PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Steuern · Finanzmärkte · 2026

Razzia bei der Deutschen Bank wegen Cum-Cum: Der Staat erstattet eine Steuer, die er behalten dürfte. Der Dividendentrick, durchgerechnet.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 23. Juli 2026 · Am 22.7.2026 durchsuchten Ermittler die Frankfurter Zentrale der Deutschen Bank. Es geht um mutmaßlich unrechtmäßige Cum-Cum-Geschäfte der früheren Postbank aus den Jahren 2008 bis 2010; die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt gegen zehn Verantwortliche und vermutet rund 350 Mio € zu wenig gezahlte Steuer. Die BaFin bezifferte die Belastung des Finanzsektors zum 13.7.2026 auf 7,01 Mrd €, davon 4,82 Mrd € aus Cum-Cum (der rückforderbare Teil); der geschätzte Gesamtschaden liegt weit höher (Spengel: ~28,5 Mrd € für 2000–2020, umstritten), zurückgeholt wurden bis Ende 2024 aber nur rund 200 Mio €. Cum-Cum ist nicht Cum-Ex: Cum-Ex ließ einmal gezahlte Steuer mehrfach erstatten (Betrug, BGH 2021). Seit 2016 (§ 36a EStG) ist die Anrechnung an eine Mindesthaltedauer geknüpft; die Verjährung (§ 376 AO: 15 Jahre bei Hinterziehung, seit 2020) entscheidet mit, ob noch etwas rückholbar ist.

Ermittler haben die Zentrale der Deutschen Bank durchsucht, es geht um Cum-Cum-Geschäfte der früheren Postbank. Hinter dem Wort steckt ein Steuertrick, der einfacher ist, als er klingt, und der eine echte Lücke im System ausnutzt. Auf die Dividende einer deutschen Aktie behält der Staat rund 26 Prozent Kapitalertragsteuer ein. Für einen inländischen Anleger ist diese Steuer nur eine Vorauszahlung, er bekommt sie voll angerechnet oder erstattet. Ein ausländischer Anleger dagegen kann über die Doppelbesteuerungsabkommen nur einen Teil zurückfordern und trägt endgültig etwa 15 Prozent; diese 15 Prozent bleiben als Quellensteuer beim deutschen Fiskus. Genau diese 15 Prozent, die ein Inländer nicht zahlt, holt sich Cum-Cum zurück. Kurz vor dem Dividendenstichtag wandert die Aktie des ausländischen Eigentümers zu einer deutschen Bank, die über den Stichtag hält, die Dividende kassiert und die volle Steuer erstattet bekommt; nach dem Stichtag geht die Aktie zurück, und Bank und Ausländer teilen sich die ersparte Quellensteuer. Wirtschaftlich hat sich am Eigentum nichts geändert, nur auf dem Papier. Der Staat erstattet damit eine Steuer, die ihm eigentlich zusteht. Die Frage ist nicht, ob das ein Trick ist, sondern ob es erlaubte Gestaltung, verbotener Missbrauch oder strafbare Hinterziehung ist, und wie viel der Staat je zurückholt.

GrößeWertAnmerkung
AnlassRazzia Deutsche Bank, 22.7.2026Postbank-Cum-Cum 2008–2010 („Projekt Riesling")
ErmittlungStA Düsseldorf, 10 frühere VerantwortlicheVerdacht: ~350 Mio € zu wenig Steuer
Kapitalertragsteuer~26 % (25 % + Soli)Quellensteuer auf Dividenden inländischer AGs
Definitive Quellensteuer Ausländer~15 %bleibt sonst beim Fiskus — genau das kassiert Cum-Cum
BaFin-Belastung Sektor7,01 Mrd € · davon 4,82 Mrd € Cum-CumStand 13.7.2026 (rückforderbarer Teil)
Schadensschätzung Cum-Cum~28,5 Mrd € (2000–2020)*Schätzung Spengel; umstritten
Bisher zurückgeholt~200 Mio € (Ende 2024)bundesweit, unter 1 % des geschätzten Schadens
Rechtsgrenze seit 2016§ 36a EStG: Mindesthaltedauer 45 Tageplus echtes Wertänderungsrisiko
VerjährungHinterziehung 15 J. (§ 376 AO, seit 2020) vs. Missbrauch 4 J.entscheidet, ob noch rückholbar
Cum-Cum: Razzia und Größenordnungen. Quelle: Staatsanwaltschaft Düsseldorf (über Berliner Zeitung, t-online, onvista, 22.7.2026); BaFin-Angabe (Stand 13.7.2026); Rechtsrahmen § 36a EStG, §§ 39/42 AO, BMF-Schreiben. Schadensschätzungen sind als Schätzung gekennzeichnet.
01

