PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Steuern · Verteilung · 2027

47 Prozent auf Arbeit, 25 auf Kapital: Die „Superreichensteuer" trifft Chefärzte und Kassenvorstände, nicht das Vermögen, das sie im Namen führt.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 9. September 2026 · Kabinettsentwurf (Finanzminister Klingbeil) · erste Lesung im Bundestag ab 8. September 2026 (Haushaltswoche Etat 2027) · noch KEIN Gesetz · geplantes Inkrafttreten Anfang 2027, volle Wirkung ab 2028

Der Name ist die halbe Politik. „Superreichensteuer" klingt nach Milliardären, nach Vermögen, nach den ganz oben. Was der Finanzminister vorlegt, ist eine zusätzliche Stufe im Einkommensteuertarif: 47 statt 45 Prozent, fällig ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, dazu ein Vorziehen der bestehenden 45-Prozent-Reichensteuer von 277.826 auf 250.000 Euro. Das trifft, wer viel verdient, nicht, wer viel besitzt. Betroffen sind Chefärztinnen, Krankenhausdirektoren, Vorstände von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, gut bezahlte Angestellte und Selbstständige mit hohem Arbeitseinkommen. Die eigentlichen Superreichen, deren Vermögen in Unternehmensanteilen, Immobilien und Depots steckt und deren Wertzuwächse unrealisiert und damit ungesteuert wachsen, tauchen in diesem Tarif gar nicht auf. Es lohnt, drei Dinge zu trennen, die im Wort „Superreichensteuer" verschwimmen: was die Steuer heißt, wen sie trifft und was sie leistet.

GrößeWertAnmerkung
Reichensteuer 45 % (2026)ab 277.826 € zvEgeltender Tarif, § 32a EStG
Reichensteuer 45 % (Plan)ab 250.000 € zvEvorgezogen, +3 Punkte auf das Band 250.000–277.826 €
Superreichensteuer 47 % (neu)ab 280.000 € zvEneue zweite Stufe, +2 Punkte oberhalb 280.000 €
42-%-Satzgreift späterzvE-Schwelle steigt (Entlastung der Mitte)
Grundfreibetragauf 12.900 € zvEbis 2028, von 12.348 € (2026)
Kindergeld259 → 267 → 272 €monatlich je Kind, 2027 und 2028
Sonntags-/Feiertagszuschlägesteuerfrei bis 75 €/hbisher 50 € Stundenlohn
Entlastungsvolumen~10 Mrd €/Jahrvoll ab 2028
Voller Ausgleich kalte Progression~15 Mrd €/JahrDIW; nicht vorgesehen
Besteuert wirdArbeitseinkommenKapital = 25 % (Dividende inkl. Vorbelastung ~48 %); ruhendes Vermögen 0 %
Betroffene (Beispiele)Chefärzte, VorständeØ Chefarzt ~190.000 €, Spitzen über 300.000 €
Aufkommen der Steuernicht bezifferteigener Überschlag grob 1–2 Mrd €, weit unter den 10 Mrd
PrüfgrößeTransparenz + Progressionnennt die Regierung eine Zahl? Wird die kalte Progression nachgeholt?
Die Einkommensteuerreform 2027 im Überblick. Quellen: BMF/Kabinett (Reformentwurf, September 2026); Deutsches Ärzteblatt und taz zu Ausgestaltung und Betroffenen; DIW (Stefan Bach) zur kalten Progression; § 32a EStG (geltender Tarif 2026). Grundtabelle (Ledige); bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Schwellen. „zvE" = zu versteuerndes Einkommen.
01

Die Fakten: Zwei Punkte mehr, eine Schwelle vorgezogen

Der geltende Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) kennt 2026 zwei Spitzenmarken: Ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen greift der Satz von 42 Prozent, ab 277.826 Euro die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent. Beide beziehen sich auf die Grundtabelle für Ledige; bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich die Schwellen. Der Reformentwurf ändert an diesem Gerüst zweierlei. Erstens wird die 45-Prozent-Reichensteuer vorgezogen: Sie soll künftig schon ab 250.000 Euro einsetzen statt ab 277.826 Euro. Zweitens kommt eine neue Stufe hinzu: ab 280.000 Euro ein Satz von 47 Prozent, im politischen Sprachgebrauch die „Superreichensteuer". Damit läge der Spitzensteuersatz so hoch wie seit über zwei Jahrzehnten nicht. Über 45 Prozent lag er zuletzt 2003 mit 48,5 Prozent; die Steuerreform senkte ihn 2004 auf 45 und 2005 auf 42 Prozent, die 45-Prozent-Reichensteuer kam erst 2007 als zusätzliche Stufe hinzu. Ein Satz von 47 Prozent wäre also der höchste Tarifsatz seit 2004, bliebe aber deutlich unter den 53 Prozent der 1990er und den 56 Prozent der 1980er Jahre. Von einem historischen Höchstwert kann keine Rede sein, wohl aber von einer Rückkehr über die 45-Prozent-Marke.

