PRÜFSTAND
Stand · Mo., 26. Oktober 2026
Steuern · Vermögen · 2026

Der Staat setzt mit 21,4 Milliarden Euro so viel Erbschaft- und Schenkungsteuer fest wie nie. Warum der Rekord in zwei Richtungen täuscht — er hängt an wenigen Großfällen und einer vorgezogenen Schenkungswelle, kein neues Belastungsniveau, und die größten Vermögen zahlen effektiv den niedrigsten Satz.

PRÜFSTAND-Bericht · primärquellen-belegt · Stand 27. August 2026 · Nach der Statistik des Statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.8.2026) wurde 2025 in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt, ein Anstieg von 60,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr und der höchste je gemessene Wert (Erbschaftsteuer 13,3 Mrd, +57,1 %; Schenkungsteuer 8,1 Mrd, +67,3 %). Das steuerlich erfasste übertragene Vermögen stieg langsamer, um 23,1 Prozent auf 141,1 Milliarden Euro (darunter Betriebsvermögen 25,6 Mrd). Haupttreiber war ein Sprung bei sehr großen Übertragungen ab 20 Millionen Euro, wo sich die festgesetzte Steuer mehr als verdoppelte (+146,8 %). Modell-Einordnung: Erbschaftsteuer-Inzidenz, Verschonung und Timing-Effekte — Faktenlage und Bewertung sind im Text getrennt.

Die Zahl klingt eindeutig: 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer, ein Plus von 61 Prozent, so viel wie nie. Wer daraus liest, dass der Staat Erben jetzt kräftig zur Kasse bittet, liegt aber gleich doppelt daneben. Erstens hängt der Rekord an wenigen sehr großen Fällen, nicht an einem breit gestiegenen Niveau: Die festgesetzte Steuer wuchs mit 61 Prozent fast dreimal so schnell wie das übertragene Vermögen mit 23 Prozent, getrieben von einem Sprung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Auf der Schenkungsseite kommt ein Vorzieheffekt hinzu, weil viele Vermögende ihre Übertragungen aus Angst vor einer Verschärfung vorgezogen haben; Todesfälle dagegen lassen sich nicht vorziehen. Ein solcher Sprung misst vor allem die Zusammensetzung eines Jahres, nicht eine dauerhaft höhere Belastung. Zweitens, und grundsätzlicher, ist die Erbschaftsteuer trotz eines auf dem Papier steigenden Tarifs faktisch regressiv: Die allergrößten Vermögen zahlen dank der Verschonung von Betriebsvermögen effektiv einen niedrigeren Satz als der Durchschnitt der steuerpflichtigen Erwerbe. Ein Rekord und die Tatsache, dass die größten Erwerbe anteilig am wenigsten zahlen, schließen sich nicht aus. Der Bericht trennt beides.

GrößeWertAnmerkung
Festgesetzte Steuer 202521,4 Mrd € (+60,8 %)Rekord; Erbschaft 13,3 Mrd, Schenkung 8,1 Mrd
Erfasstes übertragenes Vermögen141,1 Mrd € (+23,1 %)Steuer wächst ~3× schneller als die Basis
Übertragungen ab 20 Mio €Steuer +146,8 %Haupttreiber; Anteile an Kapitalgesellschaften +148,4 % (Schenkungen) → wenige Großfälle
Effektiver Satz > 20 Mio € (2011–2020)≈ 2,87 %gegenüber Ø aller steuerpflichtigen Erwerbe 7,4 % (DIW)
Verschonung Betriebsvermögen8,8 Mrd €/Jahrgrößte einzelne Steuervergünstigung (Subventionsbericht); Verschonungsbedarfsprüfung 2021–2024: ~7,4 Mrd € erlassen
Betriebsvermögen 202525,6 Mrd €Kern der Verschonungsregeln (§ 13a/b ErbStG)
PrüfgrößeEffektivsatz-Lücke, nicht das Rekordjahrzahlen die größten Vermögen mehr oder weniger als der Schnitt?
Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025 (festgesetzt). Quelle: Statistisches Bundesamt, PM Nr. 306 (26.8.2026); effektive Sätze und Verschonungsvolumen: DIW / Netzwerk Steuergerechtigkeit auf Basis der amtlichen Statistik. Der Rekord ist die eine Zahl, die effektive Belastung die andere.
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Die Fakten — ein Rekord, langsamer wachsend als er klingt