Was passiert ist

Am Mittwoch, dem 22. Juli, durchsuchten Ermittler die Frankfurter Zentrale der Deutschen Bank. Grundlage sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die intern unter dem Namen „Projekt Riesling" laufen. Im Kern geht es nicht um die Deutsche Bank selbst, sondern um die früher eigenständige Postbank und um Cum-Cum-Geschäfte aus den Jahren 2008 bis 2010. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zehn frühere Verantwortliche und vermutet, dass die Postbank in diesem Zeitraum rund 350 Millionen Euro zu wenig Steuer gezahlt hat. Dass die Razzia 2026 stattfindet und Vorgänge von vor rund fünfzehn Jahren betrifft, ist selbst ein Befund, dazu in Abschnitt 5.

Die Größenordnung reicht weit über einen Fall hinaus. Die Finanzaufsicht BaFin bezifferte die Belastung des deutschen Finanzsektors aus solchen Geschäften zum 13. Juli 2026 auf 7,01 Milliarden Euro, von denen 4,82 Milliarden auf Cum-Cum entfallen; das ist im Wesentlichen der Betrag, den Banken nach heutiger Rechtslage zurückzahlen müssten. Schätzungen zum gesamten fiskalischen Schaden liegen weit höher: Die viel zitierte Rechnung von Christoph Spengel (Universität Mannheim) nennt für die Jahre 2000 bis 2020 einen Cum-Cum-Schaden von rund 28,5 Milliarden Euro. Das ist eine umstrittene Schätzung, keine festgestellte Summe. Ihr steht gegenüber, was der Staat bis Ende 2024 tatsächlich zurückgeholt hat: bundesweit nur etwa 200 Millionen Euro, weniger als ein Prozent. Diese Kluft ist der eigentliche Kern des Falls.

Ein Wort zur Einordnung, weil beide oft verwechselt werden. Cum-Ex und Cum-Cum sind nicht dasselbe. Cum-Ex nutzte Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag, um sich eine nur einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten zu lassen, also Geld zu holen, das der Staat nie eingenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat das 2021 als Steuerhinterziehung eingestuft. Cum-Cum ist der leisere und rechtlich weichere Bruder; sein Gesamtvolumen setzen viele Schätzungen sogar höher an als das von Cum-Ex, doch die Reihenfolge ist nicht abschließend geklärt (Cum-Ex-Schätzungen streuen je nach Studie stark).

02

Der Mechanismus — die Lücke zwischen In- und Ausland

Der Trick lebt von einer Asymmetrie im Steuerrecht. Zahlt eine deutsche Aktiengesellschaft eine Dividende, behält der Staat an der Quelle rund 26 Prozent Kapitalertragsteuer ein (25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, exakt 26,375 Prozent). Diese Quellensteuer ist zunächst nur eine Sicherung; wem sie am Ende zusteht, entscheidet die Steuerpflicht des Empfängers. Ein inländischer, unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger bekommt sie voll angerechnet oder erstattet. Ein ausländischer, nur beschränkt steuerpflichtiger Anleger bekommt sie nicht voll zurück: Die Doppelbesteuerungsabkommen erlauben ihm nur, den überschießenden Teil zurückzufordern (etwa zehn bis elf Prozentpunkte, der Solidaritätszuschlag wird ihm ebenfalls erlassen), sodass er endgültig rund 15 Prozent trägt. Diese 15 Prozent bleiben als Quellensteuer beim deutschen Fiskus, und genau sie zahlt ein inländischer Anleger nicht. Dieser Unterschied ist der ganze Hebel. Wichtig: Die Asymmetrie ist keine Panne, sondern gewollt. Sie folgt aus dem Quellenstaatsprinzip der Abkommen, wonach der ausländische Anleger die Dividende in seinem Wohnsitzstaat versteuert und Deutschland als Quellenstaat nur einen begrenzten Anteil behält. Cum-Cum liest diese bewusste Grenze als Selbstbedienungslücke.

