Mehreinnahme ist, in dieser Lesart, der Preis dafür, dass der Satz noch zu niedrig ist.
Vorsicht ist hier geboten, und zwar in zwei Richtungen. Erstens: Ob die Schätzung eine Verhaltensanpassung unterstellt, steht nicht in der Drucksache. Es kann sein, dass sie bereits eingerechnet ist und die 220 Millionen ein Netto sind; es kann sein, dass sie mechanisch aus der Verdopplung der bisherigen Zinsfestsetzungen folgt. Der Entwurf sagt es nicht, und dieser Bericht kann es nicht entscheiden. Zweitens: Die Option setzt Liquidität voraus. Wer nicht zahlen kann, hat sie nicht, und für den bleibt der Zins eine Belastung ohne Ausweichmöglichkeit. Die Option begünstigt also die Liquiden, und das ist dieselbe Gruppe, die den Vorteil aus einem zu niedrigen Zins ohnehin am sichersten realisieren konnte.
Ein Nebeneffekt gehört dazu. Weil die Vollverzinsung verschuldensunabhängig ist, wirkt die Verdopplung auch dort, wo die Verzögerung bei der Verwaltung liegt. Das Gericht hat es klargestellt: Auf ein Verschulden kommt es nicht an, in keiner Richtung. Ein Fall, der nur deshalb spät beschieden wird, weil das Finanzamt oder die Prüfung Zeit braucht, erzeugt ab 2027 die doppelten Zinsen. Zugleich erzeugt er auf der anderen Seite auch die doppelten Erstattungszinsen. Was dabei herauskommt, hängt allein davon ab, in welche Richtung der Unterschiedsbetrag zeigt, und das zeigt die Umsatzsteuerzeile aus Abschnitt 06.
Der Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, hat den alten Satz von 0,5 Prozent je Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt, das alte Recht für Zeiträume bis einschließlich 2018 weiter angewandt und den Gesetzgeber verpflichtet, „bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen". Das war die Vorgeschichte der 0,15 Prozent, die jetzt verdoppelt werden.
Die Leitsätze geben den Prüfungsmaßstab vor, und sie sind der Grund, warum der heutige Entwurf so aussieht, wie er aussieht. Erstens: „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds." Zweitens darf der Gesetzgeber typisieren und dabei „in erheblichem Umfang die Praktikabilität" berücksichtigen. Drittens, und das ist die eigentliche Schranke: Die Typisierung „ist trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dieser Zinssatz unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Kriterien getragen ist."
Der Senat hat außerdem genau die Frage entschieden, die in Abschnitt 02 das Modell aufspannt, und zwar zugunsten des Mischwerts. Der Grund dafür ist die Entscheidung des Gesetzgebers für einen einzigen Satz: „Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen einheitlichen Zinssatz entschieden, weshalb auch die durch die späte Steuererstattung entstandenen und auszugleichenden Nachteile der Steuerpflichtigen in den Blick genommen werden können, die der Zinssatz gleichfalls abbilden soll. Insoweit ist es sachlich gerechtfertigt, neben den Anlagezinsen, die Steuerpflichtigen durch die späte Steuererstattung entgangen sein können, auch die Kreditzinsen zu berücksichtigen, die angefallen sein können, um eine Liquiditätslücke bis zur Steuererstattung zu schließen. Wenngleich letztlich Erfahrungswerte dafür fehlen, was hier den Regelfall ausmacht, erscheint es jedenfalls sachgerecht, wenn der Gesetzgeber zur Bemessung des Vorteils von einem Gesamtbild ausgeht, das sowohl Anlage- als auch Kreditzinsen umfasst."
Zwei Sätze in dieser Passage sind für den heutigen Entwurf entscheidend, und sie zeigen in entgegengesetzte Richtungen. Der eine deckt das Verfahren: Ein Mischwert aus Kredit- und Anlagezinsen ist zulässig, und er ist es gerade deshalb, weil der Satz in beide Richtungen gilt. Der andere zieht ihm die empirische Grundlage weg: „Wenngleich letztlich Erfahrungswerte dafür fehlen, was hier den Regelfall ausmacht." Wenn offen ist, was der Regelfall ist, ist auch die Gewichtung offen, und dann ist die Lage genau die, die Abschnitt 04 beschreibt: 3,6 Prozent liegen im zulässigen Korridor, aber die Position darin ist eine politische Setzung und keine Ableitung. Dass der Entwurf sie nicht offenlegt, ist verfassungsrechtlich vermutlich unproblematisch und argumentativ ein Verlust.