Das Statistische Bundesamt hat für 2025 eine festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer von 21,4 Milliarden Euro gemeldet, den höchsten je gemessenen Wert und ein Plus von 60,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auf die Erbschaftsteuer entfielen 13,3 Milliarden (plus 57,1 Prozent), auf die Schenkungsteuer 8,1 Milliarden (plus 67,3 Prozent). Getrieben wurde der Sprung vor allem von den sehr großen Übertragungen: Bei Vermögen ab 20 Millionen Euro hat sich die festgesetzte Steuer mehr als verdoppelt, ein Plus von 146,8 Prozent.

Der entscheidende Zusatz steht in derselben Statistik. Das steuerlich erfasste übertragene Vermögen stieg mit 23,1 Prozent auf 141,1 Milliarden Euro deutlich langsamer als die Steuer. Die Steuer wuchs also fast dreimal so schnell wie die Bemessungsgrundlage, auf die sie erhoben wird. Ein Aufkommen, das schneller steigt als das zugrunde liegende Vermögen, kommt nicht von höheren Werten allein, sondern von einer Verschiebung in der Zusammensetzung, hin zu Fällen, die tatsächlich Steuer auslösen.

Ein wichtiger Vorbehalt: Die Statistik erfasst nur Vermögensübergänge, für die überhaupt Steuer festgesetzt wurde. Der weitaus größte Teil aller Erbschaften und Schenkungen bleibt innerhalb der persönlichen Freibeträge (etwa 400.000 Euro je Kind, 500.000 Euro für Ehegatten) steuerfrei und taucht hier gar nicht auf. Der Rekord beschreibt also die Spitze der Übertragungen, nicht das durchschnittliche Erbe.

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Mechanismus eins — der Rekord ist ein Klumpen, kein neues Niveau

Der Rekord hängt an sehr wenigen, sehr großen Fällen. Die festgesetzte Steuer auf Übertragungen ab 20 Millionen Euro hat sich mehr als verdoppelt (+146,8 Prozent), und die Anteile an Kapitalgesellschaften, das klassische Vehikel der größten Unternehmensübertragungen, sprangen um 128,9 Prozent, bei Schenkungen sogar um 148,4 Prozent. Eine Bemessungsgrundlage, die so stark an einer Handvoll Mega-Übertragungen hängt, ist keine breite Erhöhung, sondern ein Klumpen: In einem einzelnen Jahr fielen wenige sehr große Fälle in die Veranlagung, und eine derart konzentrierte Basis schwankt von Jahr zu Jahr stark. Was wie ein neues Niveau aussieht, ist zum großen Teil ein Ausschlag.

Auf der Schenkungsseite kommt ein Vorzieheffekt hinzu. Das geschenkte Vermögen stieg nach einem Rückgang 2024 wieder um 28,7 Prozent auf 63,2 Milliarden Euro, und Schenkungen sind in ihrem Zeitpunkt hochelastisch: Anders als der Tod lässt sich der Zeitpunkt einer Schenkung frei wählen. Seit Monaten liegt eine Verschärfung der Erbschaftsteuer in der Luft, unter anderem über ein SPD-Konzeptpapier, und Steuerberater raten, die Nachfolge lieber jetzt nach geltendem Recht zu regeln als auf eine Reform zu warten. Kündigt sich eine Verschärfung an, wandert Aufkommen aus der Zukunft in die Gegenwart, ein Muster, das sich schon vor der Reform 2016 zeigte.

Gerade deshalb ist „der Staat besteuert Erben jetzt hart" die falsche Lesart. Der absolut größere Teil des Rekords ist die Erbschaftsteuer (13,3 Milliarden, plus 57,1 Prozent), und Todesfälle lassen sich nicht vorziehen; der Sprung dort ist Konzentration auf wenige große Nachlässe, kein Verhalten. Beide Kanäle, der Klumpen weniger Großfälle und die vorgezogene Schenkungswelle, sagen dasselbe: Der Rekord misst die Zusammensetzung eines einzigen Jahres, nicht eine dauerhaft höhere Belastung. Eine Basis, die an wenigen Mega-Fällen und einer vorgezogenen Schenkungswelle hängt, fällt im Folgejahr typischerweise wieder zurück. Hinzu kommt, dass die Statistik nach der Festsetzung zählt, die der eigentlichen Übertragung nachlaufen kann, was einzelne Jahre zusätzlich klumpen lässt.

