PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Wohnen · Soziales · 2027

Der Bund kürzt das Wohngeld, um seinen Etat zu entlasten — doch zwei Drittel der Ersparnis fallen den Ländern zu, und die Folgekosten kehren über die Grundsicherung zu ihm zurück.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 11. September 2026 · Regierungsentwurf „zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes" (BR-Drs. 474/26; Referentenentwurf 23. Juni 2026, Kabinettsbeschluss 6. Juli 2026) · noch KEIN Gesetz, zustimmungsbedürftig, Beratung Herbst 2026 · Inkrafttreten 1. Januar 2027, volle Wirkung ab 2029 (§ 42e WoGG-E)

Das Wohngeld ist der Zuschuss für die, die zu viel haben für die Grundsicherung und zu wenig für die Miete: kleine Renten, Familien mit niedrigem Lohn, Alleinerziehende. Die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 hatte es fast verdoppelt, auf rund 1,24 Millionen beziehende Haushalte, im Schnitt 287 Euro im Monat. Jetzt dreht die Regierung zurück: Ab 2027 wird die Fortschreibung einmal ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Formel verschärft. Rund 381.000 Haushalte verlieren den Anspruch. Anders als man es von solchen Sparpaketen kennt, beziffert der Entwurf die Nettoersparnis selbst, auf gut 1,5 Milliarden Euro ab 2029, und genau diese Zahl erzählt die eigentliche Geschichte. Wer kürzt, ist nicht, wer spart: Der Bund streicht das Wohngeld, aber der größere Teil der Entlastung landet bei den Ländern, während die Folgekosten zu ihm zurückkehren. Drei Dinge lohnen sich: was gekürzt wird, wen es trifft, und wer am Ende das Geld behält.

Position (2029)BundLänder / Kommunen
Wohngeld (Einsparung)−1.080−1.080 (Länder)
SGB II / Grundsicherungsgeld+430+74 (Kommunen)
SGB XII (Grundsicherung im Alter)+224—
Kinderzuschlag (Minderausgaben)−72—
Netto 2029≈ −498≈ −1.006
Netto gesamt−1.5042027: −1.156 · 2028: −1.486
Anspruch verlieren~381.000 Haushaltedavon ~143.000 in die Grundsicherung
Wechsel nach unten68.000 SGB II75.000 SGB XII (überwiegend Rentner)
Wohngeld 2024 / Ø-Betrag~1,24 Mio287 €/Monat (Destatis)
Heizkostenkomponente (Mietzuschlag)110,40 → 62,40 €Auszahlung sinkt weniger (~30 € statt 48 €)
Prüfgrößeföderale Nettobilanzwer behält netto? wie viele beantragen die Grundsicherung?
Haushaltswirkung 2029 (volle Reformwirkung, § 42e WoGG-E) laut Regierungsentwurf BR-Drs. 474/26, „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" (IW-Mikrosimulation). Minus = Entlastung, Plus = Mehrausgaben, in Mio Euro. Bund-Netto aus dem Tableau berechnet. Zusätzlich Destatis (Wohngeld 2024) und Grundsicherungsgeld-Reform (ab 1.7.2026).
01

Die Fakten: Was gekürzt wird, und was es netto bringt

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit kleinem, aber eigenem Einkommen. Seine Höhe folgt aus Haushaltsgröße, zuschussfähiger Miete und Gesamteinkommen. Die Wohngeld-Plus-Reform vom Januar 2023 hat den Kreis der beziehenden Haushalte etwa verdoppelt, auf rund 1,24 Millionen Ende 2024, bei einem Durchschnitt von 287 Euro im Monat. Der Regierungsentwurf trägt den Titel „zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes", enthält aber ausdrücklich einen Sparteil zur Haushaltskonsolidierung.