Cum-Cum verschiebt nun das Eigentum genau um den Zeitpunkt, an dem es zählt. Kurz vor dem Dividendenstichtag überträgt der ausländische Aktionär seine deutschen Aktien vorübergehend auf eine inländische Bank oder einen Fonds, in der Praxis über eine Wertpapierleihe, ein Rückkaufgeschäft (Repo) oder einen Total Return Swap. Diese hält die Papiere über den Stichtag, empfängt die Dividende und bekommt als Inländer die volle Kapitalertragsteuer erstattet, während der ausländische Eigentümer für sich nur die Reduktion auf etwa 15 Prozent hätte erreichen können. Kurz nach dem Stichtag wandern die Aktien zurück. Was beide sich teilen, ist genau diese ersparte Quellensteuer von rund 15 Prozent, die der Ausländer sonst getragen hätte und die beim Fiskus geblieben wäre, abzüglich der Gebühr der Bank. Wichtig ist, was hier gerade nicht passiert. Anders als bei Cum-Ex wird die Steuer nicht doppelt erstattet; sie fließt genau einmal zurück, nur eben an den formal Berechtigten statt beim Fiskus zu bleiben. Aus dessen Sicht ist damit eine Steuer erstattet worden, die er nach dem Sinn der Regel behalten hätte.

Der juristische Kern steckt im Wort „Eigentum". Steuerlich zählt nicht, wer für ein paar Tage im Aktienregister steht, sondern wer das wirtschaftliche Eigentum trägt, also Kurschancen und Kursrisiken (§ 39 der Abgabenordnung). Bei einem echten Cum-Cum-Geschäft trägt die Bank dieses Risiko kaum: Sie hält die Aktie nur kurz, oft gegen die Zusage der Rückübertragung, und ist wirtschaftlich abgesichert. Der Bundesfinanzhof hat schon 2015 in einem Wertpapierleihe-Fall (Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13) entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum in solchen Konstellationen nicht auf den inländischen Entleiher übergeht. Das ist der Ankerpunkt der ganzen Aufarbeitung: Das wirtschaftliche Eigentum hat den Ausländer nie verlassen, nur das formale.

03

Vermeidung, Missbrauch oder Hinterziehung

Steuerrecht kennt drei Stufen, die man auseinanderhalten muss. Steuervermeidung ist erlaubt: Wer seine Verhältnisse legal so ordnet, dass er weniger zahlt, tut nichts Verbotenes. Steuerhinterziehung ist strafbar: Wer dem Finanzamt falsche Tatsachen vorspiegelt, begeht eine Straftat. Dazwischen liegt der Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung): eine rechtlich mögliche, aber unangemessene Konstruktion, deren einziger Sinn der Steuervorteil ist. Sie wird steuerlich so behandelt, als hätte man sie nicht gewählt, der Vorteil entfällt also rückwirkend.

Cum-Cum sitzt genau auf dieser Kante. Wer Aktien allein deshalb für wenige Tage über den Dividendenstichtag zu einer Bank schiebt, um eine Erstattung auszulösen, die ihm sonst nicht zusteht, betreibt eine Gestaltung ohne wirtschaftlichen Grund außer der Steuer. Die Finanzverwaltung stuft solche Geschäfte in ihren Schreiben (2017, aktualisiert 2021) als Gestaltungsmissbrauch ein; die Folge ist zunächst nur, dass die Bank die Erstattung zurückzahlen muss. Die aktuellen Strafverfahren gehen einen Schritt weiter und prüfen, ob im Einzelfall bewusst getäuscht wurde, ob es also nicht nur Missbrauch, sondern Hinterziehung war. Ganz mechanisch ist die Rückholung dabei nicht: Die Finanzgerichtsbarkeit legt den Missbrauchsparagrafen tendenziell enger aus als die Verwaltung, und einzelne Cum-Cum-Verfahren gingen zugunsten der Banken aus.