Diese beiden Schritte sind die Gegenfinanzierungsseite. Auf der Entlastungsseite stehen vier Maßnahmen: ein höherer Grundfreibetrag, der bis 2028 auf 12.900 Euro steigt; ein höheres Kindergeld, das in zwei Stufen von 259 auf 267 Euro (2027) und 272 Euro (2028) je Kind und Monat wächst; eine höhere Werbungskostenpauschale; ein später greifender 42-Prozent-Satz, der sich bis zu einem Bruttoverdienst von rund 70.600 Euro verschiebt; und steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem Stundenlohn von 75 statt bisher 50 Euro. Das gesamte Entlastungsvolumen beziffert die Koalition auf rund 10 Milliarden Euro jährlich, voll wirksam ab 2028. Die Reform soll Anfang 2027 in Kraft treten.

Wichtig ist die Größenordnung des Aufschlags, denn sie entscheidet über alles Weitere. Der Sprung von 45 auf 47 Prozent sind zwei Prozentpunkte, und sie fallen nur auf den Teil des Einkommens an, der über 280.000 Euro liegt. Das Vorziehen der 45-Prozent-Marke bringt drei Prozentpunkte mehr, aber nur auf das schmale Band zwischen 250.000 und 277.826 Euro. Wer 300.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt durch beide Schritte zusammen überschlägig gut 1.200 Euro mehr im Jahr, gemessen an einer Gesamtsteuerlast von rund 116.000 Euro also etwa ein Prozent. Mit dem Einkommen wächst der Aufschlag allerdings kräftig, weil der Zwei-Punkte-Zuschlag auf den gesamten Betrag oberhalb von 280.000 Euro wirkt: Bei einer Million Euro zu versteuerndem Einkommen sind es schon rund 15.200 Euro mehr im Jahr. Der Aufschlag ist also nicht trivial, aber er trifft eine schmale Spitze; entscheidend wird deshalb, wie viele und wie große Einkommen ihn tragen und wie sie darauf reagieren.

02

Der Mechanismus: Wen „Superreichensteuer" wirklich meint

Der Begriff führt in die Irre, und zwar systematisch. Besteuert wird hier zu versteuerndes Einkommen aus dem regulären Tarif, also überwiegend Arbeitseinkommen: Löhne, Gehälter, Einkünfte aus selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit, Gewinne von Personengesellschaften. Das Deutsche Ärzteblatt nennt die typisch Betroffenen: Chefärzte, deren Durchschnittsgehalt bei rund 190.000 Euro liegt und in der Spitze über 300.000 Euro; Krankenhausdirektoren; Vorstände von Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, deren Bezüge überwiegend über 280.000 Euro liegen. Das sind gut bezahlte Angestellte und Selbstständige, die obere Mitte der Verdienstskala. Reich im Sinne von vermögend sind viele von ihnen, aber es ist ein Reichtum, der Jahr für Jahr erarbeitet und über die Lohnsteuer voll erfasst wird.

Die eigentlichen Superreichen funktionieren anders. Ihr Vermögen steckt in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren, nicht in einem Gehalt. Ihr laufendes Einkommen ist Kapitalertrag, und der unterliegt seit 2009 nicht dem progressiven Tarif, sondern der Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei Dividenden ist dieser Satz allerdings nur die halbe Wahrheit, denn die ausgeschütteten Gewinne sind auf Unternehmensebene schon mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet; die Gesamtlast liegt dann näher am Spitzensatz auf Arbeit (dazu mehr in Abschnitt 04). Der entscheidende Unterschied zeigt sich woanders: Wer sein Vermögen gar nicht ausschüttet, sondern die Gewinne im Unternehmen thesauriert oder gegen sein Wertpapierdepot Kredite aufnimmt, erzielt oft kaum steuerbares Einkommen und lässt den unrealisierten Wertzuwachs wachsen, ohne ihn zu versteuern. Präzise gesagt ist das keine Steuerbefreiung, sondern eine Stundung: Verkauft wird, greift die Besteuerung; beim Erbfall tritt der Erbe in die Anschaffungskosten ein (keinen Step-up), beim Wegzug ins Ausland greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Ökonomisch ist es dennoch ein mächtiger Vorteil, nämlich ein zinsloser Steuerkredit auf unbestimmte Zeit, und genau aus diesem ruhenden, nicht realisierten Kapital speist sich das ganz große Vermögen. Eine laufende Steuer, die hier ansetzen würde, eine Vermögensteuer, wird in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben. Die „Superreichensteuer" lässt diesen Bereich vollständig unberührt.

Damit trifft die Steuer eine Gruppe, die sichtbar, immobil und leicht zu besteuern ist, und verfehlt die, deren Namen sie trägt. Das ist kein Zufall, sondern die Logik des Instruments: Der Einkommensteuertarif kann nur Einkommen greifen, das im Tarif landet. Wer sein Einkommen als Kapitalertrag bezieht oder Wertzuwächse gar nicht realisiert, steht außerhalb seiner Reichweite. Die politische Verpackung als Abgabe für „Superreiche" verschiebt die Wahrnehmung: Sie suggeriert, die Konzentration ganz oben werde adressiert, während faktisch die Steuer auf hohe Arbeitseinkommen steigt.

