PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Steuern · Einkommensteuer · 2027

Kalte Progression: 10 Milliarden „Entlastung" — und wie viel davon die Inflation still zurückholt.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 7. Juli 2026 · Einkommensteuer-Reform zum 1.1.2027 geplant · Verhandlungsstand Anfang Juli 2026 (kein Gesetz; Volumen/Eckwerte offen) · Tarif 2026 bereits gegen kalte Progression angepasst

Die Koalition verspricht zum 1. Januar 2027 eine Einkommensteuer-Entlastung — im Gespräch sind rund 10 Milliarden Euro, in der Debatte auch mehr. Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, ein abgeflachter „Mittelstandsbauch". Klingt nach Geschenk. Ökonomisch lohnt aber eine zweite Frage: Wie viel davon ist echte Entlastung — und wie viel nur die Rückgabe einer Steuererhöhung, die vorher niemand beschlossen hat? Diese heimliche Erhöhung heißt kalte Progression. Durchgerechnet zeigt sich: Bei normaler Inflation frisst sie einen erheblichen Teil der angekündigten Entlastung wieder auf. Wichtig vorab: Die Reform ist Verhandlungsstand, kein Gesetz.

Kennzahlheute (2026)geplant 2027 (Verhandlung)
Grundfreibetrag12.348 €höher (Existenzminimum)
Spitzensteuersatz 42 % ab69.879 € (2025: 68.481 €)erst ab 85.000 / 100.000 € (Vorschläge)
Eckwerte 2026 vs. 2025+2,0 % nach rechts (Ausgleich)—
Reichensteuer 45 % ab277.826 €Verschiebung/47,5 % im Gespräch
Entlastungsvolumen—≈ 10 Mrd € (Schätzungen bis 20–30)
Kalte Progression voll ausgeglichen?weitgehend (jährlich)nicht gesichert
Rechtsstandgeltendes RechtVerhandlung, kein Gesetz
Eckdaten · Quelle: BMF (Tarif 2026, § 32a EStG); Koalitionsverhandlungen/Berichterstattung Anfang Juli 2026. Status: geplant zum 1.1.2027, Volumen und Eckwerte noch offen.
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Was geplant ist

Zum 1. Januar 2027 will die Koalition die Einkommensteuer senken — Schwerpunkt untere und mittlere Einkommen. Diskutiert werden ein höherer Grundfreibetrag, ein höherer Kinderfreibetrag und Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmerpauschbetrag und ein Abflachen der zweiten Progressionszone: Der Spitzensteuersatz (42 %) soll erst später greifen — Vorschläge reichen von 85.000 € bis 100.000 € zu versteuerndem Einkommen (2026: 69.879 €). Das Volumen wird mit rund 10 Milliarden Euro genannt, in der Debatte kursieren auch 20–30 Mrd.

Wichtig als Ausgangspunkt: Der Tarif 2026 wurde bereits gegen die kalte Progression angepasst — die Eckwerte wurden um 2,0 % nach rechts verschoben, der Grundfreibetrag stieg um rund 2,1 % (12.096 → 12.348 €). Eine Ausnahme gilt bewusst: Die Reichensteuer-Schwelle (277.826 €) bleibt fix, wird also nicht mitindexiert. Der jährliche Ausgleich ist somit Routine — die eigentliche Frage 2027 ist, ob er vollständig ausfällt.

Zwei Dinge sind wichtig einzuordnen. Erstens: Es ist ein Verhandlungsstand, kein Gesetz — Volumen und Eckwerte sind offen; die Regierung will im Herbst erst die Berichte zu Existenzminimum und Steuerprogression vorlegen. Zweitens — und ökonomisch entscheidend: Ob die kalte Progression voll ausgeglichen wird, ist nicht gesichert. Genau daran hängt, wie viel „Entlastung" real übrig bleibt.