An der Einordnung hängt weit mehr als die Strafe, nämlich ob überhaupt noch etwas zurückzuholen ist. Gilt ein Fall nur als Gestaltungsmissbrauch, greift die reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung von vier Jahren, die für Vorgänge von 2008 bis 2010 längst abgelaufen ist. Wird er dagegen als Steuerhinterziehung eingestuft, verlängern sich die Fristen erheblich; die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für schwere Fälle wurde Ende 2020 eigens mit Blick auf Cum-Ex von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben (§ 376 der Abgabenordnung). Damit verbindet die juristische Frage direkt die Prüfgröße: Nur wenn die Ermittler Hinterziehung nachweisen, bleibt das Zeitfenster offen. Das erklärt, warum sie gerade jetzt Tempo machen, und warum bei den ältesten Fällen das Geld mit jedem Jahr endgültig verloren ist.

Der Gesetzgeber hat die Lücke prospektiv verengt. Seit 2016 verlangt § 36a des Einkommensteuergesetzes für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen rund um den Dividendenstichtag und ein echtes Wertänderungsrisiko des Halters. Damit lohnt sich das kurzfristige Durchreichen der Aktie nicht mehr. Die Haltefrist ist allerdings nur ein grober Näherungswert für das, worauf es eigentlich ankommt, das wirtschaftliche Eigentum. Sie schließt die Tür für die Zukunft, sagt aber nichts über die Altfälle, um die jetzt gestritten wird, und sie ersetzt die schwierige Einzelfallprüfung durch eine Faustregel.

04

Verteilung — ein Verlust, der im Haushalt nicht auftaucht

Wer verliert und wer gewinnt, ist bei Cum-Cum ungewöhnlich klar. Es verliert der Fiskus, und damit die Allgemeinheit der Steuerzahler, die den entgangenen Betrag über höhere Steuern oder weniger Ausgaben an anderer Stelle trägt. Es gewinnen die Banken und die Anleger, die den Trick nutzen konnten, plus die Berater, die ihn verkauften. Die „ausländischen" Anleger sind dabei meist institutionell (US-Pensionsfonds, ausländische Versicherer), zum Teil aber auch inländisch beherrschte Vehikel, die über luxemburgische oder irische Fonds als Ausländer auftraten. Gerade der zweite Fall entlarvt das Muster: Die Eintrittskarte war nicht das Ausländer-Sein, sondern der Zugang zur Gestaltung. Das ist ein Lehrstück horizontaler Ungerechtigkeit: Zwei Anleger mit demselben wirtschaftlichen Sachverhalt zahlen unterschiedlich viel, je nachdem, ob sie diesen Zugang hatten. Gleiches wird ungleich behandelt, zugunsten derer, die ohnehin am Kapitalmarkt zu Hause sind.

Politisch heikel ist, dass dieser Verlust nirgends sichtbar wird. Eine offene Subvention steht als Ausgabe im Haushalt und muss verteidigt werden. Cum-Cum ist eine nicht erhobene Einnahme, sie erscheint in keiner Haushaltszeile, und genau deshalb blieb sie lange unter dem Radar. Die Größenordnung ist trotzdem erheblich: Die BaFin nennt allein für den heute rückforderbaren Teil 4,82 Milliarden Euro, die Schätzungen für den historischen Gesamtschaden reichen auf rund 28,5 Milliarden. Selbst die belegte Zahl entspricht einem großen öffentlichen Investitionsprogramm, das dem Staat entgangen ist, ohne dass je darüber abgestimmt wurde.

05

Die Grenze — warum das System es zuließ

Die eigentliche Schwäche ist keine einzelne Bank, sondern das Design. Eine Quellensteuer, die zunächst pauschal einbehalten und dann auf Antrag erstattet wird, ist nur so gut wie die Fähigkeit des Staates zu prüfen, wem die Erstattung wirklich zusteht. Am Dividendenstichtag ist das wirtschaftliche Eigentum aber schwer zu beobachten; wer das Risiko trägt, steht nicht im Register. Die Gestaltung erzeugt eine formale Berechtigung, die der Staat nur mit großem Aufwand widerlegen kann. Das Erstattungsverfahren verlagert die Beweislast damit dorthin, wo die Verwaltung am schwächsten ist.