03

Das Modell: Der optimale Spitzensatz und die Elastizität

Ob eine Anhebung des Spitzensatzes überhaupt Geld bringt, ist keine Glaubensfrage, sondern hängt an einer messbaren Größe: der Elastizität des zu versteuernden Einkommens. Sie gibt an, um wie viel Prozent das gemeldete Einkommen sinkt, wenn der Anteil, den man nach Steuern behält, um ein Prozent fällt. Reagieren Spitzenverdiener stark, indem sie weniger arbeiten, Einkommen verschieben, gestalten oder das Land verlassen, kann eine höhere Steuer wenig oder nichts einbringen. Reagieren sie kaum, bringt sie das, was die Arithmetik verspricht. Für Deutschland liegen die empirischen Schätzungen dieser Elastizität überwiegend im Bereich von rund 0,2 bis 0,4, für sehr hohe Einkommen tendenziell am oberen Rand. Das sind moderate Werte: Verhalten reagiert, aber nicht dramatisch.

Die Steuertheorie fasst das in einer Formel für den aufkommensmaximierenden Spitzensatz, die auf Emmanuel Saez zurückgeht: t* = 1 / (1 + a · e), wobei e die Elastizität ist und a der sogenannte Pareto-Parameter, ein Maß dafür, wie dick der obere Rand der Einkommensverteilung ausläuft (für Deutschland grob 1,5 bis 2). Setzt man e = 0,3 und a = 1,8 ein, ergibt sich ein aufkommensmaximierender Satz von rund 65 Prozent. Selbst bei einer hohen Elastizität von 0,5 läge der Scheitelpunkt noch bei etwa 53 Prozent. Ein Hinweis zur Vergleichbarkeit: Dieser Scheitelwert bezieht sich auf die gesamte Grenzbelastung, nicht auf den reinen Tarifsatz. Der ehrliche Vergleichsmaßstab ist deshalb nicht die nackte 47, sondern der Satz einschließlich Solidaritätszuschlag, also rund 49,6 Prozent (bei gewerblichen Selbstständigen käme, je nach Hebesatz und Anrechnung nach § 35 EStG, noch Gewerbesteuer hinzu). Auch dieser Wert liegt klar auf der aufsteigenden Seite der Laffer-Kurve. Die Botschaft bleibt eindeutig: Die Behauptung, eine solche Erhöhung koste am Ende Geld, ist mit den vorliegenden Elastizitäten nicht haltbar. Sie bringt zusätzliches Aufkommen, das ist der solide Teil der Sache.

Der entscheidende Vorbehalt betrifft nicht das Ob, sondern das Wie der Reaktion. Die Forschung unterscheidet sauber zwischen realer Abwanderung und gemeldeter Reaktion. Steuermigration ist bei ortsgebundenen Spitzenverdienern gering: Für Millionäre innerhalb eines Landes liegen die Wanderungs-Semielastizitäten meist unter 0,1, Menschen ziehen selten allein der Steuer wegen um. Sehr mobile Gruppen sind die Ausnahme: Kleven, Landais und Saez zeigen für Fußballstars eine Standortelastizität von rund 0,4; Akcigit, Baslandze und Stantcheva finden für ausländische Spitzenerfinder Werte nahe 1, für inländische nur 0,03. Ein Chefarzt oder Kassenvorstand gehört zur immobilen Sorte; Abwanderung ist hier kein großes Risiko. Der wirksamere Kanal ist die gemeldete Reaktion, und das deutsche Steuerrecht hält dafür konkrete Wege bereit. Wer als Personenunternehmer Gewinne im Betrieb belässt, kann sie nach § 34a EStG mit begünstigten 28,25 Prozent thesaurieren statt sie dem vollen Tarif zu unterwerfen; seit 2022 können Personengesellschaften über § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren und damit ihre Gewinne wie eine Kapitalgesellschaft mit rund 30 Prozent besteuern lassen, die Ausschüttung fällt erst später an. Dazu kommen die klassischen Bewegungen: Einkommen zeitlich verschieben, in eine Kapitalgesellschaft verlagern, als Kapitalertrag statt als Arbeitslohn strukturieren. Je größer der Abstand zwischen dem Spitzensatz auf Arbeit und der Besteuerung einbehaltener Unternehmensgewinne, desto attraktiver werden diese Wege, und genau diesen Abstand vergrößert die Reform. Nicht die Abwanderung ist also das Leck, sondern die Umleitung des Einkommens in niedriger besteuerte Töpfe im Inland.

04

Verteilung: Progressiv innerhalb der Löhne, blind für das Kapital

Innerhalb der Arbeitseinkommen wirkt die Reform eindeutig progressiv, und das ist ihre Stärke. Der höhere Grundfreibetrag und das höhere Kindergeld entlasten unten, der später greifende 42-Prozent-Satz entlastet die Mitte, die beiden neuen Spitzenstufen belasten oben. Wer 300.000 Euro verdient, zahlt etwas mehr; eine Familie mit mittlerem Einkommen und Kindern bekommt etwas zurück. Als Umverteilung entlang der Lohnskala ist das eine saubere, verteidigbare Konstruktion, und die Gegenfinanzierung aus der Spitze statt aus neuen Schulden ist ein Pluspunkt.