Eine Forderung aus dem damaligen Verfahren hat der Senat ausdrücklich abgelehnt, und zwar die der Bundesregierung. „Ein vorrangiges Abstellen auf die Kreditzinssätze, wie dies die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vertritt, würde demgegenüber dem Erfordernis einer realitätsnahen Typisierung kaum gerecht. Die gesetzliche Verallgemeinerung würde dann nicht mehr von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen, da die bedeutende Gruppe der liquiden Steuerschuldner vernachlässigt würde." Umgekehrt hat der Senat die Anlageseite weit gefasst und ausdrücklich auch längere Bindungen zugelassen: Das gelte „sowohl für kurzfristige und bei Fälligkeit der Steuerschuld zeitnah verfügbare Kapitalanlagen als auch für langfristige Kapitalanlagen und solche mit längeren Kündigungsfristen". Die Spareinlagen mit Kündigungsfrist, aus denen der heutige Entwurf rechnet, sind damit die vom Gericht benannte Größe.
Was mit dieser Verdopplung nicht erledigt ist, ist die Konsistenz der Zinsannahmen im Steuerrecht insgesamt, und darauf hat der Bundesrat in derselben Drucksache hingewiesen. In Ziffer 42 seiner Stellungnahme fordert er die Bundesregierung auf, den Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 203 BewG zu überprüfen, und begründet es ausdrücklich mit der Zinsanpassung: „Da auch der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 238 Absatz 1a AO mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wegen des seit 2022 deutlich gestiegenen Basiszinssatzes gemäß der Evaluierungsklausel in § 238 Absatz 1c AO angepasst werden soll, muss das veränderte Zinsniveau bei beiden Regelungen Beachtung finden." Er rechnet vor, dass sich nach der bis 2016 geltenden Formel ein Faktor von 11,43 statt des gesetzlichen 13,75 ergäbe, gestützt auf von KPMG veröffentlichte Werte zum 31. März 2026 für Marktrisikoprämie und Basiszins. Diese beiden Werte sind Angaben des Bundesrates, die dieser Bericht nicht an der KPMG-Quelle nachgeprüft hat. Die Gegenäußerung der Bundesregierung besteht aus einem Satz: „Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen."
Der Hinweis trifft einen wahren Punkt und enthält zugleich denselben Anker-Fehler wie die Begründung. Der Basiszinssatz ist seit dem 1. Januar 2024 nicht gestiegen, sondern von 3,62 auf 1,52 Prozent gefallen. Wer die Vollverzinsung mit einem gestiegenen Zinsniveau begründet und daraus Folgerungen für die Unternehmensbewertung zieht, argumentiert mit einem Niveau, das seit zweieinhalb Jahren rückläufig ist. Die Evaluierungsklausel in § 238 Absatz 1c AO verlangt die Prüfung „wenigstens alle zwei Jahre", erstmals „spätestens zum 1. Januar 2024"; die zweite Frist lief damit zum 1. Januar 2026 ab, und die gesetzliche Folge wirkt ab dem 1. Januar 2027. Ob, wann und mit welchem Ergebnis evaluiert wurde, ist aus dieser Drucksache nicht ersichtlich und bleibt offen.
Die Größen, an denen sich die These dieses Berichts entscheidet, mit ihrem jeweiligen Stand. Sie fallen aus dem Modell: Weil der Vorteil durch den Abstand zwischen gesetzlichem Zins und eigenem Grenzzins entsteht, sind die Grenzzinsen die Prüfgrößen, und weil der Zinslauf erst nach der Karenzzeit beginnt, ist die Verfahrensdauer die zweite.
Beziffert, aus Primärquellen. Der Satz selbst: 0,15 Prozent je Monat bis 31. Dezember 2026, 0,3 Prozent ab 1. Januar 2027, davor 0,5 Prozent bis 31. Dezember 2018; auf das Jahr 1,8 und 3,6 Prozent. Die Karenzzeit: 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, 23 Monate bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Kassenwirkung insgesamt: minus 60, minus 15, plus 75, plus 155, plus 220 Millionen Euro in den Jahren 2027 bis 2031, davon beim Bund minus 24, minus 9, plus 21, plus 48, plus 68. Die Umsatzsteuerzeile: minus 25, minus 35, minus 40, minus 40, minus 40. Die Bundesbank-Reihen im Mittel 2024/2025: Konsumentenkredite insgesamt 8,03 Prozent, besicherte Konsumentenkredite 5,36 und 5,62 Prozent, Spareinlagen bis drei Monate Kündigungsfrist 0,71 Prozent, über drei Monate 2,18 Prozent, Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften 4,24 Prozent, deren Termineinlagen bis ein Jahr 2,77 Prozent; im August 2026 dieselben Unternehmensreihen bei 3,59 und 2,25 Prozent. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB: 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026, Höchststand 3,62 Prozent am 1. Januar 2024, minus 0,88 Prozent am 1. Januar 2022. Die Vergleichssätze: Verzugszins 6,52 Prozent nach § 288 Absatz 1 BGB und 10,52 Prozent nach Absatz 2, Säumniszuschlag 12 Prozent nach § 240 AO. Der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.