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Der Mechanismus: eine Steuererhöhung, die niemand beschließt

Der Einkommensteuertarif ist progressiv: Auf jeden zusätzlichen Euro steigt der Grenzsteuersatz (von 14 % an der Untergrenze bis 42 %). Besonders steil ist der Anstieg im unteren Bereich — der berüchtigte „Mittelstandsbauch". Der Durchschnittssteuersatz (Steuer geteilt durch Einkommen) liegt darunter, steigt aber mit.

Jetzt kommt die Inflation ins Spiel. Steigt der Lohn nur so stark, dass er die Teuerung ausgleicht — real also gar nicht —, wächst das Nominaleinkommen trotzdem und rutscht in höhere Grenzsätze. Ergebnis: Der Durchschnittssteuersatz steigt, die reale Steuerlast nimmt zu, obwohl die Kaufkraft vor Steuern unverändert ist. Das ist die kalte Progression — eine Steuererhöhung, die kein Parlament beschließt, sondern die Inflation automatisch erledigt. Neutralisieren lässt sie sich nur, indem man die Tarif-Eckwerte jedes Jahr um die Inflationsrate anhebt — der sogenannte „Tarif auf Rädern".

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Perspektive 1 — die Entlastung ist real und richtig gezielt

Die Reform hat gute Argumente auf ihrer Seite. Der Grundfreibetrag muss ohnehin steigen — das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt; das ist keine Wohltat, sondern Pflicht. Das Abflachen des Mittelstandsbauchs senkt die Grenzbelastung genau dort, wo sie am steilsten ansteigt — das verbessert Leistungs- und Arbeitsanreize (eine Zusatzstunde lohnt sich mehr) und trifft die arbeitende Mitte.

Und fairerweise: Deutschland gleicht die kalte Progression seit 2016 jährlich weitgehend aus — der Steuerprogressionsbericht liefert alle zwei Jahre die Grundlage, der Tarif 2026 wurde bereits angepasst (ein Single mit 60.000 € wurde dadurch um rund 136 € entlastet, mit 30.000 € um rund 74 €). Das ist mehr, als viele Länder tun, wo die kalte Progression jahrelang unkorrigiert läuft. In dieser Lesart ist die 2027er-Reform eine fortgesetzte, gezielte Entlastung der Mitte.

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Perspektive 2 — was die Inflation still zurückholt

Die Gegenperspektive schaut auf die reale Rechnung. Eine nominal angekündigte „Entlastung" ist nur dann eine echte, wenn sie über den Ausgleich der kalten Progression hinausgeht. Wird die kalte Progression — wie 2027 ausdrücklich nicht gesichert — nur teilweise ausgeglichen, ist ein Teil der 10 Milliarden schlicht die Rückgabe einer heimlichen Erhöhung, kein Geschenk. Nominale Entlastung ist nicht gleich reale Entlastung.

Der Mittelstandsbauch bleibt zudem in der Sache bestehen — er wird abgeflacht, nicht beseitigt, und die Gegenfinanzierung (u. a. höhere Reichensteuer, siehe unseren Bericht zum Steuertarif) ist Teil desselben Pakets. Fiskalisch ist die kalte Progression für den Staat bequem: eine strukturelle Mehreinnahme ohne unpopulären Beschluss, die man Jahr für Jahr teilweise „zurückgibt" und als Entlastung verkaufen kann. Wie schnell die Inflation die angekündigte Entlastung einholt, lässt sich mit dem echten Tarif exakt nachrechnen.

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Nachgerechnet mit der echten Tarifformel

Kalte Progression ist keine Modellannahme, sondern reine Tarif-Arithmetik — man kann sie mit der exakten § 32a-Tarifformel 2026 (amtliche Koeffizienten) direkt ausrechnen. Für einen Haushalt mit 50.000 € zu versteuerndem Einkommen, dessen Einkommen nur um die Inflation wächst (real also gar nicht) und dessen Tarif unangepasst bleibt, steigt die reale Steuerlast um: bei 2 % Inflation rund 139 €/Jahr, bei 3 % gut 200 €, bei 4 % fast 280 €. Das ist exakt der Betrag, den der Gesetzgeber allein zurückgeben muss, um die reale Last konstant zu halten — bevor von echter Entlastung überhaupt die Rede sein kann.