Dazu kommt der schleppende Vollzug. Zuständig sind die Finanzämter der Länder, oft unterbesetzt und mit hochkomplexer Materie konfrontiert; die Rückforderung zieht sich über Jahre, und die Verjährung droht Fälle zu entwerten, bevor sie entschieden sind. Dass 2026 noch Vorgänge von 2008 bis 2010 durchsucht werden, zeigt beides zugleich, die Hartnäckigkeit der Ermittler und die Langsamkeit des Systems. Die Reform von 2016 hat die Tür für neue Fälle geschlossen, aber die zwei tiefer liegenden Probleme bleiben: die schwere Beobachtbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums und ein Erstattungsmodell, das dem Staat die Kontrolle abverlangt, statt sie ihm leicht zu machen.

06

Der Kern — und die Prüfgröße

Drei Linsen, ein Trick. Der Mechanismus nutzt die Asymmetrie, dass Inländer die Kapitalertragsteuer erstattet bekommen und Ausländer nicht, und verschiebt das Eigentum künstlich über den Dividendenstichtag. Das Recht behandelt das seit den Schreiben der Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch und prüft nun, ob es im Einzelfall Hinterziehung war; die Reform von 2016 hat die Lücke prospektiv über eine Haltefrist verengt. Die Verteilung läuft von der Allgemeinheit zu Banken und ausländischen Anlegern, und der Verlust bleibt unsichtbar, weil er eine nicht erhobene Einnahme ist.

Der durchgerechnete Befund: Die Schlagzeile ist die Razzia, die eigentliche Frage ist die Rückholquote. Und die ist bisher ernüchternd. Bis Ende 2024 hat der Staat bundesweit nur rund 200 Millionen Euro aus Cum-Cum zurückgeholt, weniger als ein Prozent des auf etwa 28,5 Milliarden geschätzten Schadens und ein Bruchteil der 4,82 Milliarden, die die BaFin allein als rückforderbar ansieht (zum Vergleich: aus Cum-Ex kamen bereits über 1,8 Milliarden zurück). Wer den Fall bewerten will, sollte auf drei Größen schauen. Erstens, wie viel von dieser Lücke der Staat noch schließt, bevor die Verjährung die ältesten Fälle endgültig entwertet. Zweitens, ob die Verfahren Cum-Cum als bloßen Gestaltungsmissbrauch oder als Steuerhinterziehung einordnen, denn davon hängen Strafe und Frist ab. Drittens, ob das Erstattungssystem selbst umgebaut wird, sodass eine Erstattung ohne belastbaren Nachweis wirtschaftlichen Eigentums gar nicht erst fließt. An der Zahl der Durchsuchungen lässt sich keine dieser Größen ablesen.

Betroffenheit

Cum-Ex und Cum-Cum — die Verwechslung, aufgelöst

Beide drehen sich um den Dividendenstichtag und die Kapitalertragsteuer, sind aber verschieden. Die Tabelle stellt Merkmal für Merkmal gegenüber; die beiden Achsen (rechtliche Schwere und Größenordnung) laufen dabei bewusst auseinander.

MerkmalCum-ExCum-Cum
Grundprinzipmehrfache Erstattung einmal gezahlter SteuerErstattung, die dem Ausländer nicht zusteht
TechnikLeerverkäufe um den StichtagWertpapierleihe/Repo/Swap über den Stichtag
Rechtlich (schwerer: Cum-Ex)Betrug/Steuerhinterziehung (BGH 2021)Gestaltungsmissbrauch, Einzelfall bis Hinterziehung
GeldStaat zahlt, was er nie einnahmStaat erstattet, was ihm zustünde
Größe (eher größer: Cum-Cum)Schätzungen streuen stark (~7–30 Mrd €)~28,5 Mrd € geschätzt; Reihenfolge offen
Zurückgeholtüber 1,8 Mrd €nur ~200 Mio € (< 1 %)

Diskriminierende Empirie: (a) Cum-Ex holt Geld, das nie floss (klarer Betrug); Cum-Cum holt Geld, das floss, aber dem Ausländer nicht zusteht (Missbrauch). (b) Cum-Cum ist in der Summe womöglich größer, aber rechtlich weicher — und die Rückholung hängt weit hinterher.