Der blinde Fleck liegt quer dazu, auf der Achse zwischen Arbeit und Kapital. Die Vermögenskonzentration in Deutschland, die das Wort „superreich" eigentlich meint, sitzt fast vollständig im Kapital: Das reichste Prozent hält nach der DIW-Studie von 2020, die erstmals auch die sehr hohen Vermögen erfasst, rund 35 Prozent des gesamten Nettovermögens, die oberen zehn Prozent gut zwei Drittel. Dieses Vermögen erzeugt teils Kapitaleinkommen, das mit 25 Prozent besteuert wird, vor allem aber Wertzuwächse, die unrealisiert und damit vorerst ungesteuert bleiben (eine Stundung, keine Befreiung, wie oben beschrieben). Bei ausgeschütteten Gewinnen relativiert die Vorbelastung auf Unternehmensebene den 25-Prozent-Satz, dazu gleich mehr; beim ruhenden, nicht realisierten Wertzuwachs greift dagegen weder der Tarif noch die Abgeltungsteuer. Indem die Reform den Spitzensatz auf Arbeit auf 47 Prozent hebt und das Kapital unangetastet lässt, belastet sie den arbeitenden oberen Rand stärker und den besitzenden oberen Rand, dessen Vermögen im Depot oder im Unternehmen liegt und nicht ausgeschüttet wird, gar nicht. Verteilungspolitisch ist das die Umkehrung dessen, was der Name verspricht.

Hinzu kommt die kalte Progression, und hier liegt der ehrlichste Einwand gegen die Entlastungsseite. Weil die Tarifeckwerte nicht automatisch mit der Inflation steigen, rutschen Beschäftigte bei bloßen Lohnausgleichen in höhere Grenzsteuersätze, ohne real mehr zu verdienen. Das DIW und Stefan Bach rechnen vor, dass für einen vollen Ausgleich dieser heimlichen Steuererhöhung rund 15 Milliarden Euro jährlich nötig wären; das Paket liefert 10. Ein Teil der angekündigten Entlastung ist also gar keine Entlastung, sondern die verzögerte Rückgabe einer Belastung, die die Inflation ohnehin erzeugt hat, und selbst diese Rückgabe bleibt unvollständig. Ohne Nachschlag beim Tarif, so Bach, werden auch Gering- und Normalverdiener 2027/28 real stärker belastet. Die Schlagzeile „10 Milliarden Entlastung" misst gegen einen Nulltarif; gemessen gegen den Zustand, der ohne kalte Progression herrschte, schrumpft die Entlastung deutlich.

Die stärkste Gegenposition verdient es, klar benannt zu werden. Erstens, und das ist der wichtigste Einwand: Der Vergleich „47 Prozent auf Arbeit gegen 25 Prozent auf Kapital" ist unvollständig, und zwar auf beiden Seiten. Auf der Arbeitsseite gehört der Solidaritätszuschlag dazu, der Spitzensatz beträgt also effektiv rund 49,6 Prozent. Auf der Kapitalseite sitzt die Abgeltungsteuer bei ausgeschütteten Unternehmensgewinnen nicht auf unbelastetem Einkommen, sondern auf Gewinnen, die auf Unternehmensebene bereits Körperschaft- und Gewerbesteuer getragen haben, zusammen rund 30 Prozent. Rechnet man auch hier den Soli konsequent mit, liegt die Gesamtlast auf eine ausgeschüttete Dividende bei etwa 48 Prozent und damit fast gleichauf mit den 49,6 Prozent auf Arbeit; das war das ausdrückliche Kalkül bei Einführung der Abgeltungsteuer 2009. Bei gleicher Konvention auf beiden Seiten schrumpft die vermeintliche Kluft für ausgeschüttete Dividenden also auf wenige Prozentpunkte. Der Befund „Kapital zahlt nur 25 Prozent" stimmt nur für Zinsen und andere Erträge ohne Vorbelastung. Zweitens: Der Einkommensteuertarif ist ohnehin das falsche Werkzeug für Vermögen, dafür gäbe es Erbschaft-, Vermögen- oder eine höhere Kapitalertragsteuer; man kann dem Tarif nicht vorwerfen, dass er tut, wofür er gebaut ist. Drittens: Die Gegenfinanzierung aus der Spitze ist fairer als über Schulden oder Verbrauchsteuern, die unten stärker treffen. Das alles stimmt und macht die Sache ehrlicher. Es entkräftet den Kern aber nicht: Denn die Vorbelastung greift nur, wo überhaupt ausgeschüttet und realisiert wird. Der thesaurierte Gewinn, der im Unternehmen bleibt, trägt nur die rund 30 Prozent Unternehmensteuer und nicht die 47; der unrealisierte Wertzuwachs, aus dem sich das ganz große Vermögen speist, trägt gar nichts, solange er nicht verkauft wird. Genau dort, an der eigentlichen Spitze, greift der neue Tarif nicht. Die Maßnahme ist innerhalb ihres engen Rahmens vernünftig; die Irreführung liegt im Etikett und im Anspruch, die „Superreichen" zu adressieren, während die Konzentration im ruhenden, unrealisierten Kapital unberührt bleibt.