Beziffert, aber eigene Rechnung. Die Mitten im Korridor der genannten Reihen: 4,37 Prozent aus Konsumentenkrediten und kurz kündbaren Spareinlagen, 3,10 Prozent aus besicherten Konsumentenkrediten und denselben Spareinlagen, 5,10 Prozent mit den länger kündbaren Spareinlagen, 4,10 Prozent als ungewichtetes Mittel der vier Größen bei zusammengefassten besicherten Reihen und 4,38 Prozent bei allen fünf einzeln, 3,51 Prozent aus den beiden Unternehmensreihen. Die Spannweiten: 7,32 Prozentpunkte bei den Haushaltsreihen, 1,47 bei den Unternehmensreihen, 1,35 Prozentpunkte Abstand zwischen 3,60 Prozent und dem Unternehmenseinlagenzins im August 2026. Der effektive Jahreszins nach der Karenzzeit: 1,35 Prozent bei 24 Monaten Gesamtdauer, 1,60 bei 27, 2,10 bei 36, 2,48 bei 48, 2,70 bei 60, 3,09 bei 105 und 3,15 bei 120 Monaten. Die Euro-Beispiele: 13.500 statt 6.750 Euro auf 100.000 Euro bei 45 Monaten Zinslauf, 27.000 statt 13.500 Euro bei 90 Monaten. Der Steuerkeil: 0,95 Prozentpunkte bei 26,375 Prozent Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag, 1,07 Prozentpunkte bei einer Kapitalgesellschaft mit 29,825 Prozent Gesamtbelastung bei angenommenem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent; unter dem alten Satz 0,47 und 0,54 Prozentpunkte. Die Summen aus der Kassentabelle: plus 375 Millionen Euro kumuliert 2027 bis 2031, davon minus 180 bei der Umsatzsteuer und plus 555 in den übrigen Zeilen. Die Bewegung des Basiszinssatzes: plus 2,40 Prozentpunkte seit dem 1. Januar 2022, minus 2,10 seit dem 1. Januar 2024.
Offen, weil der Entwurf es nicht sagt. Die Gewichtung, mit der aus den genannten Bundesbank-Reihen 3,6 Prozent werden. Das ist die wichtigste offene Größe dieses Berichts, weil ohne sie niemand prüfen kann, ob der Wert zu hoch oder zu niedrig ist; die Begründung sagt „abgeleitet" und nennt die Rechnung nicht. Ebenfalls offen: ob die Kassenschätzung eine Verhaltensanpassung nach § 233a Absatz 8 AO unterstellt oder mechanisch aus der Verdopplung der bisherigen Festsetzungen folgt. Davon hängt ab, ob die 220 Millionen Euro für 2031 mit der Begründung der Angemessenheit vereinbar sind. Abschnitt 08 zeigt, dass beides zusammen nicht geht, aber nicht, welches von beiden gilt. Offen auch, ob und wann die Evaluierung nach § 238 Absatz 1c AO stattgefunden hat; die Klausel verlangt sie wenigstens alle zwei Jahre, der Entwurf verweist auf sie, ohne ein Ergebnis zu nennen. Und offen bleibt der Widerspruch zwischen dem Gesetzeswortlaut in Artikel 97 § 15 Absatz 20 EGAO, der auf das Entstehen der Zinsen abstellt, und der Begründung dazu, die auf den Beginn des Verzinsungszeitraums abstellt; § 238 Absatz 1b AO spricht für die erste Lesart, entschieden ist es im Entwurf nicht.