Einordnung · Prüfstand

Der Anlass ist real: Razzia bei der Deutschen Bank am 22.7.2026 wegen Postbank-Cum-Cum 2008–2010, StA Düsseldorf, Verdacht ~350 Mio €; BaFin-Belastung 4,82 Mrd € aus Cum-Cum, Schätzungen bis ~28 Mrd €. Durchgerechnet zählen drei Punkte:

  • Mechanismus: Auf Dividenden fallen ~26 % Kapitalertragsteuer an. Für Inländer ist sie nur Vorauszahlung (voll erstattet), ein Ausländer trägt endgültig rund 15 % (Quellensteuer, die beim Fiskus bleibt), ein Inländer 0 %. Cum-Cum schiebt die Aktie kurz über den Stichtag zu einer inländischen Bank, die die volle Steuer erstattet bekommt; das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 AO) bleibt aber beim Ausländer. So kassiert der Trick genau diese 15 %, die dem Fiskus zustehen — einmal erstattet, nicht doppelt (das ist Cum-Ex).
  • Recht: Zwischen erlaubter Vermeidung und strafbarer Hinterziehung liegt der Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO); die Finanzgerichte legen ihn enger aus als die Verwaltung, einzelne Verfahren gingen für die Banken aus. An der Einordnung hängt die Verjährung: nur 4 Jahre (Festsetzung) bei bloßem Missbrauch, für 2008er Fälle längst abgelaufen, aber bis 15 Jahre Strafverfolgung bei Hinterziehung (§ 376 AO, seit 2020). Seit 2016 verengt § 36a EStG die Lücke prospektiv (Mindesthaltedauer 45 Tage, echtes Risiko). Anders als Cum-Ex (Betrug, BGH 2021) ist Cum-Cum rechtlich weicher.
  • Verteilung + Grenze: Der Verlust trägt die Allgemeinheit, der Gewinn geht an Banken und Anleger mit Zugang zur Gestaltung (nicht nur echte Ausländer, auch inländisch beherrschte Auslandsvehikel) — horizontale Ungerechtigkeit. Weil es eine nicht erhobene Einnahme ist, taucht der Schaden in keiner Haushaltszeile auf. Zurückgeholt wurden bis Ende 2024 nur ~200 Mio €, unter 1 % des geschätzten Schadens. Strukturell ist ein Erstattungsverfahren nur so gut wie die Prüfbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums.

Unterm Strich: Die Razzia ist die Schlagzeile, die Rückholquote ist die Sache — und die liegt bei rund 200 Mio € von geschätzten 28,5 Mrd €. Prüfgröße ist der noch zu schließende Anteil vor der Verjährung, die Einordnung als Missbrauch oder Hinterziehung und die Frage, ob das Erstattungssystem selbst umgebaut wird. An der Zahl der Durchsuchungen lässt sich das nicht ablesen.