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Mechanismus zwei — warum die größten Vermögen effektiv am wenigsten zahlen

Der zweite, grundsätzlichere Punkt betrifft nicht das Jahr, sondern die Struktur. Auf dem Papier ist die Erbschaftsteuer progressiv: Die Sätze steigen mit der Höhe des Erwerbs und der Ferne des Verwandtschaftsgrads, von 7 bis auf 50 Prozent. Effektiv kehrt sich das bei den ganz großen Vermögen um. Nach Auswertungen des DIW auf Basis der amtlichen Daten wurden Erbschaften und Schenkungen über 20 Millionen Euro im Zeitraum 2011 bis 2020 mit durchschnittlich nur 2,87 Prozent besteuert, während alle steuerpflichtigen Erwerbe im Schnitt 7,4 Prozent trugen. Die größten Übertragungen zahlen also anteilig weniger als mittlere, das DIW nennt die Steuer deshalb faktisch regressiv.

Der Grund ist die Verschonung von Betriebsvermögen. Wer ein Unternehmen erbt oder geschenkt bekommt, kann unter Auflagen zur Lohnsumme und einer Haltefrist bis zu 85 oder, in der Optionsverschonung, bis zu 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen. Gedacht ist das als Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen. In der Wirkung entlastet es aber gerade die größten Vermögen am stärksten, weil deren Übertragungen weit überwiegend aus Betriebsvermögen bestehen. Nach Berechnungen im Umfeld des Netzwerks Steuergerechtigkeit wurden über eine Dekade Übertragungen von mehr als 20 Millionen Euro im Umfang von rund 260 Milliarden Euro steuerfrei gestellt; bei einem Satz von 27 Prozent wären daraus über 70 Milliarden Euro Aufkommen entstanden. Auch die amtliche Rechnung fällt deutlich aus: Der Subventionsbericht der Bundesregierung führt die Verschonung von Betriebsvermögen mit 8,8 Milliarden Euro pro Jahr als die größte einzelne Steuervergünstigung überhaupt. Und die Entlastung ist kein Phänomen der Vergangenheit: Allein über die 2016 eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung wurden seit 2021 in 105 Fällen rund 7,4 Milliarden Euro Steuer erlassen, davon 3,4 Milliarden in nur 45 Fällen im Jahr 2024.

Genau diese Privilegien hat das Bundesverfassungsgericht schon 2014 als zu weitreichend beanstandet. Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit einer Verschonungsbedarfsprüfung und einer Abschmelzung der Begünstigung für Unternehmensvermögen zwischen 26 und 90 Millionen Euro. Der Sprung bei der Steuer auf große Erwerbe 2025 könnte auch damit zusammenhängen, dass diese schärferen Regeln stärker greifen, und dennoch bleibt der strukturelle Befund bestehen: Der Tarif ist progressiv, die tatsächliche Belastung der Spitze ist es nicht.

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Verteilung — wer den vollen Satz trägt

Die Erbschaftsteuer wird damit vor allem von der Mitte getragen, nicht von der Spitze. Wer ein Mietshaus, ein Wertpapierdepot oder Barvermögen oberhalb der Freibeträge erbt, hat kaum Verschonungsmöglichkeiten und zahlt annähernd den tariflichen Satz. Wer dagegen ein großes Unternehmen erbt, kann den Löwenanteil steuerfrei übertragen. Zwischen dem Erben einer vermieteten Eigentumswohnung und dem Erben eines Firmenanteils verläuft die eigentliche Bruchlinie, nicht zwischen Arm und Reich im Allgemeinen.