Dieser Sparteil hat drei Kernhebel, und sie wirken unterschiedlich. Erstens die Heizkostenkomponente: Die dauerhafte Pauschale wird von 96 auf 48 Euro halbiert; mit dem unveränderten CO2-Anteil von 14,40 Euro sinkt der Betrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 auf 62,40 Euro. Wichtig: Das ist ein Zuschlag auf die zuschussfähige Miete, nicht die Auszahlung. Weil die Formel nur einen Teil der Miete abbildet, sinkt das tatsächlich gezahlte Wohngeld überschlägig um rund 30 statt 48 Euro (die Komponente bringt im Schnitt etwa 1,20 Euro je Quadratmeter, eigene Näherung). Zweitens die einmalige Aussetzung der Fortschreibung: Die zum 1. Januar 2027 fällige Anpassung an Mieten und Inflation entfällt (neuer § 43 Absatz 11); die Berechnungsgrundlage selbst bleibt unangetastet. Drittens der Formelparameter „c": Seine Erhöhung lässt den Zuschuss stärker mit dem Einkommen abschmelzen; laut Entwurf schont das die niedrigsten Einkommen und trifft die oberen Ränge des Wohngeldbezugs, wirkt also gezielt nach oben. Hinzu kommen Änderungen jenseits des Sparens: Werbungskosten werden nur noch pauschal angerechnet (Vereinfachung), und die Mietenstufen werden neu zugeordnet.

Die Bilanz ist amtlich beziffert. Wegen auslaufender Bescheide (§ 42e WoGG-E) greift die Reform erst 2029 voll. Dann spart der Bund beim Wohngeld 1.080 Millionen Euro, die Länder ebenso. Dem stehen Mehrausgaben durch Wechsel in die Grundsicherung gegenüber: 504 Millionen im SGB II (Grundsicherungsgeld, davon 430 Bund, 74 Kommunen) und 224 Millionen im SGB XII (Grundsicherung im Alter, ganz beim Bund), dazu 72 Millionen weniger Kinderzuschlag. Unter dem Strich nennt der Entwurf eine Nettoentlastung von 1.156 Millionen (2027), 1.486 Millionen (2028) und 1.504 Millionen Euro ab 2029. Die Ersparnis ist also real und beziffert; die Frage ist nicht ob, sondern bei wem sie landet.

02

Wen es trifft: Rentner und Familien, in zwei Gruppen

Wohngeld ist die Brücke zwischen dem Wohnungsmarkt und der Grundsicherung: eine vorrangige, einkommensgeprüfte Leistung, die kleine Löhne und Renten aus dem Grundsicherungsgeld heraushält. Jede Kürzung trifft daher den unteren Rand. Der Entwurf selbst hält fest, dass rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte Rentnerhaushalte sind; das Bauministerium nennt zudem 44 Prozent Familien und 52 Prozent Haushalte mit Rentnern. Die oft zitierten 70 Prozent „mit Kindern" stammen aus einer Auswertung des Paritätischen und beziehen sich auf Personen, nicht auf Haushalte: 70 Prozent der Menschen in Wohngeldhaushalten leben in Haushalten mit Kindern. Auf Haushaltsebene stehen Rentner und Familien also mindestens gleichrangig, und die Reform macht das sichtbar.

Denn die rund 381.000 Haushalte, die den Anspruch verlieren, zerfallen in zwei Gruppen mit ganz verschiedenen Mechanismen. Die eine, rund 143.000 Haushalte, fällt nach unten heraus: Ihr gekürztes Wohngeld überwindet die Hilfebedürftigkeit nicht mehr, sie wechseln in die Grundsicherung, 68.000 ins Grundsicherungsgeld und 75.000 in die Grundsicherung im Alter, letztere überwiegend Rentner. Die andere, rund 238.000 Haushalte, fällt nach oben heraus: Sie hatten nur noch kleine Ansprüche, die der verschärfte Parameter „c" wegschmilzt; sie rutschen nicht in die Grundsicherung, weil sie zu weit über der Bedarfsgrenze liegen, sondern tragen die Wohnkosten künftig allein.

Diese Unterscheidung korrigiert zwei populäre Vereinfachungen. Wer 55 Euro Wohngeld verliert, landet nicht in der Grundsicherung. Und eine harte Fallkante gibt es nicht: Der Parameter „c" hält die Leistung stetig, sie läuft weiter sanft aus, nur der Nullpunkt rückt nach unten und die Abschmelzung wird oben steiler. Eine kleine Kante bleibt nur an der Bagatellgrenze, die der Entwurf von 10 auf 15 Euro anhebt: Wer darunter fällt, bekommt nichts. Das eigentliche Anreizproblem ist deshalb kein Sprung, sondern die höhere Entzugsrate, die zusätzliches Einkommen im oberen Wohngeldbereich stärker abschöpft.