05

Was die Steuer bringt, sagt die Regierung nicht

Die Koalition nennt die höheren Spitzensätze als Gegenfinanzierung, „unter anderem", so die Formulierung. Ein separates Aufkommen für die Superreichensteuer weist sie nicht aus, und genau das ist der eigentliche Kritikpunkt: nicht, dass die Steuer die 10 Milliarden nicht allein aufbringt, das behauptet die Regierung gar nicht, sondern dass sie die zentrale Zahl ihres Vorhabens im Dunkeln lässt. Dabei ist die Rechnung im Prinzip einfach. Das Mehraufkommen ist das aggregierte zu versteuernde Einkommen oberhalb der Schwellen, multipliziert mit der jeweiligen Zusatz-Punktzahl: zwei Punkte auf alles über 280.000 Euro, drei Punkte auf das Band von 250.000 bis 277.826 Euro. Beide Aggregate stehen in der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik; die Regierung hätte die Zahl also liefern können.

Ein Überschlag zeigt die Größenordnung, mit klaren Annahmen und als eigene Rechnung gekennzeichnet. In der jüngsten verfügbaren Statistik (2019) gab es rund 27.400 Einkommensmillionäre; hinzu kommt eine größere Gruppe zwischen 250.000 und einer Million Euro. Der Zwei-Punkte-Zuschlag wirkt vor allem auf die sehr großen Einkommen der Millionäre, weil er ihren gesamten Betrag über 280.000 Euro erfasst; das treibt das Aufkommen nach oben. Setzt man plausible Aggregate an, landet die Superreichensteuer grob in der Größenordnung von ein bis zwei Milliarden Euro im Jahr. Das ist bewusst eine Spanne, keine Punktzahl, und sie kann mit der aktuellen Statistik und Einkommensdynamik höher oder niedriger liegen. Sicher ist nur die Richtung: Sie liegt weit unter den 10 Milliarden des Entlastungspakets. Selbst das DIW veranschlagt für erheblich weitreichendere Erhöhungen der oberen Sätze nur 3,5 bis 10 Milliarden; ein Zwei-Punkte-Schritt auf eine schmale Spitze bleibt zwangsläufig darunter.

Der Rest der Gegenfinanzierung kommt damit erkennbar von anderswo, aus der ohnehin hohen Neuverschuldung des Etats 2027 oder aus weiteren Einnahmeposten, ohne dass die Regierung es klar zuordnet. Die „Superreichensteuer" ist deshalb mindestens so sehr Symbol wie Finanzierungsinstrument: Sie balanciert die Entlastung der Mitte politisch aus, indem sichtbar auch oben zugegriffen wird. Das ist nicht verwerflich, Steuerpolitik ist immer auch Symbolpolitik. Es gehört nur auf den Tisch, und die fehlende Zahl legt den Verdacht nahe, dass die symbolische Wirkung hier größer sein soll als die fiskalische.

Bleibt die Frage nach dem konsequenteren Weg. Wer die Konzentration ganz oben wirklich erreichen will, müsste am Kapital ansetzen: die Abgeltungsteuer wieder in den progressiven Tarif überführen, sodass hohe Kapitaleinkommen wie hohe Arbeitseinkommen besteuert werden; die Erbschaftsteuer bei großen Betriebsvermögen entlasten weniger großzügig gestalten; oder eine Vermögensteuer erheben, mit allen bekannten Bewertungs- und Vollzugsproblemen. Jeder dieser Wege ist schwieriger, streitbarer und mobiler als eine zusätzliche Tarifstufe, und genau deshalb wählt die Politik die Tarifstufe. Sie ist einfach, sofort wirksam und trifft eine immobile Gruppe. Der Preis dieser Einfachheit ist, dass sie die Schere zwischen Arbeit und Kapital weiter öffnet, statt sie zu schließen.

06

Der Kern und die Prüfgröße

Die Reform ist innerhalb ihres Rahmens ein solides Stück Steuerpolitik: progressiv entlang der Lohnskala, gegenfinanziert aus der Spitze statt aus neuen Schulden, mit einem Spitzensatz von 47 Prozent (mit Soli rund 49,6), der bei den empirischen Elastizitäten klar aufkommenswirksam ist und weit unterhalb des rechnerischen Scheitelpunkts liegt. Der Streit entzündet sich nicht am Ob, sondern am Etikett und am Anspruch. „Superreichensteuer" trifft keine Superreichen, sondern hohe Arbeitseinkommen; das Kapital, in dem die eigentliche Konzentration steckt, bleibt dort unberührt, wo es am größten ist, bei den einbehaltenen und unrealisierten Gewinnen. Was die Steuer einbringt, beziffert die Regierung nicht; der Überschlag deutet auf ein bis zwei Milliarden, weit unter dem 10-Milliarden-Paket, dessen Entlastung zudem die kalte Progression nur teilweise ausgleicht.