Quellen

Belege

  • Anlass/Ermittlung: Durchsuchung der Frankfurter Zentrale der Deutschen Bank am 22.7.2026 wegen mutmaßlich unrechtmäßiger Cum-Cum-Geschäfte der Postbank (2008–2010), intern „Projekt Riesling"; Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Ermittlungen gegen zehn frühere Postbank-Verantwortliche, Verdacht rund 350 Mio € zu wenig gezahlte Steuer. Belegt über Berliner Zeitung, t-online, onvista, Epoch Times (alle 22.7.2026); Deutsche Bank tätigte laut wallstreet-online (23.7.) trotz Razzia Rückkäufe.
  • Größenordnung und Rückholung: BaFin bezifferte die Belastung des deutschen Finanzsektors zum 13.7.2026 auf 7,01 Mrd €, davon 4,82 Mrd € aus Cum-Cum (rückforderbarer Teil). Geschätzter Cum-Cum-Gesamtschaden ~28,5 Mrd € für 2000–2020 (Christoph Spengel/Universität Mannheim; Finanzwende), umstritten, keine festgestellte Summe. Tatsächlich zurückgeholt bis Ende 2024: bundesweit nur ~200 Mio € (unter 1 %; Finanzwende). Zum Vergleich Cum-Ex: über 1,8 Mrd € zurückgeholt (u. a. Hessen ~1 Mrd, Bayern/Hamburg je >300 Mio, BW ~160 Mio). Cum-Ex-Schadensschätzungen streuen je nach Studie stark (grob 7–30 Mrd €), Reihenfolge zu Cum-Cum nicht abschließend geklärt. Vgl. Statista zum Dividendenstripping.
  • Mechanismus/Recht: Kapitalertragsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (~26 %) als Quellensteuer auf Dividenden; für Inländer voll erstattet/anrechenbar (netto 0), ausländische, beschränkt Steuerpflichtige tragen über die Doppelbesteuerungsabkommen endgültig rund 15 % Quellensteuer (nur den überschießenden Teil, ~10–11 Pp, fordern sie zurück). Cum-Cum überträgt Aktien kurzfristig auf inländische Halter (Banken/Fonds), löst so die volle Erstattung aus und kassiert genau diese sonst beim Fiskus verbleibenden ~15 % — einmalige, keine mehrfache Erstattung (Abgrenzung zu Cum-Ex). Kern ist das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) und der Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO). Quelle: Wissenschaftlicher/juristischer Überblick (Bundestag-Anhörung Lotzgeselle; Kanzlei-Darstellungen strafrecht.hamburg, juhn.com, steuerrecht.com; Finanzwende zur Funktionsweise).
  • Rechtsrahmen/Reform: § 36a EStG (Investmentsteuerreformgesetz 2016) verlangt für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen im 91-Tage-Fenster um den Zufluss und ein Mindest-Wertänderungsrisiko (≥ 70 %), ab Kapitalerträgen über 20.000 €. BMF-Schreiben zu Cum-Cum (2017, aktualisiert 2021): Alt-Cum-Cum als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), Korrektur der Anrechnung; die Finanzgerichtsbarkeit legt § 42 AO enger aus als die Verwaltung (einzelne Verfahren zugunsten der Banken). Wirtschaftliches Eigentum: BFH-Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13 (Wertpapierleihe), verneint den Übergang auf den inländischen Entleiher. Verjährung: reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung 4 Jahre (§ 169 AO) bei bloßem Missbrauch; strafrechtliche Verfolgungsverjährung schwerer Steuerhinterziehung Ende 2020 von 10 auf 15 Jahre verlängert (§ 376 AO, mit Blick auf Cum-Ex). Abgrenzung Cum-Ex: mehrfache Erstattung einmal gezahlter Steuer über Leerverkäufe, vom BGH am 28.7.2021 als strafbare Steuerhinterziehung bestätigt.
  • Prüfstand-Bezug: Theorie „Horizontale Gerechtigkeit" (/theorie/horizontale-gerechtigkeit/ — Gleiches gleich behandeln; Cum-Cum verletzt sie zugunsten zugangsstarker Anleger). Verwandt: Steuertarif/Spitzensteuersatz und Vermögensteuer (Verteilungswirkung des Steuersystems), Unternehmenssteuer (Kapitaleinkommensbesteuerung).
  • Eigene Einordnung: Trennung von Steuervermeidung, Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und Steuerhinterziehung; der Mechanismus als Arbitrage auf die In-/Ausland-Asymmetrie der Dividendenbesteuerung; das wirtschaftliche Eigentum als juristischer und ökonomischer Kern; die Unsichtbarkeit einer nicht erhobenen Einnahme im Haushalt; das Vollzugs- und Beobachtbarkeitsproblem eines Erstattungsverfahrens; Prüfgröße Rückholquote statt Skandal-Schlagzeile. Zahlen belegt (BaFin, StA) bzw. als Schätzung markiert (Gesamtschaden).

Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.