03

Das Modell: Der föderale Verschiebebahnhof

Die eigentliche Geschichte steht im Finanztableau, und sie handelt vom Bundesstaat. Das Wohngeld finanzieren Bund und Länder je zur Hälfte; die Ersparnis fällt deshalb hälftig an, 2029 je 1,08 Milliarden, zusammen 2,16 Milliarden brutto. Die Folgekosten dagegen verteilen sich völlig anders: Die Grundsicherung im Alter (SGB XII) erstattet der Bund vollständig, das Grundsicherungsgeld (SGB II) trägt er weit überwiegend. Rechnet man 2029 aus dem Tableau zusammen, spart der Bund beim Wohngeld 1.080 Millionen, zahlt aber 430 im Grundsicherungsgeld und 224 in der Grundsicherung im Alter wieder drauf (netto plus 72 Millionen gesparter Kinderzuschlag): 1.080 minus 430 minus 224 plus 72 ergibt eine Nettoentlastung von rund 498 Millionen. Bei Ländern und Kommunen bleiben dagegen rund 1,0 Milliarden, weil sie an den Folgekosten fast nicht beteiligt sind. Zwei Drittel der Nettoentlastung liegen also bei der Länderebene, ein Drittel beim Bund.

Das ist pikant, weil der Anlass eine Sparvorgabe des Bundes war: Der Einzelplan des Bauministeriums sollte im Etat 2027 rund eine Milliarde beitragen. Diese Vorgabe verfehlt der Bund schon brutto, denn 2027 spart er beim Wohngeld erst 738 Millionen; 2028 sind es 1.018, ab 2029 dann 1.080 Millionen. Selbst im Vollausbau erfüllt er die Milliarde also nur auf der Wohngeld-Zeile, während netto, nach dem Rückfluss über die Sozialetats, nur rund 498 Millionen bleiben. Von der Brutto-Wohngeldersparnis des Bundes (1.080) kehren 654 Millionen über die Grundsicherung zurück; gemessen an der gesamten Bruttoersparnis von 2,16 Milliarden werden rund 30 Prozent durch die Wechsel wieder aufgezehrt. Die Presse titelte deshalb, die Ministerin verfehle ihre Sparvorgabe für den Bundesetat 2027, weil die Kürzung dafür im kommenden Jahr nicht reicht.

Länder und Kommunen muss man dabei trennen, sonst wird das Abstimmungsverhalten im Bundesrat unverständlich. Die Landesetats gewinnen 1,08 Milliarden, die Kommunen verlieren 74 Millionen plus Verwaltungsaufwand, der im Tableau gar nicht auftaucht, weil es „ohne Erfüllungsaufwand" rechnet: Die Wohngeldstellen werden entlastet, Jobcenter und Sozialämter belastet. Entsprechend braucht der Entwurf die Zustimmung des Bundesrates, und der Widerstand kommt von der kommunalen Ebene und aus einzelnen Ländern, etwa Bremen und Baden-Württemberg, die von Lastenverschiebung sprechen; der Städtetag warnt vor den kommunalen Belastungen. Eine Plausibilitätsfrage bleibt am Tableau: Bei Aufstockern mindert Einkommen zuerst die Bundesleistung, übrig bleiben vor allem Unterkunftskosten; ein kommunaler Anteil deutlich über den ausgewiesenen 15 Prozent wäre denkbar. An der Kernaussage ändert das wenig, auch dann liegen weit über 60 Prozent der Nettoentlastung bei der Länderebene.

04

Take-up, härtere Landung, stille Kürzung

Die schärfste Pointe liegt in der Inanspruchnahme. Der Entwurf modelliert, dass 143.000 Haushalte in die Grundsicherung wechseln, und rechnet die Mehrausgaben entsprechend an. In der Wirklichkeit stellt längst nicht jeder Berechtigte den Antrag: Das DIW schätzt die Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung im Alter auf rund 60 Prozent, bei kleinen Ansprüchen bis 200 Euro sogar auf 80 Prozent, und Ex-Wohngeld-Rentner rutschen typischerweise nur knapp unter die Linie, haben also kleine Ansprüche. Fällt die tatsächliche Antragsquote niedriger aus als unterstellt, sinken die Mehrausgaben, und die Nettoersparnis des Bundes steigt: Bei nur 40 Prozent Inanspruchnahme im SGB XII kletterte das Bundes-Netto überschlägig von 498 auf über 630 Millionen. Anders gesagt: Das fiskalische Interesse des Bundes läuft parallel zur verdeckten Armut. Jeder nicht gestellte Antrag macht die Reform für ihn lukrativer. Das ist die unbequemste Prüfgröße des ganzen Vorhabens.