Offen, weil die Größe in der vorhandenen Statistik nicht existiert. Wie viele Nachzahlungszinsen und wie viele Erstattungszinsen tatsächlich festgesetzt werden, getrennt nach Steuerart und nach Entstehungsgrund. Ohne diese Zahl ist die Aufteilung der Kassenwirkung nachvollziehbar, aber nicht nachrechenbar. Ebenfalls nicht erhoben: die Verteilung der Verfahrensdauern, aus der sich die Verdünnung durch die Karenzzeit für die Gesamtheit der Fälle ergeben würde. Die Werte in Abschnitt 05 gelten je Fall, nicht im Aggregat. Dass rund 80 Prozent der Nachzahlungszinsen aus Außenprüfungen stammen und 75 Prozent der Prüfungsmehrergebnisse auf Großbetriebe und anleihefinanzierte Unternehmen entfallen, sind Angaben von Verbänden aus dem Karlsruher Verfahren von 2021 und keine amtliche Statistik; sie werden hier nicht als belegte Quoten geführt. Und die eigentliche ökonomische Größe, die Grenzrendite des Kapitals beim betroffenen Steuerpflichtigen, wird nirgends gemessen; die Bundesbank-Reihen sind ihre Annäherung, nicht ihr Ersatz.
Offen, weil es noch nicht entschieden ist. Der Entwurf ist eine Vorabfassung vom 30. September 2026, die parlamentarische Beratung steht aus. Der Bundesrat hat zum Zinssatz selbst keinen Änderungsvorschlag gemacht; ob der Finanzausschuss ihn anfasst, ist offen. Ein Termin, an dem sich das entscheidet, liegt in dieser Drucksache nicht vor. Was dagegen schon im Entwurf steht, ist die Erwartung, zu spät zu kommen: Artikel 97 § 15 Absatz 20 Satz 2 EGAO ordnet an, Zinsbescheide für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 nachträglich zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, falls sie noch nach alter Fassung ergangen sind.
Der Test, den dieser Vorgang zulässt, ist die Kassenlinie selbst, und er läuft über Jahre. Trifft die Verhaltensthese aus Abschnitt 08 zu, dann müssen die Mehreinnahmen hinter der Schätzung zurückbleiben, und zwar genau dort, wo Liquidität und Beratung vorhanden sind, also bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Trifft sie nicht zu, erscheinen die plus 220 Millionen Euro für 2031 im Ist. Dasselbe gilt für die Umsatzsteuerzeile mit umgekehrtem Vorzeichen: Bleibt sie dauerhaft bei minus 40 Millionen Euro, war die Richtungszuordnung des Modells richtig. Beide Prüfungen brauchen Ist-Zahlen, die nach Steuerart und nach Zinsart getrennt ausgewiesen werden, und ob sie veröffentlicht werden, ist offen. Nichts davon ist heute entschieden, und keine Zahl in diesem Bericht nimmt es vorweg.
Dieser Abschnitt ordnet ein und ist als Modell gekennzeichnet, nicht als Messung:
Der harte Teil dieses Falls ist nicht die Verdopplung. Es ist, dass dieselbe Zahl in zwei entgegengesetzte Richtungen wirkt, dass sie nach Steuern in beide Richtungen unterschiedlich groß ist und dass sie in den ersten 15 Monaten überhaupt nicht wirkt. Wer über die Höhe streitet, streitet über die kleinere der beiden Größen.
Modell und Was-wäre-wenn, keine Messung. Die Vollverzinsung lässt sich als Kreditpreis lesen: Der Steuerpflichtige hält bis zur Festsetzung einen Betrag, der dem Fiskus dem Grunde nach schon zusteht, und zahlt dafür den gesetzlichen Zins i. Sein Vorteil je Jahr und Euro ist die Differenz zwischen seinem eigenen Grenzzins r und i. Beim liquiden Schuldner ist r der Anlagezins, beim nicht liquiden der Kreditzins, und weil beide auseinanderfallen, lässt sich mit einem einzigen i nicht beides auf null setzen. Dazu kommt die Freifrist: Über einen Zeitraum von T Monaten ab Jahresende werden nur T minus 15 Monate verzinst, der effektive Satz ist also i mal (T minus 15) geteilt durch T. Beide Größen bestimmen gemeinsam, ob sich der Aufschub lohnt, und beide sind unabhängig vom Zinsniveau am Markt rein rechnerisch nachvollziehbar. Für die Frage, welche Grenzrendite ein Unternehmen der Steuerzahlung gegenüberstellt, ist die Analyse zur Unternehmenssteuer der Einstieg; dort geht es um denselben Zusammenhang zwischen Kapitalkosten und Investitionsentscheidung, nur mit dem Steuersatz anstelle des Zinssatzes als Hebel.
→ zur vollen interaktiven Analyse „Unternehmenssteuer" (Kapitalkosten und Investitionsentscheidung)
Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.
Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.