Die belastbaren Prüfgrößen sind deshalb: Erstens die Transparenz, beziffert das Finanzministerium das Aufkommen der Superreichensteuer überhaupt, und wie ordnet es die restliche Gegenfinanzierung zu? Zweitens die kalte Progression: Legt die Koalition 2027/28 beim Tarif nach, oder werden Normalverdiener trotz „Entlastung" real stärker belastet? Drittens die Ausweichreaktion: Verschiebt sich Einkommen aus dem 47-Prozent-Tarif in die begünstigte Thesaurierung (§ 34a EStG, 28,25 Prozent) oder in die Körperschaftsoption (§ 1a KStG), wächst also der Abstand zwischen den Einkommensarten? Viertens, und das ist die eigentliche Verteilungsfrage: Folgt ein Zugriff auf das Kapital, über Abgeltungsteuer, Erbschaft oder Vermögen, oder bleibt es bei einer höheren Steuer auf Löhne, die als Steuer auf Reichtum firmiert? An diesen Größen entscheidet sich, ob die Reform mehr ist als ein gut klingender Name.

Einordnung · Prüfstand

Die Fakten sind belegt (BMF/Kabinett-Entwurf, September 2026; § 32a EStG): Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird von 277.826 auf 250.000 Euro zu versteuerndes Einkommen vorgezogen, ab 280.000 Euro kommt eine neue Stufe von 47 Prozent hinzu („Superreichensteuer"). Gegenfinanziert wird damit ein Entlastungspaket von rund 10 Milliarden Euro (höherer Grundfreibetrag auf 12.900 Euro, Kindergeld 259 auf 267/272 Euro, höhere Werbungskostenpauschale, später greifender 42-Prozent-Satz, steuerfreie Zuschläge bis 75 Euro/Stunde), voll ab 2028. Besteuert wird Arbeitseinkommen, nicht Vermögen (Kapitalerträge: Abgeltungsteuer 25 Prozent). Vier Punkte, die die Schlagzeile präzisieren:

  • Der Name trifft nicht das Ziel: Belastet werden hohe Arbeitseinkommen (laut Ärzteblatt Chefärzte, Krankenhausdirektoren, Kassen- und KV-Vorstände, Bezüge überwiegend über 280.000 Euro), nicht Vermögen oder Milliardäre. Die Vermögenskonzentration sitzt im Kapital (reichstes 1 Prozent rund 35 Prozent des Nettovermögens, DIW 2020), das teils als Kapitalertrag mit 25 Prozent besteuert wird, vor allem aber als unrealisierter Wertzuwachs wächst; dessen Nichtbesteuerung ist eine Stundung (kein Step-up im Erbfall, § 6 AStG beim Wegzug), ökonomisch ein zinsloser Steuerkredit. Eine Vermögensteuer wird seit 1997 nicht erhoben. Der neue Tarif greift genau dort nicht, wo das große Vermögen ruht.
  • Modell (Saez, optimaler Spitzensatz): t* = 1/(1 + a·e) mit e ≈ 0,2–0,4 (Deutschland) und a ≈ 1,5–2 ergibt einen aufkommensmaximierenden Satz von rund 53–65 Prozent (Gesamtgrenzbelastung). 47 Prozent, mit Soli 49,6, liegen klar auf der aufsteigenden Seite der Laffer-Kurve, die Erhöhung bringt Geld. Abwanderung ist bei immobilen Spitzenverdienern gering (Millionärs-Semielastizität < 0,1; Kleven/Landais/Saez: Fußballer 0,4; Akcigit u. a.: Erfinder inländisch 0,03); der reale Kanal ist die Umleitung ins niedriger besteuerte Inland: begünstigte Thesaurierung (§ 34a EStG, 28,25 %) und Körperschaftsoption (§ 1a KStG seit 2022).
  • Transparenz statt Deckung: Die Regierung finanziert „unter anderem" über die höheren Sätze, beziffert deren Aufkommen aber nicht, obwohl es aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik (Aggregat-zvE über den Schwellen × Punktzahl) ableitbar wäre. Eigener Überschlag: grob 1–2 Milliarden Euro, weit unter den 10 Milliarden des Pakets (selbst weitreichendere Erhöhungen bringen laut DIW nur 3,5–10 Mrd). Der Rest der Gegenfinanzierung bleibt unzugeordnet. Zugleich gleicht das Paket die kalte Progression nur teilweise aus (DIW/Bach: voller Ausgleich ~15 Mrd nötig, geliefert 10).
  • Stärkste Gegenhypothese: Bei gleicher Konvention (mit Soli) ist die Kluft für ausgeschüttete Dividenden klein, ~48 gegen ~49,6 Prozent, weil die Vorbelastung auf Unternehmensebene (~30 Prozent) dazugehört; der Tarif ist ohnehin das falsche Werkzeug für Vermögen; Gegenfinanzierung aus der Spitze ist fairer als über Schulden oder Verbrauchsteuern. Das stimmt und schärft den Befund nur: Innerhalb des Lohn-Rahmens vernünftig und progressiv, aber blind für das einbehaltene und unrealisierte Kapital, an dem sich „Superreichtum" entscheidet.