Wer den Antrag stellt, landet zudem nicht mehr so weich wie früher. Die zeitgleiche Umwandlung des Bürgergeldes in das Grundsicherungsgeld (seit 1. Juli 2026) hat die Vermögenskarenz gestrichen und die Kosten der Unterkunft im ersten Jahr auf das Anderthalbfache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Der Deckel dürfte bei den moderaten Wohngeldmieten selten binden, zumal für Familien mit minderjährigen Kindern eine Ausnahme gilt; die spürbarere Hürde ist das Vermögen. Im Wohngeld bleiben einem Vierpersonenhaushalt rund 150.000 Euro unangetastet, in der Grundsicherung im Alter sind es 10.000 Euro je Person. Der frühere Trost, die Grundsicherung zahle wenigstens die volle Miete und schone Erspartes, gilt so nicht mehr.

Der dritte Mechanismus wird oft „kalte Kürzung" genannt, doch die Analogie zur kalten Progression muss man drehen. Die ausgesetzte Fortschreibung ist kein stilles Unterlassen, sondern ein aktiver Beschluss: Dieses Gesetz setzt die vorgeschriebene Anpassung einmalig aus. Bei der Einkommensteuer fehlt ein solcher Automatismus, hier wird einer abgeschaltet. Das genaue Gegenstück zur kalten Progression ist ein anderes: Die Einkommensgrenzen bleiben nominal stehen, während Löhne und Renten steigen, der Mindestlohn etwa auf 14,60 Euro ab 2027, was Haushalte oben aus dem Wohngeld drängt. In der unteren Gruppe droht dagegen der Drehtüreffekt, das Pendeln zwischen Wohngeld und Grundsicherung, wenn das Wohngeld nicht mehr mitwächst. Dauerhaft muss der Niveauverlust nicht sein: Da nur der Termin 2027 entfällt und die Berechnungsgrundlage (§ 43 Absatz 3) bleibt, holt die nächste turnusmäßige Fortschreibung die zwischenzeitliche Entwicklung grundsätzlich nach, sofern die Formel nicht später neu verankert wird. Der Verlust ist also eher eine zweijährige Verzögerung als ein Bruch.

05

Die Gegenprobe: Vereinfachung und Normalisierung

Die stärkste Verteidigung des Entwurfs verdient es, vollständig genannt zu werden, denn er ist mehr als eine Kürzung. Erstens enthält er echte Verwaltungsvereinfachungen: pauschaler Werbungskostenabzug, gestraffter Einkommenskatalog, ein konkretisierter Missbrauchstatbestand; nach der Wohngeld-Plus-Ausweitung, die viele Behörden überlastete, kommt das auch den Antragstellern zugute. Zweitens kennt der Entwurf den sozialen Mechanismus durchaus: Über einen neuen § 47 rechnet er die rückwirkenden Mütterrenten-Zuschläge 2027 übergangsweise nicht als Einkommen an. Drittens war die Reform von 2023 eine außergewöhnliche, teils krisenbedingte Ausweitung, die das Wohngeld fast verdoppelte; eine Rücknahme im ruhigeren Umfeld ist Konsolidierung, und das Wohngeld bleibt deutlich großzügiger als vor 2023, die Aussetzung ist ausdrücklich einmalig.

Auch die Neuzuordnung der Mietenstufen ist kein reiner Sparakt, aber als Entlastung taugt sie nur bedingt: Die oft genannten 411 heraufgestuften gegen 126 herabgestufte Gemeinden zählen nur Orte über 10.000 Einwohner, nicht Haushalte, und herabgestuft werden ausgerechnet große Städte wie Hamburg, Kiel, Magdeburg und Halle, Hamburg allein mit knapp 27.000 Wohngeldhaushalten. Eine höhere Stufe garantiert zudem kein höheres Wohngeld. Gemessen an Haushalten statt an Gemeinden ist der Effekt also offen. Das alles relativiert den Vorwurf des blinden Kürzens, ändert aber nichts an den harten Punkten: Die Kürzung trifft den unteren Rand, Rentner wie Familien, und sie ist föderal schief verteilt, der kürzende Bund behält am wenigsten.