Das ist die Kehrseite eines an sich legitimen Ziels. Die Verschonung soll verhindern, dass ein Betrieb zur Begleichung der Steuer Substanz verkaufen oder Personal abbauen muss, ein realer Nachteil einer Substanzbesteuerung produktiven Kapitals. Der Preis dafür ist eine Lücke, die sich mit Gestaltung ausweiten lässt und die vertikale Gerechtigkeit auf den Kopf stellt. Beide Seiten sind ökonomisch real; die Frage ist die Kalibrierung, nicht das Ob.

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Schutz der Betriebe oder regressive Lücke

Ob die Verschonung richtig oder falsch ist, ist eine Bewertung, keine Messung. Für sie spricht, dass Familienunternehmen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind und eine harte Substanzbesteuerung im Erbfall Arbeitsplätze und Investitionen gefährden könnte, gerade bei illiquidem Betriebsvermögen, dem kein Bargeld zum Steuerzahlen gegenübersteht. Länder mit hoher Erbschaftsteuer ohne solche Ausnahmen kennen das Problem der erzwungenen Betriebsverkäufe.

Gegen sie spricht, dass eine Steuer, die die größten Vermögen effektiv am geringsten belastet, ihr eigenes Versprechen von Progression verfehlt und Anreize zur Umwidmung von Privat- in Betriebsvermögen setzt. Der Streit dreht sich deshalb nicht um Abschaffung gegen Beibehaltung, sondern um die Kalibrierung: Wie viel Verschonung ist nötig, um echte Betriebe zu schützen, ohne aus der Ausnahme das Einfallstor für die größten Erbschaften zu machen? Vorschläge wie die des DIW zielen genau dorthin, Vergünstigungen abzubauen, persönliche Freibeträge zu erhöhen und den Tarif zu vereinfachen. Ob eine Reform diese Lücke schließt oder nur die ohnehin schon voll besteuerte Mitte weiter belastet, ist die eigentliche Frage.

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Der Kern — und die Prüfgröße

Der Rekord von 21,4 Milliarden Euro sagt weniger, als er scheint. Ein großer Teil davon ist vorgezogenes Aufkommen einer Schenkungswelle, die eine befürchtete Reform ausgelöst hat, also ein Timing-Effekt, dem voraussichtlich ein Rückgang folgt. Und strukturell bleibt die Erbschaftsteuer bei den größten Vermögen faktisch regressiv, weil die Verschonung von Betriebsvermögen genau dort am stärksten entlastet. Beides zusammen heißt: Ein Aufkommensrekord ist kein Beleg für eine gerechte oder hohe Belastung der Spitze.

Die belastbare Prüfgröße ist deshalb nicht das Rekordjahr, sondern der effektive Satz nach Vermögensklasse. Erstens: Wie hoch ist die tatsächliche Belastung der Übertragungen über 20 Millionen Euro im Verhältnis zum Durchschnitt aller steuerpflichtigen Erwerbe, schließt sich die Lücke zwischen den 2,87 und den 7,4 Prozent oder bleibt sie? Zweitens: Wie viel Vermögen wird pro Jahr über die Verschonung steuerfrei gestellt, und wie entwickelt sich diese Summe? Drittens, zur Einordnung des Rekords selbst: Fällt das Aufkommen im Folgejahr wieder zurück, wie es eine Konzentration auf wenige Großfälle und ein Vorzieheffekt bei den Schenkungen erwarten lassen? Solange die größten Erwerbe effektiv weniger zahlen als mittlere, ist die Debatte über die Höhe der Steuer an der falschen Stelle geführt. Am Rekordwert allein lässt sich das nicht ablesen.

Einordnung · Prüfstand

Die Fakten sind belegt: Destatis (PM 306, 26.8.2026) — 2025 festgesetzte Erbschaft-/Schenkungsteuer 21,4 Mrd € (+60,8 %, Rekord; Erbschaft 13,3, Schenkung 8,1), erfasstes Vermögen 141,1 Mrd (+23,1 %), Übertragungen ab 20 Mio € Steuer +146,8 %. Drei Punkte, die die Schlagzeile „Rekord bei der Erbschaftsteuer" überspringt:

  • Klumpen statt Niveau (+ Vorzieheffekt): Die Steuer wuchs (+60,8 %) fast 3× schneller als die Basis (+23,1 %); Treiber sind wenige Großfälle — Übertragungen ab 20 Mio € +146,8 %, Anteile an Kapitalgesellschaften +128,9 % (Schenkungen +148,4 %). Der absolut größere Teil ist die Erbschaftsteuer (+57,1 %), die sich NICHT vorziehen lässt → Konzentration, kein neues Niveau. Auf der Schenkungsseite (+67,3 %) zusätzlich ein reformgetriebener Vorzieheffekt (SPD-Konzeptpapier; Präzedenz vor Reform 2016). Eine so konzentrierte Basis fällt im Folgejahr typischerweise zurück.
  • Faktische Regressivität: Tariflich progressiv (7–50 %), effektiv nicht. Übertragungen > 20 Mio € wurden 2011–2020 mit nur ~2,87 % besteuert, der Ø aller steuerpflichtigen Erwerbe mit 7,4 % (DIW: „faktisch regressiv"). Grund ist die Verschonung von Betriebsvermögen (§ 13a/b ErbStG, bis 85 % oder 100 % steuerfrei); ~260 Mrd € Großübertragungen wurden über eine Dekade steuerfrei gestellt (~70 Mrd € entgangenes Aufkommen bei 27 %). BVerfG 2014 rügte die Privilegien; Reform 2016 (Abschmelzung 26–90 Mio).
  • Verteilung und Prüfgröße: Den vollen Satz trägt die Mitte (Immobilien, Depots, Barvermögen ohne Verschonung), nicht die Spitze (Betriebsvermögen). Legitimer Kern: Schutz von Familienbetrieben/Arbeitsplätzen vor Substanzbesteuerung; Preis: regressive Lücke + Gestaltungsanreiz. Prüfgröße ist nicht das Rekordjahr, sondern der Effektivsatz nach Vermögensklasse (schließt sich die 2,87-vs-7,4-%-Lücke?), das jährliche Verschonungsvolumen und ob das Aufkommen 2026 zurückfällt (Vorzieheffekt).

Unterm Strich: Der Rekord täuscht doppelt. Er hängt an wenigen Großfällen (Anteile an Kapitalgesellschaften +148,4 % bei Schenkungen) plus, auf der Schenkungsseite, einem reformgetriebenen Vorzieheffekt — ein Klumpen, kein neues Niveau. Und strukturell bleibt die Steuer bei den größten Vermögen faktisch regressiv, weil die Betriebsvermögens-Verschonung (8,8 Mrd €/Jahr, größte einzelne Steuervergünstigung) genau dort am stärksten entlastet. Ein Aufkommensrekord ist kein Beleg für eine hohe oder gerechte Belastung der Spitze — messbar am Effektivsatz nach Vermögensklasse, nicht am Rekordwert.

Modell · Was-wäre-wenn

Ökonomische Einordnung

Modell/Was-wäre-wenn: Zwei Rahmen. Erstens Konzentration statt Niveau — die Basis hängt an wenigen Mega-Übertragungen (Anteile an Kapitalgesellschaften +148,4 % bei Schenkungen), verstärkt durch die Timing-Elastizität von Schenkungen (angekündigte Verschärfung zieht Aufkommen vor, danach Rückgang); Erbschaften lassen sich nicht vorziehen. Zweitens Steuertarif vs. effektive Inzidenz: Ein progressiver Tarif (7–50 %) wird durch die Verschonung von Betriebsvermögen bei den größten Erwerben faktisch regressiv (Effektivsatz > 20 Mio € ~2,87 % vs. Ø 7,4 %). Der ehrliche Test ist die Effektivsatz-Lücke nach Vermögensklasse, nicht der Aufkommensrekord eines einzelnen Jahres.

→ verwandte interaktive Analyse „Vermögensteuer" (Substanz- vs. Ertragsbesteuerung, Inzidenz)

Modell-Einordnung, keine Prognose — getrennt von den oben belegten Zahlen.