Unterm Strich: eine höhere Steuer auf hohe Arbeitseinkommen, die als Steuer auf Reichtum firmiert. Aufkommenswirksam (weit unter dem Laffer-Scheitel), progressiv entlang der Löhne, aber sie verfehlt die Vermögenskonzentration im einbehaltenen und unrealisierten Kapital, und ihr eigenes Aufkommen (Überschlag 1–2 Mrd) bleibt unbeziffert, während das 10-Milliarden-Paket die kalte Progression nur teilweise ausgleicht. Messbar an der Transparenz des Aufkommens, am Nachholen der kalten Progression 2027/28, an der Umleitung von Arbeits- in einbehaltenes Unternehmenseinkommen und daran, ob ein Zugriff auf das Kapital (Abgeltungsteuer, Erbschaft, Vermögen) folgt.

Modell · Was-wäre-wenn

Ökonomische Einordnung

Modell: Optimaler Spitzensteuersatz nach Saez (2001), t* = 1/(1 + a·e); e = Elastizität des zu versteuernden Einkommens (Deutschland empirisch ~0,2–0,4; Neisser-Meta, Doerrenberg/Peichl/Siegloch), a = Pareto-Parameter der oberen Einkommen (~1,5–2). Beispiel e=0,3, a=1,8 → t*≈65 %; e=0,5 → t*≈53 %. Der Scheitel ist eine Gesamtgrenzbelastung; korrekter Vergleichsmaßstab ist daher 47 % inkl. Soli ≈ 49,6 % (bei Gewerbetreibenden ggf. plus GewSt nach § 35 EStG-Anrechnung), weiterhin klar links vom Scheitel → aufkommenswirksam. Verhaltensreaktion: Trennung von realer Steuermigration (Millionäre inländisch Semielastizität <0,1; Kleven/Landais/Saez 2013: Fußballer 0,4; Akcigit/Baslandze/Stantcheva 2016: ausländische Erfinder ~1, inländische 0,03) und gemeldeter Reaktion (Feldstein 1995; realer Kanal hier: Umleitung ins Inland über § 34a EStG-Thesaurierung 28,25 % und § 1a KStG-Option seit 2022). Steuerinzidenz: Der Tarif erfasst nur tarifliches (überwiegend Arbeits-)Einkommen; Kapitalerträge = Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d EStG, seit 2009), bei Dividenden aber mit KSt/GewSt-Vorbelastung ~30 % → Gesamtlast (mit Soli beidseitig) ~48 % gegen ~49,6 % auf Arbeit; thesaurierte Gewinne ~30 %, unrealisierte Wertzuwächse 0 % (gestundet, kein Step-up, § 6 AStG); Vermögensteuer ausgesetzt seit 1997. Marginaler Mehrbetrag: bei 300.000 € zvE ~1.235 €/Jahr, bei 1.000.000 € ~15.235 €/Jahr (eigene Rechnung: +3 Pkt auf 250.000–277.826 €, +2 Pkt über 280.000 €). Aufkommens-Überschlag: Aggregat-zvE über den Schwellen × Punktzahl aus der Lohn-/ESt-Statistik → grob 1–2 Mrd (eigene Schätzung, Spanne; amtlich nicht beziffert). Vgl. Berichte Steuertarif 2027, Kalte Progression, Erbschaftsteuer, Cum-Cum. Modell-Einordnung, keine Prognose, getrennt von den oben belegten Zahlen.

Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.