06

Der Kern und die Prüfgröße

Die Wohngeldreform ist eine echte, sauber bezifferte Ersparnis mit realen Vereinfachungen, aber mit einer schiefen Statik. Erstens föderal: Zwei Drittel der Nettoentlastung fallen der Länderebene zu, während der Bund, der die Sparvorgabe erfüllen wollte, netto nur rund ein Drittel behält und sie im Etat 2027 sogar verfehlt. Zweitens sozial gemischt: Der Formelhebel wirkt gezielt nach oben, doch die pauschale Halbierung der Heizkomponente und die ausgesetzte Fortschreibung schieben rund 143.000 Haushalte unter die Bedarfsgrenze, überwiegend Rentner. Drittens hängt der Sparerfolg an der Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung, das fiskalische Interesse des Bundes läuft parallel zur verdeckten Armut. Die Ausweitung von 2023 zu überprüfen ist berechtigt; sie so zurückzunehmen, dass die Länder profitieren und die Schwächsten zahlen, ist das Problem.

Die belastbaren Prüfgrößen sind deshalb: erstens die föderale Nettobilanz, wie viel dem Bund nach den Rückflüssen bleibt (aus dem Tableau rund 498 Millionen 2029) und ob er die Sparvorgabe des Etats verfehlt. Zweitens die Antragsquote in der Grundsicherung, denn je weniger der Berechtigten den Antrag stellen, desto größer die Ersparnis und die verdeckte Härte. Drittens die Wohnkostenbelastung der rund 238.000 Haushalte, die ohne Ersatz herausfallen. Viertens, ob die nächste Fortschreibung den ausgelassenen Schritt nachholt oder der Niveauverlust bleibt. Und fünftens, ob die Heizkostenkomponente, die als feste Pauschale nicht am steigenden CO2-Preis hängt, an den EU-Emissionshandel ab 2028 gekoppelt wird. An diesen Größen entscheidet sich, ob hier konsolidiert oder nur verschoben wurde.

Einordnung · Prüfstand

Die Fakten sind primärquellenbelegt (Regierungsentwurf BR-Drs. 474/26 mit Finanztableau/IW-Mikrosimulation; Destatis-Wohngeld 2024; Grundsicherungsgeld-Reform ab 1.7.2026). Ab 2027 wird das Wohngeld an drei Stellen gekürzt (Fortschreibung einmalig ausgesetzt, Heizkostenkomponente halbiert, Formelparameter „c" erhöht), dazu Vereinfachungen und eine Mietenstufen-Neuzuordnung. Netto beziffert der Entwurf 1,156 Mrd (2027), 1,486 Mrd (2028), 1,504 Mrd (ab 2029). Vier Punkte:

  • Föderale Inzidenz (der Kern): Wohngeld sparen Bund und Länder je 1,08 Mrd (2029); die Folgekosten trägt fast nur der Bund (SGB XII voll, SGB II überwiegend). Netto bleiben dem Bund ~498 Mio (1.080 − 430 − 224 + 72), der Länderebene ~1,0 Mrd → zwei Drittel bei den Ländern. Anlass war eine Sparvorgabe des Bundes (Einzelplan Bau, ~1 Mrd im Etat 2027), die er verfehlt: 2027 spart er brutto nur 738 Mio, netto bleiben dauerhaft ~498.
  • Wen es trifft: ~381.000 Haushalte verlieren den Anspruch, in zwei Gruppen. ~143.000 fallen nach unten in die Grundsicherung (68.000 Grundsicherungsgeld, 75.000 Grundsicherung im Alter, überwiegend Rentner); ~238.000 verlieren oben kleine Ansprüche ohne Ersatz. Keine harte Fallkante (Parameter „c" hält die Formel stetig; kleine Kante nur an der von 10 auf 15 € angehobenen Bagatellgrenze). Laut Entwurf sind rund die Hälfte Rentnerhaushalte (BMWSB: 44 % Familien, 52 % mit Rentnern); die „70 % mit Kindern" (Paritätischer) zählen Personen, nicht Haushalte.
  • Take-up ist die schärfste Prüfgröße: Der Entwurf unterstellt 143.000 Wechsel; das DIW schätzt die Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung im Alter auf ~60 % (bis 80 % bei kleinen Ansprüchen). Weniger Anträge → weniger Mehrausgaben → höheres Bundes-Netto (bei 40 % Take-up im SGB XII ~630 statt 498 Mio). Das fiskalische Interesse des Bundes läuft parallel zur verdeckten Armut. Härtere Landung: Grundsicherungsgeld (ab 1.7.2026) mit KdU-Deckel (1,5× Angemessenheit, Familienausnahme, bindet selten) und v. a. strengem Vermögenstest (Wohngeld: ~150.000 € bei vier Personen; SGB XII: 10.000 €/Person).
  • Gegenhypothese (fair): echte Vereinfachung (Werbungskostenpauschale, Missbrauchstatbestand); § 47 rechnet Mütterrenten-Zuschläge 2027 nicht als Einkommen an; Wohngeld-Plus 2023 war eine krisenbedingte, fast verdoppelnde Ausweitung; Aussetzung ist einmalig, Niveau bleibt über Vor-2023. Mietenstufen-Neuzuordnung ist kein klarer Pluspunkt (zählt Gemeinden, nicht Haushalte; Großstädte wie Hamburg herabgestuft). Ändert nichts an der föderalen Schieflage und der sozialen Zielungenauigkeit der Pauschalhebel.