Der ehrliche Vergleich mit der 2027-Reform, grob überschlagen: 10 Mrd € ÷ rund 45 Mio Steuerpflichtige ≈ 220 € Entlastung pro Kopf im Schnitt (pro Haushalt variiert es). Das Ergebnis: Ab gut 3 % Inflation übersteigt allein die kalte Progression eines mittleren Haushalts die durchschnittlich angekündigte Entlastung — und dieser Vergleich ist nicht konstruiert, denn die 220 € stammen aus dem Reform-Volumen, nicht aus der Progressionsrechnung. Dass der Staat grundsätzlich ausgleicht, zeigt 2026 (ein 60.000-€-Single wurde um ~136 € entlastet); die Frage 2027 ist, ob der Ausgleich vollständig ist. Der Mechanismus dahinter ist eindeutig: Grenzsatz über Durchschnittssatz → Nominalwachstum treibt die reale Last.

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Synthese: Verteilung und die eine Prüfgröße

Wen die kalte Progression trifft, hängt vom Maßstab ab — und das gehört präzise gesagt: Relativ zur bisherigen Steuerlast ist der Effekt knapp über dem Grundfreibetrag am größten (dort klafft der Abstand zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz am weitesten); in absoluten Euro wächst er bis zum 42-%-Plateau (obere Mitte). Spitzenverdiener im konstanten 42/45-%-Bereich spüren ihn absolut kaum stärker, relativ am wenigsten; die Reichensteuer-Schwelle bleibt ohnehin fix. In jedem Fall ist der Ausgleich ein Mitte-Thema, kein Reichen-Thema.

Der durchgerechnete Kern: Die politisch kommunizierte Zahl ist die nominale Entlastung in Euro. Die ökonomisch ehrliche Frage ist die reale: Sinkt der Durchschnittssteuersatz eines Haushalts bei konstantem Realeinkommen — oder bleibt er, weil die Inflation die Eckwerte entwertet? Das ist die testbare Prüfgröße: Messt die reale Entlastung nach Inflation, nicht die nominale Euro-Zahl. Die naheliegende Dauerlösung wäre ein „Tarif auf Rädern" — eine automatische, vollständige Indexierung (so praktizieren es die USA seit 1981 und die Schweiz), die der Politik die jährliche Inszenierung der „Entlastung" nimmt. Ganz unstrittig ist sie aber nicht: Sie bindet fiskalischen Spielraum, wirkt im (seltenen) Deflationsfall spiegelbildlich als Belastung, und wer in der progressiven Wirkung einen automatischen Stabilisator sieht, gibt ihn mit der Indexierung teilweise auf. Der Kernbefund bleibt davon unberührt: Ohne vollen Ausgleich ist ein Teil jeder „Entlastung" nur zurückgegebene heimliche Erhöhung.

Einordnung · Prüfstand

Die Reform ist Verhandlungsstand (kein Gesetz) — durchgerechnet zählen drei Punkte:

  • Zwei valide Perspektiven: echte, gezielte Entlastung der Mitte (Grundfreibetrag muss steigen, Mittelstandsbauch-Abflachung verbessert Anreize; DE gleicht kalte Progression seit 2016 jährlich weitgehend aus) vs. „Rückgabe statt Geschenk" (ohne vollen Ausgleich ist ein Teil der 10 Mrd nur die heimliche Inflations-Erhöhung zurück).
  • Exakt gerechnet (echte § 32a-Formel, keine Näherung): Musterhaushalt 50k → kalte Progression bei 2 % Inflation = 139 €/Jahr, bei 4 % = 276 €. Nicht-zirkulärer Vergleich: Ø 2027-Entlastung grob 10 Mrd ÷ ~45 Mio Steuerpflichtige ≈ 220 €/Kopf → ab gut 3 % Inflation übersteigt die kalte Progression eines mittleren Haushalts bereits diesen Schnitt. Dass der Staat ausgleicht, zeigt 2026 (60k ≈ 136 € zurück); offen ist, ob 2027 der VOLLE Ausgleich kommt.
  • Verteilung + Dauerlösung: Nach Maßstab: relativ zur Steuerlast am stärksten knapp über dem Grundfreibetrag, in Euro bis zum 42-%-Plateau (obere Mitte) — jedenfalls ein Mitte-Thema, nicht die Spitze (Reichensteuer-Schwelle bleibt fix). Dauerlösung „Tarif auf Rädern" (automatische Indexierung, so USA seit 1981/Schweiz) — nicht unstrittig (bindet Fiskal-Spielraum, spiegelbildlich in Deflation, Progression als automatischer Stabilisator). Gegenfinanzierung via Reichensteuer → Bericht Steuertarif 2027.

Unterm Strich: Die Entlastung ist real, aber kleiner, als die nominale Zahl suggeriert — je höher die Inflation und je unvollständiger der Ausgleich, desto mehr ist sie bloß zurückgegebene kalte Progression. Die eine testbare Prüfgröße ist die reale Steuerlast bei konstantem Realeinkommen, nicht die angekündigte Euro-Summe.

Quellen

Belege

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF), „Das ändert sich 2026" / § 32a EStG: Grundfreibetrag 2026 = 12.348 €, Kinderfreibetrag 9.756 €, Kindergeld 259 €/Monat, Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € zvE (2026; +2,0 % ggü. 2025 = 68.481 €), Reichensteuer 45 % ab 277.826 €; Tarif 2026 gegen kalte Progression angepasst — Eckwerte +2,0 % nach rechts (Reichensteuer-Schwelle ausgenommen), Grundfreibetrag +2,1 % (12.096 → 12.348 €); Entlastungs-Beispiel: 30.000 € ≈ 74 €, 60.000 € ≈ 136 €.
  • Koalitionsverhandlungen / Berichterstattung Anfang Juli 2026 (u. a. ZDFheute): Einkommensteuer-Reform zum 1.1.2027, Volumen ≈ 10 Mrd € (Schätzungen bis 20–30 Mrd, unklar), Abflachen der zweiten Progressionszone (Spitzensteuersatz erst ab 85.000–100.000 €), Verschiebung/Anhebung der Reichensteuer; voller Ausgleich der kalten Progression NICHT gesichert; Existenzminimum- und Steuerprogressionsbericht im Herbst 2026. Status: Verhandlung, kein Gesetz.
  • Kalte Progression / Steuerprogressionsbericht: Deutschland gleicht die kalte Progression seit 2016 turnusmäßig (alle zwei Jahre Bericht) weitgehend aus; „Tarif auf Rädern" = automatische Indexierung der Tarif-Eckwerte an die Inflation.
  • Verwandter PRÜFSTAND-Bericht (Gegenfinanzierung/Reichensteuer-Stufen desselben Pakets): „Einkommensteuer 2027 — zwei neue Reichensteuer-Stufen" (steuertarif-2027).
  • Modell/Rechnung: EXAKTE Tarifformel § 32a EStG 2026 (amtliche Koeffizienten; Zone 2 (914,51·y+1.400)·y, Zone 3 (173,10·z+2.397)·z+1.034,87, Zone 4 0,42·zvE−11.135,63, Zone 5 0,45·zvE−19.470,38; Grundfreibetrag 12.348 €). Kalte Progression = reale Steuer bei inflationär gestiegenem Nominaleinkommen (reales zvE konstant) minus Ausgangssteuer, Tarif unangepasst. Keine Näherung — die Euro-Werte sind die exakte tarifliche Steuer.

Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.