Quellen

Belege

  • Reformentwurf (Primärquelle/Presse): Bundesfinanzministerium/Kabinett, Einkommensteuerreform 2027 (Entwurf Klingbeil, September 2026), Beratung in der Haushaltswoche des Bundestags (Etat 2027, erste Lesung ab 8. September 2026). Ausgestaltung: 45-%-Reichensteuer vorgezogen von 277.826 € auf 250.000 € zvE (Grundtabelle), neue Stufe 47 % ab 280.000 € zvE; Entlastung ~10 Mrd €/Jahr (voll ab 2028): Grundfreibetrag auf 12.900 € (bis 2028), Kindergeld 259 → 267 € (2027) → 272 € (2028), höhere Werbungskostenpauschale, 42-%-Satz greift später (~70.600 € brutto), steuerfreie Sonn-/Feiertagszuschläge bis 75 €/Std. (bisher 50 €). Belege: taz, „Kabinett beschließt Steuerreform: Steuerreform ohne wirkliche Entlastung"; Private Banking Magazin, „Auf 47 Prozent: Die Bundesregierung erhöht Reichensteuer"; t-online, „Klingbeil legt Entwurf vor: Ab diesem Gehalt zahlen Sie 2027 Reichensteuer" (Beispiel-Steuerlast 250.000 € ≈ 93.000 €, 280.000 € ≈ 107.000 €, 300.000 € ≈ 116.000 € ESt); Euronews, „Haushalt 2027: Klingbeil will Reichensteuer, heftige Kritik der Opposition" (8.9.2026).
  • Betroffene (Primärquelle Berufsverband/Presse): Deutsches Ärzteblatt, „Neue Superreichensteuer könnte für einige Chefärzte, Kassenvorstände und Funktionäre gelten": Chefärzte Durchschnittsgehalt ~190.000 €, Spitzen über 300.000 €; Krankenhausdirektoren und Vorstände von Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und KBV überwiegend über 280.000 €; ausschließlich Arbeitseinkommen, nicht Vermögen/Kapitalerträge.
  • Kalte Progression (Primärquelle Forschung): DIW Berlin, Stefan Bach, zur Einkommensteuerreform 2026/27: „Wenn die Koalition 2027/28 keine zusätzlichen Entlastungen beim Einkommensteuertarif nachlegt, werden auch Gering- und Normalverdiener real belastet"; voller Ausgleich der kalten Progression erfordert rund 15 Mrd €/Jahr, das Paket liefert ~10 Mrd (zitiert nach taz, s. o.). Geltender Tarif 2026: § 32a EStG, 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € (Grundtabelle); Grundfreibetrag 2026: 12.348 €.
  • Aufkommen/Methode (Statistik/Forschung): Sauberes Verfahren = aggregiertes zvE oberhalb der Schwellen × Zusatz-Punktzahl (2 Pkt über 280.000 €, 3 Pkt auf Band 250.000–277.826 €); Datenbasis Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes. Anker: 27.410 Einkommensmillionäre 2019 (Destatis-Auswertung, Gesamtbetrag der Einkünfte ≥ 1 Mio €), plus größere Gruppe 250.000–1 Mio €. Eigener Überschlag daraus: grob 1–2 Mrd €/Jahr (Spanne, keine amtliche Zahl; abhängig von aktueller Statistik/Einkommensdynamik). Vergleichsdeckel: DIW Berlin (Stefan Bach, Peter Haan), Szenarien für deutlich weiterreichende Erhöhungen der oberen Sätze 3,5–10 Mrd €/Jahr (mittel ~6 Mrd, ~1,4 Mio Betroffene); Deutscher Bundestag, hib „14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz" (Regierungsantwort, größeres Szenario). Der hier vorgelegte 2-Punkte-Schritt liegt darunter; das separate Aufkommen der Superreichensteuer ist regierungsseitig nicht beziffert.
  • Tarifhistorie und Vermögenskonzentration: Spitzensteuersatz Deutschland im Zeitverlauf (Tarifgeschichte der Einkommensteuer): 1980er bis zu 56 %, bis 1999 53 %, 2000 51 %, 2001–2003 48,5 %, 2004 45 %, ab 2005 42 %, 2007 Einführung der 45-%-Reichensteuer; 47 % wären der höchste Tarifsatz seit 2004 und erstmals seit 2003 wieder über 45 %. Vermögensverteilung: DIW Wochenbericht 29/2020 (Bach/Thiemann/Zucco, SOEP-Zusatzstichprobe hohe Vermögen): reichstes 1 % rund 35 % (statt bisher ~22 %) des individuellen Nettovermögens, obere 10 % gut zwei Drittel; ~1,5 % der Erwachsenen mit Nettovermögen ≥ 1 Mio €.
  • Modell (Theorie/Empirie): E. Saez, „Using Elasticities to Derive Optimal Income Tax Rates", Review of Economic Studies 2001 (t* = 1/(1 + a·e)); C. Neisser, „The Elasticity of Taxable Income: A Meta-Regression Analysis" (ETI-Meta, Werte um 0,2); Doerrenberg/Peichl/Siegloch zur ETI in Deutschland; M. Feldstein (1995) zur Reaktion gemeldeten Einkommens; H. Kleven, C. Landais, E. Saez, „Taxation and International Migration of Superstars", American Economic Review 2013 (Standortelastizität Fußballer ~0,4); U. Akcigit, S. Baslandze, S. Stantcheva, „Taxation and the International Mobility of Inventors", American Economic Review 2016 (Erfinder inländisch 0,03, ausländisch ~1); Young/Varner/Lurie/Prisinzano, „Millionaire Migration and Taxation of the Elite" (2016), geringe inländische Wanderungsreaktion (Semielastizität <0,1). Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d EStG, seit 2009); Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (im Schnitt ~15 %), zusammen rund 30 %, Gesamtlast auf Dividenden damit näher am Arbeits-Spitzensatz (Kalkül der Abgeltungsteuer-Einführung 2008/09); thesaurierte Gewinne nur Unternehmensteuer, unrealisierte Wertzuwächse steuerfrei bis zur Realisierung. Vermögensteuer in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben (BVerfG-Beschluss 1995, faktische Aussetzung ab 1997). Verlagerungsnormen: begünstigte Thesaurierung § 34a EStG (28,25 %), Option zur Körperschaftsbesteuerung § 1a KStG (seit 2022).
  • Eigene Einordnung (Methode): Faktenlage (Gesetzentwurf/BMF, § 32a EStG, DIW, Ärzteblatt, Statistik) und Modell/Bewertung sind getrennt; Überschläge (Aufkommen 1–2 Mrd; Mehrbetrag je Einkommen) und Modell-Lesarten (Saez-Formel, Elastizitäten, Migrations- und Inzidenzevidenz) sind als solche gekennzeichnet, keine Prognosen. Die inhaltliche Zusammenfassung und die Prüfgrößen stehen in „Der Kern und die Prüfgröße" und in der „Ökonomischen Einordnung"; hier nur der Beleg- und Methodenhinweis. Wertungsfrage (Zugriff aufs Kapital ja/nein) offen und gekennzeichnet. Bezug: Berichte Steuertarif 2027, Kalte Progression, Erbschaftsteuer, Cum-Cum.

Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.