Unterm Strich: eine reale, bezifferte Ersparnis (netto 1,504 Mrd ab 2029) mit Vereinfachungen — aber föderal schief (zwei Drittel gehen an die Länder, der kürzende Bund behält ~498 Mio und verfehlt die Etat-Vorgabe 2027), sozial gemischt (Formel gezielt nach oben, Pauschalhebel drücken ~143.000 unter die Bedarfsgrenze) und abhängig von der Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung. Messbar an der föderalen Nettobilanz, der Antragsquote, der Wohnkostenbelastung der ~238.000 ohne Ersatz, dem Nachholen der Fortschreibung und der Kopplung der Heizkomponente an den CO2-Preis (EU-ETS 2 ab 2028).

Modell · Was-wäre-wenn

Ökonomische Einordnung

Föderale Fiskalinzidenz: Wohngeld hälftig Bund/Länder, Folgekosten fast nur Bund (SGB XII voll, SGB II überwiegend) → 2029 Netto Bund ~498 Mio (aus Tableau BR-Drs. 474/26: 1.080 − 430 − 224 + 72), Länderebene ~1,0 Mrd. Take-up-Hebel: modelliert 143.000 Wechsel; DIW-Nichtinanspruchnahme SGB XII ~60–80 % → weniger Anträge heben das Bundes-Netto (Ersparnis ∝ verdeckter Armut). Transferökonomik: Parameter „c" erhöht die Entzugsrate (stetig, keine Fallkante außer 15-€-Bagatellgrenze). Kalte-Progression-Analogon = nominale Einkommensgrenzen bei steigenden Löhnen/Renten (nicht die aktiv beschlossene Fortschreibungs-Aussetzung; Nachholung über § 43 Abs. 3 grundsätzlich möglich). CO2: feste Heizkostenpauschale, nicht an nEHS/EU-ETS-2 gekoppelt (Prüfgröße). Vgl. Berichte Kalte Progression, Emissionshandel, Grundsicherung, Superreichensteuer.

Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.