Quellen

Belege

  • Primärquelle (Aufkommen): Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.8.2026 — festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025: 21,4 Mrd € (+60,8 %, höchster je gemessener Wert); Erbschaftsteuer 13,3 Mrd (+57,1 %), Schenkungsteuer 8,1 Mrd (+67,3 %); steuerlich erfasstes übertragenes Vermögen 141,1 Mrd € (+23,1 %; steuerlich berücksichtigt 150,5 Mrd, +32,9 %), darunter Betriebsvermögen 25,6 Mrd (+19,0 %), Schenkungsvermögen 63,2 Mrd (+28,7 % nach Rückgang 2024); Übertragungen ab 20 Mio € festgesetzte Steuer +146,8 %; Anteile an Kapitalgesellschaften +128,9 % gesamt (Schenkungen +148,4 %) → Konzentration auf wenige Großfälle; Hinweis, dass Übergänge innerhalb der Freibeträge nicht enthalten sind. Allgemeine Eigenschaft der Statistik (nicht in der PM): erfasst wird nach Festsetzung/Veranlagung, die der Übertragung nachlaufen kann.
  • Effektive Sätze / Regressivität: DIW Berlin (Wochenbericht/Politikberatung zur Erbschaftsteuerreform, 2025/2026) — Übertragungen > 20 Mio € 2011–2020 effektiv rund 2,87 % besteuert vs. 7,4 % im Durchschnitt aller steuerpflichtigen Erwerbe; Einordnung als „faktisch regressiv"; Reformvorschlag: Vergünstigungen abbauen, Freibeträge erhöhen, Tarifstufen reduzieren. Verschonungsvolumen (~260 Mrd € über eine Dekade steuerfrei, ~70 Mrd € entgangenes Aufkommen bei 27 %): Netzwerk Steuergerechtigkeit auf Basis der amtlichen Statistik. Amtliche Gegenzahl: Subventionsbericht der Bundesregierung — Verschonung von Betriebsvermögen 8,8 Mrd € pro Jahr, größte einzelne Steuervergünstigung; Verschonungsbedarfsprüfung seit 2021: 105 Fälle / ~7,4 Mrd € Steuer erlassen, davon 2024 allein 45 Fälle / 3,4 Mrd € (Finanzwende/DGB auf Basis amtlicher Angaben).
  • Rechtsrahmen: §§ 13a/13b ErbStG (Regel-/Optionsverschonung für Betriebsvermögen, 85 % bzw. 100 % steuerfrei unter Lohnsummen- und Behaltensauflagen); BVerfG-Urteil 2014 (Privilegien für große Unternehmensvermögen zu weitreichend); Reform 2016 (Verschonungsbedarfsprüfung, Abschmelzung 26–90 Mio €); persönliche Freibeträge (Kinder 400.000 €, Ehegatten 500.000 €).
  • Reformkontext: SPD-Konzeptpapier zur Erbschaftsteuer (2025/26) und laufende Reformdebatte (heuking, cms, Rödl, Wirtschaftsdienst) — Auslöser der vorgezogenen Schenkungen; Steuerberatung rät zu vorgezogener Nachfolgeregelung. Vgl. ZDFheute, business-punk (Einordnung des Rekords).
  • Modell / eigene Einordnung: Reframing von „Rekord bei der Erbschaftsteuer" zu (1) Konzentration statt Niveau (wenige Großfälle, Anteile an Kapitalgesellschaften +148,4 % bei Schenkungen; Erbschaftsteuer als größerer, nicht vorziehbarer Teil) , plus reformgetriebenem Vorzieheffekt bei Schenkungen (Aufkommen wächst schneller als die Basis), und (2) faktischer Regressivität (progressiver Tarif vs. effektive Inzidenz durch Betriebsvermögens-Verschonung). Trennung von Faktenlage (Destatis, belegt) und Modell/Bewertung; Verteilungsbefund (Mitte trägt den vollen Satz, Spitze verschont); Wertungsfrage (Schutz von Familienbetrieben vs. regressive Lücke) offen und als Bewertung gekennzeichnet. Prüfgröße: Effektivsatz nach Vermögensklasse, jährliches Verschonungsvolumen, Aufkommen im Folgejahr (Vorzieheffekt). Prüfstand-Bezug: interaktive Analyse „Vermögensteuer"; verwandte Berichte „Spitzensteuersatz", „Steuertarif", „Kalte Progression".

Alle Zahlen in diesem Bericht sind mit Primärquelle belegt (amtliche Angaben). Modell-Lesarten (ökonomische Einordnungen) sind als solche gekennzeichnet und von den Fakten getrennt.