Quellen

Belege

  • Regierungsentwurf (Primärquelle): Bundesrat-Drucksache 474/26, „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes" (Referentenentwurf BMWSB 23. Juni 2026, Kabinettsbeschluss 6. Juli 2026, zustimmungsbedürftig). Finanztableau „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" (IW-Mikrosimulation, EVS 2018), Mio Euro, volle Wirkung ab 2029 (§ 42e WoGG-E): Wohngeld je −1.080 (Bund/Länder); SGB II +430 (Bund) / +74 (Kommunen); SGB XII +224 (Bund); Kinderzuschlag −72 (Bund); Netto −1.156 (2027, Bund-Wohngeld −738), −1.486 (2028, −1.018), −1.504 (ab 2029, −1.080). Fallzahlen 2029: 68.000 Wechsel ins SGB II, 75.000 ins SGB XII; Reduktion der wohngeldberechtigten Haushalte um rund 381.000. Maßnahmen: § 12 Abs. 6 (Heizkostenkomponente 96 → 48 €, CO2-Anteil 14,40 € unverändert; Zuschlag auf die zuschussfähige Miete), § 43 Abs. 11 neu (einmalige Aussetzung der Fortschreibung zum 1.1.2027), Erhöhung Parameter „c" (schont niedrige Einkommen), pauschaler Werbungskostenabzug, Neuzuordnung der Mietenstufen (411 Gemeinden über 10.000 Ew. herauf, 126 herab), Bagatellgrenze 10 → 15 € (§ 21), § 47 (Mütterrenten-Zuschläge 2027 nicht als Einkommen). Eigene Rechnung aus dem Tableau: Bund-Netto 498 Mio; Bund-Rückfluss 654 von 1.080 Mio; 30 % der Bruttoersparnis (2,16 Mrd) aufgezehrt.
  • Betroffene/Struktur (Primärquelle): Statistisches Bundesamt (Destatis), Wohngeldstatistik: Ende 2024 rund 1,242 Mio reine Wohngeldhaushalte, Ø 287 €/Monat; häufigste Typen Ein-Personen-Rentnerhaushalte und Erwerbstätigenhaushalte ab vier Personen. BR-Drs. 474/26: „rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte sind Rentnerhaushalte". BMWSB: 44 % Familien, 52 % Haushalte mit Rentnern. Paritätischer (Kurzexpertise, Mikrozensus): rund 70 % der Personen in Wohngeldhaushalten leben in Haushalten mit Kindern (Personen-, nicht Haushaltsebene). Wohngeld- und Mietenbericht 2024 (BT-Drs. 21/2170, 8.10.2025).
  • Grundsicherungsgeld (Primärquelle/Recht): Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundestag 5. März 2026, in Kraft ab 1. Juli 2026): Bürgergeld → Grundsicherungsgeld; Wegfall der Vermögenskarenz (altersabhängiges Schonvermögen, z. B. 10.000 € je Person); Kosten der Unterkunft im ersten Jahr gedeckelt auf das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze (Ausnahme u. a. Familien mit minderjährigen Kindern). „KdU in voller Höhe" gilt damit nicht mehr; der Wechsel aus dem Wohngeld ist weniger weich.
  • Take-up/Verbände/föderal: DIW Berlin zur Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung im Alter (~60 %, bis ~80 % bei kleinen Ansprüchen). Deutscher Mieterbund (Kritik am Entwurf, Lastenverschiebung), SoVD (Ablehnung; Bagatellgrenze/Parameter), Der Paritätische (Kurzexpertise), Deutscher Städtetag (kommunale Belastungen durch Wechsel in SGB II/XII, im Tableau „ohne Erfüllungsaufwand" nicht abgebildet). Länderkritik: u. a. Bremen und Baden-Württemberg (Lastenverschiebung). Handelsblatt, „Wohngeld: Hubertz verpasst ihre Sparvorgabe für den Bundesetat 2027" (25.6.2026, zum Referentenentwurf).
  • Modell/Bezug: föderale Fiskalinzidenz (Lastverschiebung Wohngeld ↔ Grundsicherung; Bund trägt SGB XII voll, SGB II überwiegend; kommunaler Anteil im Tableau 15 %, bei Aufstockern ggf. höher), Transferökonomik (einkommensgeprüfter Zuschuss, Parameter „c"/Entzugsrate; Bagatellkante 15 €), Take-up/Nichtinanspruchnahme (Ersparnis ∝ Nichtantrag), Analogon zur kalten Progression (nominal fixe Einkommensgrenzen) vs. Drehtüreffekt (untere Gruppe), CO2-Inzidenz (feste Heizpauschale vs. steigender nEHS/EU-ETS-2-Preis). Verwandte Berichte: Kalte Progression, Emissionshandel, Inflation/Energie, Heizungsförderung, Grundsicherung, Superreichensteuer.
  • Eigene Einordnung (Methode): Reframing zur föderalen Inzidenz (Bund-Netto ~498 Mio, Länderebene ~1,0 Mrd; aus dem amtlichen Finanztableau berechnet), zur Zwei-Gruppen-Struktur (143.000 in die Grundsicherung, ~238.000 ohne Ersatz) und zum Take-up-Hebel als schärfster Pointe. Faktenlage und Bewertung getrennt; Näherungen (Durchreichung der Heizkomponente ~30 €/1,20 € je m²; Bundes-Netto bei niedrigerem Take-up; höherer Kommunalanteil) sind als solche gekennzeichnet; Netto- und Fallzahlen stammen aus dem Regierungsentwurf. Wertungsfrage (Konsolidierung vs. Verschiebung) offen und gekennzeichnet.

Alle Zahlen sind mit Primärquelle belegt. Einzelne, ausdrücklich als „modelliert/illustrativ" gekennzeichnete Werte sind Rechen-Illustrationen, keine amtlichen Zahlen. Tatsachen und Modell-Lesarten sind getrennt ausgewiesen.